Sportschiedsgerichtsbarkeit: Wie weiter nach dem «Pechstein

User-ID: [email protected], 19.10.2015 11:03:37
Dokument
CaS 2014, 199
Autor
Remus Muresan, Niklas Korff
Titel
Sportschiedsgerichtsbarkeit: Wie weiter nach dem
«Pechstein-Urteil» des Landgerichts München?
Publikation
Causa Sport
Herausgeber
Ulrich Haas, Peter W. Heermann, Ingeborg Mottl,
Remus Muresan, Urs Scherrer, Daniel Thaler, et. al.
Frühere Herausgeber
ISSN
1660-8399
Verlag
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
CaS 2014, 199
Sportschiedsgerichtsbarkeit: Wie weiter nach dem
«Pechstein-Urteil» des Landgerichts München?
Sind Schiedsklauseln und damit der Schiedszwang
unwirksam, weil ihnen auf Seiten der Athleten die
erforderliche Freiwilligkeit fehlt und dies Art. 6 EMRK
zuwiderläuft?
Dr. iur. Remus Muresan, Küsnacht, und Dr. iur. Niklas Korff, LL.M., Hamburg*
Die Frage der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen wird in der Sportwelt seit
jeher kontrovers diskutiert. Viele Sportler kritisieren die Schiedsgerichtsklauseln, weil
ihnen, wenn sie am organisierten Wettkampfsport der Sportverbände teilnehmen
möchten, keine andere Wahl bleibe, als sich den entsprechenden, insbesondere in sog.
Athletenvereinbarungen enthaltenen, Vorgaben zu beugen. Das LG München I hat
nunmehr mit seinem Urteil zum «Fall Pechstein» einerseits diese Umstände anerkannt
und andererseits aus ihnen die Konsequenz abgeleitet, dass auf solche Weise
vereinbarte Schiedsklauseln unwirksam seien, weil ihnen auf Seiten der Athleten die
erforderliche Freiwilligkeit fehle, was insbesondere Art. 6 EMRK zuwiderlaufe. Die
Feststellungen des LG München I müssen jedoch nicht unbedingt das Ende des
Schiedszwangs im Sport bedeuten. Allerdings erscheint es für die Sportorganisationen
angezeigt, umgehend zu reagieren und insbesondere die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit
*
Dr. iur. Remus Muresan ist Experte für Sport- und Europarecht sowie Mitglied des
Herausgeberkollegiums und der Redaktion dieser Zeitschrift. Dr. iur. Niklas Korff, LL.M., ist
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sportrecht und Dozent für Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der
Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Fachbereich Sozialökonomie, Fachgebiet
Recht der Universität Hamburg.
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sowie die CAS-Verfahren in absehbarer Zeit zu reformieren, um sie vollumfänglich in
Einklang mit den Anforderungen, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben, zu bringen.
Damit könnte der Schiedszwang zugunsten des CAS im Bereich des Sports
beibehalten werden, womit sich langfristig auch die Bedeutung der
Sportschiedsgerichtsbarkeit, wie sie ihr gegenwärtig zukommt, sichern liesse.
1. Einführung
«Die Schiedsvereinbarungen, die die [Athletin] mit den [Sportverbänden]
abgeschlossen hat, sind mangels einer freien Willensbildung der [Athletin] bei der
Unterzeichnung unwirksam.»1 Dieser im Urteil des Landgerichts (LG) München I vom
26. Februar 2014 zum «Fall Pechstein»2 enthaltene Satz birgt eine erhebliche
Sprengkraft für die bis anhin üblichen Streitbeilegungsstrukturen im Sport. Das Urteil
ist zwar – noch – nicht rechtskräftig3; sollten die Feststellungen des Gerichts zur
(fehlenden) Freiwilligkeit von Vereinbarungen schiedsgerichtlicher Streitbeilegung im
Sport schliesslich aber doch verbindlich werden, müssen die Sportorganisationen
unverzüglich reagieren, wenn die Schiedsgerichtsbarkeit als vorherrschende Methode
der Streitbeilegung im Sport nicht stark relativiert werden soll.
Die Entscheidung von Streitigkeiten im Sport mittels Schiedsgerichtsbarkeit,
insbesondere im Zusammenhang mit Doping, wird allgemein als vorteilhaft angesehen.
Von grosser Bedeutung sind hier insbesondere das internationale Sportschiedsgericht
(Court of Arbitration for Sport; CAS) in Lausanne, Schweiz, sowie das Deutsche
Sportschiedsgericht mit Sitz in Köln. Positiv hervorgehoben im Hinblick auf die
Schiedsgerichte im Sport werden regelmässig die Einheitlichkeit der
Sportgerichtsbarkeit v. a. hinsichtlich internationaler Dopingstrafen, die gegenüber der
staatlichen Gerichtsbarkeit schnelleren Entscheidungen, die grössere Sachnähe sowie
die häufig auch geringeren Kosten4. Voraussetzung für die Durchführung eines
Schiedsverfahrens ist die rechtsgeschäftliche Vereinbarung des Schiedsgerichts;
diesbezüglich wird von Schiedsvereinbarungen bzw. -klauseln gesprochen5.
Schiedsvereinbarungen werden regelmässig von Sportverbänden und -vereinen in ihre
Satzungen aufgenommen, was nach deutschem Recht gem. § 1066 ZPO zulässig ist
und grundsätzlich zu einer Bindung der Mitglieder führt6. Auch der WADA- bzw. der
NADA-Code, die von den nationalen Sportverbänden in ihre Regelwerke übernommen
1
LG München I, Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12, Claudia Pechstein gegen
Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und International Skating Union (ISU),
Entscheidungsgründe, A.III.3. – Das Urteil ist – in leicht gekürzter Fassung – abgedruckt in CaS
2014, 154 ff.
2
Vgl. zu diesem Urteil Fn. 1.
3
Gegenwärtig ist eine Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht (OLG) München
hängig. Angesichts der erheblichen Tragweite der relevanten Rechtsfragen ist allerdings davon
auszugehen, dass das Verfahren auch in der zweiten Instanz kein endgültiges Ende finden,
sondern dass letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung wird treffen müssen.
4
Vgl. Jens Adolphsen, in: Jens Adolphsen/Martin Nolte/Michael Lehner/Michael Gerlinger
(Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, 2011, 257 f.; Karl Heinz Schwab/Gerhard Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 1 Rn. 8; Ulrich Haas, Die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 1991, 21 ff.; ferner die weiteren
Hinweise bei Peter W. Heermann, Freiwilligkeit von Schiedsvereinbarungen in der
Sportgerichtsbarkeit, SchiedsVZ 2014, 66 ff., 75 (Fn. 74).
5
Vgl. Bernhard Berger/Franz Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der
Schweiz, Bern 2006, 93 ff.; Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/Urs WeberStecher, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Vor Art. 353 – 399 ZPO N 25; Daniel
Girsberger, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 357 ZPO N 4; Markus MüllerChen/Rahel Egger, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 357 ZPO N 1.
6
BGH NJW 2000, 1713; OLG Hamburg SpuRt 2001, 247.
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worden sind7, sehen zwingend eine Schiedsgerichtsbarkeit im Falle des Einlegens von
Rechtsbehelfen
gegen
Verbandsentscheidungen
im
Zusammenhang
mit
Dopingvergehen vor8. Daneben kommt die Vereinbarung einer vertraglichen
Schiedsklausel z. B. im Rahmen eines Regelanerkennungs-, eines Lizenzvertrages oder
einer AthCaS 2014, 199, 200
letenvereinbarung9 in Betracht10. Durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen
soll v. a. eine Bindung der Nicht- und der mittelbaren Mitglieder (der Sportler) erreicht
werden.
Die Frage der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen wird in der Sportwelt seit jeher
kontrovers diskutiert11. Viele Sportler kritisieren die Schiedsgerichtsklauseln, weil
ihnen, wenn sie am organisierten Wettkampfsport der Sportverbände teilnehmen
möchten, keine andere Wahl bleibe, als sich den entsprechenden Vorgaben zu beugen.
Eine Freiwilligkeit, die für die Wirksamkeit erforderlich sei, könne so nicht existieren.
Ein prominenter Gegner der Schiedsgerichtsklauseln ist etwa der deutsche
Diskuswerfer Robert Harting, der seit einiger Zeit prinzipiell keine
Schiedsvereinbarungen mehr unterschreibt. Er begründet dies damit, dass er durch die
fraglichen Schiedsklauseln der ihm zustehenden Gerichtsbarkeit beraubt werde12. Mit
dem Urteil des LG München I zum «Fall Pechstein» wurde diese Auffassung in aller
Deutlichkeit bestätigt.
Ist das nun tatsächlich das «Ende des Schiedszwangs im Sport»13? Dieser Frage – und
anderen potenziellen Konsequenzen des Urteils des LG München I – soll im
vorliegenden Beitrag nachgegangen werden. Dabei sollen auch Ansätze dargestellt
werden, mit denen sich das bis anhin praktizierte Streitbeilegungssystem im Sport
weitestgehend beibehalten lassen, aber rechtlich tragfähiger ausgestaltet werden
könnte. Zuvor werden jedoch die wichtigsten Feststellungen des Urteils des LG
München I zum «Fall Pechstein» rekapituliert und kritisch gewürdigt.
2. Das Urteil des Landgerichts München zum «Fall
Pechstein»
2.1 Vorgeschichte
Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hatte im Jahr 2013 vor dem LG München I
gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und den Eislauf-Weltverband
(International Skating Union; ISU) auf Schadenersatz in Höhe von ca. 3,5 Mio. € und
400.000 € Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen sie
im Jahr 2009 verhängten zweijährigen Dopingsperre geklagt. Die fragliche
Dopingsperre war durch die beiden Verbände ausgesprochen worden, weil bei der
Eisschnellläuferin ein erhöhter Wert von Retikulozyten im Blut festgestellt und dies als
Hinweis auf sog. «Blutdoping» qualifiziert wurde. Claudia Pechstein war gegen diese
Sperre auf dem dafür vorgesehenen schiedsgerichtlichen Wege vorgegangen, zu dem
7
Siehe zur Übernahme der WADA- bzw. NADA-Codes in nationale Verbandssatzungen Michael
Lehner, in: Jens Adolphsen/Martin Nolte/Michael Lehner/Michael Gerlinger (Hrsg.), zit. in Fn.
