Steuerrecht Deutschland Dezember 2015 Bankenprivileg gem. § 19 Abs. 1 GewStDV gilt auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften FG Hamburg, Urt. v. 28.08.2015, 6 K 285/13 (Rev. Az. BFH I R 79/15) 1. Das Bankenprivileg des § 19 Abs. 1 GewStDV gilt für Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für das Betreiben dieser Geschäfte vorliegt (Fortführung BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02). 2. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV fallen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KWG erfüllt. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG steht der Anwendung des Bankenprivilegs nicht entgegen (entgegen BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02). Das FG Hamburg befasst sich im Urteil mit einer konzerninternen Finanzierungsgesellschaft, die ausschließlich Darlehen an verbundene Unternehmen ausgegeben und hinsichtlich der Refinanzierungszinsen die Anwendung des sog. Bankenprivilegs (§ 19 GewStDV) beansprucht hat. Das Bankenprivileg gewährt Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG eine Ausnahme bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Entgelten für Schulden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des Bankenprivilegs ab und erhöhte dementsprechend den Gewerbeertrag der Finanzierungsgesellschaft gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Hiergegen wandte sich die Finanzierungsgesellschaft und erhob Klage vor dem FG Hamburg. Das FG Hamburg gab der klagenden Finanzierungsgesellschaft uneingeschränkt Recht: 1. Die Klägerin sei ein Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Vorschrift definiere Kreditinstitute als Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Ausreichung von marktüblich verzinslichen Darlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe qualifiziere als Bankgeschäfte im vorstehendem Sinne. In Fortführung der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 16.10.2002, I R 23/02, BFH/NV 2003, 653) stellt das FG Hamburg fest, dass es für die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV ohne Bedeutung sei, ob die Finanzierungsgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG beantragt und erhalten hat. Die Voraussetzungen für ein Kreditinstitut i.S.d. § 19 Abs. 1 GewStDV i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG seien vielmehr auch dann erfüllt, wenn eine Erlaubnis für das Betreiben der dort genannten Geschäfte nicht erteilt worden sei. 2. Für die Annahme eines Kreditinstituts sei es außerdem unschädlich, wenn das Unternehmen nur Darlehen an verbundene Unternehmen ausreiche. Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG Unternehmen nicht als Kreditinsti- Unsere Expertise Steuerrecht tut, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben. Da § 19 Abs. 1 GewStDV nur auf § 1 Abs. 1 KWG - und nicht auch auf § 2 KWG - Bezug nehme, sei die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nach Auffassung des FG Hamburg im Rahmen des Bankenprivilegs nicht anwendbar. Dieses Ergebnis steht möglicherweise im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 16.10.2002, I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, wonach für die Frage nach der Kreditinstitutseigenschaft im Rahmen von § 19 GewStDV 1991 das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 2 KWG durchaus "zu berücksichtigen sein soll". Gegen die Entscheidung des FG Hamburg hat das Finanzamt Revision eingelegt (Az. BFH I R 79/15). Insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG der Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf konzerninterne Finanzierungsgesellschaften entgegensteht, bleibt die endgültige Entscheidung des BFH mit Spannung abzuwarten. Sollte die Entscheidung des FG Hamburg bestand haben, dürfte Deutschland als Standort für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften steuerlich attraktiver werden, da die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen die ohnehin geringen Margen im Kreditgeschäft deutlich schmälert oder sogar negativ werden lässt. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung: Dr. Stephan Georg Behnes E-Mail: stephan.behnes @bakermckenzie.com Dr. Christian Port E-Mail: christian.port @bakermckenzie.com Dr. Philipp Jost, LL.M. 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