IRSG Lektion IV

Interna'onaleRechtshilfein
Strafsachen
Frühjahrssemester2016
PDDr.StefanHeimgartner
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungsersuchenausdemAusland
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
ProzessualerMechanismus
1. Fahndungsausschreiben (sog. internationaler
Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl)
2. Festnahme (Art. 44 IRSG)
3. Verhaftung (Art. 47 IRSG) gestützt auf
Haftbefehl des BJ
4.  Anordnung von Auslieferungshaft als Regel;
Ersatzmassnahmen bei leichter und mittlerer
Fluchtgefahr und starkem persönlichen Bezug
zur Schweiz möglich: electronic monitoring
und/oder Kaution
Fahndungsausschreibungzur
VerhaDung
NCB
F
POLANSKI:
1978:HaDbefehl.
2005:Gerichtoder
StaatsanwaltschaD
ersuchtJus=zministeriumum
Ausschreibung
Polanskiszur
vorläufigenFestnahme
zwecksAuslieferung
Zuständiges
Jus=zministerium
Generalse
kretariat
Lyon
NCB
D
NCB
CH
Gesuch
NCB
Washington
:Aufnahme
insNCBSystem
NCB
China
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungsersuchenausdemAusland
Ausschreibung zur
Fahndung im SIS
Ausschreibung über
Interpol
Ersuchen direkt von
einem ausländischen
Justizministerium
Aufenthaltsort der
gesuchten Peson in der
Schweiz bekannt
BJ
(Fachbereich
Auslieferung)
Aufenthaltsort der
gesuchten Peson
unbekannt
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungsersuchenausdemAusland
BJ (Auslieferung) weist
die kant. Polizei an, die
gesuchte Person zu
verhaften
SIS-Ausschreibung
bleibt aufrecht
RIPOL-Ausschreibung
ev. Sicherstellung von
Beweismitteln und
Deliktsgut
Verhaftung/Festnahme
durch kant. Polizei
Bericht über die
Festnahme an das BJ
(Auslieferung)
Belehrung des
Festgenommenen
(Verkehr mit Vertretung
des Heimatstaates, freie
Verteidigerwahl)
AuslieferungsersuchenausdemAusland
Keine fristgerechte
Einreichung des
Auslieferungsgesuches
BJ (Auslieferung)
ordnet die Freilassung der
gesuchten Person an
Prüfung der formellen
und materiellen
Voraussetzungen der
Auslieferung
Fristgerechte
Einreichung des
Auslieferungsgesuches
(40 Tg., Verlängerung auf
max. 60 Tg. möglich [mit
den USA])
BJ (Auslieferung)
Erlass eines
Auslieferungshaftbefehls
BJ (Auslieferung)
Eröffnung des
Auslieferungshaftbefehls
durch die kant. Behörde
Anhörung der gesuchten
Person durch kant.
Behörde
Beschwerde gegen den
Auslieferungshaftbefehl
BStrGer
AuslieferungsersuchenausdemAusland
Gutheissung des
Auslieferungsersuchens
Abweisung des
Auslieferungsersuchens
BJ (Auslieferung)
ordnet die Freilassung der
gesuchten Person an
gesuchte
Person
Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid
BStrGer
Abweisung der
Beschwerde
Gutheissung der
Beschwerde
BJ
Gutheissung der
Beschwerde –
Rückweisung an das
BStrGer
Beschwerde in öffentl.rechtl. Angelegenheiten
bei besonders
bedeutsamen Fällen
BGer
Abweisung der
Beschwerde
Gesuchte Person wird
überstellt (Vollzug)
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Übungsfall
• Internationale Ausschreibung zur Verhaftung von
A. durch Interpol Rom wegen Mitgliedschaft bei
der roten Brigade und Waffendelikten
• Einreichung eines formellen
Auslieferungsersuchens ans BJ
• BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
• BJ bewilligt die Auslieferung von A. an Italien
wegen der zugrundeliegenden Straftaten
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Übungsfall
Frage 1
• Welche Rechtsquellen sind in diesem
Auslieferungsfall mit Italien anwendbar?
