Interna'onaleRechtshilfein Strafsachen Frühjahrssemester2016 PDDr.StefanHeimgartner Lek'on Semesterübersicht I.22.2.16 Einführung,Begriffe,Eins?egsfall II.29.2.16 Grundlagen:Rechtsquellen,Abgrenzung,Methodik,Kollisionsregeln, Güns?gkeitsprinzip III.7.3.16 Auslieferung,Arten,materiellesAuslieferungsrecht IV.14.3.16 Auslieferungsverfahren,Exkurs:EuropäischerHaWbefehl V.21.3.16 KleineRechtshilfe,ÜbersichtVerfahren,Einvernahmen VI.4.4.16 KleineRechtshilfe,HerausgabevonObjekten,Exkurs:Europäische Beweisanordnung VII.11.4.16 StellvertretendeStrafrechtspflege:Strafverfolgung,Strafvollstreckung. VIII.18.4.16 RechtshilfeausschlusswegenDeliktsart:Poli?sche/Fiskaldelilkte IX.25.4.16 MaximenderRechtshilfe:Menschenrechtsschutz,Verhältnismässigkeit, Gegensei?gkeitsprinzip X.9.5.16 MaximenderRechtshilfe:Prinzipderbeidsei?genStra`arkeit,Prozessuale Rechtshilfehindernisse:Nebisinidem,Spezialitätsprinzip XI.23.5.16 KleinesRechtshilfeverfahren,Rechtsmibelverfahren XII.30.5.16 BesondereVerfahren:Sharingverfahren,spontaneRechtshilfeverfahren Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen RechtsquellendesAuslieferungsrechts • IRSG: Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) • EAÜ: Europäisches Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) mit 2. Zusatzprotokollen • EU-Auslieferungsübereinkommen als Teil des „Schengen acquis“ mit schweiz. Erklärungen) vgl. dazu: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/5391.pdf • Zahlreiche bilaterale Auslieferungsübereinkommen http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.35.html; teilweise ergänzende Übereinkommen zu Konventionen • AVUS: schweizerisch-amerikanischer Auslieferungsvertrag (SR 0.353.933.6) Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen ArtenderAuslieferung 1. Auslieferung zur Strafverfolgung 2. Auslieferung zur Strafvollstreckung 3. Vereinfachte Auslieferung 4. Durchlieferung 5. Überstellung 6. Akzessorische Auslieferung 7. Sachauslieferung Abgrenzung zur ausländerrechtlichen Wegweisung: unterschiedliche primäre Motive: Auslieferung dient der internationalen Strafrechtspflege Wegweisung (Ausschaffung) gemäss AuslG der Gefahrenabwehr Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen „Grenz“-bereich Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferung Materielle Voraussetzungen der Auslieferung 1. Persönliche Voraussetzungen 2. Strafgewalt (Strafhoheit, Strafgerichtsbarkeit) des ersuchenden Staates 3. Auslieferungsdelikt 1. Auslieferung zur Strafverfolgung 2. Akzessorische Auslieferung als Ausnahme 3. Auslieferung zur Durchführung des Strafvollzugs 4. Beidseitige Strafbarkeit 5. Gegenseitigkeit Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferung Persönliche Voraussetzungen 1. Person befindet sich auf Staatsgebiet des ersuchten Staates 2. Keine Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates 3. Kein anerkannter Flüchtling soweit Herkunftsstaat = ersuchender Staat 4. Keine diplomatische Immunität (Ausnahme ersuchender Staat = Entsendestaat) 5. Alter und Gesundheitszustand Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungsverbotvonSchweizern Schutz vor Ausweisung, Auslieferung Art. 25 BV und Ausschaffung 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungsverbotvonSchweizern Art. 7 IRSG: Schweizer Bürger 1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungeigenerStaatsangehöriger Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferung Art. 30 IRSG Schweizerische Ersuchen 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungshindernisfürFlüchtlinge Art. 25 BV Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. 