108-16 BGH bestätigt Urteil Missbrauch der Freundinnen der

Presse
Landgericht Hannover
25.10.2016
LANDGERICHT HANNOVER:
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen schweren
sexuellen Missbrauchs der Freundinnen der Stieftochter
(30 KLs 5/14)
Die Verurteilung des Angeklagten Ingo T. ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die
Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 28. Juni 2016 im Wesentlichen als
unbegründet verworfen (3 StR 154/16).
Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Hannover hatte den Angeklagten nach insgesamt fünf Hauptverhandlungstagen mit Urteil vom 17. November 2015 wegen schweren
sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass der heute 53-jährige
zwischen August 2000 und Oktober 2001 die damals 12 bzw. 13 sowie 8 bzw. 9 Jahre alten
Freundinnen seiner Stieftochter wiederholt sexuell missbrauchte.
Soweit die Kammer in einem der ausgeurteilten Fälle das Vorliegen eines schweren
sexuellen Missbrauchs bejahte, weil der Angeklagte das Kind im Brust- sowie Intimbereich
berührte und auf den Mund küsste, wobei seine Zunge ein Stück weit in den Mund eindrang,
folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Zwar könne ein Zungenkuss unter besonderen
Umständen in extremen Ausnahmefällen als eine Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu werten sein. Ein solch extremer Ausnahmefall liege hier jedoch
nicht vor.
Der Bundesgerichtshof änderte daher den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen verurteilt ist und setzte die diesbezügliche
Einzelfreiheitsstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe (sechs Monate) nach dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB fest.
Nr. 108/16 / Dr. Stephan Loheit
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Im Übrigen schloss der Bundesgerichtshof aus, dass die Kammer trotz dieser Bewertungsänderung auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die verhängte erkannt hätte (vgl. auch den
anbei gefügten Beschluss 3 StR 154/16).
(Az.: 30 KLs 5/14)
(Stichwort: "Sexueller Missbrauch“)
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
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