4, 343 f.
8
Vgl. Art. 13.2.1 WADA-Code und Art. 13.2.1 und 13.2.2 NADA-Code.
9
Vgl. zum Begriff der Athletenvereinbarung etwa Urs Scherrer/Kai Ludwig (Hrsg.), Sportrecht –
Eine Begriffserläuterung, 2. Aufl., Zürich 2010, 40.
10
Vgl. Jochen Fritzweiler/Bernhard Pfister/Thomas Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht,
2. Aufl. 2007, 215.
11
Vgl. zu einem entsprechenden Überblick Peter W. Heermann, zit. in Fn. 4, 66.
12
Vgl. den Beitrag «Harting hat Schiedsgerichtsklausel abgelehnt», Zeit Online, 12. November
2013, www.zeit.de/news/2013-11/06/leichtathletik-harting-hat-schiedsgerichtsklausel-abgelehnt06155204 (1. August 2014).
13
So jedenfalls z. B. der Titel des Beitrags von Dirk Monheim, Das Ende des Schiedszwangs im
Sport – Der Fall Pechstein, SpuRt 2014, 90 ff.
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sie sich in einer gegenüber den Eislaufverbänden abgegebenen Athletenerklärung
verpflichtet hatte. Diese sah (ausschliesslich) die Möglichkeit der Berufung gegen die
Verbandsentscheidung beim CAS in Lausanne vor. Das CAS hatte in der Folge – mit
Schiedsspruch vom 25. November 2009 – die Verbandsentscheidung bestätigt und die
Berufung abgewiesen. Gegen die Entscheidung des CAS erhob die Athletin
Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht; dieses wies die
Beschwerde jedoch zurück14.
2013 reichte Claudia Pechstein dann die Klage beim LG München I ein. Sie stützte
diese insbesondere darauf, dass sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen
Verstössen der DESG und der ISU gegen kartellrechtliche Vorschriften habe. Das LG
München I hat die Klage für zulässig erklärt, aber als unbegründet abgewiesen15.
2.2 Die wichtigsten Feststellungen des Gerichts
2.2.1 Zur Zulässigkeit der Klage
Die Zulässigkeit der Klage vor dem LG München I sah das Gericht als gegeben an. Die
internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die DESG ergebe sich aufgrund ihres
Sitzes in München in der Bundesrepublik Deutschland nach § 17 Abs. 1 ZPO, die
internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die ISU aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ. Zudem
scheitere die Zulässigkeit der Klage nicht an den von der DESG und der ISU
erhobenen Einreden der Schiedsgerichtsbarkeit nach §§ 1032 Abs. 1, 1025 Abs. 2 ZPO,
da diese Schiedsvereinbarungen aufgrund der fehlenden freien Willensbildung der
Klägerin bei ihrer Unterzeichnung unwirksam seien; sie würden darüber hinaus auch
einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.
CaS 2014, 199, 201
In der Beziehung zur DESG finde deutsches, in der Beziehung zur ISU
schweizerisches Recht Anwendung16. Aufgrund der Machtstellung der beiden
Sportverbände, die sich aus dem Ein-Platz-Prinzip17 ergebe, habe es der Klägerin
Claudia Pechstein nicht freigestanden, ob sie die Schiedsvereinbarungen
unterschreiben wolle, sofern sie ihren Beruf als professionelle Eisschnellläuferin
weiterhin ausüben wollte18. Insofern habe es an der erforderlichen Freiwilligkeit der
von ihr geleisteten Unterschrift gemangelt. Im deutschen Recht ziehe dies eine
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB nach sich19. Auch
sofern vertreten werde, dass lediglich eine Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB
vorgenommen werde, führe dies zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel20.
Hinsichtlich der Beziehung zur ISU ergebe sich die Unwirksamkeit der
Schiedsvereinbarung aus Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
21. Das Schweizerische Bundesgericht hat zwar in der Vergangenheit
Schiedsvereinbarungen zwischen einem Athleten und einem Verband, ungeachtet des
zwischen diesen beiden Akteuren bestehenden Ungleichgewichts, für wirksam erachtet
und lediglich einen im Vorfeld erklärten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf
Schiedssprüche seitens der Athleten für unwirksam qualifiziert22. Das LG München I
14
Urteil vom 10. Februar 2010 – 4A_612/2009.
15
Vgl. eingehend zur Vor- und Prozessgeschichte des «Falls Pechstein» CaS 2009, 368; CaS 2010,
3; CaS 2010, 85; CaS 2014, 154 ff.
16
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.a).
17
Auch «Ein-Verbands-Prinzip» genannt; vgl. dazu etwa Urs Scherrer/Kai Ludwig (Hrsg.), zit. in
Fn. 9, 101, sowie unten 3.1.1.
18
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.b).
19
Urteil LG München I zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)aa)(1).
20
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)aa)(2).
21
Art. 27 Abs. 2 ZGB hat den Wortlaut: «Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in
ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.»
22
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb) a. A., m.H. auf die
einschlägige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts.
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folgte dieser Ansicht indes nicht. Vielmehr verwarf das Gericht diese Argumentation
mit der Begründung, dass ihr die Garantien der Art. 6 und 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), die auch die Schweiz ratifiziert habe,
entgegenstünden. Diesen Normen, die auf europäischer Ebene den
Justizgewährungsanspruch beinhalten, werde die Ausgestaltung des CAS-Verfahrens
angesichts der nicht freiwillig erfolgten Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung durch
Claudia Pechstein nicht gerecht23.
Das Gericht sei zudem bei der Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht
an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts gebunden, die dieses im
Rahmen zweier Verfahren, die die Klägerin bezüglich des hier relevanten CAS-Urteils
angestrengt hatte, erlassen hat. Das anwendbare Übereinkommen vom 10. Juni 1958
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) sowie
entsprechend das deutsche Zivilverfahrensrecht (§ 1061 ZPO) sehen die Anerkennung
ausländischer Schiedssprüche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor.
Völlig einhellig, so das LG München I, werde die Anerkennung von Exequatururteilen,
die einen Schiedsspruch bestätigen oder diesen für vollstreckbar erklären, abgelehnt24.
Schliesslich hielt das LG München I auch fest, dass sich Claudia Pechstein durchaus
auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könne, obwohl sie aufgrund
der Schiedsvereinbarung bereits das CAS angerufen habe. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern durch das Verhalten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen
worden sein sollte oder andere besondere Umstände einer Berufung auf die
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entgegenstehen würden25.
2.2.2 Zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags
Das LG München I hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen
Claudia Pechstein im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre als unzulässig angesehen.
Hierzu führte es aus, dass ausländische Schiedssprüche nach §§ 1025 Abs. 4, 1061
Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ anzuerkennen seien, wenn die
Voraussetzungen des § 1061 ZPO und des UNÜ erfüllt sind. Dies sei hier der Fall, so
dass der Schiedsspruch des CAS vom 25. November 2009 in Rechtskraft erwachsen
sei26. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht ein Anerkennungshindernis als
nicht gegeben ansah. Ein solches Hindernis könnte darin bestehen, dass die dem
Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung ungültig ist, wie es das LG
München I im vorliegenden Fall gerade festgestellt hat27. Dennoch sah das Gericht ein
entsprechendes Anerkennungshindernis nicht als gegeben an. Es begründete dies damit,
dass die Klägerin im Verfahren vor dem Schiedsgericht die fehlende Freiwilligkeit bei
der Unterzeichnung der Schiedsklausel und damit die Unwirksamkeit der
Schiedsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe und demzufolge
Präklusion eingetreten sei28. Auch weitere Verfahrensmängel, die von der
CaS 2014, 199, 202
Athletin im Verfahren vor dem LG München I gerügt wurden, habe sie im
schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, so dass auch hinsichtlich dieser
Einwände von Präklusion auszugehen sei29.
23
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb)(1) und (2).
24
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.2.
25
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.4.
26
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.IV.1)a).
27
Vgl. vorstehend 2.2.1.
28
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.IV.1)b).
29
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.IV.2).
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3. Kritische Würdigung
3.1 Die Feststellungen des Gerichts zur Zuständigkeit
Die grösste Brisanz des Urteils steckt darin, dass sich das LG München I überhaupt für
zuständig erklärt und die Klage von Claudia Pechstein als zulässig erachtet hat. Hier
sind zwei Konstellationen zu trennen: Erstens die nach deutschem Recht zu
beurteilende Wirksamkeit der Schiedsabrede mit der DESG und zweitens die nach
schweizerischem Recht zu beurteilende Wirksamkeit der Schiedsabrede mit der ISU.
3.1.1 Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsabrede nach deutschem
Recht
Zwar führte das Gericht aus, dass Schiedsvereinbarungen für den Sportbetrieb von
grosser Bedeutung seien, um die Einheitlichkeit der Sportgerichtsbarkeit zu wahren.
Dennoch nahm es die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung mit der DESG gem. § 138
Abs. 1 BGB an30. Dieses Ergebnis ist zutreffend und zu begrüssen31. Anderenfalls
wäre der sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende
Anspruch des Einzelnen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten verletzt.
