HERAUSGEBER Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Klaus Bales, Rechtsanwalt, Geschäftsführer ImmoAdvisors GmbH, ALTOR Group, Heidelberg Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim Peter Freckmann, Rechtsabteilung , Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co. KG Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Direktorin, Group Risk Management – Intensive Care, Corporates Restructuring Large Cap, Commerzbank AG Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach REDAKTION Jörg Wehmeyer, Chefredakteur und VisdP Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Claudia Merklinger, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Jürgen Blatz Christine Glemser Björn Wehling Sabine Warner Sandra Leicht Peter Keller Editorial Liebe Leserinnen und Leser, neulich in einem Rechtspflegerforum (Auszug): Autor: „hausfrau“ – Beruf: Rechtspflegerin – Registriert seit 06.03.2007 – Beiträge: 453 Jörg Wehmeyer „… Obwohl es sicher nicht die beste aller Einstellungen ist, werden wir hier wohl weiter danach verfahren: „solange keiner quakt, ist doch gut“. Das ist so ein Grundproblem in der Insolvenz (was die gerichtliche Seite anbetrifft), ein Gläubiger quakt ja kaum jemals von sich aus. Und wenn jemand quakt, dann meistens mit insolvenzfernen Argumenten neben der Sache. Abgesehen davon, dass die Gläubiger ja auch einen ziemlichen Aufwand betreiben müssten, um wirklich das Verfahren mitzukriegen, dass es sich oft wirtschaftlich nicht lohnt, um Kleinigkeiten zu streiten, habe ich auch den Eindruck, dass Insolvenz für die meisten Gläubiger ein Buch mit sieben Siegeln ist, von dem sie lieber die Finger lassen. Das gibt uns als Gericht die Freiheit, auch ungestraft Mist zu bauen (fällt ja keinem auf ), löst bei mir aber eine hohe Verantwortung aus, es dennoch richtig zu machen.“ Was lernen wir aus diesen – etwas ernüchternden – Insider-Äußerungen? Erstens, dass Gläubiger sich offenbar wenig im Insolvenzverfahren einbringen, selbst dann nicht, wenn Dinge falsch laufen oder gar das Gericht „Mist baut“. Zweitens, dass Gläubiger keine oder wenig Sach- und Fachkenntnis vom Insolvenzverfahren zu haben scheinen, es für viele „ein Buch mit sieben Siegeln“ sei. Drittens, dass es sich für Gläubiger im Insolvenzverfahren vielfach schon wirtschaftlich nicht lohne, um „Kleinigkeiten“ zu streiten. Und schließlich – das gibt wenigstens etwas Hoffnung – dass es Rechtspfleger(innen) mit hohem Verantwortungsbewusstsein gibt. Prüfen Sie doch mal, ob diese Beobachtungen auf Ihr Haus zutreffen. Wenn ja, haben Sie, v. a. in Kleinverfahren, möglicherweise tatsächlich gute, nämlich wirtschaftliche Gründe, sich nicht sonderlich tief ins Insolvenzverfahren einzubringen. Oder liegt das etwa doch an mangelhafter Sach- und Fachkenntnis? Mögen Mängel in Kenntnis und Qualifikation bei der Bearbeitung von Kleinverfahren noch wenig folgenschwer sein, in größeren und Großverfahren, in denen Quotenunterschiede von wenigen Zehntel-Prozentpunkten schnell Erlösunterschiede in fünfstelligen Größenordnungen ausmachen können, sind feinste Wissens- und Qualifikationsvorsprünge der eigenen insolvenzbearbeitenden Mitarbeiter jedenfalls existentiell bedeutsam. Gleiches gilt übrigens auch und gerade für den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter: Ein echtes Qualitätszertifikat, z. B. ausgestellt vom IQS, bietet einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine korrekte und effektive Verfahrensführung. Prüfen Sie das als Gläubiger, bevor Sie ihn oder sie offiziell, etwa mit Hilfe des vorläufigen Gläubigerausschusses, oder auch inoffiziell als