Kontrolle von Ersatzteilen

7. Informationstag Exportkontrolle
am 3. Dezember 2015
Kontrolle von Ersatzteilen
Mirjam Kochendörfer
http://www.bafa.de/
Mögliche Verfahren bei genehmigungspflichtiger Ausfuhr von Ersatzteilen
Allgemeine Genehmigungen
Sammelausfuhrgenehmigungen
Einzelausfuhrgenehmigungen
25%-Regel bzgl. Einzelausfuhrgenehmigungen für Hauptgut
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Allgemeine Genehmigungen für Ersatzteillieferungen
AGG'en für Dual-use-Güter, deren Verwendung sich
insbesondere auch für Ersatzteillieferungen anbieten:
• EU 003 - sofern die ursprüngliche Ausfuhr vom BAFA genehmigt wurde und
die beabsichtigte Ausfuhr innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der ursprünglichen
Ausfuhrgenehmigung stattfindet.
• AGG 12 - sofern die Wertfreigrenze nicht überschritten wird.
• AGG 14 – Ventile und Pumpen
• AGG 17 – Frequenzumwandler
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Sammelausfuhrgenehmigungen - Vorteile
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Belieferung von Händler bzw. Lagerlieferungen/Bevorratung
Vorausschauende Planung möglich
Schnelle und flexible Auftragsabwicklung
Lieferungen sind grundsätzlich jederzeit möglich (auch Sonn- und Feiertage)
Die SAG kann um weitere Länder, Empfänger, Endkunden aber auch Güter oder
Gesamtwert i. d. R. erweitert werden (kein Neuantrag)
Keine Zollabschreibung erforderlich
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Sammelausfuhrgenehmigungen – Voraussetzungen/Antragstellung
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Beschreibung des Ausfuhrvorhabens
Güterbeschreibung – Angabe der exakten Güterlistennummer
Aussagekräftiges, aktuelles technisches Datenmaterial
Endverbleibserklärungen
Benennung eines AV nachweisen – Vordrucke AV1/AV2
Wert/Mengenangaben - im Rahmen der Laufzeit einer SAG von 2 Jahren– lediglich
pauschal
Nachweis der betriebsinternen Exportkontrolle
ICP-Merkblatt zum Standardverfahren
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Sammelausfuhrgenehmigungen – Voraussetzungen/Auflagen
Auflagen und anderen Nebenbestimmungen sind einzuhalten:
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Meldungen der getätigten Ausfuhren (in der Regel halbjährlich)
Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auf Verlangen des BAFA
Aufbewahrung der relevanten Unterlagen
Widerrufs- und Änderungsvorbehalte
Dokumentation der Weiterlieferung der Waren vom Empfänger an den
Endverwender (z.B. mittels Excel-Tabelle)
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SAG-Modelle für Ersatzteillieferungen
• Ersatzteillieferungen an benannte
Empfänger/Endverwender
• Dynamischer Verweis auf bereits
erteilte EAG des BAFA
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SAG-Modell I
Betroffen: Ersatzteillieferungen an namentlich genannte Empfänger/Endverwender für
Hauptsachen, die nicht mit deutscher EAG (oder alter deutscher EAG) geliefert
wurden
Auch wenn Hauptsache von konzernfremdem Unternehmen geliefert wurde
kein „up-grading“
Antrag:
SAG-Antrag
Voraussetzung: besondere ICP-Regelung
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SAG-Modell II
Betroffen: Ersatzteile, die für die Aufrechterhaltung einer Hauptsache erforderlich
sind, die mit einer deutschen EAG (nicht älter als 5 Jahre) des gleichen
Ausführers
oder des Konzernverbunds geliefert wurden;
kein „up-grading“
Antrag:
SAG-Antrag
Voraussetzung: besondere ICP-Regelung
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„25%-Regelung“
Betroffen:
Gelistete Ersatzteile, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft
der Hauptsache erforderlich sind;
kein „up-grading“
Antrag:
Zusammen mit Hauptsache oder nach Genehmigungserteilung für die
Hauptsache
Vorteil:
Keine zusätzliche vollständige Antragsbearbeitung erforderlich
Planungssicherheit / Flexible Liefermöglichkeit
Haddex Band 1 Teil 7, Kapitel 8
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mirjam Kochendörfer
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 211
Ausfuhrkontrolle: Grundsatz- und Verfahrensfragen
Tel: +49 (0)6196 – 908 2706
E-Mail: [email protected]
www. bafa.de
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