Die strukturelle Unterlegenheit des Sportlers gegenüber dem Verband ergibt sich aus
der klassischen Organisationsstruktur des Sports. Im Bereich des Sports hat der
jeweilige Bundesfachsportverband eine überragende Machtstellung inne. Die
Rechtsprechung und die Literatur bejahen übereinstimmend und richtigerweise sogar
eine Monopolstellung32. Eine solche wird bedingt durch die deutsche
Sportorganisation, die durch den pyramidenförmigen Aufbau33 innerhalb der einzelnen
Fachsportarten sowie durch das sog. «Ein-Verbands-Prinzip» die Machtpositionen der
einzelnen Fachsportverbände und hier ganz besonders der jeweiligen Spitzenverbände
fördert und deren Bestand schützt. Das «Ein-Verbands-Prinzip» besagt, dass jeder
Bundesverband jeweils nur einen Landesverband einer Fachsportart aufnimmt und
weitere, evtl. neu gegründete Verbände nicht zusätzlich im Bundesverband Mitglied
werden können34. Als Konsequenz hieraus ist es daher für Sportler in aller Regel nur
dann möglich, am Wettkampfbetrieb einer bestimmten Sportart teilzunehmen, wenn sie
sich in die Organisationsstruktur der entsprechenden Sportart eingliedern. Für
professionelle Sportler ist dies zumeist die einzige Möglichkeit, ihrem Beruf
nachzugehen. Zur Rechtfertigung der Sportorganisation muss zwar beachtet werden,
dass richtigerweise erstens Vereinfachungen bezüglich der Verwaltung und
Organisation erreicht werden und zweitens es erst dadurch ermöglicht wird,
flächendeckend nach einheitlichen und damit vergleichbaren Massstäben einen
Sportwettkampfbetrieb zu veranstalten35. Dies kann zwar als Rechtfertigung für das
30
Auch der BGH hat – bereits im Jahr 2000 – eine Schiedsgerichtsvereinbarung für nichtig
erachtet, die einer Partei gleichsam «abgenötigt» wurde; siehe BGH, Urteil vom 3. April 2000 –
II ZR 373/98, NJW 2000, 1713.
31
Im Ergebnis ebenso Dirk Monheim, zit. in Fn. 13, 92.
32
BGH, Urteil vom 27. September 1999 – II ZR 305/98, ZIP 1999, 1807, 1808; BGH, Urteil vom
5. Mai 1992 – 19 U 6735/91, NJW-RR 1993, 183, 184; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 –
KZR 2/85, JW-RR 1986, 583; Klaus Vieweg, JuS 1983, 825; Jochen Fritzweiler/Bernhard
Pfister/Thomas Summerer, zit. in Fn. 10, 11.
33
Vgl. nur Klaus Vieweg, JuS 1983, 825, 826; Martin Schimke/Goetz Eilers, in: Martin
Nolte/Johannes Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, 2009, 89 f.; Niklas Korff, Insolvenz- und
Lösungsklausel im professionellen Mannschaftssport, 2012, 39 f.
34
Klaus Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990,
61 ff.; Bernhard Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, 1160; Dirk Monheim,
Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatlichkeitsprinzips – auf dem Weg zu
einem Bundessportgericht, 2006, 61 ff.; siehe auch § 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen
Olympischen Sportbundes (DOSB) i. V. m. § 4 der DOSB-Aufnahmeordnung.
35
Vgl. Ulrich Haas/Tanja Haug/Eike Reschke (Hrsg.), Handbuch des Sportrechts, 2006 ff., B., 1.
Kapitel, Rn. 53.
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bestehende System herangezogen werden36, es darf jedoch keineswegs zu einer
Beschneidung der Rechte der Athleten führen. Ganz im Gegenteil müssen Nachteile
aus der Organisation für den Einzelnen besonders kritisch hinterfragt und ggf.
korrigiert werden. Im Verhältnis der grundgesetzlich festgeschriebenen Ansprüche wie
dem Zugang zu den staatlichen Gerichten kann deswegen die Einheitlichkeit der
Sportgerichtsbarkeit kein anderes Ergebnis rechtfertigen37.
CaS 2014, 199, 203
3.1.2 Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsabrede nach
schweizerischem Recht
3.1.2.1 Die Positionen des LG München I und des Schweizerischen
Bundesgerichts
Die Schiedsvereinbarung mit der ISU wurde vom LG München I richtigerweise nach
schweizerischem Recht beurteilt. Die vorstehend hinsichtlich der Machtstellung der
nationalen Bundesfachsportverbände getätigten Ausführungen gelten für die
internationalen Fachsportverbände entsprechend, da auch hier die pyramidale
Organisationsstruktur und das «Ein-Verbands-Prinzip» vorherrschen38.
Im entsprechenden Kontext räumte das LG München I in einem bemerkenswert
deutlichen und selbstbewussten Schritt mit dem – gelinde ausgedrückt – etwas
inkonsequenten Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts, den dieses in
Zusammenhängen wie dem hier relevanten anzuwenden pflegt, auf. Wie das
Münchener Gericht zutreffend rekapitulierte, anerkennt auch das oberste
schweizerische Gericht durchaus, dass zwischen (Berufs-)Sportlern und den jeweiligen
Verbänden insofern ein Ungleichgewicht bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht, als die
Athletinnen und Athleten angesichts der dominierenden Stellung der
Sportorganisationen schlicht keine andere Wahl haben, als die ihnen von den
Verbänden vorgegebenen Schiedsklauseln und sonstigen Vereinbarungen zu
akzeptieren, wenn sie ihren Sport nicht in völliger Bedeutungslosigkeit ausüben
wollen39. Das Schweizerische Bundesgericht hat diesbezüglich sogar ausdrücklich
festgehalten, dass die entsprechenden Vereinbarungen unter solchen Umständen nicht
die Folge eines frei ausgedrückten Willens seitens der Athleten seien40. Die sich aus
dieser Feststellung geradezu aufdrängenden Konsequenzen zog das Bundesgericht
bislang jedoch nur in Bezug auf den in Athletenvereinbarungen enthaltenen Verzicht
auf Rechtsmittel gegen Entscheide von verbands- oder schiedsgerichtlichen Instanzen;
diesen qualifiziert es als unwirksam41. Was hingegen insbesondere in solchen
Vereinbarungen enthaltene Schiedsklauseln anbelangt, nimmt das Schweizerische
Bundesgericht eine grosszügige Haltung ein und akzeptiert sie trotz des Umstands,
dass sie als den Athleten aufgezwungen einzustufen sind, als wirksam. Es begründet
dies damit, dass es angebracht sei, die rasche Streitbeilegung im Bereich des Sports
durch spezialisierte Schiedsgerichte, die – wie das CAS – hinreichende Gewähr
bezüglich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit böten, zu begünstigen. Die Folgen
dieses «wohlwollenden» Ansatzes kompensiert das Bundesgericht durch eine strenge
36
Die Organisationsstruktur wird von den ordentlichen Gerichten auch als prinzipiell zulässig
angesehen; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984 – II ZR 91/84, BGHZ 93, 151; BGH,
Urteil vom 2. Dezember 1974 – II ZR 78/72, NJW 1975, 771; OLG Stuttgart SpuRt 2001, 72;
vgl. dazu auch Martin Nolte/Carsten Polzin, NZG 2001, 980 ff.
37
Vgl. ausführlicher zu den entsprechenden Erwägungen und Argumenten 3.1.2; diese
beanspruchen mutatis mutandis auch im vorliegenden Kontext Geltung.
38
Siehe zur pyramidalen Struktur auf internationaler Ebene etwa Mauríco Ferrao Pereira Borges,
Verbandsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Berufsfussball, 2009,
11 ff.
39
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.b), m.H. auf BGE 133 III 235,
E. 4.3.2.2.
40
BGE 133 III 235, E. 4.3.2.2.
41
BGE 133 III 235, E. 4.3.2.2.
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Haltung hinsichtlich des bereits erwähnten Rechtsmittelverzichts; an dessen Gültigkeit
stellt das Gericht strengere Anforderungen 42.
Zu dieser Argumentation hat das LG München I nun Klartext gesprochen: Ihr «kann
angesichts der Garantien der Art. 6 und 13 [EMRK] nicht gefolgt werden»43. In der Tat
steht der soeben dargestellte Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts – wenn die
konkrete Ausgestaltung der Verfahren vor dem CAS mit einbezogen wird –
insbesondere nicht im Einklang mit den Verfahrensgarantien, die sich aus Art. 6 EMRK
ergeben. Dies betrifft nicht so sehr die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer
Schiedsgerichtsbarkeit an sich, denn solchen Vereinbarungen steht Art. 6 EMRK
grundsätzlich nicht entgegen, soweit sie freiwillig erfolgen44. Auch ist es mit dieser
Bestimmung konform, dass die Parteien im Rahmen einer Schiedsvereinbarung auf
gewisse Einzelrechte, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben (z. B. das Recht auf
Öffentlichkeit des Verfahrens), verzichten45. Und schliesslich ist es sogar mit Art. 6
EMRK vereinbar, dass zur Beilegung bestimmter Streitigkeiten anstelle der staatlichen
Gerichte eine
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Schiedsgerichtsbarkeit zwingend vorgeschrieben wird. Die Konsequenz eines solchen
«Schiedszwangs» ist allerdings, dass das betreffende Schiedsgericht und die
entsprechenden schiedsgerichtlichen Verfahren die Garantien von Art. 6 EMRK
vollumfänglich respektieren müssen46, was insbesondere bedeutet, dass kein Verzicht
auf die Teilgehalte von Art. 6 EMRK mehr möglich ist. Dabei schien zunächst nicht
ganz klar, für welche Art von Schiedszwang dies gilt. Dass Schiedsgerichte
vollumfänglich Art. 6 EMRK entsprechen müssen, wenn der Schiedszwang durch
Gesetz vorgeschrieben wird, galt bereits seit Längerem als etabliert. Dies ist für den
Bereich des Sports freilich von zu vernachlässigender Bedeutung, da die
Streitbeilegung durch Schiedsgerichte hier kaum per Gesetz angeordnet wird47.
