Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt

Vereinbarung
über ein individuelles Netzentgelt gemäß
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
zwischen
Name Letztverbraucher
Straße
PLZ Ort
nachfolgend „Letztverbraucher“ genannt
und
Bayernwerk AG
Lilienthalstraße 7
93049 Regensburg
nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt
nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt
für die Abnahmestelle:
Name Abnahmestelle
Straße
PLZ Ort
Zählpunktbezeichnung:
DE00xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
in der Netz- oder
Umspannungsebene:
Spannungsebene
nachfolgend „Abnahmestelle“ genannt
erstellt am 08.12.2015
1|8
Präambel
Der Letztverbraucher oder dessen Stromlieferant nutzen nach Maßgabe eines Netznutzungsoder Lieferantenrahmenvertrages das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zur Entnahme
elektrischer Energie und schulden dafür grundsätzlich das allgemein gültige Netzentgelt gemäß
der im Internet unter www.bayernwerk.de veröffentlichten Preisblätter.
Für bestimmte Letztverbraucher sieht § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Entgelte für
den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) ein
reduziertes individuelles Netzentgelt vor. Die Bundesnetzagentur hat hierzu die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1
EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV 11.12.2013 (BK4-13739) erlassen.
Diese Vereinbarung dient der Umsetzung von § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV und der diesbezüglichen Festlegung der Bundesnetzagentur.
1.
Vertragspartner
1.1 Die Vereinbarung kommt unmittelbar zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher zustande.
1.2 Im Fall der Netznutzung durch den Letztverbraucher gilt diese Vereinbarung ergänzend zum
Netznutzungsvertrag.
1.3 Im Fall der Netznutzung durch den Stromlieferanten des Letztverbrauchers erfolgt die Abrechnung der Netznutzung weiterhin zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der
Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Vorteile an den
Letztverbraucher weiterzureichen. Die Verpflichtung des Stromlieferanten, die mit dem Netzbetreiber in dem Lieferantenrahmenvertrag vereinbarten Netzentgelte auch rückwirkend zu zahlen,
wenn und soweit die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nicht vorliegen oder
wegfallen, bleibt unberührt. Voraussetzung für die Gewährung des individuellen Netzentgelts
und die Wirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung ist daher das Vorliegen der Zustimmung
des jeweiligen Stromlieferanten gemäß Anlage 1 beim Netzbetreiber. Der Letztverbraucher hat
diese Zustimmung einzuholen und dem Netzbetreiber im Original zu überlassen.
erstellt am 08.12.2015
2|8
2.
Voraussetzungen
Für den Anspruch auf das individuelle Netzentgelt müssen die BNetzA-Vorgaben der Festlegung
hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs.2 S. 1
EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK413-739) erfüllt sein. Danach sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
2.1 Ermittlung der Benutzungsstunden und des Verbrauchs
Die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch muss
an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreichen und
zudem der Stromverbrauch 10 Gigawattstunden pro Kalenderjahr übersteigen.
Bei der Berechnung der Benutzungsstundendauer ist die Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers
an der betreffenden Abnahmestelle zu berücksichtigen. Diese umfasst ebenfalls die Leistungsinanspruchnahme aufgrund des Ausfalls von Eigenerzeugungsanlagen, die über Netzreservekapazität entgolten werden.
Für die Berechnung der Benutzungsstunden ist die physikalisch gemessene Jahreshöchstlast des
Letztverbrauchers an der Abnahmestelle zu berücksichtigen. D. h. die gemessene physikalische
Jahreshöchstleistung und die gemessene physikalische Arbeit werden zur Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden herangezogen.
Die Zahl der Benutzungsstunden ergibt sich aus der Gesamtarbeit, gemessen innerhalb des Kalenderjahrs, dividiert durch die Höchstlast innerhalb dieser Zeitspanne.
2.2 Staffelung des Entgeltes
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV beträgt das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 bei einer
Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer
Abnahmestelle von mehr als 10 Gigawattstunden pro Kalenderjahr
 mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr,
 mindestens 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder
 mindestens 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers
zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, (Entlastungsbeitrag) widerzuspiegeln, siehe Ziffer 4.2 der vorliegenden Vereinbarung.
erstellt am 08.12.2015
3|8
3.
Gegenstand der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung betrifft das für die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des
Netzbetreibers zu zahlende individuelle Netzentgelt, welches sich aus dem Jahresleistungsentgelt
und dem Arbeitsentgelt zusammensetzt. Das individuelle Netzentgelt umfasst dagegen nicht:





4.
die gemäß § 17 Abs. 7 StromNEV ferner zu zahlenden Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung,
etwaige Entgelte für vom betroffenen Letztverbraucher in Anspruch genommene Netzreservekapazitätsleistungen,
den Anteil des Netzentgelts, der im Falle des Betriebs einer Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr.
