Arbeitsort: Versetzung nur mit Rücksicht auf Beschäftigte

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Arbeitsort
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Versetzung nur mit Rücksicht auf Beschäftigte
Gericht:
[16.09.2015] Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an einen
anderen Arbeitsort versetzen, muss er dessen Interessen und
familiären Lebensverhältnisse berücksichtigen. Stehen mehrere
Datum von:
Beschäftigte zur Auswahl, muss er den Beschäftigten
versetzen, der weniger schutzwürdig ist – so das LAG
Schleswig-Holstein.
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Versetzung an 660 km entfernten Arbeitsort
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Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeber den Beschäftigten an einen rund 660 km entfernten
Arbeitsort versetzen. Der betroffene Arbeitnehmer war seit acht Jahren in dem
Dienstleistungsunternehmen angestellt und seit 2009 auf einer Dauerbaustelle an seinem
Wohnort in Brunsbüttel als Isolierer eingesetzt.
In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er auf allen Baustellen eingesetzt werden könne,
auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht jeden Tag erreichen kann.
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Arbeitnehmer hat drei schulpflichtige Kinder
News
Der klagende Arbeitnehmer ist Vater von drei schulpflichtigen Kindern. Im Herbst 2014 hatte er
eine fristlose Kündigung aus Anlass einer Auseinandersetzung mit einem Vorabeiter erhalten.
Nachdem er vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage gewonnen hatte, teilte die
Arbeitgeberin ihm mit, er müsse ab sofort in Ludwigshafen arbeiten. Sein alter Arbeitsplatz sei
zwischenzeitlich besetzt.
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Arbeitgeberin hält Bindung an Familie für Privatsache
Der Arbeitnehmer hielt die Vorgehensweise seiner Arbeitgeberin für willkürlich und
familienfeindlich und verwies auf andere einsetzbare kinderlose und ungebundene Kollegen.
Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, in dieser Branche mit diesem Vertrag müsse
sie die Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte gar nicht rechtfertigen. Es sei die
Privatangelegenheit des Klägers, dass er familiär gebunden sei.
Arbeitnehmer obsiegt vor Gericht: Versetzung nicht wirksam
Der Kläger wandte sich an das Arbeitsgericht, um zu klären, dass er nicht in Ludwigshafen
arbeiten muss. Er hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht
Erfolg.
Arbeitgeber muss Rücksicht auf Bedürfnisse der Beschäftigten nehmen
Auch wenn eine Arbeitgeberin den Arbeitsort einseitig festlegen darf, muss sie nach billigem
Ermessen alle wechselseitigen Umstände und Interessen abwägen und angemessen
berücksichtigen. Dazu gehören die beiderseitigen Bedürfnisse und auch die sozialen
Lebensverhältnisse.
Weniger schutzwürdige Arbeitnehmer zuerst versetzen
Der Arbeitgeber hat Rücksicht auf familiäre Belange des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit
dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstehen. Bestehen
Auswahlmöglichkeiten, muss er – ohne eine Sozialauswahl im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes durchzuführen – denjenigen Arbeitnehmer nehmen, der weniger
schutzwürdig ist.
Schon weil die Beklagte all diese Erwägungen nicht angestellt hatte, war ihre Anweisung, in
Ludwigshafen zu arbeiten, unwirksam.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2015
Aktenzeichen: Sa 157/15
PM des LAG Schleswig-Holstein Nr. 6/2015
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