Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers REWAG KG

Ergänzende
Bedingungen
der REWAG Regensburger EnergieWasserversorgung AG & Co KG – nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den
Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung
in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV)
und
I. Netzanschluss (§§ 5 – 9 NDAV)
Der Netzanschluss ist die Verbindung des Niederdrucknetzes mit der Kundenanlage, beginnend
mit der Abzweigstelle des Niederdrucknetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung.
1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des
Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten
Vordrucke zu beantragen.
2. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt
ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz angeschlossen wird. Die
berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und des Netzbetreibers sind angemessen
zu berücksichtigen.
3. Der Netzbetreiber macht dem Anschlussnehmer ein Angebot für den Anschluss an das
Niederdrucknetz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den
Anschlusskostenbeitrag – aufgegliedert in Baukostenzuschuss und Netzanschlusskosten –
mit. Der Anschlussnehmer erteilt dem Netzbetreiber aufgrund des Angebotes einen
schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses.
4. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des
Netzanschlusses nach tatsächlichem Aufwand.
5. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für Veränderungen des
Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich
oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden nach tatsächlichem
Aufwand.
6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.
7. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 wird Erdgas H mit einem Brennwert (H o ) von ca. 11,1
kWh/m³ und einem Ruhedruck von etwa 23 mbar, gemessen am Zähler, zur Verfügung
gestellt.
II. Baukostenzuschuss (§ 11 NDAV)
1. Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein
Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt 50 % der ansetzbaren
Kosten. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für
vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Stand: 20.05.2015
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2. Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er
seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde
liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 1 berechnet.
III. Inbetriebsetzung der Gasanlage ( § 14 NDAV)
1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der
Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung
gestellten Vordrucke zu beantragen.
2. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Inbetriebsetzungskosten nach den im
Preisblatt des Netzbetreibers veröffentlichten Pauschalsätzen.
3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses
und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden.
4. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber alle maßgeblichen Änderungen an
seinen Anlagen spätestens zwei Wochen nach erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu
den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und
Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen.
IV. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung (§§23,24 NDAV)
1. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Netzbetreiber angegebenen
Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten
kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde dem Netzbetreiber
in zurzeit folgender Höhe zu erstatten:
a) 4,00 € für die erste Mahnung mit Sperrandrohung (umsatzsteuerfrei)
b) 4,00 € für jede weitere Mahnung (umsatzsteuerfrei)
c) 28,20 € für jeden Inkassogang (umsatzsteuerfrei)
2.
Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt
der Kunde zurzeit folgende Kosten:
a) 134,23 € (brutto) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen
Trenneinrichtung für die kurzzeitige Unterbrechung und die Wiederherstellung
b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der vom Netzbetreiber
berechneten Höhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder
Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand.
Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.
Die Kosten der Wiederherstellung bei einer physischen Trennung nach b.) kann der
Netzbetreiber im Voraus verlangen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem
Kunden gestattet.
Stand: 20.05.2015
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V. Allgemeine Hinweise
V.I. Bauliche Voraussetzungen
Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen Hausanschlüsse gas- und
wasserdicht ausgeführt werden (vgl. DIN18012, DIN18322). Um diese Forderung gewährleisten
zu können, müssen die Futter- und Mantelrohre den DVGW-Prüfungen nach VP601
entsprechen. Ausgeschlossen ist damit unter anderem die Verwendung von z.B. KG-,
PVC- und SML-Rohren.
Entsprechen die bauseits verwendeten Materialien nicht den Vorgaben des Netzbetreibers,
werden die Änderungskosten, bzw. die Mehrarbeit bei der Montage, dem Anschlussnehmer in
Rechnung gestellt.
V.II. Eigenleistung
Auf Wunsch kann der Anschlussnehmer die notwendigen Erdarbeiten auf seinem Grundstück in
Eigenleistung erbringen. Futterrohre können ebenfalls in Eigenleistung einbetoniert werden. Die
Futterrohre stellt der Netzbetreiber zur Verfügung.
Die Eigenleistung hat in Absprache mit dem Netzbetreiber zu erfolgen.
Für Folgeschäden verursacht durch Eigenleistung haftet der Anschlussnehmer im Rahmen des
BGB.
VI. Hauseinführungen
VI.I. Einbau und Montage
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Hauseinführung durch den Netzbetreiber oder ein durch
ihn beauftragtes Unternehmen eingebaut.
VI.II. Mitnutzung
Der Anschlussnehmer darf, soweit technisch möglich, das Telekommunikationsleerrohr für
seine Zwecke (z.B. Breitbandanbindung) mitnutzen. Dadurch entstehen keine zusätzlichen
Kosten. Ein rechtlicher Anspruch auf die Mitbenutzung besteht nicht.
Für die Dichtheit von nachträglich eingebauten Versorgungsleitungen übernimmt der
Netzbetreiber keine Gewährleistung. Dies gilt nur für Versorgungsleitungen, die nicht vom
Netzbetreiber selbst oder durch dessen Beauftragte eingebaut wurden.
VI.III. Eigentumsverhältnisse bei Mehrsparten-Hauseinführungen
Versorgungsleitungen, Leerrohre und eingesetzte Dichtelemente verbleiben im Eigentum des
Netzbetreibers. Die Mehrsparten-Hauseinführung (MSHE) ist unterhaltspflichtiges Eigentum des
Anschlussnehmers.
Somit ergeben sich folgende Verhältnisse:
• Verantwortungsbereich Netzbetreiber
o Abdichtung MSHE hin zu den Medienleitungen des Netzbetreibers
• Verantwortungsbereich Anschlussnehmer nach Ablauf der Gewährleistungsdauer
(5 Jahre)
o Abdichtung MSHE hin zum Mauerwerk.
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VII. Sonstiges
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) in der aktuell
gültigen Fassung.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Vereinbarungen
haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
Gleiches gilt für die Änderung dieser Textform-klausel.
VIII. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung treten am 01.05.2015
in Kraft. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.
Stand: 20.05.2015
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