Berliner Testament (Teil 1 ) Das sogenannte

Berliner Testament
(Teil 1 )
Das sogenannte Berliner Testament ist als Begriff den meisten Menschen
geläufig, auch wenn sonst nicht viel Kenntnisse über das Erbrecht
bestehen.
Welche Rechtsfolgen sich genau mit einem Berliner Testament verbinden,
wissen aber die wenigsten.
Der Begriff des Berliner Testaments taucht im Gesetz nicht auf.
In § 2265 BGB ist geregelt, dass Eheleute und zwar nur Eheleute ein
gemeinschaftliches Testament errichten können. Als Berliner Testament
wird ein solches gemeinschaftliches Testament von Eheleuten bezeichnet,
in dem sich die Eheleute wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden als
Alleinerben und eventuell beim Tod des Längstlebenden die gemeinsamen
Kinder als Schlusserben einsetzen.
Statt zweier Einzeltestamente, die jeder Ehegatte für sich allein errichtet,
reicht also ein Schriftstück, das beide unterzeichnen, aus. Wenn die
Eheleute nicht zum Notar gehen, sondern das Testament selbst verfassen
wollen, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament
selbst mit der Hand schreibt. Es müssen dann aber beide Eheleute mit Ortund Datumsangabe unterschreiben.
Ein solches gemeinschaftliches Testament hat den Vorteil, dass es nicht
von einem von beiden heimlich hinter dem Rücken des anderen widerrufen
werden kann. Der Ehemann kann also nicht einfach ein neues Testament
verfassen, in dem er z. B. seine Freundin oder den Sportverein als Erben
einsetzt.
Solange beide Eheleute leben, kann das gemeinschaftliche Testament
auch nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Weigert sich der
jeweils andere Ehegatte, an solchen Änderungen mitzuwirken, dann kann
der änderungswillige Ehegatte das gemeinschaftliche Testament auch
einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss aber notariell beurkundet und
dem jeweils anderen Ehegatten zugestellt werden. Der Widerruf kann nicht
heimlich vollzogen werden.
Die Ehefrau aus obigem Beispielsfall würde also mitbekommen, dass sie
beim Tod ihres Mannes nicht mehr Erbin ist und kann dann ihrerseits auch
die Erbeinsetzung ihres Mannes ändern.
Da nur Eheleute ein solches gemeinschaftliches Testament errichten
können, steht Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dieser
Weg nicht offen. Wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sich wechselseitig als Erben einsetzen wollen, geht dies nur, indem jeder
der beiden ein eigenes Testament mit der Erbeinsetzung des jeweils
anderen errichtet. Wollen die Lebensgefährten sichergehen, dass der
jeweils andere sein Testament nicht heimlich ändert, können sie einen
Erbvertrag schließen, der notariell beurkundet werden muss.
Rechtsanwältin Cornelia Schmitt, Fachanwältin für Erbrecht und
Familienrecht in der Kanzlei Schmitt & Haensler in Hennigsdorf