17. November 2015 Umsetzungsgesetz zur sog. TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie tritt demnächst in Kraft – Neue Meldepflichten müssen beachtet werden – In den kommenden Tagen wird das Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und auch die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) geändert. Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen eine Vielzahl von Kapitalmarktteilnehmern und somit sowohl Emittenten als auch Investoren. Sie sind im Wesentlichen sofort zu beachten, da nur wenige Übergangsregelungen vorhanden sind. Die neuen Transparenzvorschriften werden von einer erheblichen Verschärfung der Sanktionen im Falle von Verstößen begleitet. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen Folgendes: Veröffentlichung des sog. Herkunftsstaats Grundsätzlich müssen alle börsennotierten Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren sog. Herkunftsstaat veröffentli- chen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie dem Handelsregister diese Information übermitteln. Änderung der Meldetatbestände in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsbeteiligungen an Emittenten Künftig bestehen Meldepflichten beim Halten von Stimmrechten an Emittenten und bestimmten sog. Instrumenten, die dem Inhaber das Recht verleihen mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben. Die bisher bestehende Meldepflicht www.allenovery.de beim Halten von sog. Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten wird von der Neuregelung abgelöst und der Begriff des Finanzinstruments durch den offeneren Begriff des Instruments ersetzt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat inzwi- 1 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie - Änderungsrichtlinie schen eine nicht abschließende Liste mit meldepflichtigen Instrumenten veröffentlicht. Diese kann hier kostenlos abgerufen werden. Die Meldepflicht wird künftig be- reits durch den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts ausgelöst. Verwendung eines verpflichtenden Meldeformulars Bei allen Meldungen zu bedeutenden Beteiligungen an Emittenten ist das als Anlage zur WpAIV vorgesehene Formular verpflichtend zu verwenden. Es ist sowohl bei Meldungen zum Halten von Stimmrechten als auch Instrumenten zu verwenden und jeweils vollständig auszufüllen. Die Schwellenberührung nur einer meldepflichti- gen Kategorie führt zur Offenlegungspflicht auch des aktuellen sonstigen Bestands an meldepflichtigen Wertpapieren. Emittenten sind verpflichtet, die empfangenen Mitteilungen von Investoren im Format des Formulars zu veröffentlichen. Freiwillige Konzernstimmrechtsmitteilungen Das oberste Mutterunternehmen kann künftig Stimmrechtsmitteilungen für ihre Tochterunternehmen abgeben. Im Rahmen dieser Konzernmeldungen werden die Beteiligungsveränderungen oder -bestände innerhalb des Konzerns in nur einer Stimmrechtsmitteilung gemeldet. Die Abgabe solcher Konzernstimmrechtsmitteilungen ist nicht verpflichtend. Die Meldepflichtigen können auch zukünftig jeweils separat ihre Meldepflichten erfüllen. In beiden Fällen ist das zuvor genannte Meldeformular zu verwenden. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte Veränderungen in der Gesamtzahl der Stimmrechte eines Emittenten sind nicht mehr erst am Kalendermonatsende, sondern unverzüglich zu veröffentlichen. Eine Aus- nahme von dieser zeitlich vorverlagerten Veröffentlichungspflicht besteht nur bei Ausgabe von Bezugsaktien. Erweiterter Rechtsverlust bei Verletzung von Stimmrechtsmitteilungspflichten Verletzt ein Meldepflichtiger in Bezug auf Instrumente eines Emittenten seine Meldepflicht und hält er gleichzeitig auch Stimmrechte desselben Emittenten, tritt auch dann ein Rechtsverlust an den Stimmrechten ein, wenn die Meldepflichten in Bezug auf die Stimmrechte erfüllt wurden. Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Sanktionen und einen erweiterten Rechtsverlust. Veröffentlichung von Bestandsmitteilungen Bestimmte Investoren haben bis spätestens zum 15. Januar 2016 eine Mitteilung über die Bestände ihrer Wertpapiere abzugeben. Dies betrifft grundsätzlich alle Bestände von Instrumenten, sofern der Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens 5 % www.allenovery.de der Stimmrechte beträgt. Dies gilt auch, wenn nach dem bisherigen Recht bereits entsprechende Stimmrechtsmitteilungen abgegeben wurden. Eine solche Pflicht kann auch für Halter von Stimmrechten bestehen. 2 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie - Änderungsrichtlinie Nützliche Arbeitshilfen und Literatur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, FAQ zum Transparenzrichtlinie-ÄnderungsrichtlinieUmsetzungsgesetz (TRL-ÄndRL-UmsG) Allen & Overy, Synopse zum neuen Kapitalmarktrecht, November 2015 [im Erscheinen] Ihrig, Hans-Christoph / Stüber, Katharina, [Verschärfte Anforderungen bei der Kapitalmarkttransparenz – Geänderte Vorgaben für Stimmrechtsmitteilungen bei börsennotierten Gesellschaften und verschärfte Sanktionen bei Verstößen], Börsenzeitung [erscheint demnächst] Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne Exemplare dieser Unterlagen zur Verfügung. www.allenovery.de 3 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie - Änderungsrichtlinie Ihre Ansprechpartner FRANKFURT Dr. Hans-Christoph Ihrig Partner – Corporate Dr. Hartmut Krause Partner – Corporate Kontakt Tel. +49 69 2648 5682 [email protected] Kontakt Tel +49 69 2648 5782 [email protected] Dr. Katharina Stüber Senior Associate – Corporate Kontakt Tel. +49 69 2648 5683 [email protected] HAMBURG Dr. Helge Schäfer Partner – Corporate Dr. Jonas Wittgens Counsel - Corporate Kontakt Tel +49 40 82 221 2111 [email protected] Kontakt Tel +49 40 82221 2158 [email protected] Dr. Hans Diekmann Partner – Corporate Dr. Christian Eichner Partner – Corporate Kontakt Tel. +49 211 2806 7101 [email protected] Kontakt Tel. +49 211 2806 7114 [email protected] Dr. Astrid Krüger Partner – Corporate Dr. Jens Wagner Counsel – Corporate Kontakt Tel +49 89 71043 3102 [email protected] Kontakt Tel +49 89 71043 3112 [email protected] DÜSSELDORF MÜNCHEN www.allenovery.de 4 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie - Änderungsrichtlinie Allen & Overy LLP Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf | Tel +49 211 2806 7000 | Fax +49 211 2806 7800 Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt am Main | Tel +49 69 2648 5000 | Fax +49 69 2648 5800 Kehrwieder 12, 20457 Hamburg | Tel +49 40 82 221 20 | Fax +49 40 82 221 2200 Maximilianstraße 35, 80539 München | Tel +49 89 71043 3000 | Fax +49 89 71043 3800 www.allenovery.de In diesem Dokument bezieht sich "Allen & Overy" auf "Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen". Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP bzw. Mitarbeiter oder Berater der Allen & Overy LLP, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit gleichwertigem Status in einem verbundenen Unternehmen der Allen & Overy LLP. 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