!"# $%& '#()*+ ** "!# , # & -% Information zu Finanzamtszahlungen ab 1. April 2016 Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab 1. April 2016 Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Wann ist dem Steuerpflichtigen eine elektronische Überweisung zumutbar? Laut Information vom Finanzamt ist sie dann zumutbar, wenn der Steuerpflichtige • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt UND • über einen Internet-Anschluss verfügt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 sämtliche Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden: • im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstitutes eine solche Funktion beinhaltet, ODER • im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht. Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen, aber bisher kein Electronic-BankingSystem verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Die Abgaben werden dann von uns elektronisch an das Finanzamt gemeldet. Bei den Zahlungsanweisungen ist darauf zu achten, dass in der Zahlungsreferenz Ihre Steuernummer angeführt ist. Abgabenarten dürfen nicht mehr angeführt werden, da diese von den Banken nicht mehr verarbeitet werden können. Sollten Sie zukünftig die Zusendung von Zahlungsanweisungen erwünschen, bitten wir Sie, uns dies bekannt zu geben. Gerne beantragen wir dann für Sie die weitere Zusendung von Zahlscheinen beim Finanzamt. Wir stehen Ihnen für weitere Fragen und Detailauskünfte gerne zur Verfügung
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