- 20160111_GG SV_03

Sondervereinbarung
Gefahrgut und
Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ)
Zwischen der Firma:
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- im Folgenden „Unternehmen“ genannt und dem DPD Franchisenehmer/ Depot:
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– im Folgenden „Depot“ genannt wird folgendes vereinbart:
1
1.1
Geltung
In teilweiser Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG für DPD
CLASSIC übernimmt das Depot nach Abschluss und auf Grundlage dieser Sondervereinbarung folgende Güter zur Beförderung
(bitte Zutreffendes ankreuzen):

Gefahrgut
inkl. Munition im Sinne des deutschen Waffengesetzes sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse
1.4S
Die Übergabe ist beschränkt auf die Beförderung innerhalb Deutschlands. Eine Übernahme in Pickup Paketshops ist
ausgeschlossen, es sei denn, diese werden in einem DPD Depot betrieben.

1.2
2
2.1
2.2
Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ)
Die Übergabe ist für die nationale Beförderung und die grenzüberschreitende Beförderung in bestimmte Länder zugelassen.
Die Zielländer sind in der Kundeninformation aufgelistet, die über das Depot erhältlich ist. Unternehmen hat eventuelle
länderspezifische Ausschlüsse (z.B. Inselbelieferung), Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten zu beachten. Eine
Übernahme in Pickup Paketshops ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden in einem DPD Depot betrieben.
DPD befördert Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) nach Maßgabe der hierfür geltenden nationalen und
internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie des Europäischen Übereinkommens über die
internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Zugelassene Stoffe und Gegenstände
Die für die Beförderung im DPD System zugelassenen Stoffe und Gegenstände sind in der DPD Gefahrgutprüfdatei abschließend
aufgelistet. Unternehmen hat vor der Übergabe an Depot eine Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit vorzunehmen.
Unternehmen stellt sicher, dass ausschließlich Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklasse 1.4S zur Beförderung übergeben
werden, die nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz fallen. Bei folgenden UN-Nummern hat Unternehmen
zwingend die benannten Einschränkungen zu beachten:
-
UN 0044 ANZÜNDHÜTCHEN: wenn < 0,2g Anzündsatz
UN 0323 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: nur Kartuschen für Bolzenschussgeräte
UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER: nur mit BAM-Zulassung PI/PII-1234
UN 0405 PATRONEN, SIGNAL: nur mit BAM-Zulassung PMI-1234;
UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE: Unterklasse T1, ausgenommen Airbags/ Airbagmodule;
UN 0454 ANZÜNDER: nur mit Einzelzulassung nach Baumusterprüfung.
3
Kombinationen von Zusatzleistungen
Für Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen können die Kombinationsmöglichkeiten mit jeweils anderen
Zusatzleistungen beim Depot erfragt werden.
4
4.1
Verpackung und Kennzeichnung
Unternehmen hat für eine ordnungsgemäße Verpackung von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ)
unter Berücksichtigung ihrer Stoffeigenschaften und Gefährlichkeit zu sorgen. Säcke aus Kunststoff (5H) oder Säcke aus Papier
(5M) müssen zusätzlich in einer Kartonage verpackt sein, die mit einem Klebeband verschlossen ist. Giftige Stoffe sind in einem
dicht schließenden Folienbeutel in einer zusätzlichen, gefahrgutrechtlich zugelassenen Außenverpackung zu versenden.
Weiterhin hat Unternehmen eine korrekte gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Pakete sicherzustellen.
4.2
5
Sonstige Pflichten des Unternehmens
5.1
Unternehmen zeigt die zu versendenden Gefahrgüter sowie deren Verpackung dem Depot an.
5.1.1 Vor Abholung hat Unternehmen dem Depot die folgenden, den Gefahrguttransport betreffenden Informationen mitzuteilen, damit
DPD die Vorschriften der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße einhalten kann:
01/2016
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Sondervereinbarung
Gefahrgut und
Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ)
UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG; Nr. des Gefahrzettels; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; TBC; Klassifizierungscode;
