Bundesgerichtshof stellt Kunden von Schwarzarbeitern rechtlos Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe will Angebot und Nachfrage bei Schwarzarbeit austrocknen. Die Karlsruher Richter plädieren deshalb in einer neuen Entscheidung für eine strikte Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. In der jüngeren Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass in Schwarzarbeitsfällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bereits gezahlte Beträge von einem schlampig arbeitenden Schwarzarbeiter nicht zurückverlangt werden können. Wer Handwerkerleistungen ohne Umsatzsteuer ausführen lässt, spart 19 Prozent. Doch der vermeintliche finanzielle Vorteil erweist sich als Bumerang: Wenn der Handwerker schlampt, hat der Auftraggeber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine rechtliche Handhabe gegen den Schwarzarbeiter. In dem Fall hatte ein Hausbesitzer einen Dachdecker mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Hausbesitzer zahlte den geforderten Betrag. Später stellte er erhebliche Mängel fest, weshalb er von dem Handwerker die Rückzahlung von 8.300 Euro verlangt. Vor dem Bundesgerichtshof wurde seine Klage abgeschmettert. Der Handwerker habe zwar bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dem Besteller stehe aber kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt laut Richterspruch nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Zahlung. Quintessenz der Entscheidung ist: Schwarzarbeiter anzuheuern lohnt sich nicht. Die eingesparte Mehrwertsteuer zahlt der Kunde doppelt und dreifach, wenn der Handwerker pfuscht. Er empfiehlt Verbrauchern wie Unternehmern stattdessen, vor der Auftragsvergabe mindestens drei Angebote einzuholen. Oft kann man allein durch diese anfängliche Mühe viel Geld sparen. Und Zahlungen sollten generell erst erfolgen, wenn die Leistungen wirklich einwandfrei erbracht worden sind. Kurzfassung: Auftraggeber von Schwarzarbeit erhält Denkzettel aus Karlsruhe Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung deutlich gemacht, dass er keinen Grund sieht, Verbrauchern aus der Patsche zu helfen, die einen Handwerker schwarz anheuern. Leistet der Handwerker schlecht, im konkreten Fall ging es um einen Dachdecker, könne der Kunde hinterher nicht mehr reklamieren und Mängelansprüche geltend machen, betonte das höchste deutsche Zivilgericht. Mehr noch: Hat der Kunde bereits für die Handwerkerleistung gezahlt, hat er keinerlei Rückforderungsansprüche. Konsequenz: Die meist bei Schwarzarbeitsgeschäften gesparten 19 Prozent Mehrwertsteuer reichen oft nicht aus, um den Schaden nach schlechter Ausführung von Handwerkerleistungen zu beheben. Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14 Haustüren nachts schließen, aber nicht verschließen Ein Beschluss unter Wohnungseigentümern, die Hausordnung dahin zu ändern, dass die Haustür nachts verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Fluchtmöglichkeiten im Brandfall hierdurch erheblich eingeschränkt würden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. In dem Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft folgende Änderung der Hausordnung beschlossen: „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten." Diesen Beschluss hat ein Wohnungseigentümer angefochten und die Eigentümergemeinschaft verklagt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt und erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. Eine Hausordnung enthält im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Dabei müssen die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, was vorliegend nach Ansicht der Frankfurter Richter nicht der Fall ist. „Denn das Abschließen der Hauseingangstür führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird“, begründeten die Richter das Urteil. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, „dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, sodass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann“, erläuterte das Gericht. Demzufolge werde auch überwiegend in der Rechtsprechung im Mietrecht eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen ist, in Mietverträgen als unzulässig angesehen. Die Aufforderung an Mieter oder Wohnungseigentümer, aus Sicherheitsgründen nachts die Haustür abzuschließen, ist leider unausrottbar. Damit in Notsituationen wie etwa Brand oder Wasserschaden keine Panik unter den Mitbewohnern ausbricht, sollte ein sicheres Haustürschließsystem in die Immobilie eingebaut werden. Diese Antipaniksysteme verhindern einerseits, dass von außen jemand ohne Schlüssel hineinkommt, ermöglichen andererseits aber den Bewohnern von innen, jederzeit die Tür öffnen zu können. Angesichts dieser technischen Möglichkeit entspricht es auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten – mit gegebenenfalls tödlichem Risiko – erschwert. Kurzfassung: Tödliche Gefahr: Verschlossene Hauseingangstüren Vermieter oder Hauseigentümer, die ihren Mietern über die Hausordnung vorschreiben wollen, die Haustür abzuschließen, spielen mit dem Leben ihrer Mitbewohner. Geraten diese nämlich in Panik, kommen sie nicht mehr aus dem Haus. Deshalb hat das Landgericht Frankfurt am Main den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Änderung der Hausordnung gekippt, wonach die Bewohner jede Nacht ab 22.00 Uhr die Haustür abschließen sollten. Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015; Az.: 2-13 S 127/12
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