Merkblatt mit Informationen zur Beurlaubung bei Krankheit, außergewöhnlicher Belastung durch Pflege von Verwandten, Absolvierung eines Propädeutikums und bei einem Härtefall (Stand April 2015) Allgemeine Hinweise: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, auf Grund von Krankheit, außergewöhnlicher Belastung durch Pflege von Verwandten, Absolvierung eines Propädeutikums und bei Härtefallen eine Beurlaubung in der Regel bis zu zwei Semester zu erhalten. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass das Ereignis, welches zur Beurlaubung führt, mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit abdeckt. Formulare: Erforderlich ist ein „Antrag auf Beurlaubung bei Krankheit, Pflege, Propädeutikum und Härtefalle“, der unter: http://www.uni-augsburg.de/einrichtungen/studentenkanzlei/downloads/ beurlaubung/antrag-beurlaubung-allgemein-13_08_2015.pdf heruntergeladen werden kann. Falls Sie mehr als ein Semester abwesend sind, muss für jedes Semester ein eigener Antrag gestellt werden (bitte Fristen beachten). Antragstellung: Reichen Sie neben dem Antrag auf Beurlaubung bitte folgende Unterlagen möglichst komplett ein: bei Krankheit: ärztliches Attest, aus dem die Studierunfähigkeit im betroffenen Semester hervorgeht (vom Arzt unterschrieben und mit dem Stempel der Praxis versehen), bei Pflege von Verwandten: geeignete Nachweise über die Unterhaltspflicht (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Adoptionsurkunden, Pflegschaftsurkunden) und die Pflegebedürftigkeit des Verwandten (ärztliches Attest, Bescheid über Pflegestufe), bei Propädeutikum: Teilnahmenachweis, bei Härtefall: geeignete Nachweise, die auf einen Härtefall schließen lassen. bei Gremientätigkeit: Bei einer Mitwirkung als ernannte(r) oder gewählte(r) Vertreter(in) in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung (Nachweis, ausgestellt vom AStA, Fachschaft, Ref I/2). Alle Urkunden und Bescheinigungen sind entweder im Original oder als beglaubigte Kopie (es kann auch das Original und eine einfache Kopie vorgelegt werden) einzureichen. Wichtige Hinweise zu den einzelnen Beurlaubungstatbeständen: Pflege: Die Beurlaubung vom Studium auf Grund der außergewöhnlichen Belastung durch Pflege von Verwandten richtet sich nach dem Pflegezeitgesetz vom 28.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Inanspruchnahme von Pflegezeiten ist in § 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eine Höchstdauer von sechs Monaten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung nur für ein Semester ausgesprochen werden kann. Diese Umstände stellen in der Regel nicht automatisch eine Beurlaubungssituation dar, es sei denn, dass die Studierenden an der Pflege von Angehörigen nachweislich in einem größerem Umfang beteiligt sind und sie selbst auf Grund der belastenden Situation stark beeinträchtigt und somit auch studierunfähig sind. Die ärztliche Bescheinigung sollte neben dem Nachweis der Erkrankung der pflegebedürftigen Person auch die Anzahl der aufzuwendenden Stunden für diese Person enthalten. Zudem kann auch eine aktuelle Meldebescheinigung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der zu pflegenden Person gefordert werden. Härtefall: Bei Beurlaubung auf Grund eines Härtefalles sind entsprechende Unterlagen einzureichen, die die Notwendigkeit der Beurlaubung nachweisen. Finanzielle Gründe und Gründe, die in der Person, die den Antrag stellt, liegen, können nicht berücksichtigt werden.
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