PDF Infoblatt zur Bescheinigung für das Finanzamt

Wissenswertes für Ihre Steuererklärung
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich geltend gemacht werden.
Noch detailliertere Informationen – und auch rechtsverbindliche Auskünfte zu steuerlichen Fragen – erhalten Sie
von Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Welche Beträge werden steuerlich berücksichtigt?
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Grundsätzlich sind alle von Ihnen gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (ohne
Krankengeldanspruch) und zur Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. In aller Regel führt dies
zu einer steuerlichen Vergünstigung.
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Wir sind gesetzlich verpflichtet, Beitragserstattungen sowie Ausschüttungen aus Bonus- und
Prämienprogrammen zu melden. Diese mindern Ihre gezahlten Beiträge.
Übrigens: Für die Übermittlung dieser Daten benötigen die gesetzlichen Krankenkassen keine
Einwilligung des Versicherten, wenn dessen Beitragszahlung von einer dritten Stelle (z. B. dem
Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) gemeldet wird.
Welcher Zeitraum ist für die Veranlagung der Beiträge maßgeblich?
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Innerhalb eines Steuerjahres werden alle Zahlungseingänge des Zeitraums 01.01. bis 31.12.
übermittelt, falls damit Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge beglichen wurden. Das heißt:
Abhängig vom zugeordneten Beitragsmonat ergibt sich daraus der bescheinigte Zeitraum.
Ein Beispiel:
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Zahlungseingang im Januar 2016 für Beitragsmonat Dezember 2015. Für das Steuerjahr 2016
wird diese Beitragszahlung für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.12.2015 übermittelt.
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Insgesamt ergibt sich somit ein bescheinigter Zeitraum „Dezember bis November“
für ein Steuerjahr (falls alle Zahlungseingänge monatlich jeweils zum Fälligkeitstermin „15. des
Folgemonats“ geleistet werden).
Wie werden die Beiträge dem Finanzamt gemeldet?
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Die Übermittlung übernimmt der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, der Rentenversicherungsträger
für die Rentner und wir, die BARMER GEK, für die Versicherten, die ihre Beiträge im Vorjahr direkt an uns
gezahlt haben.
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Die Daten für ein Steuerjahr werden der Finanzverwaltung jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres
elektronisch übermittelt.
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Wenn Sie noch keine Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt abgegeben haben,
können Sie dies nachholen. Die Erklärung gilt Rückwirkend für die letzten 2 Bescheinigungsjahre
(Eingang im Jahr 2016 für die Bescheinigungsjahre 2014 und 2015). Reichen
Sie hierzu einfach eine schriftliche Erklärung bei uns ein.
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Welche Vorteile haben Sie vom elektronischen Meldeverfahren?
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Steuerlich anrechenbar sind Ihre Beiträge grundsätzlich nur, wenn sie elektronisch von uns an das
Finanzamt übermittelt werden. In Ausnahmefällen (wenn Ihre Beiträge trotz Einwilligungserklärung
z.B. aus technischen Gründen nicht übermittelt werden konnten) können Sie auch die papierne
Finanzamtsbescheinigung beim Finanzamt einreichen.
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Der Gesetzgeber bezweckt mit der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen
eine Vereinfachung im Nachweisverfahren für den Steuerzahler. Selbstverständlich können
Sie jedoch frei entscheiden, ob Ihre Daten übermittelt werden sollen und ob Sie den damit
verbundenen Vorteil nutzen möchten. Sprechen Sie uns einfach an – wir beraten Sie gern.
Was passiert mit Beiträgen und Prämien bei Krankengeldanspruch?
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Steuerlich berücksichtigt werden lediglich Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
in Höhe der „Basisabsicherung“. Dazu zählen zum Beispiel nicht die Zeiten mit Krankengeldanspruch.
Diese Beiträge, kürzt das Finanzamt deshalb pauschal um 4% bei der Steuerberechnung.
Krankengeldprämien werden aus dem gleichen Grund nicht von den Krankenkassen gemeldet.
Was versteht man unter „geschuldetem Beitrag“?
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Falls Zahlungseingänge eines Steuerjahres den Beitragsmonaten des Folgejahres zugeordnet wurden,
handelt es sich um Vorauszahlungen (Ausnahme bei Zuordnung zum Beitragsmonat Januar des
Folgejahres). Das Finanzamt prüft in diesen Fällen das zulässige Vorauszahlungsvolumen. Hierzu
muss die Behörde wissen, wie hoch die Beiträge im gesamten Steuerjahr waren. Die Höhe
entspricht der Beitragsforderung zur Kranken- und Pflegeversicherung für das gesamte Steuerjahr.
Haben Sie im Rahmen des Bonusprogramms „aktiv pluspunkten“ an die Organisation
„Ein Herz für Kinder“ gespendet?
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Innerhalb des Bonusprogramms „aktiv pluspunkten“ besteht die Möglichkeit, die Bonusprämie an die
Organisation "Ein Herz für Kinder" zu spenden.
Diese Spende wird bei der Finanzamtsbescheinigung wie eine Beitragserstattung ausgewiesen, da es
sich um eine Prämienausschüttung handelt. Diese wirkt sich steuerlich grundsätzlich mindernd für
Sie aus. Von der Organisation erhalten Sie jedoch eine Bescheinigung über die geleistete Spende,
die Sie wiederum auch steuerlich geltend machen können.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung bitte, dass sich kurzfristig die Zeilenangabe für
die „Anlage Vorsorgeaufwand“ geändert hat, in die Sie Ihre Beitragswerte eintragen. Für Sie sind für
das Jahr 2015 in der Regel die Zeilen 16 und 18 relevant. Auf unsere Übermittlung der Beiträge hat
ein versehentlich falscher Eintrag aber keinen Einfluss. Die Beträge wurden korrekt an die
Finanzverwaltung weitergeleitet.
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