24a/b EnWG den an die Kundenanlage angeschlossenen Nutzern (Dritten) zuzurechnen
ist, es sei denn, bei den Nutzern handelt es sich um mit dem Letztverbraucher verbundene
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, und
sämtliche gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern
etwaig zu zahlende Entgelte für vom Letztverbraucher singulär genutzte Betriebsmittel
nach § 19 Abs. 3 StromNEV an der betroffenen Abnahmestelle.
Ermittlung des individuellen Entgeltes
4.1. Das individuelle Netzentgelt bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr.
4.2 Die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes erfolgt auf der Grundlage des sog. physikalischen Pfades zu einer geeigneten Erzeugungsanlage (Alternative 1) oder zu einem geeigneten
Netzknotenpunkt (Alternative 2).
Bei der Ermittlung des Entgelts werden die Kriterien nach dem Beschluss der BNetzA BK4-13739 berücksichtigt.
Als Entlastungsbeitrag wird für den individuell zurechenbaren Kostensenkungs- bzw. Kostenvermeidungsbeitrag bei Alternative 1 die Differenz zwischen den Kosten einer fiktiven Leitungsnutzung vom Netzanschlusspunkt bis zur nächsten geeigneten Erzeugungsanlage auf bereits
bestehender Trasse und den jeweils zugehörigen allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, herangezogen.
Bei Alternative 2 setzt sich das individuelle Netzentgelt aus den individuell zurechenbaren Kosten des physikalischen Pfades in der Anschlussnetzebene und dem allgemeinen Netzentgelt der
vorgelagerten Netz- und Umspannebene zusammen.
Die durch die Staffelung des § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorgegebenen prozentualen Anteile des
veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts sind bei der Ermittlung des individuellen Entgelts auf
Grundlage des physikalischen Pfades dem Wortlaut nach als Untergrenzen zu verstehen.
erstellt am 08.12.2015
4|8
4.3 Die Berechnung des physikalischen Pfades erfolgt (grundsätzlich) durch den Netzbetreiber.
Für die Berechnung des physikalischen Pfades wird dem Netzbetreiber vom Letztverbraucher die
geeignete Erzeugungsanlage oder der geeignete Netzknotenpunkt (Anlage 3) benannt. Sofern
vor- bzw. nachgelagerte Netzebenen für die Berechnung des physikalischen Pfades herangezogen werden, welche nicht Eigentum des Netzbetreibers sind, holt für diesen Teil des physikalischen Pfades der Letztverbraucher die Berechnung beim hierfür zuständigen Netzbetreiber ein
und übergibt diese zur Fertigstellung der Gesamtberechnung dem Netzbetreiber. Bezüglich der
benötigten Informationen von vorgelagerten Netzbetreibern wird der Anschlussnetzbetreiber den
Letztverbraucher nach seinen Möglichkeiten unterstützen.
4.4 Die Reduzierung der Netzentgelte wird nur für den vom Letztverbraucher selbst verbrauchten Strom gewährt. Sofern der Letztverbraucher über sein Kundennetz andere Letztverbraucher
mit elektrischer Energie (z.B. Betreiber von Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24 a/b EnWG) versorgt, sind deren Verbrauchsmengen entweder durch eine viertelstündlich registrierende Lastgangzählung zu erfassen oder (sollte dies nicht möglich sein) ggü. dem Netzbetreiber durch eine
entsprechende Testierung des relevanten Lastganges durch einen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Die Lastgangdaten bzw. das Wirtschaftsprüfertestat sind dem Netzbetreiber bis spätestens
zum 31.01. des Folgejahres zu überlassen.
5.
Pflichten des Letztverbrauchers
5.1. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung ist diese vom Letztverbraucher bis spätestens zum 30.
September des Kalenderjahres, in welchem sie erstmalig gelten soll, bei der Bundesnetzagentur
anzuzeigen. Der Letztverbraucher ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen
Anzeige bei der Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Bei verspäteter
Anzeige wird die Vereinbarung von der Bundesnetzagentur untersagt und kann frühestens im
Folgejahr wieder angezeigt werden.
Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur, inklusive der Vorlage aller in diesem Zusammenhang
erforderlichen Unterlagen, erfolgt durch den Letztverbraucher oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person. Der Letztverbraucher bestätigt durch Abschluss dieser Vereinbarung, dass der
Netzbetreiber ihm alle für die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erforderlichen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung gestellt hat.