Spätestens seit dem Urteil des EGMR zum Fall «Suda»48 im Jahr 2010 steht nun
jedoch fest, dass die vorstehend dargestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn der
Schiedszwang seine Grundlage in Handlungen von Privatrechtssubjekten findet.
42
BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3; vgl. auch Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe,
A.III.3.c)bb) a. A.
43
Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb)(1). A.M. Antonio
Rigozzi/Fabrice Robert-Tissot, La pertinence du «consentement» dans l’arbitrage du Tribunal
Arbitral du Sport, Jusletter vom 16. Juli 2012, Rz. 10 ff., die jedoch die Problematik der
Verfahrensgarantien der EMRK im entsprechenden Zusammenhang nicht thematisieren.
44
Vgl. Hans-Heiner Kühne, in: Katharina Pabel/Stefanie Schmahl (Hrsg.), Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u. a., 11. EL 2009, Art. 6 EMRK
N 293; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2.
Aufl., Zürich 1999, N 439; Jan Bangert, Die Bindung privater Schiedsgerichte an Art. 6 Abs. 1
EMRK, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller/Marco Sassòli/Walter Stoffel/Beatrice
Wagner Pfeifer (Hrsg.), Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat – Liber amicorum Luzius
Wildhaber, Zürich/Baden-Baden 2007, 44; Sébastien Besson, Arbitration and Human Rights,
ASA Bulletin 3/2006, 395 ff., 398; Olivier Jacot-Guillarmod, L’arbitrage privé face à l’article 6 §
1 de la Convention européenne des Droits de l’Homme, in: Franz Matscher/Herbert Petzold
(Hrsg.), Protection des droits de l’homme: la dimension européenne, Mélanges en l’honneur de
Gérard J. Wiarda, Köln u. a., 1988, 281 ff., 282 f. (jeweils m.H. auf die einschlägige
Rechtsprechung des EGMR bzw. der früheren Konventionsorgane).
45
Vgl. Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 293; Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N
439; Jan Bangert, zit. in Fn. 44, 58.
46
Vgl. Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 439; Sébastien Besson, zit. in Fn. 44, 398; Jan Bangert, zit.
in Fn. 44, 44 (jeweils m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR bzw. der früheren
Konventionsorgane). Diesbezüglich etwas zu wenig differenziert Peter W. Heermann, zit. in Fn.
4, 70.
47
Vgl. diesbezüglich aber immerhin die Hinweise auf entsprechende Regelungen in Österreich und
den USA bei Peter W. Heermann, zit. in Fn. 4, 78.
48
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010.
Ausdruckseite 9 von 19
3.1.2.2 Das Urteil des EGMR zum Fall «Suda»
Das Urteil des EGMR zum Fall «Suda» hatte zwar keinen sportbezogenen Sachverhalt
zum Gegenstand, jedoch sind die entsprechenden Umstände sowie die Erwägungen und
Feststellungen des Gerichtshofs ohne weiteres auf den Sport übertragbar. Dem Urteil
des EGMR lagen Vorgänge im Zusammenhang mit der Auflösung einer
Aktiengesellschaft zugrunde. Im Zuge der betreffenden Auflösung wurde ein Vertrag
zwischen der Gesellschaft und einem der Aktionäre über die Übernahme seiner
Gesellschaftsanteile abgeschlossen. Dieser Vertrag enthielt neben den eigentlichen
materiellen Regelungen auch eine Schiedsklausel, welche Streitigkeiten erfasste, an
denen (potenziell) auch die übrigen Aktionäre beteiligt waren, d. h. also Personen, die
nicht direkt Parteien des Vertrages waren. Darüber hinaus war der Beschluss innerhalb
der Gesellschaft, den Vertrag abzuschliessen, nicht einstimmig gefasst worden; einige
Aktionäre hatten gegen den Vertragsschluss gestimmt.
In der Folge kam es tatsächlich zu Streitigkeiten, die von der betreffenden
Schiedsklausel erfasst wurden; diese betrafen zudem einen der Aktionäre, die dem
Vertragsabschluss nicht zugestimmt hatten. Dieser fühlte sich nicht an die
entsprechende Schiedsvereinbarung gebunden und klagte vor ordentlichen staatlichen
Gerichten, um seine Ansprüche durchzusetzen. Die staatlichen Gerichte verneinten
jedoch allesamt ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf die im fraglichen Vertrag
enthaltene Schiedsklausel. Der betroffene Aktionär gelangte schliesslich an den EGMR
und machte hier eine Verletzung des in Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf
Zugang zu einem Gericht geltend49.
Der EGMR bestätigte im Urteil zum Fall «Suda» zunächst seine bereits früher
eingenommene Haltung, nach der Schiedsvereinbarungen vor dem Hintergrund von
Art. 6 EMRK grundsätzlich zulässig sind. Der Gerichtshof hielt jedoch auch fest, dass
der Abschluss der Schiedsvereinbarung freiwillig erfolgen müsse, was insbesondere
bedeutete, dass die Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch Gesetz zwingend vorgeschrieben
sein dürfe50. Im Unterschied dazu war das Schiedsgericht dem Betroffenen im Fall
«Suda» aber durch eine Vereinbarung zwischen Privaten aufgezwungen worden.
Diesbezüglich stellte der EGMR nunmehr fest, dass er auch solche Konstellationen im
Lichte von Art. 6 EMRK als problematisch erachtet; dies insbesondere dann, wenn das
fragliche Schiedsverfahren die durch Art. 6 EMRK garantierten Einzelrechte nicht
vollumfänglich gewährleistet51. Dies war gemäss EGMR aber in der Causa «Suda» der
Fall, da das betreffende Schiedsverfahren u. a. nicht öffentlich gewesen war52.
Diesbezüglich hielt der Gerichtshof fest, dass kein Verzicht seitens des klagenden
Aktionärs vorgelegen habe, da die Schiedsklausel gegen seinen Willen auf ihn
angewendet worden sei53. Im Ergebnis stellte der EGMR fest, dass die staatlichen
tschechischen Gerichte Art. 6 EMRK verletzt hätten, indem sie ihre Zuständigkeit
unter Verweis auf die in casu relevante Schiedsklausel verneinten 54.
CaS 2014, 199, 205
49
Vgl. näher zum Sachverhalt des «Suda-Urteils» EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c.
Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010, Rz. 5 ff.
50
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Rz. 48 f. (m.w.H.).
51
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Rz. 51 ff.
52
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Rz. 53.
53
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Rz. 51.
54
EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Rz. 55.
Ausdruckseite 10 von 19
3.1.2.3 Die Sportschiedsgerichtsbarkeit im Lichte von Art. 6 EMRK
Mit Bezug auf die Relevanz des «Suda-Urteils» des EGMR, das vom LG München I in
seiner Entscheidung zum «Fall Pechstein» übrigens ausdrücklich referenziert wurde55,
für den Sport ist daran zu erinnern, dass das Schweizerische Bundesgericht – und
nunmehr auch das LG München I – ausdrücklich festgestellt hat, dass die
Vereinbarungen zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit aus der Sicht der Athletinnen
und Athleten in aller Regel nicht freiwillig erfolgen56. Mithin liegt in den
entsprechenden Konstellationen ein Schiedszwang vor, der ohne weiteres mit
demjenigen vergleichbar ist, der dem «Suda-Urteil» des EGMR zugrunde lag. Werden
die in der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze nun auf
die – im «Fall Pechstein» relevanten – Klauseln in Athletenvereinbarungen, die eine
Schiedsgerichtsbarkeit des CAS vorschreiben, angewandt, muss in der Tat gefolgert
werden, dass solche Konstellationen mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar sind.
Wie bereits ausgeführt, müssen Schiedsgerichte und die entsprechenden
schiedsgerichtlichen Verfahren die Garantien von Art. 6 EMRK vollumfänglich
respektieren, wenn die fragliche Schiedsgerichtsbarkeit zwingend vorgeschrieben
wird57. Spätestens seit dem «Suda-Urteil» des EGMR steht fest, dass dies auch dann
gilt, wenn ein Schiedszwang seine Grundlage in Handlungen von Privatrechtssubjekten
findet. Dies ist in aller Regel bezüglich Schiedsklauseln zugunsten des CAS, die in
Athletenvereinbarungen enthalten sind, der Fall. Was nun die Konformität der
Verfahren vor dem CAS mit den Einzelrechten, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben,
anbelangt, ist festzustellen, dass diese gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben ist.
Aus Art. 6 EMRK – relevant ist im vorliegenden Kontext insbesondere Abs. 1 der
Bestimmung – ergeben sich im Einzelnen folgende Rechte und Anforderungen an die
gerichtlichen Verfahren:
Recht auf Zugang zu einem (staatlichen) Gericht58;
Recht auf ein unabhängiges Gericht59;
Recht auf ein unparteiisches Gericht60;
Das Gericht muss auf Gesetz beruhen61;
55
Vgl. Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb)(1) und (2).
56
Vgl. BGE 133 III 235, E. 4.3.2.2, und Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe,
A.III.3.b), sowie schon 3.1.2.1.
57
Vgl. oben 3.1.2.1.
58
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl.,
München u. a. 2012, § 24 N 27 ff.; Wolfgang Peukert, in: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang
Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 EMRK N 200 ff.; Mark Villiger, zit. in
Fn. 44, N 428 ff. (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der Konventionsorgane bzw. des
EGMR). Vgl. zu möglichen Einschränkungen dieses Anspruchs, insbesondere durch die
Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit, Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 431 ff., N 439; HansHeiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 293 i. V. m. N 409 ff.
59
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 32 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 204 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 296 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 415, 417; (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der
Konventionsorgane bzw. des EGMR). Vgl. zur Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Anspruch
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 416, sowie – allgemein bzgl. aller in Art. 6 Abs. 1 EMRK
enthaltenen Garantien – Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 409 ff.; Wolfgang
Peukert, zit. in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 3.
