Fünf Fragen zur Erhebung eines Erfahrungs- und Stimmungsbilds der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin zur Singularzulassung beim Bundesgerichtshof Derzeit ist die anwaltliche Vertretung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vorbehalten, die einer besonderen Zulassung bedürfen. An den übrigen Bundesgerichten, dem Bundesgerichtshof in Strafsachen, dem Bundessozialgericht, dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht besteht keine solche besondere Zulassungsbeschränkung. Aktuell gibt es rund 50 BGH-Anwälte. Die BGH-Anwälte werden aus Vorschlägen der Regionalkammern, die durch die BRAK in einer Vorschlagsliste zusammengefasst werden, mehrheitlich durch die Richterschaft am Bundesgerichtshof ausgewählt und sodann vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ernannt. Die BGH-Anwälte müssen dazu mindestens 35 Jahre alt und in Karlsruhe ansässig sein und dürfen zweiköpfige Sozietäten untereinander eingehen. Durch die folgenden Fragen soll ein Erfahrungs- und Stimmungsbild erhoben werden, wie die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin die Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen beurteilen. 1. Haben Sie selbst einmal für einen Mandanten einen BGH-Anwalt eingeschaltet? Ja Nein Keine Angabe Eigene Anmerkung: 2. Wenn Sie die vorstehende Frage bejahen: Hat es sich schwierig gestaltet, einen BGH-Anwalt zu finden, der bereit war, das Verfahren zu gesetzlichen Gebühren zu führen? Ja Nein Keine Angabe Eigene Anmerkung: 3. Sind Sie an den übrigen obersten Gerichtshöfen des Bundes bereits aufgetreten und wenn ja, an welchen? Nein BVerwG Bundesfinanzhof BGH in Strafsachen BAG BVerfG Bundessozialgericht Keine Angabe Eigene Anmerkung: 4. Wenn Sie die vorstehende Frage bejahen: Wäre aus Ihrer Erfahrung eine gesonderte Singularzulassung an den übrigen obersten Gerichtshöfen des Bundes wünschenswert? Ja Nein Keine Angabe Eigene Anmerkung: 5. Ist es Ihrer Meinung nach gerechtfertigt, die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen aufrecht zu erhalten? Ja Nein Keine Angabe Eigene Anmerkung: 6. Sonstige eigene Anmerkungen zum Thema:
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