Verpackungsart; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM; Empfänger.
Insbesondere verpflichtet sich Unternehmen, dem Fahrzeugführer des abholenden Fahrzeuges ein den gesetzlichen Vorschriften
entsprechendes korrektes und vollständiges Beförderungspapier zu übergeben.
5.1.2 Unternehmen verpflichtet sich, ein DPD Gefahrgutzusatzlabel auf dem Paket neben dem Paketschein anzubringen. Auf dem
Gefahrgutzusatzlabel oder dem Paketschein sind zwingend folgende Daten anzubringen: UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG;
Klasse; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; Klassifizierungscode; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM.
5.2
Bei Gefahrgütern in begrenzten Mengen (LQ) zeigt Unternehmen das Bruttogewicht dem Depot an. Unternehmen verpflichtet
sich, die für das jeweilige Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) festgelegten maximalen Innengefäßgrößen und die maximal
zugelassene Bruttomasse je Versandstück zu beachten.
5.3
Im Übrigen bestätigt Unternehmen, dass es alle ihn betreffenden Pflichten sowie die Vorschriften des ADR oder sonstige
einschlägige gefahrgutrechtliche Vorschriften einhält.
6
6.1
6.2
Leistungsbeschränkungen
Für Gefahrgutpakete ist eine Ablieferung an Dritte oder Pickup Paketshops sowie ein Abstellen aufgrund einer
Abstellgenehmigung untersagt.
Der Versand von Munition an Privatempfänger ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Übergabe der Munition erfolgt nur an
Personen, die augenscheinlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. DPD ist jedoch nicht verpflichtet, bei dem Empfänger eine
Alterskontrolle vorzunehmen.
7
Beförderungs-/Zustellhindernisse
Ein Vorhalten von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) im Depot ist aufgrund gesetzlicher
Vorgaben auf 24 Stunden (am Wochenende 72 Stunden) beschränkt. Bei länger andauernden Zustellhindernissen (Urlaub,
fehlende Gefahrgutdaten u.a.) können solche Pakete an Unternehmen retourniert werden.
8
8.1
Öffnen von Paketen
DPD behält sich ausdrücklich vor, im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Einhaltung der in Ziffern 2, 3, 4 und 5 genannten
Verpflichtungen des Unternehmens zu überprüfen. Unternehmen stimmt der damit ggf. verbundenen Öffnung einzelner Pakete
ausdrücklich zu.
Sollten bei diesen Kontrollen Verstöße gegen die genannten Pflichten, insbesondere die Übergabe nicht zugelassener Stoffe
festgestellt werden, ist Unternehmen verpflichtet, nach Absprache mit dem Depot für unverzügliche Abholung der betreffenden
Pakete Sorge zu tragen. Hierbei gelten die in Ziffer 7 angegebenen Fristen entsprechend.
8.2
9
9.1
9.2
10
01/2016
Haftung des Unternehmens
Sollten aufgrund von Verstößen des Unternehmens gegen die Verpflichtungen/Zulässigkeiten aus Ziffern 2, 3, 4 und/oder 5 dieser
Vereinbarung Schadensersatzansprüche seitens des Empfängers oder Dritter geltend gemacht werden, verpflichtet sich
Unternehmen, das Depot, sonstige betroffene DPD Gesellschaften und/oder DPD Partner von derartigen Ansprüchen in vollem
Umfang einschließlich Nebenforderungen unverzüglich freizustellen und die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften als eigene
Haftung zu übernehmen.
Unternehmen haftet weiterhin für unmittelbare oder mittelbare Schäden (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden), die dem
Depot, anderen DPD Gesellschaften und/oder DPD Partnern bzw. seinen/deren Mitarbeitern durch Verstöße des Unternehmens
gegen diese Vereinbarung entstehen. Hierzu gehören auch Bußgelder, die von den zuständigen Behörden aufgrund von
Fahrzeugkontrollen
gegen
DPD
verhängt
werden,
sofern
hierbei
eine
fehlerhafte
bzw.
unvollständige
Kennzeichnung/Gefahrgutdatenübergabe durch Unternehmen und/oder Übergabe anderer als der nach dieser Vereinbarung
ausdrücklich zugelassenen Stoffe festgestellt werden.
Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC (www.dpd.de/AGB_DPD_CLASSIC)
in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ergänzend zu dieser Sondervereinbarung gilt
außerdem
die
„Kundeninformation
Gefahrgut-Versand“
(www.dpd.de/Kundeninformation_GG)
(mit
weiteren
Versandbestimmungen.
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