Information zu Zahlungsanweisungen

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Information zu Finanzamtszahlungen ab 1. April 2016
Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab 1. April 2016 Zahlungen an das Finanzamt
elektronisch erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.
Wann ist dem Steuerpflichtigen eine elektronische Überweisung zumutbar?
Laut Information vom Finanzamt ist sie dann zumutbar, wenn der Steuerpflichtige
• das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für
andere Zahlungen nutzt
UND
• über einen Internet-Anschluss verfügt.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 sämtliche Steuerzahlungen
wie folgt durchgeführt werden:
• im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des
Kreditinstitutes eine solche Funktion beinhaltet,
ODER
• im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur
Verfügung steht.
Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen, aber bisher kein Electronic-BankingSystem verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen
Zahlungsanweisungen überweisen. Die Abgaben werden dann von uns elektronisch an das
Finanzamt gemeldet. Bei den Zahlungsanweisungen ist darauf zu achten, dass in der
Zahlungsreferenz Ihre Steuernummer angeführt ist. Abgabenarten dürfen nicht mehr angeführt
werden, da diese von den Banken nicht mehr verarbeitet werden können.
Sollten Sie zukünftig die Zusendung von Zahlungsanweisungen erwünschen, bitten wir Sie,
uns dies bekannt zu geben. Gerne beantragen wir dann für Sie die weitere Zusendung von
Zahlscheinen beim Finanzamt.
Wir stehen Ihnen für weitere Fragen und Detailauskünfte
gerne zur Verfügung