IRSG Lektion III

Interna'onaleRechtshilfein
Strafsachen
Frühjahrssemester2016
PDDr.StefanHeimgartner
Lek'on
Semesterübersicht
I.22.2.16
Einführung,Begriffe,Eins?egsfall
II.29.2.16
Grundlagen:Rechtsquellen,Abgrenzung,Methodik,Kollisionsregeln,
Güns?gkeitsprinzip
III.7.3.16
Auslieferung,Arten,materiellesAuslieferungsrecht
IV.14.3.16
Auslieferungsverfahren,Exkurs:EuropäischerHaWbefehl
V.21.3.16
KleineRechtshilfe,ÜbersichtVerfahren,Einvernahmen
VI.4.4.16
KleineRechtshilfe,HerausgabevonObjekten,Exkurs:Europäische
Beweisanordnung
VII.11.4.16
StellvertretendeStrafrechtspflege:Strafverfolgung,Strafvollstreckung.
VIII.18.4.16
RechtshilfeausschlusswegenDeliktsart:Poli?sche/Fiskaldelilkte
IX.25.4.16
MaximenderRechtshilfe:Menschenrechtsschutz,Verhältnismässigkeit,
Gegensei?gkeitsprinzip
X.9.5.16
MaximenderRechtshilfe:Prinzipderbeidsei?genStra`arkeit,Prozessuale
Rechtshilfehindernisse:Nebisinidem,Spezialitätsprinzip
XI.23.5.16
KleinesRechtshilfeverfahren,Rechtsmibelverfahren
XII.30.5.16
BesondereVerfahren:Sharingverfahren,spontaneRechtshilfeverfahren
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
RechtsquellendesAuslieferungsrechts
• IRSG: Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen
(SR 351.1)
• EAÜ: Europäisches Auslieferungsübereinkommen
(SR 0.353.1) mit 2. Zusatzprotokollen
•  EU-Auslieferungsübereinkommen als Teil des
„Schengen acquis“ mit schweiz. Erklärungen) vgl.
dazu: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/5391.pdf
•  Zahlreiche bilaterale Auslieferungsübereinkommen
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.35.html; teilweise
ergänzende Übereinkommen zu Konventionen
•  AVUS: schweizerisch-amerikanischer
Auslieferungsvertrag (SR 0.353.933.6)
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
ArtenderAuslieferung
1.  Auslieferung
zur Strafverfolgung
2. Auslieferung zur Strafvollstreckung
3. Vereinfachte Auslieferung
4. Durchlieferung
5. Überstellung
6.  Akzessorische Auslieferung
7.  Sachauslieferung
Abgrenzung zur ausländerrechtlichen Wegweisung:
unterschiedliche primäre Motive:
Auslieferung dient der internationalen Strafrechtspflege
Wegweisung (Ausschaffung) gemäss AuslG der
Gefahrenabwehr
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
„Grenz“-bereich
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
Auslieferung
Materielle
Voraussetzungen der Auslieferung
1.  Persönliche Voraussetzungen
2. Strafgewalt (Strafhoheit, Strafgerichtsbarkeit) des
ersuchenden Staates
3.  Auslieferungsdelikt
1.  Auslieferung zur Strafverfolgung
2.  Akzessorische Auslieferung als Ausnahme
3.  Auslieferung zur Durchführung des
Strafvollzugs
4.  Beidseitige Strafbarkeit
5. Gegenseitigkeit
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
Auslieferung
Persönliche Voraussetzungen
1.  Person befindet sich auf Staatsgebiet des ersuchten
Staates
2.  Keine Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates
3.  Kein anerkannter Flüchtling soweit Herkunftsstaat =
ersuchender Staat
4.  Keine diplomatische Immunität (Ausnahme ersuchender
Staat = Entsendestaat)
5.  Alter und Gesundheitszustand
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungsverbotvonSchweizern
Schutz vor Ausweisung, Auslieferung
Art. 25 BV
und Ausschaffung
1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus
der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur
mit ihrem Einverständnis an eine ausländische
Behörde ausgeliefert werden
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungsverbotvonSchweizern
Art. 7 IRSG:
Schweizer Bürger
1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche
Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder
zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur
Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungeigenerStaatsangehöriger
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
Auslieferung
Art. 30
IRSG Schweizerische Ersuchen
1 Die schweizerischen Behörden dürfen
an einen andern Staat keine Ersuchen
richten, denen sie selbst nach diesem
Gesetz nicht entsprechen könnten.
Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen
AuslieferungshindernisfürFlüchtlinge
Art. 25 BV Schutz vor Ausweisung,
Auslieferung
und Ausschaffung
Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat
ausgeschafft oder ausgeliefert werden,
in dem sie verfolgt werden.
