Berliner Testament (Teil 1 ) Das sogenannte Berliner Testament ist als Begriff den meisten Menschen geläufig, auch wenn sonst nicht viel Kenntnisse über das Erbrecht bestehen. Welche Rechtsfolgen sich genau mit einem Berliner Testament verbinden, wissen aber die wenigsten. Der Begriff des Berliner Testaments taucht im Gesetz nicht auf. In § 2265 BGB ist geregelt, dass Eheleute und zwar nur Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Als Berliner Testament wird ein solches gemeinschaftliches Testament von Eheleuten bezeichnet, in dem sich die Eheleute wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden als Alleinerben und eventuell beim Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen. Statt zweier Einzeltestamente, die jeder Ehegatte für sich allein errichtet, reicht also ein Schriftstück, das beide unterzeichnen, aus. Wenn die Eheleute nicht zum Notar gehen, sondern das Testament selbst verfassen wollen, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament selbst mit der Hand schreibt. Es müssen dann aber beide Eheleute mit Ortund Datumsangabe unterschreiben. Ein solches gemeinschaftliches Testament hat den Vorteil, dass es nicht von einem von beiden heimlich hinter dem Rücken des anderen widerrufen werden kann. Der Ehemann kann also nicht einfach ein neues Testament verfassen, in dem er z. B. seine Freundin oder den Sportverein als Erben einsetzt. Solange beide Eheleute leben, kann das gemeinschaftliche Testament auch nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Weigert sich der jeweils andere Ehegatte, an solchen Änderungen mitzuwirken, dann kann der änderungswillige Ehegatte das gemeinschaftliche Testament auch einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss aber notariell beurkundet und dem jeweils anderen Ehegatten zugestellt werden. Der Widerruf kann nicht heimlich vollzogen werden. Die Ehefrau aus obigem Beispielsfall würde also mitbekommen, dass sie beim Tod ihres Mannes nicht mehr Erbin ist und kann dann ihrerseits auch die Erbeinsetzung ihres Mannes ändern. Da nur Eheleute ein solches gemeinschaftliches Testament errichten können, steht Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dieser Weg nicht offen. Wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich wechselseitig als Erben einsetzen wollen, geht dies nur, indem jeder der beiden ein eigenes Testament mit der Erbeinsetzung des jeweils anderen errichtet. Wollen die Lebensgefährten sichergehen, dass der jeweils andere sein Testament nicht heimlich ändert, können sie einen Erbvertrag schließen, der notariell beurkundet werden muss. Rechtsanwältin Cornelia Schmitt, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in der Kanzlei Schmitt & Haensler in Hennigsdorf
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