60
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 39 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 213 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 306 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 417; (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der
Konventionsorgane bzw. des EGMR).
61
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 30 f.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 200 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 291 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 413 f.; (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der
Konventionsorgane bzw. des EGMR). Vgl. zu möglichen Einschränkungen dieses Anspruchs,
insbesondere durch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit, Mark Villiger, zit. in Fn. 44,
N 439.
Ausdruckseite 11 von 19
Das Gericht muss umfassende Kognition haben62;
Recht auf ein faires Verfahren: Recht auf persönliche Teilnahme, Waffengleichheit,
Beweisrecht, Wahrung des rechtlichen Gehörs63;
Die Verhandlung muss grundsätzlich öffentlich sein 64;
Die Urteilsverkündung muss grundsätzlich öffentlich erfolgen65;
CaS 2014, 199, 206
Die Verhandlung muss innert angemessener Frist stattfinden 66.
Bezüglich dieser Teilgehalte von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist zunächst evident, dass das
Recht auf Zugang zu einem staatlichen Gericht sowie das Erfordernis, nach dem das
Gericht auf Gesetz beruhen muss, im Kontext der Vereinbarung einer
Schiedsgerichtsbarkeit keine – vollumfängliche – Geltung beanspruchen können67, und
zwar auch dann nicht, wenn eine entsprechende «Vereinbarung» als einer Partei
aufgezwungen erscheint. Denn einerseits besteht der Zweck einer Schiedsvereinbarung
naturgemäss gerade darin, die staatliche Gerichtsbarkeit (jedenfalls in einer ersten
Instanz) auszuschliessen68. Und andererseits findet ein Schiedsgericht – ebenfalls
naturgemäss – seine Grundlage in aller Regel nicht in einem Gesetz, sondern in einer
Abrede unter Privaten69. Die übrigen, vorstehend resümierten Teilgehalte von Art. 6
Abs. 1 EMRK sind jedoch vollumfänglich zu respektieren, sofern die
Schiedsgerichtsbarkeit in konkreten Einzelfällen als aufgezwungen zu qualifizieren
ist70. Dies hat der EGMR im Urteil zum Fall «Suda» (nochmals) in aller Deutlichkeit
festgehalten71.
Was nun die durch das CAS ausgeübte Schiedsgerichtsbarkeit – die nicht nur Claudia
Pechstein im vorliegend relevanten Fall, sondern auch regelmässig anderen Athletinnen
62
Vgl. Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 287 ff.; Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N
427 (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der Konventionsorgane bzw. des EGMR).
63
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 60 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 112 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 356 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 470 ff.; (jeweils m.H. auf mögliche Einschränkungen dieser
Ansprüche und auf die einschlägige Praxis der Konventionsorgane bzw. des EGMR).
64
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 73 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 187 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 345 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 440 ff.; (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der
Konventionsorgane bzw. des EGMR). Vgl. zu möglichen Einschränkungen dieses Anspruchs
Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 76 ff.; Wolfgang Peukert, zit. in
Fn. 58, Art. 6 EMRK N 198 f.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 350 ff.; Mark
Villiger, zit. in Fn. 44, N 448 f.
65
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 97; Wolfgang Peukert, zit. in
Fn. 58, Art. 6 EMRK N 196 f.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 355; Mark
Villiger, zit. in Fn. 44, N 450 f. (jeweils m.H. auf mögliche Einschränkungen dieses Anspruchs
und auf die einschlägige Praxis der Konventionsorgane bzw. des EGMR).
66
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 69 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 235 ff.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 321 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 452 ff. (jeweils m.H. auf mögliche Einschränkungen dieses
Anspruchs und auf die einschlägige Praxis der Konventionsorgane bzw. des EGMR).
67
Mit der Vereinbarung der Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht verzichten die Parteien auf
das Recht auf Zugang zu einem staatlichen Gericht gem. Art. 6 EMRK; vgl. Mark Villiger, zit. in
Fn. 44, N 439; Antonio Rigozzi/Fabrice Robert-Tissot, zit. in Fn. 43, Rz. 1; Jan Bangert, zit. in
Fn. 44, 49; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 293.
68
Vgl. Bernhard Berger/Franz Kellerhals, zit. in Fn. 5, 1, 158 f.
69
Vgl. Bernhard Berger/Franz Kellerhals, zit. in Fn. 5, 93; Daniel Girsberger, zit. in Fn. 5, Art. 357
ZPO N 4.
70
Erfolgt die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit durch alle beteiligten Parteien vollständig
freiwillig, kann im entsprechenden Kontext auf einzelne Teilgehalte von Art. 6 Abs. 1 EMRK –
z. B. auf das Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens oder auf das Recht auf öffentliche
Urteilsverkündung – durchaus wirksam verzichtet werden; vgl. dazu Jan Bangert, zit. in Fn. 44,
49; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 293 i. V. m. N 409 ff.
71
Vgl. dazu oben 3.1.2.2. Vgl. ferner oben 3.1.2.1.
Ausdruckseite 12 von 19
und Athleten aufgezwungen wurde bzw. wird72 – anbelangt, respektiert diese zunächst
etwa weder das sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebende Recht auf Öffentlichkeit des
Verfahrens noch das Recht auf öffentliche Urteilsverkündung73. Darüber hinaus steht
die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit auch nicht mit dem Recht auf ein unabhängiges
Gericht in Einklang. Denn nach der Praxis des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK muss
ein Gericht nicht nur unabhängig von anderen Staatsgewalten, sondern auch von den
Parteien sein74. Dies ist hinsichtlich des CAS zumindest zweifelhaft, da etwa in CASBerufungsverfahren zwei der Schiedsrichter eines Dreier-Panels durch je eine der
Parteien nominiert werden75. Auch das LG München I hat im «Pechstein-Urteil» die
Unabhängigkeit der CAS-Schiedsrichter in Zweifel gezogen; dies unter Hinweis
darauf, dass die CAS-Schiedsrichter nach Art. R33 der CAS-Verfahrensregeln von
einer geschlossenen Liste gewählt werden, wobei nur bei 20% der auf der Liste
befindlichen Schiedsrichter die Interessen der Athletinnen und Athleten berücksichtigt
werden müssen76. Das auch schon bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung
bestehende Ungleichgewicht zwischen Verband und Sportler manifestiert sich demnach
zudem auch bei den CAS-Schiedsrichtern77. Genau die vorstehend erwähnten Aspekte
– keine Öffentlichkeit des Verfahrens; mangelnde Unabhängigkeit des Schiedsgerichts
– sind im Übrigen vom EGMR im Urteil zum
CaS 2014, 199, 207
Fall «Suda» bemängelt worden; sie haben letztlich dazu geführt, dass der Gerichtshof
die betreffende Konstellation als mit Art. 6 EMRK unvereinbar qualifiziert hat 78.
3.1.2.4 Ergebnis
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die durch
das CAS ausgeübte Schiedsgerichtsbarkeit sowie die entsprechenden Verfahren
keineswegs vollumfänglich im Einklang mit Art. 6 EMRK stehen. Wird die
einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu dieser Bestimmung mit einbezogen, muss
weiter konstatiert werden, dass jegliche Konstellationen, in denen die CASSchiedsgerichtsbarkeit einer Athletin oder einem Athleten aufgezwungen wird, mit Art.
6 EMRK nicht vereinbar sind. Dies hat einerseits zur Folge, dass staatliche Gerichte,
wenn sie unter solchen Umständen mit einem Streitfall befasst werden, ihre
Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit verneinen
dürfen, ansonsten sie Art. 6 EMRK verletzen79. Andererseits kann dies zur Folge
72
Vgl. zu den entsprechenden Feststellungen des LG München I sowie des Schweizerischen
Bundesgerichts oben 3.1.2.1.
73
So sind etwa – gem. Art. R43 der CAS-Verfahrensregeln – ordentliche Verfahren vor dem CAS
sowie die entsprechenden Urteile bzw. Urteilsverkündungen nicht öffentlich. Diese Grundsätze
werden vom CAS auch auf Berufungsverfahren angewandt. So wurde auch im CAS-Verfahren
betr. Claudia Pechstein – einem Berufungsverfahren – ein Antrag der Athletin auf öffentliche
Durchführung des Verfahrens abgelehnt (vgl. Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Tatbestand, S.
8). Gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK sollte sich dies indessen genau umgekehrt verhalten: Das
Verfahren sollte grundsätzlich öffentlich sein (vgl. oben Fn. 64).
74
Vgl. Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 296; Wolfgang Peukert, zit. in Fn. 58,
Art. 6 EMRK N 204; Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 417 (jeweils m.H. auf die einschlägige
Praxis der Konventionsorgane bzw. des EGMR).
75
Vgl. Art. R48 und R53 der CAS-Verfahrensregeln.
76
Vgl. Art. S14 der ICAS/CAS-Statuten sowie Urteil LG München I, zit. in Fn. 1,
Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb)(2). Damit hat das LG München I einmal mehr eine vom
Schweizerischen Bundesgericht – welches das CAS grundsätzlich als hinreichend unabhängig
erachtet; vgl. etwa BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3 (m.w.H.) – abweichende Haltung eingenommen.
Im Gegensatz zum CAS weist etwa das Deutsche Sportschiedsgericht keine geschlossene
Schiedsrichterliste auf, sondern ermöglicht es den Parteien grundsätzlich, die Auswahl der
Schiedsrichter frei zu treffen (vgl. § 3.1 DIS SportSchO), und ist demnach eher als konform mit
Art. 6 EMRK zu qualifizieren.
77
Vgl. Jens Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, 2003, 494.
78
Vgl. EGMR, Beschwerde Nr. 1643/06, Suda c. Tschechische Republik, Urteil vom 28. Oktober
2010, Rz. 52 ff.
79
Genau diese Konstellation lag dem EGMR-Urteil zum Fall «Suda» zugrunde (vgl. oben 3.1.2.2).
