Bundesgerichtshof verschärft strafrechtliche Sank

Bundesgerichtshof verschärft strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung
[11.04.2016]
Von: Stefan Heinrichshofen
Seit 2009 hat sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber wiederholt für Verschärfungen im Steuerstrafrecht gesorgt. Letzer Akt waren die gesetzlichen Verschärfungen zur Selbstanzeige. Dieser hat ab dem 01.01.2015 dazu geführt, dass unabhängig
von den unterschiedlichen strafrechtlichen Verjährungsfristen, der Steuerpflichtige für
eine Richtigstellung aller Steuerstraftaten einer Steuerart für die letzten zehn Kalenderjahre sorgen muss. Strafrechtlich können Steuerhinterziehungen grundsätzlich fünf, in
besonders schweren Fällen zehn, Jahre verfolgt werden.
Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, differenzierten die Strafgerichte
bislang danach, ob der Täter dem Staat Geld entzieht, wie beispielsweise bei der Geltendmachung von nicht entstandenen Aufwendungen, oder nur vorenthält, wie beim
Verschweigen von Auslandseinkünften. Für den letztgenannten Fall gingen bislang sowohl der Bundesgerichtshof als auch ihm folgend die Instanzgerichte davon aus, dass
ein besonders schwerer Fall erst ab einem Betrag von EUR 100.000 vorliegen würde.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom
27.10.2015 (1 StR 373/15) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und bejaht ein
großes Ausmaß in beiden Fällen einheitlich bei einem Betrag ab EUR 50.000. Die
Rechtsprechungsverschärfung hat neben der verlängerten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung u. a. auch Auswirkung bei der Strafzumessung.
Betroffene, bei denen Steuerstrafverfahren bereits eingestellt wurden und hierbei die
verschärfenden Rechtsprechungsgrundsätze nicht berücksichtigt wurden, haben unseres
Erachtens nichts zu befürchten.
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