GRÖSSENMERKMALE BISHER UND NEU Die Größenklassen des

GRÖSSENMERKMALE BISHER UND NEU
Die Größenklassen des § 221 UGB spielen für den Umfang eines Jahresabschlusses, die Offenlegung
beim Firmenbuch und eine allfällige Prüfungspflicht eine wesentliche Rolle.
Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (BGBl I 2015/22), das unter anderem die
Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
die damit verbundenen Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen umsetzt, werden die
Größenklassen geändert.
BISHER
§ 221 UGB
Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Arbeitnehmeranzahl
zwei von drei Merkmalen müssen erfüllt sein
kleine Ges.
mittelgroße Ges.
bis 4,84 Mio
über 4,84 bis 19,25 Mio
bis 9,68 Mio
über 9,68 bis 38,5 Mio
bis 50
über 50 bis 250
große Ges.
über 19,25 Mio
über 38,5 Mio
über 250
Aktien od. andere
Wertpapiere an einem
geregelten Markt nach §
1 Abs 2 BörsG zugelassen
für obige Schwellenwerte spielen Zahlen auf konsolidierter Basis keine Rolle
NEU
(erstmals anwendbar auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 be-ginnen (§ 906
Abs 28 UGB); für den Rechtsfolgeneintritt etwa nach § 221 Abs 1, 1a und 2 UGB sind die neuen Größenklassen aber im
Rahmen der Beobachtungszeiträume rückwirkend anzuwenden; vgl § 906 Abs 29 UGB)
zwei von drei Merkmalen müssen erfüllt sein
§ 221 UGB
Kleinstges.
kleine Ges.
mittelgroße Ges.
große Ges.
Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Arbeitnehmeranzahl
Besonderheiten
bis 350.000
über 350.000 bis 5 Mio
über 5 bis 20 Mio
über 20 Mio
bis 700.000
über 700.000 bis 10 Mio über 10 bis 40 Mio
über 40 Mio
bis 10
über 10 bis 50
über 50 bis 250
über 250
darf kein
Unternehmen von
Investmentunteröffentlichen Interesse3
gelten stets als groß
nehmen1oder
Beteiligungsgesellschaft2 sein
grundsätzlich gilt noch immer, dass für obige Schwellenwerte Zahlen auf konsolidierter Basis keine Rolle spielen; dies aber
mit einer Ausnahme: eine Aktiengesellschaft, die Mutterunternehmen4 ist, hat die Schwellenwerte auf konsolidierter oder
aggregierter Basis zu berechnen (§ 221 Abs 4a UGB)
Wie bisher sind Jahresabschlüsse einer Aktiengesellschaft unabhängig von ihrer Größeneinordnung
prüfungspflichtig; Jahresabschlüsse einer kleinen GmbH (sofern sie nicht aufsichtsratspflichtig ist)
sind nicht prüfungspflichtig; dies wird auch für die Kleinst-GmbH gelten (Größenschluss, § 268 UGB
erwähnt keine Prüfungsausnahme für die Kleinst-GmbH).
1
Unter anderem ein Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien
verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre
Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen; im Detail siehe
§ 189a Z 11 UGB.
2
Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die
Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung
dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber zustehen (§
189a Z 12 UGB).
3
Darunter fallen etwa Unternehmen, die übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen haben, Kreditinstitute oder auch Versicherungsunternehmen; im Detail siehe § 189a Z 1 UGB.
4
Nach § 189a Z 6 UGB ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB beherrscht
(§ 244 UGB regelt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und definiert die Beherrschung als einheitliche
Leitung durch eine Kapitalgesellschaft).