Handy e-doc Derzeit bestehen bundesweit 59 Millionen Mobilfunkverträge – Tendenz steigend. Gleichzeitig kommt es bei der Durchführung dieser Verträge immer häufiger zu Problemen. Diese entstehen insbesondere bei • • • • der Abrechnung der gesprächsabhängigen Gebühren der Kündigung des Vertragsverhältnisses (durch den Netzbetreiber oder den Kunden) Verlust des Mobilfunktelefons Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis 1. Fehler bei der Handyrechnung Der Telekommunikationssektor hat sich in den letzten 15 Jahren grundlegend gewandelt. So wurden Rechnungen zu Zeiten des Monopolisten Deutsche Post noch „amtlich“ durch die Bundesbehörde erstellt. Mittlerweile wird diese Aufgabe von privaten Unternehmern übernommen. Und dabei ist kaum noch etwas „amtlich“. Kein Wunder: Die Mobilfunkanbieter stehen heute unter einem enormen Konkurrenzund Kostendruck. Die hohen Investitionen in den Aufbau neuer Netzstrukturen (UMTS) und in die Bildung strategischer Partnerschaften müssen wieder erwirtschaftet werden – und dazu scheint jedes Mittel recht zu sein. Die meisten Probleme entstehen daher durch fehlerhafte Abrechnungen. Auch gegen ein vorzeitiges Entlassen der Kunden aus dem Vertragsverhältnis wehren sich die Netzbetreiber mit allen Tricks. Denn ein vorzeitig beendeter Vertrag bedeutet in der Regel ein Minusgeschäft - und das können und wollen sich die meisten Anbieter nicht leisten. Hinzu kommt folgendes: Von jedem dieser 59 Millionen Mobilfunkanschlüsse werden im Durchschnitt etwa 100 Verbindungen geführt. Diese Verbindungsdaten müssen zudem mindestens 80 Tage aufbewahrt werden. Bei dieser Datenmenge können sich leicht kleinere oder größere Fehler in die Abrechnungen einschleichen. Es empfiehlt sich daher, jede Telefonrechnung genauestens zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die Problematik bereits lange erkannt und auch diesen Lebensbereich detailliert geregelt. Für den Endverbraucher, egal ob gewerblich oder privat, ist in diesem Zusammenhang die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) das wichtigste Regelwerk. Sie ist im Internet in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu finden unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/gesamt.pdf Hier sind alle Problemfelder geregelt. Nach der TelekommunikationsKundenschutzverordnung (TKV) ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand aufzuheben. Demnach besteht für den Kunden die Möglichkeit, 80 Tage nach Erhalt der Rechnung Einspruch gegen die Rechnung zu erheben. Sollte der Netzbetreiber diese Daten bereits vor dieser Frist gelöscht haben, so stehen die Chancen gut, sich gegen die unberechtigte Inanspruchnahme zu wehren. 1.1 Falschabrechung von gesprächsabhängigen Gebühren Grundsätzlich sind die Rechungen der Netzbetreiber penibel zu prüfen. So hat etwa ein großer Netzbetreiber anlässlich der Euro-Umstellung gleich zwei Mal hingelangt. Zunächst wurden die einzelnen Tarifarten zu Gunsten des Netzbetreibers aufgerundet. Dann wurden die auf dieser Basis erstellten Rechnungen noch ein weiteres Mal aufgerundet. Unter dem Deckmantel der Euro-Umrechnung rechnete sich so einer der Top-4-Netzbetreiber Deutschlands den Euro schön. Inzwischen ist aber gerichtlich festgestellt worden, dass die praktizierte Umrechnung von DM auf Euro nicht zulässig gewesen ist. Ein solcher Fehler fällt allerdings nur auf, wenn nachgerechnet wird und diese Rundungsdifferenzen entdeckt werden. Sind Sie der Ansicht, dass die Rechnung nicht korrekt ist, sollten Sie unbedingt den Verbindungsnachweis von dem Netzbetreiber anfordern. Sie erhalten diesen üblicherweise zusammen mit der Rechnung. Problem: Einzelverbindungsnachweis Bisweilen verzichten einige Kunden auf eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Rechnung nach Einzelverbindungen. Dies führte in Streitfragen bisher häufig zu Problemen. Die Netzbetreiber haben dann gerne argumentiert, dass sie zum sofortigen Löschen der Daten verpflichtet gewesen seien. So konnten die Einzelverbindungsnachweise nicht mehr nachträglich angefordert werden. Und der Kunde geriet hinsichtlich der geführten Gespräche in Beweisnot. Die Rechtslage hat sich jedoch mittlerweile geändert. Die TKV verlangt