2 Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferungshindernis„nondiscrimina'on clause“ Art. 2 IRSG: Ausländisches Verfahren Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungsverbotbetreffendDiplomaten Art. 29 WDÜ Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. • Funktionale Immunität für Amtshandlungen dauert grundsätzlich nach Amtsende an; • Persönliche, unbeschränkte Immunität endet mit Ausscheiden aus dem Amt. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungsverbotbetreffendDiplomaten Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungshindernisGesundheitszustand Auslieferungsersuchen der USA an England betreffend NASA-Hacker Gary McKinnon Quelle: BBC (http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/ 8090789.stm) ©2010Chris?anSchwarzenegger,RechtswissenschaWlichesIns?tut Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AuslieferungvonKindernundJugendlichen • Nach Schweizer Recht nicht strafmündige Personen sind nicht auslieferungsfähig mangels Auslieferungsdelikts. • Jugendliche ab 15 sind auslieferungsfähig, soweit die inkriminierte Tat mit einer freiheitsentziehenden Massnahme von mindestens einem Jahr bedroht ist bzw. bestraft wurde. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Jurisdik'ondesersuchendenStaates Art. 32 IRSG: Ausländer Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt. Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferung Strafhoheit der Schweiz Territorialitätsprinzip Art. 3 Abs. 1 StGB # Flaggenprinzip Art. 97 LFG, Art. 4 Abs. 2 f. BG Seeschiffahrt# Staatsschutzprinzip (Realprinzip) Art. 4 Abs. 1 StGB# Aktives oder passives Personalitätsprinzip Art. 7 Abs. 1 StGB# Weltrechtsprinzip Art. 5–6 StGB, Art. 19 Ziff. 4 BetmG# Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Auslieferungsdelikt 1. Strafverfolgung: • Delikt muss mit freiheitsentziehender Sanktion im Höchstmass von mind. 1 Jahr bedroht sein (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). • Ausnahme: akzessorische Auslieferung (Art. 36 Abs. 2 IRSG) 2. Strafvollzug: • Zu vollziehende Sanktion darf nicht weniger als drei Monate betragen (Auslieferungen nach IRSG) bzw. mindestens vier Monate (Art. 2 EAÜ). Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AbsoluteAuslieferungsausschlussgründe 1. Politische Straftaten (absolut und relativ politische Straftaten (Art. 3 Abs. 1 IRSG) 2. Militärische und fiskalische Straftaten; inkl. Steuerbetrug (Art. 3 Abs. 1 IRSG); Ausnahme Steuerbetrug im Schengenraum hinsichtlich indirekter Steuern (BGE 136 IV 88) 3. Ausschluss der Auslieferung aufgrund einer drohenden politischen Verfolgung Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen AbsoluteAuslieferungsausschlussgründe 4. Ausschluss der Auslieferung aufgrund der drohenden Art der Behandlung bzw. Bestrafung 1. Todesstrafe (Art. 37 Abs. 3 IRSG) 2. Folter, unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 2 lit. a IRSG; Art. 3 EMRK) 3. Eklatante Verfahrensmängel (Art. 2 lit. a IRSG) Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen Rela'veAuslieferungsausschlussgründe 1. Anhängiges Strafverfahren (Art. 8 EAÜ) 2. Vorliegen eigener Gerichtsbarkeit (Art. 36 IRSG) 3. Günstigere soziale Wiedereingliederung im ersuchten Staat (Art. 37 Abs. 1 IRSG) 4. Aussergewöhnliche familiäre Umstände (drohende Verletzung von Art. 8 EMRK) 5. Rücksichtnahme auf Hoheitsrechte, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz (Art. 1a Einordunginterna?onaleRechtshilfeinStrafsachen BegrenzungderAuslieferung 1. Spezialitätsprinzip (Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) 2. Verbot der Weiterlieferung 3. Rechtsfolgen der Verletzung des Spezialitätsprinzips
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