Informationsblatt zum Testament

Notariat Großbottwar
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Das Testament
Notariell beurkundetes Testament
statt
zwangsweiser gesetzlicher Erbfolge
„Hast du zur Nacht gebetet,
Desdemona?“, lässt Shakespeare den
Mohren Othello im 5. Akt die Gattin fragen. Sie hat. Warum wohl? Sie ahnt ja
nicht, dass ihr Gemahl gerade dabei ist,
bei ihr mit ein paar leidenschaftlichen
Griffen die gesetzliche Erbfolge anzutreten.
Shakespeare sagt uns nichts darüber,
ob Desdemona für den Fall ihres Ablebens auch eine letztwillige Verfügung
getroffen hat. Daran wird die Gutgläubige nicht gedacht haben – zu jung und so
gesund.
Auch Sie als Leser dieser Zeilen, gesund und jung oder jugendlich, mögen
bisher noch nicht daran gedacht haben,
Ihre Rechtsnachfolge zu regeln, ein Testament zu machen.
Jedem von uns kann unverhofft etwas
zustoßen. Ist die Erbfolge dann nicht bestimmt, entsteht für Ihre Angehörigen eine Situation, die Sie vielleicht nicht gewollt haben.
Sie sind es jedoch Ihrer Familie und Angehörigen schuldig, dafür zu sorgen,
dass jeder das bekommt, was Sie ihm
zugedacht haben. Treffen Sie also eine
letztwillige Verfügung, errichten Sie ein
Testament oder schließen Sie einen
Erbvertrag.
Es kommt dabei nicht auf die Größe Ihres Vermögens an. Gerade auch kleinere Vermögensteile müssen richtig zugewendet werden.
Verlassen Sie sich bei der Testamentserrichtung auf fachmännischen Rat und
nehmen Sie diesen in Anspruch. Das
handschriftliche Testament birgt erhebliche Risiken. Oftmals werden den Erben
durch ein solches Testament Unklarheiten, langwierige Verfahren und erhebliche Kosten aufgebürdet. Belasten Sie
Ihre Nachfolger nicht auch noch damit.
Falls Sie kein Testament errichten, tritt
die gesetzliche Erbfolge ein. Haben Sie
sich diese zwangsweise Nachfolge
schon überlegt? Sind die steuerlichen
Aspekte überdacht?
Das notariell beurkundete Testament
wird aufgrund Ihrer Vorstellungen erstellt. Der Inhalt wird also von Ihnen bestimmt. Die Möglichkeiten und eine sinnvolle Gestaltung werden im Gespräch
zwischen Ihnen und dem beurkundenden Notar erörtert. Hier können Hinweise und Anregungen gegeben werden.
Das notariell beurkundete Testament
wird amtlich verwahrt und im Zentralen
Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, damit es im Erbfall
auch aufgefunden wird. Trotzdem ist es
möglich, dass Sie auch ein notarielles
Testament ohne Begründung widerrufen, sofern Sie es allein errichtet haben.
Wussten Sie, dass ein gemeinschaftliches Testament in bestimmten Situationen nicht mehr abgeändert werden
kann?
Welches Erbrecht gilt bei Ehegatten mit
verschiedener Staatsangehörigkeit?
Was ist der Unterschied zwischen Eben
und Vermächtnisnehmern oder Nacherben und Schlusserben?
Wer ist pflichtteilsberechtigt und mit welcher Quote?
Dieser Fragenkatalog lässt sich beinahe
endlos fortsetzen.
Wenden Sie sich deshalb an den Notar
Ihres Vertrauens und fragen Sie ihn, fragen Sie ihn, fragen Sie ihn………..