Bankenprivileg gem. § 19 Abs. 1 GewStDV gilt auch für

Steuerrecht
Deutschland
Dezember 2015
Bankenprivileg gem. § 19 Abs. 1 GewStDV gilt auch für
Konzernfinanzierungsgesellschaften
FG Hamburg, Urt. v. 28.08.2015, 6 K 285/13 (Rev. Az. BFH I R 79/15)
1. Das Bankenprivileg des § 19 Abs. 1 GewStDV gilt für Kreditinstitute i.S.d.
§ 1 Abs. 1 KWG unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für das Betreiben
dieser Geschäfte vorliegt (Fortführung BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02).
2. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann in den Anwendungsbereich
des § 19 Abs. 1 GewStDV fallen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 KWG erfüllt. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG steht der Anwendung des Bankenprivilegs nicht entgegen (entgegen BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02).
Das FG Hamburg befasst sich im Urteil mit einer konzerninternen Finanzierungsgesellschaft, die ausschließlich Darlehen an verbundene Unternehmen ausgegeben und hinsichtlich der Refinanzierungszinsen die Anwendung des sog. Bankenprivilegs (§ 19 GewStDV) beansprucht hat. Das Bankenprivileg gewährt Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG eine Ausnahme bei der gewerbesteuerrechtlichen
Hinzurechnung von Entgelten für Schulden.
Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des Bankenprivilegs ab und
erhöhte dementsprechend den Gewerbeertrag der Finanzierungsgesellschaft gem.
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Hiergegen wandte sich die Finanzierungsgesellschaft
und erhob Klage vor dem FG Hamburg. Das FG Hamburg gab der klagenden
Finanzierungsgesellschaft uneingeschränkt Recht:
1.
Die Klägerin sei ein Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Vorschrift definiere Kreditinstitute als Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Ausreichung von
marktüblich verzinslichen Darlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe
qualifiziere als Bankgeschäfte im vorstehendem Sinne. In Fortführung der
bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02,
BFH/NV 2003, 653) stellt das FG Hamburg fest, dass es für die Anwendung
des § 19 Abs. 1 GewStDV ohne Bedeutung sei, ob die Finanzierungsgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG beantragt und
erhalten hat. Die Voraussetzungen für ein Kreditinstitut i.S.d. § 19 Abs. 1
GewStDV i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG seien vielmehr auch dann erfüllt, wenn
eine Erlaubnis für das Betreiben der dort genannten Geschäfte nicht erteilt
worden sei.
2.
Für die Annahme eines Kreditinstituts sei es außerdem unschädlich, wenn
das Unternehmen nur Darlehen an verbundene Unternehmen ausreiche.
Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG Unternehmen nicht als Kreditinsti-
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tut, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder
ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben. Da § 19 Abs. 1
GewStDV nur auf § 1 Abs. 1 KWG - und nicht auch auf § 2 KWG - Bezug
nehme, sei die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nach Auffassung des FG Hamburg im Rahmen des Bankenprivilegs nicht anwendbar.
Dieses Ergebnis steht möglicherweise im Widerspruch zum BFH-Urteil vom
16.10.2002, I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, wonach für die Frage nach der
Kreditinstitutseigenschaft im Rahmen von § 19 GewStDV 1991 das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 2 KWG durchaus "zu berücksichtigen sein soll".
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg hat das Finanzamt Revision eingelegt
(Az. BFH I R 79/15). Insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob § 2 Abs. 1
Nr. 7 KWG der Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf konzerninterne Finanzierungsgesellschaften entgegensteht, bleibt die endgültige Entscheidung des BFH
mit Spannung abzuwarten. Sollte die Entscheidung des FG Hamburg bestand
haben, dürfte Deutschland als Standort für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften steuerlich attraktiver werden, da die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
von Zinsen die ohnehin geringen Margen im Kreditgeschäft deutlich schmälert oder
sogar negativ werden lässt.
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