Ergänzende Bedingungen der REWAG Regensburger EnergieWasserversorgung AG & Co KG – nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) und I. Netzanschluss (§§ 5 – 9 NDAV) Der Netzanschluss ist die Verbindung des Niederdrucknetzes mit der Kundenanlage, beginnend mit der Abzweigstelle des Niederdrucknetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung. 1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 2. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und des Netzbetreibers sind angemessen zu berücksichtigen. 3. Der Netzbetreiber macht dem Anschlussnehmer ein Angebot für den Anschluss an das Niederdrucknetz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den Anschlusskostenbeitrag – aufgegliedert in Baukostenzuschuss und Netzanschlusskosten – mit. Der Anschlussnehmer erteilt dem Netzbetreiber aufgrund des Angebotes einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses. 4. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. 5. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden nach tatsächlichem Aufwand. 6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 7. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 wird Erdgas H mit einem Brennwert (H o ) von ca. 11,1 kWh/m³ und einem Ruhedruck von etwa 23 mbar, gemessen am Zähler, zur Verfügung gestellt. II. Baukostenzuschuss (§ 11 NDAV) 1. Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt 50 % der ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Stand: 20.05.2015 Seite 1 von 4 2. Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 1 berechnet. III. Inbetriebsetzung der Gasanlage ( § 14 NDAV) 1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 2. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Inbetriebsetzungskosten nach den im Preisblatt des Netzbetreibers veröffentlichten Pauschalsätzen. 3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden. 4. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber alle maßgeblichen Änderungen an seinen Anlagen spätestens zwei Wochen nach erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen. IV. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§§23,24 NDAV) 1. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Netzbetreiber angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde dem Netzbetreiber in zurzeit folgender Höhe zu erstatten: a) 4,00 € für die erste Mahnung mit Sperrandrohung (umsatzsteuerfrei) b) 4,00 € für jede weitere Mahnung (umsatzsteuerfrei) c) 28,20 € für jeden Inkassogang (umsatzsteuerfrei) 2. Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde zurzeit folgende Kosten: a) 134,23 € (brutto) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung für die kurzzeitige Unterbrechung und die Wiederherstellung b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der vom Netzbetreiber berechneten Höhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei. Die Kosten der Wiederherstellung bei einer physischen Trennung nach b.) kann der Netzbetreiber im Voraus verlangen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet. Stand: 20.05.2015 Seite 2 von 4 V. Allgemeine Hinweise V.I. Bauliche Voraussetzungen Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen Hausanschlüsse gas- und wasserdicht ausgeführt werden (vgl. DIN18012, DIN18322). Um diese Forderung gewährleisten zu können, müssen die Futter- und Mantelrohre den DVGW-Prüfungen nach VP601 entsprechen. Ausgeschlossen ist damit unter anderem die Verwendung von z.B. KG-, PVC- und SML-Rohren. Entsprechen die bauseits verwendeten Materialien nicht den Vorgaben des Netzbetreibers, werden die Änderungskosten, bzw. die Mehrarbeit bei der Montage, dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. V.II. Eigenleistung Auf Wunsch kann der Anschlussnehmer die notwendigen Erdarbeiten auf seinem Grundstück in Eigenleistung erbringen. Futterrohre können ebenfalls in Eigenleistung einbetoniert werden. Die Futterrohre stellt der Netzbetreiber zur Verfügung. Die Eigenleistung hat in Absprache mit dem Netzbetreiber zu erfolgen. Für Folgeschäden verursacht durch Eigenleistung haftet der Anschlussnehmer im Rahmen des BGB. VI. Hauseinführungen VI.I. Einbau und Montage Soweit nicht anders vereinbart, wird die Hauseinführung durch den Netzbetreiber oder ein durch ihn beauftragtes Unternehmen eingebaut. VI.II. Mitnutzung Der Anschlussnehmer darf, soweit technisch möglich, das Telekommunikationsleerrohr für seine Zwecke (z.B. Breitbandanbindung) mitnutzen. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ein rechtlicher Anspruch auf die Mitbenutzung besteht nicht. Für die Dichtheit von nachträglich eingebauten Versorgungsleitungen übernimmt der Netzbetreiber keine Gewährleistung. Dies gilt nur für Versorgungsleitungen, die nicht vom Netzbetreiber selbst oder durch dessen Beauftragte eingebaut wurden. VI.III. Eigentumsverhältnisse bei Mehrsparten-Hauseinführungen Versorgungsleitungen, Leerrohre und eingesetzte Dichtelemente verbleiben im Eigentum des Netzbetreibers. Die Mehrsparten-Hauseinführung (MSHE) ist unterhaltspflichtiges Eigentum des Anschlussnehmers. Somit ergeben sich folgende Verhältnisse: • Verantwortungsbereich Netzbetreiber o Abdichtung MSHE hin zu den Medienleitungen des Netzbetreibers • Verantwortungsbereich Anschlussnehmer nach Ablauf der Gewährleistungsdauer (5 Jahre) o Abdichtung MSHE hin zum Mauerwerk. Stand: 20.05.2015 Seite 3 von 4 VII. Sonstiges Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) in der aktuell gültigen Fassung. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textform-klausel. VIII. Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung treten am 01.05.2015 in Kraft. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ändern. Stand: 20.05.2015 Seite 4 von 4
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