2
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Auslieferungshindernis„nondiscrimina'on
clause“
Art. 2 IRSG:
Ausländisches Verfahren
Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um
eine Person wegen ihrer politischen
Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus
Gründen der Rasse, Religion oder
Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu
bestrafen.
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AuslieferungsverbotbetreffendDiplomaten
Art. 29 WDÜ
Die Person des diplomatischen Vertreters ist
unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme
oder Haft irgendwelcher Art.
• Funktionale Immunität für Amtshandlungen
dauert grundsätzlich nach Amtsende an;
• Persönliche, unbeschränkte Immunität endet
mit Ausscheiden aus dem Amt.
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AuslieferungsverbotbetreffendDiplomaten
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AuslieferungshindernisGesundheitszustand
Auslieferungsersuchen der
USA an England
betreffend NASA-Hacker
Gary McKinnon
Quelle: BBC (http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/
8090789.stm)
©2010Chris?anSchwarzenegger,RechtswissenschaWlichesIns?tut
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AuslieferungvonKindernundJugendlichen
•  Nach Schweizer Recht nicht strafmündige
Personen sind nicht auslieferungsfähig
mangels Auslieferungsdelikts.
•  Jugendliche ab 15 sind auslieferungsfähig,
soweit die inkriminierte Tat mit einer
freiheitsentziehenden Massnahme von
mindestens einem Jahr bedroht ist bzw.
bestraft wurde.
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Jurisdik'ondesersuchendenStaates
Art. 32 IRSG:
Ausländer
Ausländer können einem anderen Staat
wegen Handlungen, die er ahnden kann,
zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer
freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben
werden, wenn dieser Staat um Auslieferung
ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung des
Strafentscheides übernimmt.
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Auslieferung
Strafhoheit der Schweiz
Territorialitätsprinzip
Art. 3 Abs. 1 StGB #
Flaggenprinzip
Art. 97 LFG, Art. 4 Abs. 2 f. BG Seeschiffahrt#
Staatsschutzprinzip (Realprinzip)
Art. 4 Abs. 1 StGB#
Aktives oder passives Personalitätsprinzip
Art. 7 Abs. 1 StGB#
Weltrechtsprinzip
Art. 5–6 StGB, Art. 19 Ziff. 4 BetmG#
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Auslieferungsdelikt
1.  Strafverfolgung:
•  Delikt
muss mit freiheitsentziehender Sanktion
im Höchstmass von mind. 1 Jahr bedroht sein
(Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).
•  Ausnahme: akzessorische Auslieferung (Art.
36 Abs. 2 IRSG)
2. Strafvollzug:
•  Zu vollziehende Sanktion darf nicht weniger
als drei Monate betragen (Auslieferungen
nach IRSG) bzw. mindestens vier Monate (Art.
2 EAÜ).
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AbsoluteAuslieferungsausschlussgründe
1.  Politische Straftaten (absolut und relativ
politische Straftaten (Art. 3 Abs. 1 IRSG)
2.  Militärische und fiskalische Straftaten; inkl.
Steuerbetrug (Art. 3 Abs. 1 IRSG);
Ausnahme Steuerbetrug im Schengenraum hinsichtlich indirekter Steuern (BGE
136 IV 88)
3. Ausschluss der Auslieferung aufgrund
einer drohenden politischen Verfolgung
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AbsoluteAuslieferungsausschlussgründe
4.  Ausschluss der Auslieferung aufgrund der
drohenden Art der Behandlung bzw.
Bestrafung
1. Todesstrafe (Art. 37 Abs. 3 IRSG)
2.  Folter, unmenschliche, grausame oder
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
(Art. 2 lit. a IRSG; Art. 3 EMRK)
3.  Eklatante Verfahrensmängel (Art. 2 lit. a
IRSG)
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Rela'veAuslieferungsausschlussgründe
1.  Anhängiges
Strafverfahren (Art. 8 EAÜ)
2.  Vorliegen eigener Gerichtsbarkeit (Art. 36
IRSG)
3.  Günstigere soziale Wiedereingliederung im
ersuchten Staat (Art. 37 Abs. 1 IRSG)
4.  Aussergewöhnliche familiäre Umstände
(drohende Verletzung von Art. 8 EMRK)
5.  Rücksichtnahme auf Hoheitsrechte,
Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen der Schweiz (Art. 1a
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BegrenzungderAuslieferung
1.  Spezialitätsprinzip (Art. 38 Abs. 1 lit. a
IRSG)
2.  Verbot der Weiterlieferung
3.  Rechtsfolgen der Verletzung des
Spezialitätsprinzips