Key – Facts zur Vorlesung „Politik und Recht“ Freitags von 15:00 – 16:30 Hörsaal 3 – 2.OG UZA II – Geozentrum (Althanstraße 14, 1090 Wien) Keine Vorlesungseinheit am 29.5.2015 Foliensatz downloadbar unter http://staatswissenschaft.univie.ac.at/mitarbeiterinnen/stefan‐ gschiegl/ • Studienbuch „Politik und Recht“, Wien 2015 • Prüfungstermine – 26. Juni 2015 oder 3. Juli 2015 – Bitte nur für einen Termin anmelden – Anmeldung über das univis‐System (Voraussetzung) • • • • VO Politik und Recht – Vorbesprechung 13 1. Der Begriff des Rechts – eine erste zarte Annäherung Über die Schwierigkeiten, Recht zu definieren Immanuel Kant´s Antwort auf die Frage „Was ist Recht?“: „Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen, oder, statt einer allgemeinen Auflösung, auf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? den Logiker, Was Rechtens sei (quid sit iuris), d.i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, kann er noch wohl angeben; aber, ob das, was sie wollten, auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht sowohl als Unrecht (iustum et iniustum) erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeitlang jene empirischen Prinzipien verläßt, die Quellen jener Urteile in der bloßen Vernunft sucht (wiewohl ihm dazu jene Gesetze vortrefflich zum Leitfaden dienen können), um zu einer möglichen positiven Gesetzgebung die Grundlage zu errichten. Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus' Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat. […] Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ I. Kant, Metaphysik der Sitten, 1977, 336f. VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 15 Drei mögliche Definitionsversuche von Recht „Recht ist der Inbegriff der vom Staat garantierten allgemeinen Normen zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens und zur Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte durch Entscheidungen.“ Horn, Einführung, 2004, 4 f. „Recht ist (1) eine zwangsfähige Ordnung sozialer Regeln, die (2) von autorisierten Personen aufgrund entsprechender Befugnisse erzeugt wurden, wobei (3) die Ordnung insgesamt dem Vorteil aller Betroffenen dienen muss.“ Höffe, Politische Gerechtigkeit, 1987, 168f. „Recht ist in seinem wesentlichen Kern eine Menge von sozialen Normen, (1) deren Wirksamkeit zumindest im Großen und Ganzen durch organisierten Zwang garantiert wird, (2) deren Anwendung und Erzeugung auf Ermächtigung beruht und (3) deren Anspruch auf Verbindlichkeit die Überzeugung ihrer Legitimität voraussetzt.“ Koller, Theorie des Rechts, 1997, 40f. VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 16 Elemente des Rechts VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 17 Innere Strukturen des Rechts Objektives Recht Subjektives Recht Materielles Recht Formelles Recht Zwingendes Recht Dispositives Recht Gebotsnormen Verbotsnormen Ermächtigungs‐ normen Erlaubnisnormen Öffentliches Recht Privatrecht VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 18 Das supranationale Recht der Europäischen Union VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 19 Teildisziplinen der Rechtswissenschaft Rechts‐ dogmatik Rechts‐ soziologie Ausgewählte Teildisziplinen der Rechtswissenschaft Rechts‐ geschichte Rechts‐ philosophie VO Politik und Recht – Der Begriff des Rechts 20 2. Vom Verhältnis des Rechts zu seinen sozialen Umwelten Politik und Recht • Wechselspiel vs. Spannungsverhältnis – Politik ist durch die das Recht vorskizzierten Handlungsspielräume determiniert (vgl. auch Kap. 15 Verfassungsrecht) – Die Politik ihrerseits erzeugt das Recht • Ziel des politischen Prozesses ist die Erzeugung einer Rechtsnorm – – – – Antwortcharakter des Rechts auf gesellschaftliche Fragestellungen Interdependenz von Recht und Sozialleben (Feedback) Entlastung des politischen Systems Dieter Grimm „Recht ist geronnene Politik“ • Sowohl Politik als auch das Recht behandeln Fragen von Macht und Herrschaft • Anmerkungen zum ambivalenten Verhältnis von der Politik‐ zur Rechtswissenschaft VO Politik und Recht – Das Recht in seiner sozialen Umwelt 22 Recht und Gesellschaft • Enges Verhältnis von Recht und Gesellschaft • In der Systemtheorie Stabilisierungsfunktion der Gesellschaft durch das Treffen von verbindlichen Entscheidungen (vgl. Kap. 9) • Legitimation des Rechts durch möglichste Transparenz im Gesetzgebungsverfahren • Grundsätzliche Akzeptanz von gesellschaftlichen Wertvorstellungen mit den Grundidealen der Rechtsordnung • Fragen nach der Steuerungskapazitäten des Rechts – Das Scheitern großer gesellschaftlicher Utopien – Bewahrung von einzelnen Rechtswerten, wie Rechtsfrieden, Sicherheit, Gleichheit • Vgl. dazu ausführlich in Kap. 3: „Die gesellschaftspolitischen Funktionen des Rechts“ (nächste Einheit) VO Politik und Recht – Das Recht in seiner sozialen Umwelt 23 Recht und Sitte bzw. Recht und Moral • Recht und Sitte – – – – Gesellschaftlich anerkannte und gebilligte Verhaltensweisen und Weltanschauungen Grundsätzlich sind Sitten unabhängig von der Rechtsausübung Rechtlich relevante Sitte vs. rechtlich nicht relevante Sitten Das wohl berühmteste Beispiel für rechtlich relevante Sitten in der österreichischen Rechtsordnung ist die Generalklausel der „Guten Sitten“ des § 879 Abs. 1 ABGB: „ Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ • Recht und Moral – Keine Rechtsverbindlichkeit – Stark von subjektiven Einflüssen geprägt • (Starke Quer‐)Verbindungen zum Prinzip der Gerechtigkeit – Das Wesen der Rechts‐ und Sozialmoral VO Politik und Recht – Das Recht in seiner sozialen Umwelt 24 Recht und Ökonomie • Ökonomische Analyse des Rechts (Law and Economics) • Zwei konträre Zieldefinitionen innerhalb des Wirtschaftssystems Wohl der Allgemeinheit Beachtung der ökon. Eigengesetzlichkeit • • • Adam Smith (1723 – 1790) • • Bestmögliche Allokation von Waren und Dienstleistungen über den (freien) Markt? Theorie des Homo oeconomicus • Empfehlungen hinsichtlich der Konzeption ökonomisch zweckentsprechender Rechtsnormen Reallokationen von Gütern durch die Rechtsordnung (Intervenierende) Unterstützung des Wirtschaftssystems durch die Rechtsordnung • Steuervorteile • Subventionen • Arbeitszeitmodelle • Wirtschaftsaufsichtsrecht Grundrechtliche Schranken des ökonomischen Handelns VO Politik und Recht – Das Recht in seiner sozialen Umwelt 25
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