Die wichtigsten Fakten kurz und knapp • • • Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Die wichtigsten Fakten kurz und knapp · Vorsorgevollmacht · Betreuungsverfügung · Patientenverfügung Unser Beratungsansatz und unsere Lösungsvorschläge ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wir stellen lediglich eine Diskussionsgrundlage und sehen uns als Ideengeber. Gerne setzen wir uns mit Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung. Falls gewünscht verweisen wir auch auf unser eigenes Netzwerk an Spezialisten und begleiten Sie bei der entsprechenden Umsetzung. Unser Ziel ist es, zusammen mit den entsprechenden Spezialisten für Sie eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. Vorsorgevollmacht Wozu ist eine Vollmacht nötig? Können nicht meine Angehörigen für mich entscheiden? Nein! Vollmachten müssen generell vergeben werden. Als Beispiel dient die Bankvollmacht. Wenn Ihnen etwas geschieht, erhalten Ihre Angehörigen nicht automatisch eine Bankvollmacht. Wenn nun die Renten auf das alleinige Konto des Erkrankten eingehen, kann der andere Ehepartner nicht automatisch darüber verfügen. Somit kann es zu einer Existenzgefährdung kommen. Und wenn einem Elternteil etwas geschieht, erhält der andere Elternteil nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Somit werden z.B. Kontoeröffnungen für das minderjährige Kind, das gerade die Ausbildung beginnt, unmöglich, da hierfür immer die Unterschriften beide Eltern benötigt werden. Aber auch die Klassenfahrt des Kindes ist in Gefahr, da hierfür ebenfalls die Unterschriften beider Erziehungsberechtigen benötigt werden. Wie hilft mir eine Vorsorgevollmacht? Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein naher Angehöriger oder eine anderweitige Person Ihres Vertrauens in Ihrem Namen tätig werden. Dabei bestimmen Sie, welche Verträge der Bevollmächtigte unterzeichnen darf oder in welchen Situationen er für Sie handeln bzw. entscheiden darf. Es besteht auch die Möglichkeit einer uneingeschränkten Vollmacht. Den Zeitpunkt des Inkrafttreten der Vollmacht bestimmen ebenfalls Sie. Entweder ab sofort oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie z.B. einer nachgewiesenen Demenz. WICHTIG: Eine Vollmacht wird nicht von einem Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert. Kann ich eine Vorsorgevollmacht alleine schreiben wie ein Testament? Prinzipiell ist das selbstverständlich möglich. Wenn allerdings in Ihrem Namen Grundstücksgeschäfte, Erbangelegenheiten geregelt oder Darlehensverträge geschlossen werden sollen, bedarf es zwingend einer notariellen Beurkundung. Ansonsten sollte generell ein Fachanwalt hinzugezogen werden damit die Urkunde auch rechtlich abgesichert ist. Bei der Anfertigung einer anwaltlichen oder eigenen Vollmacht sollte Ihr Arzt schriftlich bestätigen, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift voll geschäftsfähig waren. Ihre Unterschrift sollten Sie sich ebenfalls von einer Behörde oder Notar beglaubigen lassen. Gerne zeige ich Ihnen in einem Erstgespräch die verschiedenen Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht auf. Falls gewünscht entwickle ich gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die anschließend von einem Notar oder Rechtsanwalt aus meinem Netzwerkteam juristisch überprüft bzw. beurkundet wird. Der Vorteil für Sie: Ihre Vollmacht ist nach einer Zusammenarbeit mit mir maßgeschneidert und nicht von der Stange. Betreuungsverfügung Wann mache ich eine Betreuungsverfügung und wo ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht? Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert und die Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sind, kann das Betreuungsgericht im Zuge eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens einen Betreuer bestellen. Wann die Voraussetzungen erfüllt sind , bestimmt der § 1896 des BGB (aufgrund psychische Krankheiten oder körperliche, geistige oder seelische Behinderungen können Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen). Als gesetzlichen Betreuer kann das Gericht einen nahen Angehörigen bestimmen oder einen andere gesetzlichen Betreuer (oftmals spezialisierte Rechtsanwälte). Damit im Zuge des Betreuungsverfahrens nicht irgendeine Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird, gibt es die Betreuungsverfügung. Hier nennen Sie eine bestimmte Person, die Sie nun in den rechtlichen Aufgaben vertritt. Im Unterschied zur Vollmacht, kontrolliert und beaufsichtigt das Gericht den Betreuer. Kann ich die Betreuungsverfügung alleine schreiben? Ebenso wie die Vorsorgevollmacht kann auch die Betreuungsverfügung von Ihnen schriftlich verfasst werden. In vielen Fällen wird die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht geschrieben. Somit wissen Sie bereits jetzt, wen das Gericht im Falle eines Betreuungsverfahrens als Ihren Betreuer ernennt. Selbstverständlich muss das Gericht diese Person als geeignet einstufen. Patientenverfügung Wozu brauche ich eine Patientenverfügung. Steht das nicht schon alles in der Vorsorgevollmacht? Die Patientenverfügung ist ein separates Schriftstück oder oftmals ein Teil der Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht. In dieser Verfügung wird geregelt, welche medizinischen Maßnahmen und Versorgungen Sie wünschen und welche Maßnahmen Sie verweigern. Somit entlasten Sie auch einen Bevollmächtigten mit entsprechenden Entscheidungen da dieser oftmals nicht die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen treffen möchte. Soll ich damit auch zum Hausarzt gehen? Das ist unbedingt anzuraten. Sie können mit ihm alles besprechen und selbstverständlich auch eine Kopie der Patientenverfügung hinterlassen. Somit kann der Hausarzt bei Unstimmigkeiten im Krankenhaus eingreifen. Kann ich in einer Patientenverfügung alles regeln oder trifft das Gericht ebenfalls Entscheidungen? In bestimmten Fällen greift grundsätzlich das Gericht ein: • Ein Bevollmächtigter kann keinem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn das Leben gefährdet ist bzw. eine andauernde gesundheitliche Schädigung droht. • Wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter) oder geschlossene Unterbringung (Psychiatrie) geht. Hinterlegung Wo kann ich die Vollmachten und Verfügungen hinterlegen? •Zentralregister für Patientenverfügungen beim DRK Ortsverein Mainz www.zentralarchiv.info • Zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer: www.vorsorgeregister.de Die Gebührensätze sind überschaubar und betragen meist deutlich unter 50 €. Genauer Informationen finden Sie auf den entsprechenden Internetseiten. Ich möchte mich jetzt gerne beraten lassen und suche für mich eine individuelle Lösung. Dann sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner: Jettenhausner Str. 1b 82064 Straßlach-Dingharting burkhard-heigl.de [email protected] Tel. Fax. +49 (0)8170 237476 +49 (0)8170 237478
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