Ausdruckseite 13 von 19
haben, dass die betreffende Schiedsvereinbarung zivilrechtlich als unwirksam zu
qualifizieren ist. Genau dies hat das LG München I in Bezug auf die in der
Athletenvereinbarung zwischen Claudia Pechstein und der ISU enthaltenen
Schiedsklausel festgestellt80. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist dieses
Ergebnis sachgerecht und zutreffend.
3.1.2.5 Ergänzende Anmerkungen
Dass das LG München I im vorliegend relevanten Kontext der Auffassung des
Schweizerischen Bundesgerichts, nach der es angebracht sei, die rasche Streitbeilegung
im Bereich des Sports durch spezialisierte Schiedsgerichte, die – wie das CAS –
hinreichende Gewähr bezüglich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit böten, zu
begünstigen und demnach hinsichtlich der Zulässigkeit eines Schiedszwangs eine etwas
grosszügige Haltung einzunehmen81, nicht gefolgt ist, erscheint ebenfalls durchaus
sachgerecht82. Denn einerseits gehören nicht nur die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit eines Gerichts zu den Teilgehalten von Art. 6 EMRK; vielmehr
gewährleistet diese Bestimmung noch zahlreiche weitere Einzelrechte83. Die
Fokussierung des Schweizerischen Bundesgerichts auf die Kriterien der
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des CAS greift demnach zu kurz. Und
andererseits bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Einsetzung der CASSchiedsrichter in konkreten Einzelfällen den Unabhängigkeitserfordernissen, wie sie
sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergeben, genügt84. Mithin erscheint fraglich, ob eines der
Kriterien, die das Bundesgericht im Rahmen seines «wohlwollenden» Ansatzes als
relevant erachtet, bezüglich des CAS tatsächlich erfüllt ist.
Dem Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts könnte u. U. etwas abgewonnen
werden, wenn die Entscheide des CAS in einem Rechtsmittelverfahren vor staatlichen
Gerichten mit voller Kognition überprüfbar wären. Dies ist jedoch – zumindest soweit
es sich um Konstellationen handelt, in denen das CAS als internationales
Schiedsgericht entscheidet85 – nicht der Fall. Die Anfechtung von Schiedssprüchen des
CAS in internationalen Fällen richtet sich nach Art. 190 ff. IPRG; zuständig ist direkt
das Schweizerische Bundesgericht86. In den entsprechenden Rechtsmittelverfahren
können indes nur ganz bestimmte Mängel der CAS-Urteile gerügt werden87; zudem
überprüft das Bundesgericht die Entscheide überwiegend nur mit eingeschränkter
Kognition88. In Anbetracht dieser Umstände ist der Ansatz des Schweizerischen
Bundesgerichts, im Bereich des Sports bezüglich des Schiedszwangs im Allgemeinen
eine grosszügige Haltung
80
Vgl. Urteil LG München I, zit. in Fn. 1, Entscheidungsgründe, A.III.3.c)bb).
81
Vgl. zu diesem Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts oben 3.1.2.1.
82
Eine andere Frage ist freilich, ob sich das LG München I über die hier relevante Praxis des
Schweizerischen Bundesgerichts überhaupt hinwegsetzen durfte. Denn zum schweizerischen
Recht, das das LG München I auf die Schiedsvereinbarung zwischen Claudia Pechstein und der
ISU – richtigerweise – angewandt hat, könnte durchaus auch die fragliche Praxis des
Schweizerischen Bundesgerichts zu zählen sein (so Jens Adolphsen, LG München I zu Claudia
Pechstein – Das Aus für die Sportschiedsgerichtsbarkeit?, Legal Tribune Online, 28. Februar
2014, www.lto.de/persistent/a_id/11197/ [1. August 2014]); vgl. dazu eingehend Götz Schulze,
Fortentwicklung des Schweizer Vertragsrechts und Präklusion bei der inzidenten Anerkennung
eines CAS-Entscheids, SpuRt 2014, 139 ff., 140 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Frage
im Rahmen der Berufung gegen das Urteil des LG München I (vgl. oben Fn. 3) geklärt werden
dürfte.
83
Vgl. zu diesen oben 3.1.2.3.
84
Vgl. oben 3.1.2.3 (Fn. 74).
85
Eine solche Konstellation lag auch dem «Fall Pechstein» zugrunde.
86
Art. 191 IPRG.
87
Vgl. Art. 190 Abs. 2 IPRG. Zu den entsprechenden Rügegründen gehören etwa Fehler des
Schiedsgerichts bei der Feststellung seiner Zuständigkeit oder Verletzungen des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs.
88
Vgl. Bernhard Berger/Franz Kellerhals, zit. in Fn. 5, 541 ff., 546 ff.; Stefanie Pfisterer, in:
Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Stephen V. Berti (Hrsg.), Internationales
Privatrecht, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 190 IPRG N 25.
Ausdruckseite 14 von 19
CaS 2014, 199, 208
einzunehmen und dafür bezüglich eines aufgezwungenen Rechtsmittelverzichts nur
eine geringe Toleranz an den Tag zu legen 89, wenig überzeugend.
3.2 Die Feststellungen des Gerichts zur Bindungswirkung des
CAS-Urteils
Trotz des Überspringens der scheinbar höchsten Hürde, nämlich der Zulässigkeit der
Klage vor dem LG München I, blieb Claudia Pechsteins Klage ohne Erfolg, weil die
nach Auffassung des Gerichts gegebene Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung einer
Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegenstand. Der Klägerin wurde hier zum
Verhängnis, dass sie die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht bereits vor dem
CAS geltend gemacht hat. Das LG München I sah ihr diesbezügliches Vorbringen
aufgrund des rügelosen Einlassens nunmehr als präkludiert an90. Hätte Claudia
Pechstein die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits im CAS-Verfahren
vorgebracht, spricht vieles dafür, dass die Klage vor dem LG München I erfolgreich
hätte sein können. Diese Umstände sind im Übrigen auch im Hinblick auf eine
mögliche Haftung der Vertreter der Athletin, die diese während des CAS-Verfahrens
betreut haben, potenziell relevant91.
Problematisch hierbei ist indessen, dass das Gericht zuvor die materielle
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung festgestellt hat. Es erscheint zumindest
widersprüchlich, zunächst die Unwirksamkeit der Schiedsklausel anzunehmen,
anschliessend aber dennoch die Bindungswirkung des Schiedsspruches allein aufgrund
der nicht erhobenen Rüge vor dem Schiedsgericht zu bejahen92. Allerdings wohnt der
Präklusion auch in den gesetzlich anerkannten Konstellationen – wie bspw. §§ 296,
296a, 322 ZPO – immer die Gefahr der materiell-rechtlich falschen Entscheidung allein
aufgrund formeller Vorschriften inne. Dies ist jedoch hinzunehmen, da die Präklusion
der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. In diesem
Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass – wie das LG München I zutreffend
festgestellt hat – im Rahmen der Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem CAS
kein Ungleichgewicht zu Ungunsten von Claudia Pechstein mehr gegeben war, auch
weil sie dort anwaltlich vertreten war. Anders hätte die Frage der Präklusion wohl dann
beurteilt werden müssen, wenn eine anwaltliche Vertretung der Athletin vor dem CAS
nicht gegeben gewesen wäre93.
4. Perspektiven für den Schiedszwang im Sport
4.1 Beibehaltung des Schiedszwangs ist möglich
Leitet das Urteil des LG München I zum «Fall Pechstein» nun tatsächlich «das Ende
des Schiedszwangs im Sport» ein, wie es mitunter im Nachgang der Entscheidung
diskutiert wurde94? – Nach der vorliegend vertretenen Auffassung muss dem
keineswegs so sein. Allerdings werden bezüglich der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit
einige – wenige – Modifizierungen vorgenommen werden müssen. Ansonsten droht
89
Vgl. zu diesem Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts oben 3.1.2.1.
90
Vgl. oben 2.2.2.
91
Demgegenüber sieht Götz Schulze, zit. in Fn. 82, 142, diesbezüglich wenig Raum für
Vorhaltungen.
92
Vgl. eingehend zu dieser Frage Götz Schulze, zit. in Fn. 82, 141 ff. Vgl. zu den Schwierigkeiten,
die sich als Folge der fraglichen Feststellungen des LG München I nunmehr für die einzelnen
Athletinnen und Athleten bzw. für ihre rechtlichen Berater ergeben, Dirk Monheim, zit. in Fn.
13, 93 f.; Peter W. Heermann, zit. in Fn. 4, 78 f.
93
A.M. diesbezüglich Dirk Monheim, zit. in Fn. 13, 93.
94
Vgl. etwa den Titel des Beitrags von Dirk Monheim, zit. in Fn. 13, 90. Vgl. auch Jens
Adolphsen, zit. in Fn. 82, nach dem ein Aus für die gesamte Sportschiedsgerichtsbarkeit drohe,
wenn sich die Ansicht des LG München I durchsetzen sollte.
Ausdruckseite 15 von 19
früher oder später tatsächlich nicht nur das Ende des Schiedszwangs im Bereich des
Sports, sondern gar das Ende der durch das CAS ausgeübten Schiedsgerichtsbarkeit.
