Ausgabe 03-04 / 2015 - ForderungsPraktiker

HERAUSGEBER
Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs­
betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement,
Südwestbank AG, Stuttgart
Klaus Bales, Rechtsanwalt, Geschäftsführer ImmoAdvisors GmbH,
ALTOR Group, Heidelberg
Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit,
DZ BANK AG, Frankfurt
Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht,
Mannheim
Peter Freckmann, Rechtsabteilung , Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co. KG
Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse
Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,
Anchor Rechtsanwälte, Ulm
Michael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und
Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen
Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG
Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards
in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer
Eva Ringelspacher, Direktorin, Group Risk Management – Intensive Care,
Corporates Restructuring Large Cap, Commerzbank AG
Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart
Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG
Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung,
Stadtsparkasse Mönchengladbach
REDAKTION
Jörg Wehmeyer, Chefredakteur und VisdP
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur
Claudia Merklinger, stellv. Chefredakteurin
Dr. Christian Göbes
Frank Sator
Marcus Michel
Michael Helfer
Thomas Göhrig
Jürgen Blatz
Christine Glemser
Björn Wehling
Sabine Warner
Sandra Leicht
Peter Keller
Editorial
Liebe Leserinnen
und Leser,
neulich in einem Rechtspflegerforum (Auszug):
Autor: „hausfrau“ – Beruf: Rechtspflegerin – Registriert seit 06.03.2007 – Beiträge: 453
Jörg Wehmeyer
„… Obwohl es sicher nicht die beste aller Einstellungen ist, werden wir
hier wohl weiter danach verfahren: „solange keiner quakt, ist doch gut“.
Das ist so ein Grundproblem in der Insolvenz (was die gerichtliche Seite
anbetrifft), ein Gläubiger quakt ja kaum jemals von sich aus. Und wenn
jemand quakt, dann meistens mit insolvenzfernen Argumenten neben
der Sache. Abgesehen davon, dass die Gläubiger ja auch einen ziemlichen Aufwand betreiben müssten, um wirklich das Verfahren mitzukriegen, dass es sich oft wirtschaftlich nicht lohnt, um Kleinigkeiten zu streiten, habe ich auch den Eindruck, dass Insolvenz für die meisten Gläubiger ein Buch mit sieben Siegeln ist, von dem sie lieber die Finger lassen.
Das gibt uns als Gericht die Freiheit, auch ungestraft Mist zu bauen (fällt
ja keinem auf ), löst bei mir aber eine hohe Verantwortung aus, es dennoch richtig zu machen.“
Was lernen wir aus diesen – etwas ernüchternden – Insider-Äußerungen? Erstens, dass Gläubiger sich offenbar wenig im Insolvenzverfahren einbringen, selbst dann nicht, wenn Dinge falsch laufen
oder gar das Gericht „Mist baut“. Zweitens, dass Gläubiger keine oder
wenig Sach- und Fachkenntnis vom Insolvenzverfahren zu haben
scheinen, es für viele „ein Buch mit sieben Siegeln“ sei. Drittens, dass
es sich für Gläubiger im Insolvenzverfahren vielfach schon wirtschaftlich nicht lohne, um „Kleinigkeiten“ zu streiten. Und schließlich – das
gibt wenigstens etwas Hoffnung – dass es Rechtspfleger(innen) mit
hohem Verantwortungsbewusstsein gibt.
Prüfen Sie doch mal, ob diese Beobachtungen auf Ihr Haus zutreffen. Wenn ja, haben Sie, v. a. in Kleinverfahren, möglicherweise tatsächlich gute, nämlich wirtschaftliche Gründe, sich nicht sonderlich
tief ins Insolvenzverfahren einzubringen. Oder liegt das etwa doch
an mangelhafter Sach- und Fachkenntnis? Mögen Mängel in Kenntnis und Qualifikation bei der Bearbeitung von Kleinverfahren noch
wenig folgenschwer sein, in größeren und Großverfahren, in denen
Quotenunterschiede von wenigen Zehntel-Prozentpunkten schnell
Erlösunterschiede in fünfstelligen Größenordnungen ausmachen können, sind feinste Wissens- und Qualifikationsvorsprünge der eigenen
insolvenzbearbeitenden Mitarbeiter jedenfalls existentiell bedeutsam.
