Verpflichtende Anpassung A72 von Windkraft- und Photovoltaikanlagen größer gleich 100 kW in Mittelspannung Mit dem Ziel die Sicherheit des nationalen elektrischen Systems zu garantieren hat die Stromaufsichtsbehörde AEEG mit den Beschluss 421/2014/R/EEL weitere Eingriffe im Bereich der dezentralen Stromerzeugung „Generazione distribuita“ beschlossen, welche in der Anlage A72 des Netzkodex von TERNA aufgelistet sind. Die Anlage A72 des Netzkodex von TERNA tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Dieser Beschluss betrifft folgende Anlagen: an das lokale Mittelspannungsnetz angeschlossen, nicht programmierbare PV- und Windkraftanlagen, Nennleistung größer oder gleich 100 kW, Anschlussansuchen vor dem 01. Januar 2013 eingereicht. Diese Anlagen müssen an den Paragraf 8.8.6.5 Anlage M der CEI 0-16 Ausgabe III innerhalb 31. Januar 2016 oder zum Datum der jeweiligen Inbetriebnahme angepasst werden. Die Anpassung sieht vor, dass im Bedarfsfall zur Sicherheit des nationalen Verteilernetzes die besagte Produktionsanlagen mittels Fernabschaltsystem vom Netz genommen werden können. 3.1. Was muss gemacht werden -Installation eines geeigneten GSM-Moduls zur Kommunikation mit dem -Netzbetreiber (SELNET, Etschwerke reti, SET, ENEL Distribuzione usw.); -Programmierung des GSE-Moduls nach Vorgaben des Netzbetreibers; -Anpassung der Schaltplane; -Neuer Parallelreglement (Regolamento di eserczio) bzw. dessen Ergänzung mit dem Netzbetreiber; -Erhalt der SIM-Karte vom Netzbetreiber zur Kommunikation des GSM-Moduls; Funktionstest mit dem Netzbetreiber; MST GmbH Via Galvani 40/A 39100 Bolzano St.MwSt. BZ 02610980217 C.F./P.IVA BZ Cap. Soc.€ 10.000,0I BAN:IT92Z0585659160013571175807 Tel. 0471/053488 [email protected] [email protected] www.mstenergy.it Fax: 0471/1968546 Jene Produzenten, die innerhalb 30. Juni 2015 die erfolgte Anpassung der Produktionsanlage an die vorgegebenen Vorschriften dem Netzbetreiber mitteilen, sowie falls die Anlage vor der Anpassung der Bezahlung der CTS-Gebühren unterworfen war und innerhalb demselben Datum auch die Angemessenheits-Erklärung laut Artikel 40 des TIQE mitteilen, haben hinsichtlich der betroffenen Anlagen Anrecht auf Ausbezahlung einer Prämie von: 800 Euro für jede Produktionsanlage elektrischer Energie in der 3 oder mehr Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden sind; 650 Euro für jede Produktionsanlage elektrischer Energie in der 2 Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden sind. 500 Euro für jede Produktionsanlage elektrischer Energie in der 1 einziges Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden ist. Zu diesem Zweck muss die oben beschriebene Mitteilung eine Kopie der Angemessenheitserklärung enthalten. Die Übermittlung derselben muss laut Vorgaben des Netzbetreibers erfolgen, die es ihm erlauben das Sendedatum und die erfolgte Zustellung nachzuvollziehen. Die Prämie wird innerhalb 3 Monaten ab Erhalt der Mitteilung oder innerhalb 31. Oktober 2015 falls dieser nach diesem Datum liegt, ausbezahlt insofern die 1. Kontrolle/Inspektion positiv ausfällt. Jene Produzenten die im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 die erfolgte Anpassung der Produktionsanlage an die vorgegebenen Vorschriften dem Netzbetreiber mitteilen, sowie falls die Anlage vor der Anpassung der Bezahlung der CTS-Gebühren unterworfen war, und innerhalb demselben Datum auch die Angemessenheitserklärung laut Artikel 40 des TIQE (falls noch nicht eingereicht) einreichen, haben Anrecht auf Ausbezahlung einer Prämie von 50%. Im Falle von: der vom Netzbetreiber durchgeführte Test schlägt fehl, der Produzent kommt trotz erhaltender Mahnung der zeit- und fachgerechten Umsetzung der Anpassung der eigenen Produktionsanlage nicht nach, wird der Netzbetreiber dies dem GSE mitteilen. GSE wird daraufhin die Auszahlung der Förderungen bis zur erfolgten Anpassung der Produktionsanlage aussetzen. MST GmbH Via Galvani 40/A 39100 Bolzano St.MwSt. BZ 02610980217 C.F./P.IVA BZ Cap. Soc.€ 10.000,0I BAN:IT92Z0585659160013571175807 Tel. 0471/053488 [email protected] [email protected] www.mstenergy.it Fax: 0471/1968546
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