INSTITUTIONENGESCHICHTE (RÖMISCHES P RIVATRECHT) SOMMERSEMESTER 2015 PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK VIII. 1. Sicherungsübereignung - fiducia cum creditore contracta Kaser, RPR § 31.7-13 * T(abulae) H(erculanenses) 65 (ed. V. Arangio-Ruiz/G. Pugliese Carratelli, PP 9 [1959] 64) 1 5 10 „Marcus Nonius Fuscus hat geschworen bei Jupiter, den Göttern und dem Genius des Nero Claudius Caesar Augustus, dass diese Sklavin Nais ihm gehöre, seinem mancipium unterstehe, dass er sie besitze, dass kein Miteigentum von irgendjemandem bestehe oder sie Gegenstand einer öffentlichen oder privaten Schuld sei. Daraufhin hat L. Cominius Primus eben diese Sklavin Nais fiduciae causa für einen Sesterz zum mancipium empfangen von M. Nonius Fuscus wegen 600 Sesterzen. T. Blaesius Saturninus war Waaghalter. Geschehen zu Herculaneum [bei Neapel] am 13. Tag vor den Kalenden des Februar im Konsulat von Publius Marius und Lucius Afinius Gallus [= 20.1.62 n. Chr.].“ ** Pactum fiduciae - so gen. Formula Baetica (FIRA III 92), 1./2. Jh. n. Chr. 1 5 10 „... Es wurde Abrede und Vereinbarung getroffen zwischen Dama, dem Sklaven des L. Titius (des Gläubigers/Fiduziars), und L. Baianus (dem Schuldner/Fiduzianten), dass was an Geld L. Titius dem L. Baianus gegeben hat bzw. haben wird, (durch Schuldversprechen) kreditiert hat bzw. haben wird, als ausgezahlt verbucht hat bzw. haben wird, oder zu seinen Gunsten (als Bürge) versprochen hat bzw. haben wird, gelobt hat bzw. haben wird, auf seine Treue zu sein geheißen hat bzw. haben wird, dass bis dahin dieses Grundstück und diese Sklaven zur fiducia sein würden, bis dieses ganze Geld oder diese in Anspruch genommene Bürgschaft des L. Titius gezahlt und getilgt ist; wenn das Geld nicht termingerecht dem L. Titius oder seinem Erben gegeben bzw. gezahlt sein würde, dass dann L. Titius oder sein Erbe dieses Grundstück und diese Sklaven, oder diejenigen von den Sklaven, die er will, wo und wann er will, gegen Barzahlung verkaufen werde; dass er sie dabei gegen seinen Willen nicht zu mehr als einem Sesterz zum mancipium geben werde, und nicht das mancipium begleitende Sicherheit leisten werde, und nicht mit den Worten, mit denen das mancipium begleitend Sicherheit gegeben zu werden pflegt, ein Versprechen leisten werde, und weder den einfachen noch [den doppelten Kaufpreis für den Fall der Eviktion versprechen werde– – – – – – – – – –]“ *** actio fiduciae cum creditore directa = des Fiduzianten gegen Fiduziar (Lenel EP3 291 ff.) „C. Aquilius soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass AusAus dem NusNus das Grundstück, um das es hier geht, wegen geschuldeten Geldes fiduciae causa zum mancipium gegeben hat und dieses Geld gezahlt oder dafür anderweitig Befriedigung verschafft worden ist oder es an NusNus gelegen hat, dass nicht bezahlt wurde, und dieses Grundstück nicht zurückgegeben worden ist oder das Geschäft nicht so durchgeführt worden ist, wie es unter Anständigen anständig durchgeführt werden muss (ut inter bonos bene agier oportet) und ohne Übervorteilung (sine defraudatione), wieviel auch immer diese Angelegenheit wert sein wird, zu so viel Geld soll der Richter C. Aquilius den NusNus zugunsten des AusAus verurteilen; wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.“ LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 2 2. Pfand - pignus Kaser, RPR § 31.14-41 * actio pigneraticia in rem = actio hypothecaria = vindicatio pignoris = actio Serviana des Pfandgläubigers gegen jeden Besitzer auf Herausgabe „C. Aquilius soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass zwischen AusAus und L. Titius vereinbart worden ist, dass die Sache, um die es hier geht, dem AusAus zum Pfand diene wegen geschuldeten Geldes, und diese Sache sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Vermögen des L. Titius befunden hat und dieses Geld weder gezahlt noch dafür anderweitig Befriedigung verschafft worden ist und es nicht an AusAus liegt, dass nicht gezahlt wird, und diese Sache nicht nach dem Ermessen des Richters C. Aquilius an den AusAus zurückgestellt werden wird, wieviel auch immer diese Sache wert sein wird, zu so viel Geld soll der Richter C. Aquilius den NusNus zugunsten des AusAus verurteilen; wenn es sich nicht erweist soll er ihn freisprechen.“ dazu: exceptio rei sibi quoque pigneratae - „es sei denn, die Sache ist auch dem Beklagten verpfändet worden“ replicatio rei sibi antea pigneratae - „es sei denn hinwiederum, die Sache ist früher dem Kläger verpfändet worden“ gegen die Klage des Sacheigentümers auf Herausgabe (rei vindicatio) hat der Pfandgläubiger die exceptio pigneraticia - „es sei denn, die Sache ist dem Beklagten verpfändet worden“ ** interdictum de migrando (Lenel EP3 490) „Wenn dieser Sklave, um den es hier geht, nicht zu den Sachen gehört, über die zwischen dir und jenem vereinbart worden ist, dass, was in diese Wohnung, um die es hier geht, hineingeführt, hineingetragen, dort geboren oder hergestellt würde, dir zum Pfand diene für den Mietzins dieser Wohnung, oder wenn er zu diesen Sachen gehört und der Mietzins dir gezahlt oder dafür anderweitig Befriedigung verschafft worden ist oder es an dir liegt, dass nicht gezahlt wird: Ich verbiete, dass Gewalt geschieht (vim fieri veto), um jenen daran zu hindern den Sklaven von dort wegzuführen!“ *** interdictum Salvianum (Lenel EP3 490 f.) [„Was die Sachen betrifft, über die zwischen dir und jenem vereinbart worden ist, dass, was auf dieses Grundstück, um das es hier geht, gefahren oder getragen würde, jenem zum Pfand diene für den Pachtzins dieses Grundstücks, es sei denn, der Pachtzins ist gezahlt oder dafür anderweitig Befriedigung verschafft worden oder es liegt an jenem, dass nicht gezahlt wird: Ich verbiete, dass Gewalt geschieht (vim fieri veto), um jenen daran zu hindern, diese Sachen zu ergreifen.“]
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