Verpflichtende Anpassung A72 von Windkraft

Verpflichtende Anpassung A72 von Windkraft- und Photovoltaikanlagen größer gleich 100 kW in Mittelspannung
Mit dem Ziel die Sicherheit des nationalen elektrischen Systems zu garantieren hat die
Stromaufsichtsbehörde AEEG mit den Beschluss 421/2014/R/EEL weitere Eingriffe im
Bereich der dezentralen Stromerzeugung „Generazione distribuita“ beschlossen, welche in
der Anlage A72 des Netzkodex von TERNA aufgelistet sind.
Die Anlage A72 des Netzkodex von TERNA tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
Dieser Beschluss betrifft folgende Anlagen:
an das lokale Mittelspannungsnetz angeschlossen,
nicht programmierbare PV- und Windkraftanlagen,
Nennleistung größer oder gleich 100 kW,
Anschlussansuchen vor dem 01. Januar 2013 eingereicht.
Diese Anlagen müssen an den Paragraf 8.8.6.5 Anlage M der CEI 0-16 Ausgabe III
innerhalb 31. Januar 2016 oder zum Datum der jeweiligen Inbetriebnahme angepasst
werden.
Die Anpassung sieht vor, dass im Bedarfsfall zur Sicherheit des nationalen Verteilernetzes
die besagte Produktionsanlagen mittels Fernabschaltsystem vom Netz genommen werden
können.
3.1. Was muss gemacht werden
-Installation eines geeigneten
GSM-Moduls
zur Kommunikation
mit dem
-Netzbetreiber (SELNET, Etschwerke reti, SET, ENEL Distribuzione usw.);
-Programmierung des GSE-Moduls nach Vorgaben des Netzbetreibers;
-Anpassung der Schaltplane;
-Neuer Parallelreglement (Regolamento di eserczio) bzw. dessen Ergänzung mit
dem Netzbetreiber;
-Erhalt der SIM-Karte vom Netzbetreiber zur Kommunikation des GSM-Moduls;
Funktionstest mit dem Netzbetreiber;
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Jene
Produzenten,
die
innerhalb
30.
Juni
2015
die
erfolgte
Anpassung
der
Produktionsanlage an die vorgegebenen Vorschriften dem Netzbetreiber mitteilen, sowie
falls die Anlage vor der Anpassung der Bezahlung der CTS-Gebühren unterworfen war und
innerhalb demselben Datum auch die Angemessenheits-Erklärung laut Artikel 40 des TIQE
mitteilen, haben hinsichtlich der betroffenen Anlagen Anrecht auf Ausbezahlung einer Prämie
von:
800 Euro für jede Produktionsanlage elektrischer Energie in der 3 oder mehr
Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden sind;
650
Euro
für
jede
Produktionsanlage
elektrischer
Energie
in
der
2
Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden sind.
500 Euro für jede Produktionsanlage elektrischer Energie in der 1 einziges
Netzüberwachungsrelais (SPI) vorhanden ist.
Zu
diesem
Zweck
muss
die
oben
beschriebene
Mitteilung
eine
Kopie
der
Angemessenheitserklärung enthalten. Die Übermittlung derselben muss laut Vorgaben des
Netzbetreibers erfolgen, die es ihm erlauben das Sendedatum und die erfolgte Zustellung
nachzuvollziehen. Die Prämie wird innerhalb 3 Monaten ab Erhalt der Mitteilung oder
innerhalb 31. Oktober 2015 falls dieser nach diesem Datum liegt, ausbezahlt insofern die 1.
Kontrolle/Inspektion positiv ausfällt.
Jene Produzenten die im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 die erfolgte Anpassung
der Produktionsanlage an die vorgegebenen Vorschriften dem Netzbetreiber mitteilen, sowie
falls die Anlage vor der Anpassung der Bezahlung der CTS-Gebühren unterworfen war, und
innerhalb demselben Datum auch die Angemessenheitserklärung laut Artikel 40 des TIQE
(falls noch nicht eingereicht) einreichen, haben Anrecht auf Ausbezahlung einer Prämie von
50%.
Im Falle von:
der vom Netzbetreiber durchgeführte Test schlägt fehl,
der Produzent kommt trotz erhaltender Mahnung der zeit- und fachgerechten
Umsetzung der Anpassung der eigenen Produktionsanlage nicht nach, wird der
Netzbetreiber dies dem GSE mitteilen. GSE wird daraufhin die Auszahlung der
Förderungen bis zur erfolgten Anpassung der Produktionsanlage aussetzen.
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