Kündigung:Angriff auf Kollegin kostet den Job-Arb... Page 1 of 1 Zeitschrift AiB:Assist Aktuelles Fachbegriffe » Zurück zum Bund-Verlag Sie sind hier: Startseite » Aktuelles » News Suchbegriff Suchen Aktuelle Meldungen RSS erweiterte Suche Kündigung Autor: Angriff auf Kollegin kostet den Job Gericht: [18.09.2015] Ein tätlicher Angriff auf eine Arbeitskollegin rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt und auf die Datum von: Beeinträchtigung der betrieblichen Zusammenarbeit hingewiesen. Datum bis: Service ► Test-Abonnement ► Jahres-Abonnement ► Kundenbetreuung ► Online-Registrierung ► Mediadaten Soziale Netzwerke Blog Aktenzeichen: Ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens war mit seiner damaligen Verlobten, ebenfalls bei dem Unternehmen beschäftigt, auf dem Weg zur Arbeit in Streit geraten. Die @ Login Benutzername: Login Passwort: Passwort vergessen Zurück zur Startseite News Rechtsprechung für den BR Reportage Praxiswissen Arbeitshilfen AiB:Assist Der Betriebsrat findet in AiB:Assist alle wichtigen Informationen für seine Betriebsratsarbeit. Denn AiB:Assist ist das speziell für Betriebsräte entwickelte OnlinePortal. Alle Fragen rund um das Betriebsverfassungsgesetz wie Mitbestimmung, Freistellung, Betriebsratswahl, Sozialplan und Betriebsübergang werden genauso behandelt wie Fragen der Organisation des Betriebsrats oder Themen zum Kündigungsschutz, zum Arbeitsschutz und zum Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat findet auf jede Frage die passende Antwort, zudem Muster und Arbeitshilfen sowie die wichtigsten Urteile für seine Arbeit als Betriebsrat. Auseinandersetzung setzte sich auf dem Firmenparkplatz fort und gipfelte darin, dass der Mitarbeiter der Frau einen Stoß versetzte, nach dem sie auf die Motorhaube eines Pkw fiel. Weitere Einzelheiten zum Ablauf des Streits waren zwischen den beiden streitig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Januar 2014 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zuvor hatte sie den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, dieser hatte der Kündigung widersprochen. Arbeitsgericht bestätigt Rauswurf Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters abgewiesen. Begründung: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger seine Verlobte und Kollegin tätlich angegriffen habe. Ein tätlicher Angriff unter Arbeitskollegen zähle zu den an sich geeigneten außerordentlichen Kündigungsgründen – unabhängig davon, wer die Auseinandersetzung angezettelt habe. Die Interessenabwägung gehe trotz der Unterhaltspflichten des entlassenen Mitarbeiters und seinem Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes wegen dieser schuldhaften Pflichtverletzung zu seinen Lasten aus. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Landesarbeitsgericht kippt fristlose Kündigung Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hat das LAG der Berufung des Mitarbeiters teilweise stattgegeben. Die Kündigung vom 20. Januar 2014 habe das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung, sondern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 28. Februar 2014 beendet. Es fehle ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB so das LAG. Zwar seien – wie auch das Arbeitsgericht erkannt hat – Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden. Auch das LAG sah das Verhalten des Mitarbeiters nicht als Abwehrreaktion auf einen (von ihm suggerierten) Angriff der Verlobten an. Deshalb war auch keine Abmahnung erforderlich. Denn der Mitarbeiter habe gegenüber »einer ihm nahe stehenden Person wie seiner Lebensgefährtin Grenzen überschritten«, weshalb auch eine Abmahnung die Wiederholung eines vergleichbaren Vorfalls gegenüber Kollegen nicht dauerhaft verhindert hätte. Arbeitsgerichtliche Interessenabwägung war zu beanstanden Arbeitsgerichtliche Interessenabwägung war zu beanstanden Nach Auffassung des LAG scheiterte die fristlose Kündigung allerdings an der Interessenabwägung: man müsse »in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand« abwägen. Dazu müssen vier Kriterien in die Betrachtung einfließen: 1. das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, 2. der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, 3. eine mögliche Wiederholungsgefahr und 4. die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Weiterbeschäftigung war zumutbar Diese Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergab aus Sicht des LAG, dass der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten war. Die ordentliche Kündigung war das mildere Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn zugunsten der Arbeitgeberin »ihre Verpflichtung zum Schutz ihrer Mitarbeiter, ihr potentieller Ansehensverlust und die Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf« sowie das Aggressionspotential des Klägers zu berücksichtigen waren, spreche für den Mitarbeiter, dass die Auswirkungen der Tat nicht besonders schwerwiegend waren. Weiterhin sprach für den Mann, dass der Streit keine beruflichen, sondern private Hintergründe hatte. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber seinen drei Kindern wertete das LAG zugunsten des Mitarbeiters. 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