Ausnahme-Regelung zur Futternutzung von Brachen im Trockenjahr

Bekanntmachung:
Ausnahmeregelung gemäß § 25 Absatz 2 der DirektzahlungenDurchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen
außergewöhnlicher Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen
Mit der Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKos-Verordnung vom 10. Juli
2015 wurde den Ländern ermöglicht, bei witterungsbedingter Futterknappheit ausnahmsweise eine Futternutzung des Aufwuchses von ÖVF-Brachen als Ausnahme in
bestimmten Gebieten zuzulassen. Die Regelung gilt 2015 nicht rückwirkend, sondern
ab der Verkündung der geänderten DirektZahlDurchfVO im Bundesanzeiger am 13. Juli
2015. Sie trat somit am 14. Juli 2015 in Kraft.
Bei Anwendung der Ermächtigung auf Landesebene muss im Falle der Trockenheit
nachgewiesen werden, dass es in dem betroffenen Jahr in der für die Ausnahme zugelassenen Region signifikant trockener war als im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Baden-Württemberg war von der diesjährigen Trockenheit zunächst vergleichsweise
sehr wenig betroffen. Die Regelung fand deshalb zunächst im Juli 2015 in BadenWürttemberg nur im Main-Tauber-Kreis Anwendung, weil nur dort die Auslöseschwelle
erreicht wurde.
Aufgrund inzwischen landesweit hoher Niederschlagsdefizite wird mit sofortiger
Wirkung die Ausnahmeregelung für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs eröffnet.
Auf Grund von § 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juli
2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
1. Der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder
Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
2. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
3. Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind der unteren
Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung anzuzeigen.
4. Dabei sind mindestens anzugeben:
o
o
o
o
Antragsteller (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
Grund (Begründung) für die Nutzung
die betroffenen Flurstücke (Flst. Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs
Weitere Auskünfte erteilt die ULB.
Im Hinblick auf verschiedene Anfragen werden folgende ergänzende
Informationen übermittelt:
Die Beweidung von ÖVF-Bracheflächen durch Schafe oder Ziegen sowie die
Vorbereitung der Flächen für die Aussaat einer Kultur für das Folgejahr ist bereits
regulär ab 1. August möglich.
Sofern Leguminosen als ÖVF-Flächen beantragt wurden, ist hierfür anschließend eine
Winterzwischenfrucht oder Winterkultur anzubauen. Für diese Winterkulturen oder
Winterzwischenfrüchte gelten die CC-Bestimmungen, das heißt dass sie bis 15.
Februar (in BW bis 15. Januar) auf der Fläche verbleiben müssen. Eine Futternutzung
des Aufwuchses ist dabei nicht ausgeschlossen.
Für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten besteht im Gegensatz dazu aber keine
Rechtsgrundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verfütterung.
Der Aufwuchs darf daher nicht verfüttert werden..
Eine Ummeldung von Zwischenfrüchten auf andere Flächen des Betriebes ist sowohl
bei den ÖVF- als auch bei den FAKT-Zwischenfrüchten möglich. Die Landwirte müssen
diese Anbauänderungen ihrer ULB melden. Eine spezielle Herbstabfrage zur
Ummeldung der Zwischenfrüchte ist nicht vorgesehen.
Landwirte können ihre angemeldeten FAKT-Zwischenfrüchte auch dieses Jahr noch
abmelden und die Flächen für die Futtererzeugung nutzen, vorausgesetzt es ist noch
keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder der Antragsteller auf Unregelmäßigkeiten
hingewiesen worden. Es werden dann hierfür keine FAKT-Zahlungen gewährt. Da es
das Einstiegsjahr für FAKT ist, entsteht noch keine fünfjährige Verpflichtung.