5.2. Der Letztverbraucher informiert den Netzbetreiber über absehbare Änderungen seines Verbrauchsverhaltens, die für die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes im folgenden Kalenderjahr maßgeblich sind.
erstellt am 08.12.2015
5|8
6.
Abrechnung
Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Anzeige bei der Bundesnetzagentur (Eingangsbestätigung
der Bundesnetzagentur) erlangt die individuelle Netzentgeltvereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2
bis 4 und 7 StromNEV ihre Wirksamkeit.
Der Netzbetreiber stellt für das betreffende Kalenderjahr für seine erbrachten Leistungen zunächst monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der veröffentlichten allgemeinen Netzentgelte
in Rechnung.
Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung erfolgt die Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen auf Basis der in der Vereinbarung in Anlage 2 als Prognosewert angenommenen Benutzungsstundenzahl und des in Anlage 3 ermittelten Beitrages des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der entsprechenden Netzoder Umspannebene.
Im jeweiligen Folgejahr erfolgt die Ermittlung auf Basis des Beitrages des Letztverbrauchers zu
einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der entsprechenden Netz- oder Umspannebene und der tatsächlich eingetretenen Benutzungsstundenzahl des Vorjahres (vom betreffenden Kalenderjahr). Die tatsächlich eingetretene Netzentgeltreduktion für das betreffende Kalenderjahr wird vom Netzbetreiber nach Abschluss des betreffenden Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des bereits unterjährig gewährten individuellen Netzentgeltes, erstattet bzw.
nachberechnet.
Der Prognosewert für die monatlichen Abschlagszahlungen im jeweiligen Folgejahr ist in der
Regel die Benutzungsstundenzahl des Vorjahres.
7.
Laufzeit
7.1. Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV tritt
nach der vollständigen Anzeige bei der BNetzA ggf. rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
7.2. Diese Vereinbarung endet automatisch, wenn die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagt oder wenn an der Abnahmestelle der
Netzbetreiber oder der Letztverbraucher wechselt.
7.3. Des Weiteren endet die Vereinbarung ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Letztverbraucher in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes nicht erfüllt hat.
7.4. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats
schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt hiervon unberührt.
erstellt am 08.12.2015
6|8
8.
Tatsächlicher Eintritt der Voraussetzungen
Die Abrechnung eines individuellen Netzentgelts erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV
unter dem Vorbehalt, dass die unter Ziffer 2 genannten bzw. in Bezug genommenen Voraussetzungen tatsächlich eintreten. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Letztverbraucher
bzw. der Stromlieferant zur unverzüglichen Zahlung der allgemein gültigen Netzentgelte verpflichtet.
9.
Schlussbestimmungen
9.1. Sollte die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach
§ 29 Abs. 1 und Abs.2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV 11.12.2013 (BK4-13-739) aufgrund behördlicher oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung angepasst werden, sind die dann geänderten Voraussetzungen für das individuelle
Netzentgelt maßgeblich.
9.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem
Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn
dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
9.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.
9.4. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile der
Vereinbarung.
10. Zusätzliche Regelungen für den Fall, dass die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes
des Netzbetreibers durch einen Stromlieferanten erfolgt
10.1. Wechsel des Stromlieferanten
Sofern der Letztverbraucher seinen Stromlieferanten wechselt, und auch dieser neue Lieferant
die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers übernimmt, ist die vom neuen
Lieferanten unterzeichnete Zustimmungserklärung (Anlage 1) dem Netzbetreiber vorzulegen.
Sollte bis zum Tag des Lieferantenwechsels diese Zustimmung nicht beim Netzbetreiber vorliegen, erfolgt bis zum Eintreffen die Abrechnung vorerst mit den allgemeinen Netzentgelten. Sollte die Zustimmungserklärung nicht bis Ende des betreffenden Jahres beim Netzbetreiber zugehen, in dem der Lieferantenwechsel stattgefunden hat, endet die Vereinbarung rückwirkend mit
dem Zeitpunkt des Lieferantenwechsels. Bei unterjährigem Lieferantenwechsel erfolgt eine Abrechnung nur unter Vorbehalt einer Korrektur zum Jahresende.
erstellt am 08.12.2015
7|8
10.2. Haftung
Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung
entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 4). Die NAV ist
auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfolgeregelung gilt diese.
Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf
Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haften die Vertragspartner dem
Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden
haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist
dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
______________, den _____________
Regensburg, den _______________
______________________________
________________________________
Letztverbraucher
(mit Firmenname bzw. Firmenstempel)
Bayernwerk AG
Anlage 1 : Zustimmung des Lieferanten zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes
Anlage 2 : Beiblatt der Bundesnetzagentur - Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts gem. § 19 Abs.2 Satz 2 StromNEV
Anlage 3 : Berechnung zum physikalischen Pfad
Anlage 4 : § 18 Niederspannungsanschlussverordnung
erstellt am 08.12.2015
8|8
Anlage 1
Zustimmung
der
.............................................................................
