Bundesgerichtshof stellt Kunden von Schwarzarbeitern rechtlos Der

Bundesgerichtshof stellt Kunden von Schwarzarbeitern rechtlos
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe will Angebot und Nachfrage bei Schwarzarbeit
austrocknen. Die Karlsruher Richter plädieren deshalb in einer neuen Entscheidung für eine
strikte Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. In der jüngeren
Vergangenheit
hatte
der
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden,
dass
in
Schwarzarbeitsfällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des
Werkunternehmers bestehen. Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bereits gezahlte
Beträge von einem schlampig arbeitenden Schwarzarbeiter nicht zurückverlangt werden
können.
Wer Handwerkerleistungen ohne Umsatzsteuer ausführen lässt, spart 19 Prozent. Doch der
vermeintliche finanzielle Vorteil erweist sich als Bumerang: Wenn der Handwerker schlampt,
hat der Auftraggeber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine rechtliche Handhabe
gegen den Schwarzarbeiter. In dem Fall hatte ein Hausbesitzer einen Dachdecker mit der
Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000
Euro ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung
ohne Steuerausweis. Der Hausbesitzer zahlte den geforderten Betrag. Später stellte er
erhebliche Mängel fest, weshalb er von dem Handwerker die Rückzahlung von 8.300 Euro
verlangt.
Vor dem Bundesgerichtshof wurde seine Klage abgeschmettert. Der Handwerker habe zwar
bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem
Auftraggeber vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt
und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dem Besteller stehe aber kein Anspruch auf
Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu, die darin besteht, dass er für die
mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Entsprechend der Zielsetzung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt laut
Richterspruch nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches
Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Zahlung.
Quintessenz der Entscheidung ist: Schwarzarbeiter anzuheuern lohnt sich nicht. Die
eingesparte Mehrwertsteuer zahlt der Kunde doppelt und dreifach, wenn der Handwerker
pfuscht. Er empfiehlt Verbrauchern wie Unternehmern stattdessen, vor der Auftragsvergabe
mindestens drei Angebote einzuholen. Oft kann man allein durch diese anfängliche Mühe
viel Geld sparen. Und Zahlungen sollten generell erst erfolgen, wenn die Leistungen wirklich
einwandfrei erbracht worden sind.
Kurzfassung:
Auftraggeber von Schwarzarbeit erhält Denkzettel aus Karlsruhe
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung deutlich gemacht, dass er keinen
Grund sieht, Verbrauchern aus der Patsche zu helfen, die einen Handwerker schwarz
anheuern. Leistet der Handwerker schlecht, im konkreten Fall ging es um einen Dachdecker,
könne der Kunde hinterher nicht mehr reklamieren und Mängelansprüche geltend machen,
betonte das höchste deutsche Zivilgericht. Mehr noch: Hat der Kunde bereits für die
Handwerkerleistung gezahlt, hat er keinerlei Rückforderungsansprüche. Konsequenz: Die
meist bei Schwarzarbeitsgeschäften gesparten 19 Prozent Mehrwertsteuer reichen oft nicht
aus, um den Schaden nach schlechter Ausführung von Handwerkerleistungen zu beheben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14
Haustüren nachts schließen, aber nicht verschließen
Ein Beschluss unter Wohnungseigentümern, die Hausordnung dahin zu ändern, dass die
Haustür nachts verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da
die Fluchtmöglichkeiten im Brandfall hierdurch erheblich eingeschränkt würden. Das hat das
Landgericht Frankfurt am Main entschieden. In dem Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft
folgende Änderung der Hausordnung beschlossen: „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür
in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten." Diesen
Beschluss hat ein Wohnungseigentümer angefochten und die Eigentümergemeinschaft
verklagt.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt und erklärte den angefochtenen Beschluss für
ungültig. Eine Hausordnung enthält im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der
Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung
des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Dabei müssen die Regelungen der
Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, was vorliegend nach Ansicht der
Frankfurter Richter nicht der Fall ist. „Denn das Abschließen der Hauseingangstür führt zu
einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das
Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer
anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird“, begründeten die
Richter das Urteil. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand
liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, „dass jeder Hauseigentümer
und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel
griffbereit mit sich führt, sodass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem
sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann“, erläuterte das Gericht. Demzufolge
werde auch überwiegend in der Rechtsprechung im Mietrecht eine Regelung dahingehend,
dass die Haustür verschlossen ist, in Mietverträgen als unzulässig angesehen.
Die Aufforderung an Mieter oder Wohnungseigentümer, aus Sicherheitsgründen nachts die
Haustür abzuschließen, ist leider unausrottbar. Damit in Notsituationen wie etwa Brand oder
Wasserschaden keine Panik unter den Mitbewohnern ausbricht, sollte ein sicheres
Haustürschließsystem in die Immobilie eingebaut werden. Diese Antipaniksysteme
verhindern einerseits, dass von außen jemand ohne Schlüssel hineinkommt, ermöglichen
andererseits aber den Bewohnern von innen, jederzeit die Tür öffnen zu können.
Angesichts dieser technischen Möglichkeit entspricht es auch nach Ansicht des Landgerichts
Frankfurt am Main jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, in den Nachtstunden die Haustür
verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten – mit
gegebenenfalls tödlichem Risiko – erschwert.
Kurzfassung:
Tödliche Gefahr: Verschlossene Hauseingangstüren
Vermieter oder Hauseigentümer, die ihren Mietern über die Hausordnung vorschreiben
wollen, die Haustür abzuschließen, spielen mit dem Leben ihrer Mitbewohner. Geraten diese
nämlich in Panik, kommen sie nicht mehr aus dem Haus. Deshalb hat das Landgericht
Frankfurt am Main den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Änderung
der Hausordnung gekippt, wonach die Bewohner jede Nacht ab 22.00 Uhr die Haustür
abschließen sollten.
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015; Az.: 2-13 S 127/12