Die elektronische Rechnung bei DPD - DPD

Die elektronische Rechnung bei DPD / primetime
Ab sofort können Sie als DPD / primetime Kunde Rechnungen bequem elektronisch empfangen.
Die so erstellten Dokumente entsprechen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und sind digital
signiert.
Welche Vorteile bietet die elektronische Rechnung für den Empfänger?
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Kostenvorteil auch für Rechnungsempfänger (lt. AustriaPro - der WKO-Arbeitsgruppe zur elektronischen
Rechnungslegung eine Einsparung von rund drei Euro/Rechnung)
direkte Zustellung an die betroffene Fachabteilung
vereinfachte elektronische Archivierung
Senkung der Archivierungs- und Prozesskosten ohne lästigen Papierkram
Direkte Übernahme in die Buchhaltung oder Weitergabe an externe Steuerberater
Nachträgliche Prüfung der Signatur (auch durch den Wirtschaftsprüfer / Steuerberater)
Welche Voraussetzungen brauche ich zum Empfang der elektronischen Rechnung?
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Die technischen Voraussetzungen zum Empfang und der Darstellung einer elektronischen Rechnung
sind äußerst gering.
Es wird lediglich eine gültige E-Mail Adresse und Adobe PDF Reader ab Version 7.0 benötigt.
Was ist zu tun:
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Senden Sie unten ausgefüllten Auftrag auf Umstellung e-billing per Email oder Fax 06212 / 6611 – 4401
an uns retour.
Die Anmeldung können Sie auch unter www.dpd-business.at durchführen.
625 / .............................................................................
Kundennummer
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Firmenname
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Ansprechpartner
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Adresse
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e-mail – e-billing (Achtung: Änderungen bitte bekannt geben)
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(Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber)
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur elektronischen Rechnung zur Verfügung:
Frau Monika Egger
Frau Lydia Gerhardt
Frau Margarethe Stangl
[email protected]
[email protected]
[email protected]
T: 06212/6611-4561
T: 06212/6611-4575
T: 06212/6611-4566
Mit Einführung der elektronischen Signatur im Umsatzsteuergesetz (§11 Abs. 2 UStG 1994) kann nun die Erstellung von zusätzlichen Papierrechnungen entfallen. Durch
die elektronische Signatur wird die eRechnung umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt wie eine Papierrechnung.
Die Verordnung im Wortlaut
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden StF: BGBl. II Nr.
583/2003
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,
1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines
Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98)
übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.