Urlaubssemester Nach Art. 48 Abs. 2 BayHschG ist es möglich, sich aus einem wichtigen Grund vom Studium beurlauben zu lassen. Als "wichtige Gründe" im Sinne dieser Bestimmung können beispielhaft angeführt werden: - Krankheit Praktikum (nicht praktisches Studiensemester) Auslandsaufenthalt Wehr- oder Ersatzdienst (jedoch wird eine Unterbrechung angeraten) Werkarbeit Elternzeit Sonstige Gründe Der Antrag auf Beurlaubung ist in der Studentenverwaltung, Studienamt in der Hochschule Regensburg, Prüfeningerstr. 58, einzureichen. In der nächsten Fakultätsratsitzung wird über Ihren Antrag entschieden. Bitte beantragen Sie gleichzeitig eine Prüfungsfristverlängerung, wenn Orientierungsprüfungen oder Wiederholungsprüfungen betroffen sind und Sie diese in der Beurlaubung nicht ablegen können. Antragsfristen: Die Abgabe bitte nach Möglichkeit für ein Sommersemester bis 07.02. bzw. für ein Wintersemester bis 01.07. Grundsätzlich kann man den Antrag bis Semesterende stellen, jedoch tagt der Fakultätsrat nicht in den Semesterferien und somit kann über Ihren Antrag erst im neuen Semester entschieden werden. Zudem kann Ihnen die Studienbeitragspflicht nicht mehr gestrichen werden, d. h. zum 01.04. für ein Sommersemester bzw. 01.10. für ein Wintersemester muss Ihnen zunächst 400 Euro abgebucht und dann wieder auf Antrag rückerstattet werden. Anträge finden Sie auf der Homepage: Studieninteressierte – Rund um’s Studium - Beurlaubung Wichtige Hinweise zur Beurlaubung: Eine Beurlaubung (Ausnahme Elternzeit) kann bis insgesamt zwei Semester im Studium gewährt werden. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl nicht mitgerechnet. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückmeldung bleibt auch in einem Urlaubssemester bestehen. Während der Beurlaubung: a) sind Sie wahlberechtigt b) erhalten Sie zu Semesterbeginn das sog. „Leporello“ c) sind Sie kraft Gesetzes von den Studienbeiträgen (400 Euro) befreit d) bleiben Sie Mitglied (Studierende/r) der Hochschule Regensburg e) können Sie erstmals abzulegende Prüfungsleistungen nicht erbringen. (Ausnahme Elternzeit) f) können aber Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Die Fristen dafür werden durch eine Beurlaubung nicht unterbrochen und müssen somit abgelegt werden. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann im Einzelfall auf Antrag im Prüfungsamt eine Nachfrist gewährt werden. Auch hier ist eine form- und fristgerechte Prüfungsanmeldung notwendig. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Studentenverwaltung, Servicebüro in der Hochschule Regensburg, Prüfeningerstr. 58.
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