7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015 Kontrolle von Ersatzteilen Mirjam Kochendörfer http://www.bafa.de/ Mögliche Verfahren bei genehmigungspflichtiger Ausfuhr von Ersatzteilen Allgemeine Genehmigungen Sammelausfuhrgenehmigungen Einzelausfuhrgenehmigungen 25%-Regel bzgl. Einzelausfuhrgenehmigungen für Hauptgut 2 Allgemeine Genehmigungen für Ersatzteillieferungen AGG'en für Dual-use-Güter, deren Verwendung sich insbesondere auch für Ersatzteillieferungen anbieten: • EU 003 - sofern die ursprüngliche Ausfuhr vom BAFA genehmigt wurde und die beabsichtigte Ausfuhr innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung stattfindet. • AGG 12 - sofern die Wertfreigrenze nicht überschritten wird. • AGG 14 – Ventile und Pumpen • AGG 17 – Frequenzumwandler 3 Sammelausfuhrgenehmigungen - Vorteile • • • • • • Belieferung von Händler bzw. Lagerlieferungen/Bevorratung Vorausschauende Planung möglich Schnelle und flexible Auftragsabwicklung Lieferungen sind grundsätzlich jederzeit möglich (auch Sonn- und Feiertage) Die SAG kann um weitere Länder, Empfänger, Endkunden aber auch Güter oder Gesamtwert i. d. R. erweitert werden (kein Neuantrag) Keine Zollabschreibung erforderlich 4 Sammelausfuhrgenehmigungen – Voraussetzungen/Antragstellung • • • • • • • Beschreibung des Ausfuhrvorhabens Güterbeschreibung – Angabe der exakten Güterlistennummer Aussagekräftiges, aktuelles technisches Datenmaterial Endverbleibserklärungen Benennung eines AV nachweisen – Vordrucke AV1/AV2 Wert/Mengenangaben - im Rahmen der Laufzeit einer SAG von 2 Jahren– lediglich pauschal Nachweis der betriebsinternen Exportkontrolle ICP-Merkblatt zum Standardverfahren 5 Sammelausfuhrgenehmigungen – Voraussetzungen/Auflagen Auflagen und anderen Nebenbestimmungen sind einzuhalten: • • • • • Meldungen der getätigten Ausfuhren (in der Regel halbjährlich) Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auf Verlangen des BAFA Aufbewahrung der relevanten Unterlagen Widerrufs- und Änderungsvorbehalte Dokumentation der Weiterlieferung der Waren vom Empfänger an den Endverwender (z.B. mittels Excel-Tabelle) 6 SAG-Modelle für Ersatzteillieferungen • Ersatzteillieferungen an benannte Empfänger/Endverwender • Dynamischer Verweis auf bereits erteilte EAG des BAFA 7 SAG-Modell I Betroffen: Ersatzteillieferungen an namentlich genannte Empfänger/Endverwender für Hauptsachen, die nicht mit deutscher EAG (oder alter deutscher EAG) geliefert wurden Auch wenn Hauptsache von konzernfremdem Unternehmen geliefert wurde kein „up-grading“ Antrag: SAG-Antrag Voraussetzung: besondere ICP-Regelung 8 SAG-Modell II Betroffen: Ersatzteile, die für die Aufrechterhaltung einer Hauptsache erforderlich sind, die mit einer deutschen EAG (nicht älter als 5 Jahre) des gleichen Ausführers oder des Konzernverbunds geliefert wurden; kein „up-grading“ Antrag: SAG-Antrag Voraussetzung: besondere ICP-Regelung 9 „25%-Regelung“ Betroffen: Gelistete Ersatzteile, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hauptsache erforderlich sind; kein „up-grading“ Antrag: Zusammen mit Hauptsache oder nach Genehmigungserteilung für die Hauptsache Vorteil: Keine zusätzliche vollständige Antragsbearbeitung erforderlich Planungssicherheit / Flexible Liefermöglichkeit Haddex Band 1 Teil 7, Kapitel 8 10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mirjam Kochendörfer Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 211 Ausfuhrkontrolle: Grundsatz- und Verfahrensfragen Tel: +49 (0)6196 – 908 2706 E-Mail: [email protected] www. bafa.de 11
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