Gleiches gilt übrigens auch und gerade für den Insolvenzverwalter
und seine Mitarbeiter: Ein echtes Qualitätszertifikat, z. B. ausgestellt
vom IQS, bietet einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine korrekte
und effektive Verfahrensführung. Prüfen Sie das als Gläubiger, bevor
Sie ihn oder sie offiziell, etwa mit Hilfe des vorläufigen Gläubigerausschusses, oder auch inoffiziell als Verwalter, vorschlagen.
klimaneutral
natureOffice.com | DE-559-292811
gedruckt
Also: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass auch alle anderen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ein so erfreulich hohes Verantwortungsbewusstsein haben, wie es die Autorin „hausfrau“ zu haben
behauptet. Dazu ein Handlungsvorschlag gefällig? Gerne: Blättern
Sie einfach weiter. Denn mit Hilfe der Beiträge auch in dieser Ausgabe
können Sie sich einmal mehr viele nützliche und geldwerte Praxistipps
über Allgemeines und Besonderes im Insolvenzverfahren abholen.
Herzliche Grüße und viel Spaß beim Lesen!
Ihr Jörg Wehmeyer, Chefredakteur
FP 03 – 04 / 2015
49
Inhalt
52–56
AKTUELL
52 Richtige Auslegung der ICC-­
Bankenregeln: Die neuen ISPB
Insolvenzanfechtung: BvCM OnlineUmfrage bestätigt Dringlichkeit der
Reform
Referentenentwurf für die Umsetzung EU-Richtlinie über Wohn­
immobilienkredite liegt vor
54
Insolvenz nicht mehr Königsweg –
Sanierungschancen aufgrund von
neuem Schuld­verschreibungsgesetz
­verbessert
Auch in Österreich: Immer weniger
Zwangsversteigerungen
55
11,4% weni­ger Unter­nehmens­
insolvenzen im Novem­ber 2014
Grünbuch zur Europäischen
Kapitalmarktunion
BEITRÄGE
57
Bauträger-Geschäft: Projektlisten
Philipp Ruppenthal, Sparkasse Freiburg-Nördlicher
Breisgau
w w Die Bonitätsanalyse von Bauträger-Unternehmen stellt Banken immer wieder vor Herausforderungen. Und nicht nur bei der stichtagsbezogenen Betrachtung von Bauträgern müssen
sich Banken ein Bild von der Bonität der Kunden
machen. Gerade im laufenden Geschäft werden
Instrumente benötigt, die entsprechende Risiken
frühzeitig aufdecken.
64
Die Mitgliedschaft in einem Gläubiger­
ausschuss: Fluch oder ­Segen?
Volker Kirmes, Bremer Kreditbank AG
w w Kaum ein Seminar, kaum ein Fachbeitrag zum
Thema Gläubigerausschuss, in dem nicht an irgendeiner Stelle mind. einmal der Appell auftaucht,
dass sich die Banken, bzw. ihre Mitarbeiter, doch
bitte viel mehr als bisher in Insolvenzverfahren
einbringen sollen. Eines der wichtigsten Instrumente dazu ist der Gläubigerausschuss.
70
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO:
Eine „Wunderwaffe“?
Holger Bruhn, Sparkasse Hohenlohekreis
w w Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wird vielfach als „Wunderwaffe“ oder „Selbstläufer“ bezeichnet. Potenzielle Anfechtungsgegner werden häufig mittels umfangreicher Serienbriefe zur Zahlung
aufgefordert. Anfechtungsgegner rufen sich dabei
nicht immer in Erinnerung, was auch BGH-Richter immer wieder betonen: Dass nämlich BGH-Entscheidungen nicht „holzschnittartig“ auf beliebig
andere Fallgestaltungen übertragen werden können und vielmehr eine Einzelfallprüfung anhand
der Voraussetzungen des § 133 InsO notwendig ist.
76
Aktuelles zur Projektfinanzierung
Windkraft: Gefahr oder Chance für
neue Investitionen?
Dr. Sophie Oldenburg | Julia Thies, beide VR BKE Beratungsgesellschaft für Klima & Energie mbH, Berlin
w w Projektfinanzierung Windkraft: Die Regionalpläne
mit Eignungsgebietsausweisungen für die Windenergie wurden in Schleswig Holstein im Januar
Impressum
ForderungsPraktiker
● ZIELGENAUE RISIKOANALYSE ●
● FRÜHZEITIGE SANIERUNG ●
● ERFOLGREICHE ABWICKLUNG ●
www.ForderungsPraktiker.de
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Titelfoto
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ISSN 1861-4884
50
FP 03 – 04 / 2015
Redaktion
Jörg Wehmeyer, Chefredakteur und VisdP
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur
Claudia Merklinger, stellv. Chefredakteurin
Dr. Christian Göbes
Frank Sator
Marcus Michel
Michael Helfer
Thomas Göhrig
Jürgen Blatz
Christine Glemser
Björn Wehling
Sabine Warner
Sandra Leicht
Peter Keller
Koordination/Korrektorat
[email protected]
Sponsoring/Anzeigenleitung
[email protected]
Aboservice
[email protected]
Rezensionen
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Produktionsleitung
[email protected]
57–96
aufgehoben. Paradoxerweise ergeben sich sogar
Chancen für mehr Neugeschäft durch Erweiterungen bestehender Windparks. Der Beitrag erläutert die Hintergründe dieser Zusammenhänge.
