________________________________________________________________________________________________________________________________ Wichtige Hinweise zu den DVZ - Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung Mit dieser Verfügung können Sie Entscheidungen für medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Eine rechtswirksame Patientenverfügung muss von den behandelten Ärzten beachtet werden. Wichtig ist, dass sie in schriftlicher Form vorliegt. Die handschriftliche Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, die eigenhändige Unterschrift ist jedoch notwendig. Wir halten es für notwendig, dass durch einen, besser noch zwei Zeugen, die Unterschrift des Verfügenden bestätigt wird. Insbesondere muss der Zeuge bekunden, dass der Verfasser der Verfügung bei der Unterschrift unter die Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und die Konsequenzen seiner Verfügung kannte. Eine notarielle Bestätigung ist nicht erforderlich. - Betreuungsverfügung Diese Verfügung leitet sich aus § 1901a BGB ab. Mit der Betreuungsverfügung legt der Verfügende eine Person fest, die das Vormundschaftsgericht für ihn als Betreuer bestellen soll. An diese Verfügung ist das Vormundschaftsgericht gebunden. Die Betreuerbestellung erfolgt, wenn bei der verfügenden Person die eigene Entscheidungsunfähigkeit eintritt. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, legt das Gericht einen Betreuer fest. Da zu diesem Zeitpunkt in der Regel der zu Betreuende selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, bzw. nicht mehr fähig ist, seinen Willen auszudrücken, ist es möglich, dass das Gericht nicht im Sinne des zu Betreuenden entscheidet. Wir raten deshalb jeder Person, egal welchen Alters, eine Betreuungsverfügung zu errichten. Jede Person kann durch Unfall, Krankheit etc. unverhofft in die Situation kommen, nicht mehr entscheidungsfähig zu sein. Die schriftliche Form, nicht zwingend handschriftlich, ist als Nachweis sinnvoll sowie die eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Bestätigung dieser Urkunde ist nicht erforderlich. Wichtig ist, die Verfügung vor ein oder zwei Zeugen, die in der Urkunde auch benannt werden, zu erstellen. Damit wird bekundet, dass der Verfügende die Unterschrift in freiem Willen und mit der Einsichtsfähigkeit, zu wissen, was er mit welchen Konsequenzen tut, getätigt hat. Damit wird dokumentiert, dass die Verfügung ordnungsgemäß errichtet wurde. Zeuge sollte jedoch nicht die als Betreuer benannte Person sein. Die Betreuungsverfügung sollte mit einer Patientenverfügung kombiniert werden. Tritt der Fall der Entscheidungsunfähigkeit, der eine Betreuung erforderlich macht ein, so ist es zumindest möglich, dass auch eine Patientenverfügung notwendig wird. Der Betreuer soll Kenntnis über die Patientenverfügung haben und verpflichtet sein, den Willen, den der Verfügende in der Patientenverfügung niedergelegt hat, durchzusetzen. Die Betreuungsverfügung bleibt auch dann widerrufbar, wenn der Verfügende nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Entscheidend ist, dass der Verfügende für einen möglichen Widerruf einsichtsfähig sein muss.Im Gegensatz dazu isfür den Widerruf einer Vorsorgevollmacht die volle Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers notwendig. - Vorsorgevollmacht Diese Verfügung leitet sich aus § 1896 Abs. 2 BGB ab. Hier wird in Form eines Rechtsgeschäfts eine Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte (Vollmachtnehmer) wird ermächtigt, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, für diesen rechtswirksam zu handeln. Bei der Vorlage einer Vorsorgevollmacht darf das Vormundschaftsgericht keinen Betreuer bestellen, da der Vollmachtgeber durch den Vollmachtnehmer weiter handlungs- und entscheidungsfähig bleibt. Deshalb ist eine Betreuerstellung durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr erforderlich. Somit schließen sich auch Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht gegeneinander aus. Die Betreuungsverfügung kommt nicht zum Zuge, solange eine Vorsorgevollmacht besteht. Die schriftliche Form, nicht zwingend handschriftlich, ist erforderlich. Die Unterschrift sollte dabei von mindestens einem Zeugen bestätigt werden. Er soll bekunden, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift die Fähigkeit besaß, rechtsgeschäftlich zu handeln, d. h. im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Konsequenzen seines Tuns erkannt hat. Die notarielle Form ist für die einfache Vorsorgevollmacht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen jedoch die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Damit wird die Beweiskraft gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden erhöht. Wenn über Grundstücke, d. h. über Kauf, Verkauf oder Belastung sowie über GmbH-Anteile verfügt werden soll, ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend notwendig. Wichtig zu wissen ist, dass eine Vorsorgevollmacht ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr widerrufen werden kann. Soll die Vorsorgevollmacht widerrufen werden, muss das Vormundschaftsgericht im Zweifel erst die Geschäftsfähigkeit feststellen. Wird die Vorsorgevollmacht dann widerrufen, legt das Vormundschaftsgericht danach einen staatlichen Betreuer fest. Dieses Verfahren nimmt einen langen Zeitraum in Anspruch. Im Gegensatz dazu ist die Betreuungsverfügung auch bei Geschäftsunfähigkeit widerrufbar. Hier reicht die bloße Einsichtsfähigkeit aus. - Organverfügung Mit dieser Verfügung kann der Verfügende einer Organentnahme im Falle seines klinischen Todes zur Organspende oder für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken zustimmen oder die Zustimmung zur Organentnahme einschränken, bzw. ausschließen. - Trauerverfügung Mit dieser Verfügung kann verbindlich festgehalten werden, in welcher Art die Bestattung (z. B. Erd- oder Feuerbestattung) und in welcher Weise die Bestattungsfeierlichkeiten (z. B. finanzieller Umfang, Rede, mit welchen Personen) stattfinden sollen. Diese Verfügung setzt voraus, dass die entsprechenden finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen. - Sorgerechtsverfügung Mit dieser Verfügung können die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam, bzw. das sorgeberechtigte Elternteil festlegen, wer im Ernstfall, also dann, wenn das Sorgerecht aufgrund eingetretener Handlungsunfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, die Vormundschaft und Pflege eines, bzw. mehrerer minderjähriger Kinder übernehmen soll. Diese dient zur Vorlage beim Vormundschafts-, bzw. Familiengericht und soll sicher stellen, dass Ihr Kind in Ihrem Sinne versorgt und erzogen wird und das Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgsam verwaltet wird.
© Copyright 2024 ExpyDoc