GRÖSSENMERKMALE BISHER UND NEU Die Größenklassen des § 221 UGB spielen für den Umfang eines Jahresabschlusses, die Offenlegung beim Firmenbuch und eine allfällige Prüfungspflicht eine wesentliche Rolle. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (BGBl I 2015/22), das unter anderem die Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und die damit verbundenen Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen umsetzt, werden die Größenklassen geändert. BISHER § 221 UGB Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmeranzahl zwei von drei Merkmalen müssen erfüllt sein kleine Ges. mittelgroße Ges. bis 4,84 Mio über 4,84 bis 19,25 Mio bis 9,68 Mio über 9,68 bis 38,5 Mio bis 50 über 50 bis 250 große Ges. über 19,25 Mio über 38,5 Mio über 250 Aktien od. andere Wertpapiere an einem geregelten Markt nach § 1 Abs 2 BörsG zugelassen für obige Schwellenwerte spielen Zahlen auf konsolidierter Basis keine Rolle NEU (erstmals anwendbar auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 be-ginnen (§ 906 Abs 28 UGB); für den Rechtsfolgeneintritt etwa nach § 221 Abs 1, 1a und 2 UGB sind die neuen Größenklassen aber im Rahmen der Beobachtungszeiträume rückwirkend anzuwenden; vgl § 906 Abs 29 UGB) zwei von drei Merkmalen müssen erfüllt sein § 221 UGB Kleinstges. kleine Ges. mittelgroße Ges. große Ges. Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmeranzahl Besonderheiten bis 350.000 über 350.000 bis 5 Mio über 5 bis 20 Mio über 20 Mio bis 700.000 über 700.000 bis 10 Mio über 10 bis 40 Mio über 40 Mio bis 10 über 10 bis 50 über 50 bis 250 über 250 darf kein Unternehmen von Investmentunteröffentlichen Interesse3 gelten stets als groß nehmen1oder Beteiligungsgesellschaft2 sein grundsätzlich gilt noch immer, dass für obige Schwellenwerte Zahlen auf konsolidierter Basis keine Rolle spielen; dies aber mit einer Ausnahme: eine Aktiengesellschaft, die Mutterunternehmen4 ist, hat die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen (§ 221 Abs 4a UGB) Wie bisher sind Jahresabschlüsse einer Aktiengesellschaft unabhängig von ihrer Größeneinordnung prüfungspflichtig; Jahresabschlüsse einer kleinen GmbH (sofern sie nicht aufsichtsratspflichtig ist) sind nicht prüfungspflichtig; dies wird auch für die Kleinst-GmbH gelten (Größenschluss, § 268 UGB erwähnt keine Prüfungsausnahme für die Kleinst-GmbH). 1 Unter anderem ein Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen; im Detail siehe § 189a Z 11 UGB. 2 Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber zustehen (§ 189a Z 12 UGB). 3 Darunter fallen etwa Unternehmen, die übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen haben, Kreditinstitute oder auch Versicherungsunternehmen; im Detail siehe § 189a Z 1 UGB. 4 Nach § 189a Z 6 UGB ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB beherrscht (§ 244 UGB regelt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und definiert die Beherrschung als einheitliche Leitung durch eine Kapitalgesellschaft).
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