Verwalter, vorschlagen. klimaneutral natureOffice.com | DE-559-292811 gedruckt Also: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass auch alle anderen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ein so erfreulich hohes Verantwortungsbewusstsein haben, wie es die Autorin „hausfrau“ zu haben behauptet. Dazu ein Handlungsvorschlag gefällig? Gerne: Blättern Sie einfach weiter. Denn mit Hilfe der Beiträge auch in dieser Ausgabe können Sie sich einmal mehr viele nützliche und geldwerte Praxistipps über Allgemeines und Besonderes im Insolvenzverfahren abholen. Herzliche Grüße und viel Spaß beim Lesen! Ihr Jörg Wehmeyer, Chefredakteur FP 03 – 04 / 2015 49 Inhalt 52–56 AKTUELL 52 Richtige Auslegung der ICC- Bankenregeln: Die neuen ISPB Insolvenzanfechtung: BvCM OnlineUmfrage bestätigt Dringlichkeit der Reform Referentenentwurf für die Umsetzung EU-Richtlinie über Wohn immobilienkredite liegt vor 54 Insolvenz nicht mehr Königsweg – Sanierungschancen aufgrund von neuem Schuldverschreibungsgesetz verbessert Auch in Österreich: Immer weniger Zwangsversteigerungen 55 11,4% weniger Unternehmens insolvenzen im November 2014 Grünbuch zur Europäischen Kapitalmarktunion BEITRÄGE 57 Bauträger-Geschäft: Projektlisten Philipp Ruppenthal, Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau w w Die Bonitätsanalyse von Bauträger-Unternehmen stellt Banken immer wieder vor Herausforderungen. Und nicht nur bei der stichtagsbezogenen Betrachtung von Bauträgern müssen sich Banken ein Bild von der Bonität der Kunden machen. Gerade im laufenden Geschäft werden Instrumente benötigt, die entsprechende Risiken frühzeitig aufdecken. 64 Die Mitgliedschaft in einem Gläubiger ausschuss: Fluch oder Segen? Volker Kirmes, Bremer Kreditbank AG w w Kaum ein Seminar, kaum ein Fachbeitrag zum Thema Gläubigerausschuss, in dem nicht an irgendeiner Stelle mind. einmal der Appell auftaucht, dass sich die Banken, bzw. ihre Mitarbeiter, doch bitte viel mehr als bisher in Insolvenzverfahren einbringen sollen. Eines der wichtigsten Instrumente dazu ist der Gläubigerausschuss. 70 Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Eine „Wunderwaffe“? Holger Bruhn, Sparkasse Hohenlohekreis w w Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wird vielfach als „Wunderwaffe“ oder „Selbstläufer“ bezeichnet. Potenzielle Anfechtungsgegner werden häufig mittels umfangreicher Serienbriefe zur Zahlung aufgefordert. Anfechtungsgegner rufen sich dabei nicht immer in Erinnerung, was auch BGH-Richter immer wieder betonen: Dass nämlich BGH-Entscheidungen nicht „holzschnittartig“ auf beliebig andere Fallgestaltungen übertragen werden können und vielmehr eine Einzelfallprüfung anhand der Voraussetzungen des § 133 InsO notwendig ist. 76 Aktuelles zur Projektfinanzierung Windkraft: Gefahr oder Chance für neue Investitionen? Dr. Sophie Oldenburg | Julia Thies, beide VR BKE Beratungsgesellschaft für Klima & Energie mbH, Berlin w w Projektfinanzierung Windkraft: Die Regionalpläne mit Eignungsgebietsausweisungen für die Windenergie wurden in Schleswig Holstein im Januar Impressum ForderungsPraktiker ● ZIELGENAUE RISIKOANALYSE ● ● FRÜHZEITIGE SANIERUNG ● ● ERFOLGREICHE ABWICKLUNG ● www.ForderungsPraktiker.de [email protected] Titelfoto Shutterstock.com/Roman Mikhailiuk ISSN 1861-4884 50 FP 03 – 04 / 2015 Redaktion Jörg Wehmeyer, Chefredakteur und VisdP Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Claudia Merklinger, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Jürgen Blatz Christine Glemser Björn Wehling Sabine Warner Sandra Leicht Peter Keller Koordination/Korrektorat [email protected] Sponsoring/Anzeigenleitung [email protected] Aboservice [email protected] Rezensionen [email protected] Produktionsleitung [email protected] 57–96 aufgehoben. Paradoxerweise ergeben sich sogar Chancen für mehr Neugeschäft durch Erweiterungen bestehender Windparks. Der Beitrag erläutert die Hintergründe dieser Zusammenhänge. 