• Ist subsidiär auch das IRSG anwendbar?
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Übungsfall
Frage 2
•  Muss die gesuchte Person in Auslieferungshaft gesetzt
werden?
•  Hat sie ein Rechtsmittel gegen den
Auslieferungshaftbefehl?
•  Falls ja, welche(s)?
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Übungsfall
Frage 3
•  Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Auslieferungsverfügung
des BJ?
•  Falls ja, innerhalb welcher Frist muss es wo erhoben
werden?
•  Gibt es allenfalls noch ein weiteres Rechtsmittel?
•  Falls ja, innerhalb welcher Frist muss es wo erhoben
werden?
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Übungsfall
Frage 4
• Was kann der Anwalt gegen die Auslieferung
vorbringen?
• Wie sind seine Erfolgsaussichten?
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Übungsfall:RechtsgrundlageFrage4
Art. 3 EAÜ: Politische strafbare Handlungen
1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird,
vom ersuchten Staat als eine politische oder als
eine mit einer solchen zusammenhängende
strafbare Handlung angesehen wird.
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Exkurs:EuropäischerHaNbefehl
„Die Verbrecher reisen mit
Überschallgeschwindigkeit in der
Concorde, die Polizei folgt ihnen im
Porsche und die Justiz besteigt die
Postkutsche.“
(Fätkinhäuer, Hans-Jürgen, Der Kriminalist
1994, S.257)
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Exkurs:EuropäischerHaNbefehl
•  Im Schengenraum ausserhalb der EU (Island,
Norwegen, FL, CH) nicht anwendbar
•  Ausschreibung im SIS kommt einem Ersuchen
um vorläufige Festnahme nach Art. 16 EAÜ
gleich
•  Anwendbar für Mitgliedstaaten der EU
•  In Kraft seit 2002 Ersetzt in EU u.a. das EAÜ
•  Nicht unmittelbar anwendbar, muss in nationalen
Gesetzen grundrechtskonform umgesetzt werden
(In D zunächst Konflikt mit dem Grundgesetz).
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Exkurs:EuropäischerHaNbefehl:Ziele
•  Abschaffung des förmlichen Verfahrens sowie
Beschleunigung des Übergabeverfahrens
•  Minimierung der Verzögerungsrisiken
•  Verwirklichung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung und des freien
justiziellen Verkehrs innerhalb der EU
•  Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen
Ziel: effizientes Zuführungssystem innerhalb
der EU „als Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts“
Einordunginterna=onaleRechtshilfeinStrafsachen
Exkurs:EuropäischerHaNbefehl:Konzept
Der Rahmenbeschluss nennt 32 Deliktsbereiche, wie bspw. Betrug, Cyberkriminalität,
Rassismus oder Nachahmung und Produktpiraterie, bei denen die Zuführung auch
erfolgen muss, wenn die Tat nach dem Recht
des Vollzugsstaates gar nicht strafbar ist.
Erforderlich ist, dass betreffendes Delikt im
Ausstellungsstaat mit mind. 3 J. Freiheitsstrafe bedroht ist.
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EuropäischerHaNbefehl:Voraussetzungen
•  Hinsichtlich übriger Taten: Inkriminierte Tat
muss im Ausstellungsstaat mit Höchstmass
von mindestens 12 Monaten bedroht sein
•  Zu vollziehende Strafe/Massnahme von
mindestens 4 Monaten
Obligatorische Ausschlussgründe
•  Amnesie
•  Ne bis in idem
•  Strafunmündigkeit
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EuropäischerHaNbefehl:Opt.Ablehnungsgründe
• Beidseitige Strafbarkeit
Ausnahme: Listendelikt mit
Höchststrafe von mind. 3 Jahren
•  Verjährung
•  Ne bis in idem
•  Delikt hat massgeblichen Bezug zum
Vollzugsstaat
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EuropäischerHaNbefehl