Urlaubssemester Nach Art. 48 Abs. 2 BayHschG ist es möglich, sich

Urlaubssemester
Nach Art. 48 Abs. 2 BayHschG ist es möglich, sich aus einem wichtigen
Grund vom Studium beurlauben zu lassen. Als "wichtige Gründe" im Sinne
dieser Bestimmung können beispielhaft angeführt werden:
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Krankheit
Praktikum (nicht praktisches Studiensemester)
Auslandsaufenthalt
Wehr- oder Ersatzdienst (jedoch wird eine Unterbrechung angeraten)
Werkarbeit
Elternzeit
Sonstige Gründe
Der Antrag auf Beurlaubung ist in der Studentenverwaltung, Studienamt in der
Hochschule Regensburg, Prüfeningerstr. 58, einzureichen. In der nächsten
Fakultätsratsitzung wird über Ihren Antrag entschieden. Bitte beantragen Sie
gleichzeitig eine Prüfungsfristverlängerung, wenn Orientierungsprüfungen
oder Wiederholungsprüfungen betroffen sind und Sie diese in der
Beurlaubung nicht ablegen können.
Antragsfristen:
Die Abgabe bitte nach Möglichkeit für ein Sommersemester bis 07.02. bzw.
für ein Wintersemester bis 01.07.
Grundsätzlich kann man den Antrag bis Semesterende stellen, jedoch tagt der
Fakultätsrat nicht in den Semesterferien und somit kann über Ihren Antrag erst
im neuen Semester entschieden werden. Zudem kann Ihnen die
Studienbeitragspflicht nicht mehr gestrichen werden, d. h. zum 01.04. für ein
Sommersemester bzw. 01.10. für ein Wintersemester muss Ihnen zunächst
400 Euro abgebucht und dann wieder auf Antrag rückerstattet werden.
Anträge finden Sie auf der Homepage: Studieninteressierte – Rund um’s
Studium - Beurlaubung
Wichtige Hinweise zur Beurlaubung:
Eine Beurlaubung (Ausnahme Elternzeit) kann bis insgesamt zwei Semester im
Studium gewährt werden.
Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl
nicht mitgerechnet.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückmeldung bleibt auch in einem
Urlaubssemester bestehen.
Während der Beurlaubung:
a) sind Sie wahlberechtigt
b) erhalten Sie zu Semesterbeginn das sog. „Leporello“
c) sind Sie kraft Gesetzes von den Studienbeiträgen (400 Euro) befreit
d) bleiben Sie Mitglied (Studierende/r) der Hochschule Regensburg
e) können Sie erstmals abzulegende Prüfungsleistungen nicht erbringen.
(Ausnahme Elternzeit)
f) können aber Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Die Fristen dafür
werden durch eine Beurlaubung nicht unterbrochen und müssen somit
abgelegt werden. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann im Einzelfall auf
Antrag im Prüfungsamt eine Nachfrist gewährt werden. Auch hier ist eine
form- und fristgerechte Prüfungsanmeldung notwendig.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Studentenverwaltung,
Servicebüro in der Hochschule Regensburg, Prüfeningerstr. 58.