jetzt eine Speicherung der Daten von 80 Tagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Reklamation, ist der Netzbetreiber beweisbelastet. Das heißt: Er muss nachweisen, dass und welche einzelnen Verbindungen zustande gekommen sind. Praxisbeispiel: Auch bei Verzicht auf Datenspeicherung hat der Netzbetreiber die einzelnen Gespräche nachzuweisen. Nur diese sind zu zahlen. Ein Verweis, dass der Kunde beim Abschluss des Vertrages auf die Speicherung verzichtet habe, ist laut dem Landgericht Memmingen (AZ: 1 S 297 / 01) nicht ausreichend. Das Einverständnis des Kunden zur sofortigen Löschung der Daten sei nur dann wirksam, wenn dieser eindeutig auf die für ihn nachteiligen Folgen hingewiesen worden sei. Sollte der Kunde die Rechnung nachträglich anzweifeln, muss der Anbieter normalerweise nachweisen können, dass die fraglichen Gespräche wirklich geführt worden sind. Dazu dürfen die Mobilfunkunternehmen Daten 80 Tage lang speichern. Sollte der Kunde auf diese Speicherung verzichten, muss er beweisen, ob er ein Gespräch geführt hat oder nicht. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Mobilfunkkundin soll für DM 4.600 Auslandsgespräche geführt haben. Sie zweifelte die Rechnung an. Ihrer Ansicht nach sei nur die Hälfte der geforderten Summe zu zahlen. Bisher haben sich alle Mobilfunkdienstleister über einen so genannten Einwendungsausschluss abgesichert. Diese Klausel besagte, dass ähnlich wie bei Banken bis zu vier Wochen nach Erhalt der Rechnung die Möglichkeit zur schriftlichen Reklamation besteht. Nach Ablauf dieser Frist wurden Reklamationen durch die Mobilfunkdienstleister nicht mehr anerkannt. Gleichzeitig wurden dann unverzüglich sämtliche Telefonverbindungsdaten gelöscht, so dass eine nachträgliche Überprüfung durch den Kunden nicht mehr möglich war. Auch dieses Vorgehen wurde mittlerweile durch die Gerichte gestoppt. Die Mobilfunkdienstleister sind gemäß der TKV verpflichtet, die Einzelverbindungsdaten mindestens 80 Tage aufzubewahren. Somit hat sich auch der Einwendungsausschluss dementsprechend verlängert. Die Mobilfunkdienstleister hatten hier nämlich einseitig Fristen verkürzt. Problem: Beweis des ersten Anscheins Eine weitere Ausrede der Netzbetreiber ist der Beweis des ersten Anscheins. Die zentrale Frage bei falschen Handyrechnungen lautet ja: Wie lässt sich die fehlerhafte Abrechnung nachweisen? Die Netzbetreiber argumentieren mit dem so genannten ersten Anschein. Danach gewährleiste bereits die permanente Prüfung und Zertifizierung der Abrechnungs-EDV die Richtigkeit der Rechnung. Während eines Prozesses werden dann seitenlange Gutachten über die Qualität und Unbeeinflussbarkeit der Abrechungssysteme aus bereits beendeten Verfahren vorgelegt. Tipp: Meist reicht die bloße ‚Androhung’, ein erneutes Gutachten einzuholen, um dem Prozess ein Ende zu bereiten. Netzbetreiber scheuen die hohen Kosten und lassen sich nicht gerne in die Karten schauen. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem auf Telekommunikationsrecht spezialisierten Anwalt beraten. Praxisbeispiel: Der Anschein für die Korrektheit der Rechnung kann bei richtiger Argumentation häufig in Frage gestellt werden. So hat das Landgericht Berlin (AZ: 5 O 68 / 95) geurteilt: Die Tatsache, dass teure Auslandsgespräche geführt worden sind, sei nicht wahrscheinlicher als ein technischer Fehler oder eine falsche Gebührenerfassung. Hintergrund des Rechtsstreits: Einem Mobilfunkkunden wurden innerhalb von vier Tagen (während des Wochenendes) rund DM 20.000 an Gebühren berechnet. Problem: nicht erhaltene Einspruchschreiben Immer wieder verschwinden auf mysteriöse Weise Schreiben bei Netzbetreibern. Ein Einspruch ohne Zugangsnachweis gelangt in der Regel nicht zu seinem Empfänger. Diese traurige Erfahrung zeigt, wie wichtig es ist, Reklamationen nur per Einwurf/Einschreiben an den Mobilfunkdienstleister zu versenden. Merke: • • • Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist (jetzt neu 80 Tage) beim Netzbetreiber zu machen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Einzelverbindungen 80 Tage zu speichern. Jeder Schriftwechsel sollte per Einwurf/Einschreiben erfolgen
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