Wer im Nachtdienst pennt, der fliegt

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Kündigung
Autor:
Wer im Nachtdienst pennt, der fliegt
Gericht:
[21.08.2015] Legt sich eine Altenpflegerin während des
Nachtdienstes schlafen, muss sie mit einer fristlosen
Datum von:
Kündigung rechnen. Dieses Verhalten ist als wichtiger Grun
anzusehen, der eine außerordentliche Kündigung rechtferti
Datum bis:
entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland
Aktenzeichen:
Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland immer wieder von Pflegenotstand
wirkt das missbilligte Verhalten im entschiedenen Fall besonders dreist:
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Eine Altenpflegehelferin war seit 16 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und wurde
ausschließlich als Nachtwache in einem Seniorenheim in der Zeit von 20 bis 6 Uhr eingese
Die Einrichtung hat 80 Bewohner. Nachts sind zwei Nachtwachen im Dienst.
Als eines Nachts die Pflegedienstleiterin gemeinsam mit der Wohnbereichsleiterin einen
Rundgang absolvierte, stellte sie fest, dass die Betten von zwei Bewohnerinnen so
waren, dass diese die Notklingel nicht erreichen konnten. Sie fanden die Altenpflegerin in e
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von dieser eigens dafür herbeigeschafften Fernsehsessel schlafend in einem Aufenthaltsra
vor. Außerdem hatte die Mitarbeiterin die Bewohnerinnen nicht ordnungsgemäß mit Wasse
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versorgt.
Rechtsprechung für den BR
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin der Altenpflegerin außerordentlich, hilfsweise orden
zum Ablauf der Kündigungsfrist. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr ein Abwarten und eine
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Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bis zum Fristende nicht zumutbar sei. Die
ihre Hauptleistungspflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der Nachtwache mit allen
dazugehörigen Aufgaben, verletzt. Ihr Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Altenpflegerin se
durch den Vorfall endgültig zerstört.
Vorinstanz hält fristlose Kündigung für ungerechtfertigt
Die entlassene Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Entlassung vor dem Arbeitsgerecht Mai
Außenstelle Bad Kreuznach – und das gab ihr hinsichtlich der fristlosen Kündigung
Begründung: Dass die Klägerin die Betten von Bewohnerinnen des Seniorenheims aus der
Reichweite der Notklingel entfernt habe, um in Ruhe schlafen zu können, stelle zwar einen
fristlosen Kündigungsgrund dar. Die außerordentliche Kündigung sei jedoch nicht gerechtfe
weil die Arbeitgeberin die ertappte Altenpflegerin nicht unverzüglich aus dem Nachtdienst
entfernt hatte. Außerdem wäre es möglich gewesen, die zweite Nachtwache für die
ordentlichen Kündigungsfrist zur Kontrolle der Kollegin einzusetzen.
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-... 24.08.2015