Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der

BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE
Bekanntmachung
zu den Grundsätzen der Bundesregierung
zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von
Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern
vom 27. Juli 2015
Die „Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren
von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern“ sind vom Bundesminister für
Wirtschaft
und
Technologie
am
10.
August
2001
veröffentlicht
worden
(Bekanntmachung vom 25. Juli 2001, BAnz. S. 17 177; siehe auch Bekanntmachung vom
1. August 2001, BAnz. S. 17 281).
Diese Grundsätze konkretisieren die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren an
die Zuverlässigkeit von Exporteuren zu stellen sind. Sie regeln auch die Rechtsfolgen,
mit denen Exporteure im Falle der Unzuverlässigkeit rechnen müssen.
Nach Änderungen des deutschen und europäischen Außenwirtschaftsrechts werden
hiermit die bisher gültige Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle vom 6. August 2001 überarbeitet und die Formulare AV 1 und AV 2
angepasst. Die Änderungen betreffen Verweise auf die aktualisierten Normen sowie
Klarstellungen in den Formularen.
1. Benennung einer/eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) als Antragsvoraussetzung
Die
Grundsätze
der
Bundesregierung
sehen
vor,
dass
im
Rahmen
ihres
Anwendungsbereiches die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle durch eine/einen „Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) erfolgt. Die/Der AV
muss je nach der Rechtsform des Antragstellers ein für die Durchführung der Ausfuhr
1
verantwortliches
Mitglied
des
Vorstands,
der
Geschäftsführung
oder
vertretungsberechtigte/r- Gesellschafter/-in sein.
Der Anwendungsbereich für derlei Anträge umfasst die Ausfuhr und Verbringung aller
erfasster Güter gemäß
− Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) mit Ausnahme
von Ausfuhren in die Länder des Anhangs II a Teil 2 (EG-Dual-Use-VO),
− Anlage 1 (Ausfuhrliste AL) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und
− Anlage Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
(KrWaffKontrG).
Für Verbringungen von Dual-use-Gütern innerhalb der Europäischen Union gelten die
Grundsätze nicht.
2. Aufgaben der/des Ausfuhrverantwortlichen
Die/Der AV ist verantwortlich für die Organisation und die Überwachung des
innerbetrieblichen Exportkontrollsystems sowie für die Auswahl des Personals und
dessen Weiterbildung. Die Benennung der/des AV muss unter Verwendung des
Formulars AV 1 erfolgen, welches im Original an Referat 223 zu adressieren ist. Die
Benennung
kann
unabhängig
von
der
Beantragung
eines
Ausfuhr-
/Verbringungsantrags vorgenommen werden. Die Benennungserklärung ist von den
vertretungsberechtigten Organen und von der/dem AV zu unterzeichnen. Sie bleibt bis
zu ihrem schriftlichen Widerruf gegenüber dem BAFA gültig.
Unterzeichnet die/der AV Anträge gemäß dieser Bekanntmachung nicht selbst, hat
sie/er gegenüber dem BAFA einmal jährlich seine Verantwortungsübernahme für die
Richtigkeit aller von Dritten in seinem Namen für das Unternehmen unterzeichneten
Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung zu erklären. Die
Erklärung zur Verantwortungsübernahme muss unter Verwendung des Formulars AV 2
erfolgen, welches im Original an Referat 223 zu adressieren ist. Die Erklärung kann
unabhängig von der Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung abgegeben
werden. Sie muss jedoch spätestens zusammen mit dem ersten Genehmigungsantrag
erfolgen, der von der/dem AV nicht eigenhändig unterschrieben wird. Die jährliche
Erneuerung der Erklärung zur Verantwortungsübernahme ist dem BAFA unaufgefordert
2
zuzusenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Vorlagefrist ist der Eingang
beim BAFA.
3. Rechtsfolgen bei Verstößen oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers
Sofern ein/-e Antragsteller/-in gegen außenwirtschaftsrechtliche oder sonstige
einschlägige Vorschriften verstoßen hat, können erteilte Genehmigungen und
Nullbescheide
zurückgenommen
werden
oder
künftige
Genehmigungen
mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung von Genehmigungen oder
Nullbescheiden kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vor, kann das BAFA die
Antragsbescheidung aussetzen. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um einen
Bagatellverstoß handelt. Ergeben Ermittlungen, dass Grund zur Annahme der
Unzuverlässigkeit besteht, kann das BAFA nicht nur künftige Genehmigungen sondern
auch die Bescheinigung versagen, wonach die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf
(Nullbescheid).
4. Bisherige Regelungen
Die Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu den
Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von
Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 6. August 2001 ist hiermit
gegenstandslos geworden.
Eschborn, den 27. Juli 2015
2, 22, 211
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Im Auftrag
Pietsch
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