BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 27. Juli 2015 Die „Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern“ sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie am 10. August 2001 veröffentlicht worden (Bekanntmachung vom 25. Juli 2001, BAnz. S. 17 177; siehe auch Bekanntmachung vom 1. August 2001, BAnz. S. 17 281). Diese Grundsätze konkretisieren die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren an die Zuverlässigkeit von Exporteuren zu stellen sind. Sie regeln auch die Rechtsfolgen, mit denen Exporteure im Falle der Unzuverlässigkeit rechnen müssen. Nach Änderungen des deutschen und europäischen Außenwirtschaftsrechts werden hiermit die bisher gültige Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. August 2001 überarbeitet und die Formulare AV 1 und AV 2 angepasst. Die Änderungen betreffen Verweise auf die aktualisierten Normen sowie Klarstellungen in den Formularen. 1. Benennung einer/eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) als Antragsvoraussetzung Die Grundsätze der Bundesregierung sehen vor, dass im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch eine/einen „Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) erfolgt. Die/Der AV muss je nach der Rechtsform des Antragstellers ein für die Durchführung der Ausfuhr 1 verantwortliches Mitglied des Vorstands, der Geschäftsführung oder vertretungsberechtigte/r- Gesellschafter/-in sein. Der Anwendungsbereich für derlei Anträge umfasst die Ausfuhr und Verbringung aller erfasster Güter gemäß − Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) mit Ausnahme von Ausfuhren in die Länder des Anhangs II a Teil 2 (EG-Dual-Use-VO), − Anlage 1 (Ausfuhrliste AL) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und − Anlage Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG). Für Verbringungen von Dual-use-Gütern innerhalb der Europäischen Union gelten die Grundsätze nicht. 2. Aufgaben der/des Ausfuhrverantwortlichen Die/Der AV ist verantwortlich für die Organisation und die Überwachung des innerbetrieblichen Exportkontrollsystems sowie für die Auswahl des Personals und dessen Weiterbildung. Die Benennung der/des AV muss unter Verwendung des Formulars AV 1 erfolgen, welches im Original an Referat 223 zu adressieren ist. Die Benennung kann unabhängig von der Beantragung eines Ausfuhr- /Verbringungsantrags vorgenommen werden. Die Benennungserklärung ist von den vertretungsberechtigten Organen und von der/dem AV zu unterzeichnen. Sie bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gegenüber dem BAFA gültig. Unterzeichnet die/der AV Anträge gemäß dieser Bekanntmachung nicht selbst, hat sie/er gegenüber dem BAFA einmal jährlich seine Verantwortungsübernahme für die Richtigkeit aller von Dritten in seinem Namen für das Unternehmen unterzeichneten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung zu erklären. Die Erklärung zur Verantwortungsübernahme muss unter Verwendung des Formulars AV 2 erfolgen, welches im Original an Referat 223 zu adressieren ist. Die Erklärung kann unabhängig von der Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung abgegeben werden. Sie muss jedoch spätestens zusammen mit dem ersten Genehmigungsantrag erfolgen, der von der/dem AV nicht eigenhändig unterschrieben wird. Die jährliche Erneuerung der Erklärung zur Verantwortungsübernahme ist dem BAFA unaufgefordert 2 zuzusenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Vorlagefrist ist der Eingang beim BAFA. 3. Rechtsfolgen bei Verstößen oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers Sofern ein/-e Antragsteller/-in gegen außenwirtschaftsrechtliche oder sonstige einschlägige Vorschriften verstoßen hat, können erteilte Genehmigungen und Nullbescheide zurückgenommen werden oder künftige Genehmigungen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung von Genehmigungen oder Nullbescheiden kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vor, kann das BAFA die Antragsbescheidung aussetzen. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um einen Bagatellverstoß handelt. Ergeben Ermittlungen, dass Grund zur Annahme der Unzuverlässigkeit besteht, kann das BAFA nicht nur künftige Genehmigungen sondern auch die Bescheinigung versagen, wonach die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf (Nullbescheid). 4. Bisherige Regelungen Die Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 6. August 2001 ist hiermit gegenstandslos geworden. Eschborn, den 27. Juli 2015 2, 22, 211 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Im Auftrag Pietsch 3
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