Der Grund dafür liegt in erster Linie darin, dass – wie auch das LG München I im
«Pechstein-Urteil» zutreffend festgestellt hat95 – die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit nicht
vollumfänglich in Einklang mit Art. 6 EMRK steht. Wie bereits ausgeführt, hat dies
einerseits zur Folge, dass staatliche Gerichte, wenn sie u. U. mit einem Streitfall befasst
werden, die durch einen Schiedszwang gekennzeichnet sind, ihre Zuständigkeit nicht
unter Hinweis auf die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit verneinen dürfen, ansonsten
sie Art. 6 EMRK verletzen. Andererseits kann dies zur Folge haben, dass die fragliche
Schiedsvereinbarung zivilrechtlich als unwirksam zu qualifizieren ist96. Als
Konsequenz hiervon ist es ohne weiteres rechtlich zulässig, dass Sportlerinnen und
Sportler, selbst wenn sie im Rahmen von Athletenvereinbarungen –
gezwungenermassen97 – auch einer CAS-Schiedsklausel zugestimmt
CaS 2014, 199, 209
haben, entsprechende Streitigkeiten (z. B. über die Frage der Rechtmässigkeit von
Dopingsperren oder anderen Sanktionen) auch vor staatliche Gerichte bringen98. Dass
dies zu einer Aufweichung des im Sport vorherrschenden Schiedszwangs und damit
letztlich zu einer Relativierung der Sportschiedsgerichtsbarkeit führen kann, liegt auf
der Hand. Vor dem Hintergrund von Art. 6 EMRK, an den die Schweiz (wo das CAS
seinen Sitz hat) gebunden ist, und in Anbetracht der gegenwärtigen Ausgestaltung der
CAS-Schiedsgerichtsbarkeit ist diese Situation indes sowohl unvermeidlich als auch
rechtlich korrekt99.
Dieser Feststellung mag entgegengehalten werden, dass die Schiedsgerichtsbarkeit ihre
spezifischen Vorzüge (gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit) im Bereich des Sports
mit besonders grossem Nutzen entfaltet. Wie bereits erwähnt, werden in diesem
Zusammenhang regelmässig etwa die Einheitlichkeit der Sportschiedsgerichtsbarkeit
(v. a. hinsichtlich internationaler Dopingstrafen), die gegenüber der staatlichen
Gerichtsbarkeit schnelleren Entscheidungen, die grössere Sachnähe sowie die häufig
auch geringeren Kosten ins Feld geführt100. Diese Argumente sind jedoch – ungeachtet
dessen, ob sie jeweils auch tatsächlich zutreffen – im Kontext der EMRK ohne Belang.
Denn weder die Konvention selbst noch die einschlägige Rechtsprechung des EGMR
sehen solche «Rechtfertigungsmöglichkeiten» bezüglich Verletzungen von Art. 6
EMRK vor101. Demnach gibt es vor dem Hintergrund dieser Bestimmung keinen
Spielraum für eine «wohlwollende» Haltung hinsichtlich des Schiedszwangs im Sport,
95
Vgl. dazu oben 2.2.1, 3.1.1, 3.1.2.
96
Vgl. dazu oben 3.1.2.4.
97
Vgl. zum Ungleichgewicht zwischen Sportlern und Sportverbänden, das dazu führt, dass Letztere
den Athleten gewisse Bedingungen – einschliesslich insbesondere der Streitbeilegung durch
Schiedsgerichte anstelle von staatlichen Gerichten – gleichsam diktieren können, oben 2.2.1,
3.1.1, 3.1.2.1.
98
Diese Situation ist allerdings nicht frei von gewissen Komplikationen; vgl. dazu bereits oben 3.2
und Fn. 92.
99
Vgl. eingehend hierzu oben 3.1.1, 3.1.2.
100
Vgl. oben 1.
101
Vgl. auch Peter W. Heermann, zit. in Fn. 4, 69. Insoweit etwas unpräzise Ulrich Haas,
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit und EMRK, SchiedsVZ 2009, 73 ff., 77 ff., der den
Ansatz des EGMR, nach dem Einschränkungen der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Rechte
«in the interests of the good administration of justice» zulässig sind, als Grundlage für die
Annahme einer EMRK-Konformität von Schiedszwängen im Bereich des Sports, selbst wenn das
fragliche Schiedsgericht bzw. schiedsgerichtliche Verfahren den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1
EMRK nicht (vollumfänglich) genügt, fruchtbar machen möchte. Diese Argumentation
übersieht, dass der erwähnte Ansatz des EGMR lediglich dazu dient, bspw. die Möglichkeit eines
Verzichts auf einzelne Teilgehalte von Art. 6 Abs. 1 EMRK prinzipiell zu begründen (wie Ulrich
Haas, a. a. O., 78, im Übrigen selbst ausführt). Er kann hingegen nicht dazu herangezogen
werden, die Anforderungen, die der EGMR an einen solchen Verzicht stellt (zu diesen zählt,
soweit es den Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten im Rahmen der
Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit betrifft, die Freiwilligkeit eines solchen Verzichts; vgl.
oben 3.1.2.1), zu relativieren. Dies wurde in aller Klarheit spätestens durch das Urteil des EGMR
zum Fall «Suda» (vgl. zu diesem oben 3.1.2.2) deutlich gemacht.
Ausdruckseite 16 von 19
wie sie das Schweizerische Bundesgericht einzunehmen pflegt102. Die diesbezüglich
vom LG München I in seinem «Pechstein-Urteil» vertretene, konsequentere
Position103 ist durchaus die zutreffende.
Und dennoch muss dies keineswegs das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – ja nicht
einmal das «Aus» für den Schiedszwang im Bereich des Sports – bedeuten. Wie bereits
dargelegt, steht Art. 6 EMRK auch einer aufgezwungenen Schiedsgerichtsbarkeit nicht
per se entgegen. Die Konsequenz in Situationen, in denen die Vereinbarung einer
schiedsgerichtlichen Streitbeilegung für eine der Parteien nicht (vollständig) freiwillig
erfolgt, ist jedoch, dass das betreffende Schiedsgericht sowie das Schiedsverfahren die
Einzelgarantien von Art. 6 EMRK vollumfänglich respektieren müssen104. Dies
wiederum bedeutet: Wenn das CAS sowie die entsprechenden Verfahren vollständig
konform mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgestaltet werden105, steht auch einer
Beibehaltung des Schiedszwangs zugunsten des CAS – jedenfalls vor dem Hintergrund
der EMRK – nichts im Wege.
4.2 Herstellung vollständiger Konformität der CASVerfahren mit Art. 6 EMRK
Das CAS und die CAS-Verfahren in vollständigen Einklang mit Art. 6 EMRK zu
bringen, dürfte mit einem relativ überschaubaren Aufwand zu realisieren sein. Zudem
müssen die entsprechenden Anpassungen auch nicht zwangsläufig zu eigentlichen
Paradigmenwechseln in der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit führen. Dies lässt sich etwa
am Beispiel der Öffentlichkeit der Verfahren illustrieren: Wie bereits erwähnt, müssen
gerichtliche Verfahren, um den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu
entsprechen, grundsätzlich öffentlich sein106. Dies gilt, soweit die Streitbeilegung
durch das CAS einem Akteur im Bereich des Sports aufgezwungen wird, auch für die
CAS-Verfahren. Nun ergibt sich indessen bereits aus der EMRK bzw. der
Rechtsprechung des EGMR selbst, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verfahren
nicht absolut gilt. Vielmehr kann hiervon abgewichen werden, so etwa wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privat
CaS 2014, 199, 210
lebens der Prozessparteien dies erfordern107. Liegt in einem konkreten CAS-Verfahren
einer dieser Gründe vor, steht die Bestimmung von Art. 6 EMRK einem Ausschluss der
Öffentlichkeit – auch im Falle eines Schiedszwangs – nicht entgegen. Ein Ausschluss
der Öffentlichkeit aus CAS-Verfahren wäre demnach selbst bei Vorliegen eines
Schiedszwangs in Einzelfällen immer noch möglich. Dies würde aber eine
Modifizierung der gegenwärtig geltenden Bestimmungen in den CAS-Verfahrensregeln
bedingen108. Ungeachtet dessen bliebe auch im Rahmen der Herstellung vollständiger
Konformität der CAS-Verfahren mit Art. 6 EMRK durchaus Raum für differenzierte
Lösungen – auch Art. 6 EMRK fordert keine ausnahmslose Öffentlichkeit. Ein Verzicht
102
Vgl. zu diesem Ansatz des Schweizerischen Bundesgerichts oben 3.1.2.1.
103
Vgl. zum entsprechenden Ansatz des LG München I oben 2.2.1, 3.1.2.1.
104
Vgl. dazu oben 3.1.2.1.
105
Vgl. zu den diesbezüglichen Defiziten des CAS und der CAS-Verfahren oben 3.1.2.3.
106
Vgl. oben 3.1.2.3.
107
Vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, zit. in Fn. 58, § 24 N 76 ff.; Wolfgang Peukert, zit.
in Fn. 58, Art. 6 EMRK N 198 f.; Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 350 ff.;
Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 448 f. (jeweils m.H. auf die einschlägige Praxis der
Konventionsorgane bzw. des EGMR), sowie schon oben 3.1.2.3 (Fn. 64).
108
Gemäss den entsprechenden Bestimmungen sind CAS-Verfahren gegenwärtig grundsätzlich
nicht öffentlich (vgl. bereits oben Fn. 73). Dies müsste dahingehend geändert werden, dass die
Öffentlichkeit der Verfahren die Regel ist und der Ausschluss der Öffentlichkeit die Ausnahme.
Ausdruckseite 17 von 19
auf die Öffentlichkeit eines CAS-Verfahrens (d. h. durch Zustimmung aller
Verfahrensbeteiligten) ist jedoch bei Vorliegen eines Schiedszwangs nicht möglich 109.
