testament bei dem sogenannten berliner testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches testament. es kann von ehegatten oder eingetragenen lebenspartnern aufgesetzt werden. das berliner testament sieht folgende nachlassregelung vor: 1). die ehepartner beziehungsweise lebenspartner setzten sich gegenseitig als alleinerben ein. 2). die kinder werden als nach- oder schlusserben eingesetzt. in diesem zusammenhang gilt es zu beachten, dass durch das berliner testament der gesetzliche pflichtteilsanspruch der kinder bestehen bleibt. wenn die kinder auf den pflichtteil nicht verzichten, können sie ihren pflichtanteil von dem überlebenden elternteil verlangen. durch sogenannte pflichtteilstrafklauseln im testament kann allerdings ein verzicht auf den pflichtteil unterstützt werden. in steuerlicher hinsicht birgt das berliner testament den nachteil, dass die freibeträge der kinder nicht in voller höhe genutzt werden können. ich vor und nachnamen des ersten ehegatten geboren am geburtsdatum & geburtsort und vor und nachnamen des anderen ehegatten geboren am geburtsdatum & geburtsort w ir setzen uns gegenseitig als alleinerben ein ort und datum, lesbare unterschrift des 1. ehepartners dies ist auch mein letzter wille ort und datum, lesbare unterschrift des 2. ehepartners w enn wir gleichzeitig oder sehr zeitnah versterben (z.b. ein unfall), bestimmen wir beide in diesem falle unsere kinder zu gleichen teilen als vollerben es ist ganz wichtig, dass sie solche zusätze auch unterschreiben, da sie sonst ungültig sind. ihre unterschrift muss immer der letzte text sein. dies ist mein letzter wille ort und datum, lesbare unterschrift des 1. ehepartners dies ist auch mein letzter wille ort und datum, lesbare unterschrift des 2. ehepartners © recht-finanzen.de
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