79 Anlage- und Umlaufvermögen: Sicherheiten-Außenprüfung Michael Schnüttgen, SWB Treuhand GmbH und Südwestbank AG, Stuttgart | Axel Lang, SWB Treuhand GmbH, Stuttgart w w Sicherheiten werden u. a. zum Zweck der Minderung des Ausfallrisikos sowie zur Eigenkapitalentlastung hereingenommen. Für die aufsichtsrechtlich konforme Sicherheitenbearbeitung ist eine kontinuierliche und anlassbezogene Außenprüfung notwendig. 84 Zwangsvollstreckungsverfahren bei Immobilien: Die Wiederversteigerung Manfred Ottinger, WGZ BANK AG, Düsseldorf w w Sie kommt selten vor, aber sie kommt vor: Die sog. Wiederversteigerung. Gerade weil es (zum Glück) selten ist, dass der Meistbietende nicht zahlt, liegt es für viele Bankabwickler nicht auf der Hand, was zu tun ist, wenn sie – erstmals – mit einem solchen Fall konfrontiert werden. Der Beitrag bringt in kompakter Form Licht ins Dunkel. 87 Vorschau Demnächst im Heft Immobiliensicherheiten: Implementierung eines Überprüfungssystems Michael Schnüttgen, Südwestbank AG sowie SWB Treuhand GmbH w w Eine zentrale Aufgabe des Kreditrisikomanagements ist die regelmäßige Überwachung von Immobiliensicherheiten. Die Bedeutung für die Einschätzung der ordnungsgemäßen Kreditorganisation sowie für die möglichen Anrechnungserleichterungen im Kontext der Eigenkapitalanforderungen ist immens hoch. Dennoch gilt es auch hier, effiziente Strukturen vorzuhalten und die bestehenden Regelungen zwar aufsichtsrechtlich konform aber auch überschneidungsfrei zu implementieren. Der vorliegende Aufsatz zeigt ein mögliches Vorgehen exemplarisch auf. Kreditgeschäft: Die Ermittlung des Zins satzes Dr. Jörg Lauer, LBBW Rheinland-Pfalz Bank, Mainz w w Ein marktgerechter Zinssatz als Entgelt für die Kapitalüberlassung muss die Refinanzierungskosten, regulatorische Anforderungen sowie bankbetriebswirtschaftliche Erfordernisse umfassen: Ein Überblick über die Parameter. Forbearance und Non-Performing Exposures: Neue Vorgaben Roland Ramer, Commerzbank AG w w Banken müssen im regulatorischen Reporting neue einheitliche Klassifizierungen für problembehaftete Kredite ausweisen. Die europäische Bankenaufsicht (EBA) fordert von allen FINREP-meldepflichtigen CRR-Institutsgruppen eine Kennzeichnung von sogenannten Forbearance und Non-Performing Exposures. SERVICE 91 ForderungsPartner 94 Rezensionen Satz MetaLexis, Niedernhausen Druck/Versand Druck: SENSER-Druck GmbH, Augsburg Versand: Direct Mail Brandt GmbH, Forst Preise Jahresabonnement Inland: € 135 zzgl. USt., und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinung: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und € 1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugsraums möglich. Geschäftsführung Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598 Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 184391372 Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a ● 69117 Heidelberg Telefon: +49 6221 99898-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.FC-Heidelberg.de Für die IQS-Seiten verantwortlich: IQS – Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung GmbH [email protected], www.iqs-institut.de Geschäftsführung: Prof. Dr. Wolfgang Portisch, RA Dr. Patrick Rösler Der ForderungsPraktiker wird auf FSC-zertifiziertem Papier produziert. FP 03 – 04 / 2015 51
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