79
Anlage- und Umlaufvermögen:
­Sicherheiten-Außenprüfung
Michael Schnüttgen, SWB Treuhand GmbH und Südwestbank AG, Stuttgart | Axel Lang, SWB Treuhand
GmbH, Stuttgart
w w Sicherheiten werden u. a. zum Zweck der Minderung des Ausfallrisikos sowie zur Eigenkapitalentlastung hereingenommen. Für die aufsichtsrechtlich konforme Sicherheitenbearbeitung ist
eine kontinuierliche und anlassbezogene Außenprüfung notwendig.
84
Zwangsvollstreckungsverfahren bei
Immobilien: Die Wieder­versteigerung
Manfred Ottinger, WGZ BANK AG, Düsseldorf
w w Sie kommt selten vor, aber sie kommt vor: Die
sog. Wiederversteigerung. Gerade weil es (zum
Glück) selten ist, dass der Meistbietende nicht
zahlt, liegt es für viele Bankabwickler nicht auf
der Hand, was zu tun ist, wenn sie – erstmals – mit
einem solchen Fall konfrontiert werden. Der Beitrag bringt in kompakter Form Licht ins Dunkel.
87
Vorschau
Demnächst im Heft
Immobiliensicherheiten: Implementierung
eines Überprüfungssystems
Michael Schnüttgen, Südwestbank AG sowie SWB
Treuhand GmbH
w w Eine zentrale Aufgabe des Kreditrisikomanagements ist die regelmäßige Überwachung von Immobiliensicherheiten. Die Bedeutung für die Einschätzung der ordnungsgemäßen Kreditorganisation sowie
für die möglichen Anrechnungserleichterungen im
Kontext der Eigenkapitalanforderungen ist immens
hoch. Dennoch gilt es auch hier, effiziente Strukturen
vorzuhalten und die bestehenden Regelungen zwar
aufsichtsrechtlich konform aber auch überschneidungsfrei zu implementieren. Der vorliegende Aufsatz zeigt ein mögliches Vorgehen exemplarisch auf.
Kreditgeschäft: Die Ermittlung des Zins­
satzes
Dr. Jörg Lauer, LBBW Rheinland-Pfalz Bank, Mainz
w w Ein marktgerechter Zinssatz als Entgelt für die
Kapitalüberlassung muss die Refinanzierungskosten, regulatorische Anforderungen sowie bankbetriebswirtschaftliche Erfordernisse umfassen: Ein
Überblick über die Parameter.
Forbearance und Non-Performing
Exposures: Neue Vorgaben
Roland Ramer, Commerzbank AG
w w Banken müssen im regulatorischen Reporting
neue einheitliche Klassifizierungen für problembehaftete Kredite ausweisen. Die europäische Bankenaufsicht (EBA) fordert von allen FINREP-meldepflichtigen CRR-Institutsgruppen eine Kennzeichnung von sogenannten Forbearance und
Non-Performing Exposures.
SERVICE
91
ForderungsPartner
94
Rezensionen
Satz
MetaLexis, Niedernhausen
Druck/Versand
Druck: SENSER-Druck GmbH, Augsburg
Versand: Direct Mail Brandt GmbH, Forst
Preise
Jahresabonnement Inland: € 135 zzgl. USt.,
und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinung:
6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und
€ 1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende
des Bezugsraums möglich.
Geschäftsführung
Dr. Christian Göbes
Frank Sator
Dr. Patrick Rösler
Marcus Michel
Michael Helfer
Thomas Göhrig
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg
Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598
Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a
Umsatzsteuergesetz: DE 184391372
Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH
Plöck 32a ● 69117 Heidelberg
Telefon:
+49 6221 99898-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.FC-Heidelberg.de
Für die IQS-Seiten verantwortlich:
IQS – Institut für Qualität und Standards in der
­Insolvenzabwicklung GmbH
[email protected], www.iqs-institut.de
Geschäftsführung: Prof. Dr. Wolfgang ­Portisch,
RA Dr. Patrick Rösler
Der ForderungsPraktiker wird auf FSC-zertifiziertem Papier produziert.
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