Das CAS und die CAS-Verfahren in vollständigen Einklang mit Art. 6 EMRK zu
bringen, würde im Übrigen auch die Vorteile, die mit Blick auf die schiedsgerichtliche
Streitbeilegung im Bereich des Sports regelmässig ins Feld geführt werden, in keiner
Weise relativieren. Zu den entsprechenden Vorzügen zählen – wie bereits erwähnt –
etwa die Einheitlichkeit der Sportschiedsgerichtsbarkeit (v. a. hinsichtlich
internationaler Dopingstrafen), die gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit
schnelleren Entscheidungen, die grössere Sachnähe sowie die häufig auch geringeren
Kosten110. Keiner dieser Aspekte würde tangiert werden, wenn die CAS-Verfahren
künftig generell öffentlich durchgeführt, die CAS-Entscheide grundsätzlich öffentlich
verkündet, die CAS-Schiedsrichter mehr Unabhängigkeit geniessen und das Konzept
der geschlossenen Schiedsrichterliste aufgegeben würden111. Die spezifischen Vorzüge
einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des Sports stehen der Herstellung
vollständiger Konformität der CAS-Verfahren mit Art. 6 EMRK demnach in keiner
Weise entgegen. Vorausgesetzt ist dabei aber natürlich, dass nicht in Tat und Wahrheit
(auch) andere Aspekte zu den Vorzügen der Sportschiedsgerichtsbarkeit gezählt
werden, so etwa der prinzipielle Ausschluss der Öffentlichkeit. Soweit eine solche –
etwas provokativ ausgedrückt – «Geheimjustiz» als spezifischer Vorteil einer
schiedsgerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des Sports angesehen wird112, würde
dieser durch die Herstellung vollständiger Konformität der CAS-Verfahren mit Art. 6
EMRK tatsächlich relativiert werden. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung
würde dies indessen keinen gravierenden Nachteil darstellen113. Denn einerseits würde
die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit von den positiven Aspekten profitieren, die gemeinhin
mit der öffentlichen Durchführung von gerichtlichen Verfahren verbunden sind (zu
diesen zählen etwa ein erhöhtes Vertrauen in die Gerichtsbarkeit, eine bessere –
demokratische – Kontrolle des Gerichts sowie eine verstärkte Sicherung der Fairness
des Verfahrens114). Und andererseits gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der
Verfahren auch im Rahmen von Art. 6 EMRK, wie vorstehend ausgeführt, nicht
uneingeschränkt; mithin liesse sich die Öffentlichkeit auch weiterhin – bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen – von CAS-Verfahren ausschliessen.
4.3 Gesamtbetrachtung
Wie
vorstehend
dargestellt,
müssen
die
Perspektiven
für
die
Sportschiedsgerichtsbarkeit – einschliesslich des in diesem Kontext häufig
gebräuchlichen Schiedszwangs – auch nach dem «Pechstein-Urteil» des LG München I
keineswegs düster aussehen. Allerdings sind insbesondere hinsichtlich des CAS sowie
der CAS-Verfahren einige – nicht allzu einschneidende – Modifizierungen
vorzunehmen, um eine vollumfängliche Konformität mit den Anforderungen, die sich
aus Art. 6 EMRK ergeben, herzustellen. Dann – und nur dann – wird sich der
Schiedszwang im Bereich des Sports u. U. dauerhaft aufrechterhalten lassen und es
droht auch der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit keine gravierende Relativierung; mithin
müssen sich auch die mit dem Urteil des LG München I zum «Fall Pechstein» und
ähnlichen Entwicklungen verbundenen Gefahren für die Einheitlichkeit der
Rechtsbeziehungen zu den Sportlern
109
Dies resultiert aus dem Umstand, dass ein Verzicht auf die Teilgehalte von Art. 6 Abs. 1 EMRK
nicht zulässig ist, wenn die Schiedsgerichtsbarkeit als aufgezwungen erscheint; vgl. dazu bereits
oben 3.1.2.1.
110
Vgl. dazu schon oben 1.
111
Vgl. zu den entsprechenden Kritikpunkten bzgl. der CAS-Verfahren vor dem Hintergrund von
Art. 6 EMRK bereits oben 3.1.2.3.
112
Vgl. einen entsprechenden Hinweis bei Ulrich Haas, zit. in Fn. 101, 73.
113
Ähnlich auch Jochen Fritzweiler/Bernhard Pfister/Thomas Summerer, zit. in Fn. 10, S. 209 N
280.
114
Vgl. etwa Hans-Heiner Kühne, zit. in Fn. 44, Art. 6 EMRK N 345; Wolfgang Peukert, zit. in Fn.
58, Art. 6 EMRK N 187; Mark Villiger, zit. in Fn. 44, N 441 (jeweils m.w.H.).
Ausdruckseite 18 von 19
CaS 2014, 199, 211
und für die Funktionsfähigkeit des Sports115 nicht verwirklichen. Werden die
schiedsgerichtliche Streitbeilegung durch das CAS sowie die CAS-Verfahrensregeln
hingegen nicht vollumfänglich in Einklang mit Art. 6 EMRK gebracht, wird dies über
kurz oder lang zunächst das «Aus» für den in diesem Kontext regelmässig
vorgesehenen Schiedszwang bedeuten und darüber hinaus die Gefahr einer starken
Relativierung der Sportschiedsgerichtsbarkeit nach sich ziehen. Das LG München I hat
mit dem «Pechstein-Urteil» – sollte es letztlich rechtskräftig werden116 – hierfür den
Boden bereitet. Denn aufgrund dieses Urteils könnten Sportler gegen
Dopingsanktionen eines Verbandes, die vor dem CAS Bestand haben, mit grossen
Erfolgschancen die – deutsche, soweit hierfür ein konkreter Anknüpfungspunkt besteht
– staatliche Gerichtsbarkeit anrufen. Dies ist auch deswegen von grosser Bedeutung,
weil vor dem CAS lediglich Englisch und Französisch Verfahrenssprachen sind und
viele deutsche Sportler bereits hiervon abgeschreckt sein könnten.
5. Abschliessende Anmerkungen
Wie kann – wie soll – es nach dem «Pechstein-Urteil» des LG München I nun
weitergehen mit der Sportschiedsgerichtsbarkeit und insbesondere mit dem in diesem
Kontext häufig vorgesehenen Schiedszwang? Die Versuchung ist natürlich –
insbesondere für das CAS – gross, den sprichwörtlichen Kopf (weiterhin) «in den Sand
zu stecken», d. h. nichts zu unternehmen und darauf zu vertrauen, dass das Urteil des
LG München I letztlich nicht in Rechtskraft erwachsen wird117. Doch die – durchaus
überzeugenden und stringenten – Erwägungen und Feststellungen des LG München I
zur Frage der Vereinbarkeit des Schiedszwangs im Sport und der Konformität der
CAS-Verfahren mit Art. 6 EMRK118 zeigen in aller Deutlichkeit, auf welch dünnem
rechtlichen Eis sich die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit gegenwärtig bewegt. Für
«wohlwollende» Haltungen gegenüber dem Schiedszwang im Sport, wie sie
insbesondere das Schweizerische Bundesgericht einnimmt119, ist in Anbetracht des
Urteils des EGMR zum «Fall Suda»120 und der gegenwärtigen Ausgestaltung der
CAS-Verfahren kein Raum. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des EGMR im
«Suda-Urteil» ist davon auszugehen, dass dieser die entsprechende grosszügige Praxis
des Bundesgerichts als Verletzung der Bestimmung von Art. 6 EMRK qualifizieren
würde, wenn er mit einer entsprechenden Beschwerde einer Athletin oder eines
Athleten befasst werden würde121.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint es für die Sportorganisationen angezeigt,
umgehend zu reagieren und die CAS-Schiedsgerichtsbarkeit sowie die CAS-Verfahren
in absehbarer Zeit zu reformieren, um sie vollumfänglich in Einklang mit den
Anforderungen, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben, zu bringen. Wie im vorliegenden
Beitrag dargestellt, ist dies mit einem verhältnismässig geringen Aufwand möglich.
Darüber hinaus kann dies auch durchaus differenziert erfolgen, so dass den
115
Vgl. zu diesen Aspekten Peter W. Heermann, zit. in Fn. 4, 75 f.
116
Vgl. dazu oben Fn. 3.
117
Vgl. zur gegenwärtig hängigen Berufung gegen das Urteil des LG München I oben Fn. 3.
118
Vgl. zu diesen oben 2.2.1, 3.1.1, 3.1.2.1.
119
Vgl. dazu oben 3.1.2.1.
120
Vgl. zu diesem oben 3.1.2.2.
121
Gegenwärtig sind bereits zwei Beschwerden beim EGMR hängig, die (u. a.) behauptete
Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz aufgrund von Urteilen des
Bundesgerichts, mit denen Entscheide des CAS geschützt wurden, zum Gegenstand haben.
Neben einer Beschwerde von Claudia Pechstein, die auf das auch vorliegend relevante CASUrteil zurückgeht (Beschwerde Nr. 67474/10), liegt dem EGMR auch eine Beschwerde des
rumänischen Fussballspielers Adrian Mutu vor (Beschwerde Nr. 40575/10; vgl. zum «Fall Mutu»
Urs Scherrer/Kai Ludwig, zit. in Fn. 9, 198 f.). Ob sich der EGMR in diesen Verfahren spezifisch
mit der hier relevanten, «wohlwollenden» Praxis des Bundesgerichts auseinandersetzen wird,
lässt sich gegenwärtig indessen nicht sagen; diesbezüglich sind eventuelle Anhörungen bzw.
letztlich die entsprechenden Urteile abzuwarten.
Ausdruckseite 19 von 19
Besonderheiten der Sportschiedsgerichtsbarkeit (weiterhin) Rechnung getragen werden
könnte122. Und schliesslich würden die entsprechenden Modifizierungen die
spezifischen Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Sports in keiner Weise
relativieren oder mindern. Als Ergebnis solcher Reformen könnte – nach der vorliegend
vertretenen Auffassung – auch der Schiedszwang zugunsten des CAS im Bereich des
Sports beibehalten werden, womit sich langfristig auch die Bedeutung der
Sportschiedsgerichtsbarkeit, wie sie ihr gegenwärtig zukommt, sichern liesse.
122
Wie dies konkret aussehen könnte, wurde vorliegend am Beispiel des Anspruchs auf
Öffentlichkeit der Verfahren verdeutlicht; vgl. dazu oben 4.2.