.............................................................................
.............................................................................
nachfolgend "Stromlieferant" genannt
zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes zwischen
Letztverbraucher
nachfolgend "Letztverbraucher" genannt
und
Bayernwerk AG, Lilienthalstraße7, 93049 Regensburg
nachfolgend "Netzbetreiber" genannt
Zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber besteht ein Lieferantenrahmenvertrag auf
dessen Grundlage der Stromlieferant das Netz des Netzbetreibers zur Belieferung des
Letztverbrauchers mit elektrischer Energie nutzt. Er schuldet dafür grundsätzlich das im Internet unter
www.bayernwerk.de veröffentlichte allgemeine Netzentgelt.
Der Netzbetreiber hat mit dem Letztverbraucher am .................................... eine Vereinbarung über
ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Abnahmestelle mit dem
Zählpunkt DE.......................................................... getroffen. Diese Vereinbarung hat der
Stromlieferant vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Er stimmt ihr mit folgender Wirkung zu:
1. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus der mit dem Letztverbraucher getroffenen
Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher
weiterzureichen.
2. Der Stromlieferant ist im Falle des Nichtvorliegens oder Wegfalls der Voraussetzungen des
individuellen Netzentgeltes verpflichtet, das nach dem Lieferantenrahmenvertrag geschuldete
allgemeine Netzentgelt zu zahlen. Dies gilt ggfs. auch rückwirkend, sollte sich das
Nichtvorliegen der Voraussetzungen erst nachträglich herausstellen.
.............................................................
Ort, Datum
_______________________________
Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift Lieferant
Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Satz 2
Anzeige einer Vereinbarung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr
bitte auswählen
Angaben zum betreffenden Netzbetreiber
Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Angaben zum Letztverbraucher
Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
ggf. Angaben zum Anzeigebevollmächtigten
Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
ggf. Angaben zum Netznutzer (Lieferant)
Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Angaben zur Abnahmestelle
Anschrift (Straße, Hausnr., PLZ und Ort)
Zählpunktbezeichnung (ggf. Summenzähler)
Spannungsebene
bitte auswählen
prognostizierte Verbrauchsdaten
Jahreshöchstlast
Jahresarbeit
Benutzungsstundenzahl
kW
KWh
h/a
Berechung des individuellen Netzentgelts
allgemeines Netzentgelt
individuelles Netzentgelt
Entgeltreduzierung absolut
€
€
€
Ort und Datum
Stand: 07/2015
Unterschrift des Anzeigenden
Seite 1 von 2
Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Anlagen
individuelle Netzentgeltvereinbarung gem. § 19 Abs. 2 S. S. 2 StromNEV
im Anzeigejahr gültiges Preisblatt des Netzbetreibers
Darstellung der Anschlusssituation (Abnahmestelle)
Darstellung des physikalischen Pfads (z.B. mit einem Netzplan)
ggf. Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden
ggf. Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzers) bei All-Inklusive Verträgen
aggregierte und betriebsmittelscharfe Berechung des individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung des physikalischen Pfads
Hinweise für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Füllen Sie bitte zunächst das Anzeigenformular vollständig aus und übermitteln Sie dieses vorab per E-Mail
[email protected]
Für die weitere Verarbeitung Ihrer Anzeige ist es wichtig, dass Sie für jede Abnahmestelle eine separate
E-Mail mit der ausgefüllten Excel Datei übermitteln und die bereitgestellte Datei nicht in ein PDF-Dokument
etc. konvertieren. Im Betreff der E-Mail geben Sie bitte "Anzeige" sowie das Jahr, ab dem das individuell
vereinbarte Netzentgetl gelten soll, an (z.B. Anzeige 2015).
Anschließend drucken Sie das Formulas aus, unterschreiben es und senden es postalisch mit allen, für die
Anzeige benötigten Unterlagen an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Nachdem Ihre Anzeige postalisch bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist, werden Sie zeitnah eine
Bestätigung über den Eingang Ihrer Anzeige und die Mitteilung eines Geschäftszeichens erhalten.
Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige eines individuellen Netzentgelts, richten Sie bitte per E-Mail an:
[email protected]
Stand: 07/2015
Seite 2 von 2
Anlage 4
§ 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag,
Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden
des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt
wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro
begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten
Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden,
die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz
2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im
Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3
können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden
Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter
1/2
Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz
2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf
Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten
Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber
seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt
auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung
fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der
Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf
die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
2/2