Interna'onale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 Lek'on I: Einführung, Eins'egsfall PD Dr. Stefan Heimgartner IRSG Download von Unterlagen unter h9p://www.rwi.uzh.ch/ lehreforschung/pd/pd-‐heimgartner.html (www.rwi.uzh.ch → Lehre und Forschung → Privatdozierende → Heimgartner → Unterlagen) Kontakt: [email protected] Rechtshilfefälle • Der Staat A ersucht die Schweiz, den flüch=gen B in der Schweiz festzunehmen und auszuliefern. • Ein anderer Staat ersucht die Schweiz darum, in der Schweiz befindliche Objekte und Vermögenswerte zu beschlagnahmen und herauszugeben. • Der ausländische Staat B ersucht die Schweiz, an seiner Stelle ein Strafverfahren durchzuführen. • Der ausländische Staat C ersucht die Schweiz an seiner Stelle ein rechtskräKiges Strafurteil zu vollstrecken. Literaturhinweise: Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, InternaRonale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2015 Sabine Gless, InternaRonales Strafrecht, 2. Aufl. Basel 2015 Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011 Robert Zimmermann, La coopéraRon judiciaire internaRonale en maRère pénale, 4. Aufl., Bern 2014 Bundesamt Für JusRz, Die internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Auflage, Bern 2009, Download unter <h9p:// www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/ rhf.Par.0085.File. tmp/wegl-‐str-‐ d-‐2009.pdf > Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar InternaRonales Strafrecht, Basel 2015 Lek'on Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Eins'egsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen, Abgrenzung, Methodik, Kollisionsregeln, GünsRgkeitsprinzip III. 7.3.16 Auslieferung, Arten, materielles Auslieferungsrecht IV. 14.3.16 Auslieferungsverfahren, Exkurs: Europäischer Hambefehl V. 21.3.16 Kleine Rechtshilfe, Übersicht Verfahren, Einvernahmen VI. 4.4.16 Kleine Rechtshilfe, Herausgabe von Objekten, Exkurs: Europäische Beweisanordnung VII. 11.4.16 Stellvertretende Strafrechtspflege: Strafverfolgung, Strafvollstreckung. VIII. 18.4.16 Rechtshilfeausschluss wegen Deliktsart: PoliRsche/ Fiskaldelilkte IX. 25.4.16 Maximen der Rechtshilfe: Menschenrechtsschutz, Verhältnismässigkeit, GegenseiRgkeitsprinzip X. 9.5.16 Maximen der Rechtshilfe: Prinzip der beidseiRgen Straqarkeit, Prozessuale Rechtshilfehindernisse: Ne bis in idem, Spezialitätsprinzip XI. 23.5.16 Kleines Rechtshilfeverfahren, Rechtsmi9elverfahren XII. 30.5.16 Besondere Verfahren: Sharingverfahren, spontane Rechtshilfeverfahren Einordung : internaRonale Rechtshilfe in in Strafsachen Einordnung Interna'onale Rechtshilfe Strafsachen InternaRonales Strafrecht i.w.S. Strafanwendungsrecht Auslieferung „Sachauslieferung“ InternaRonale Strafrechtshilfe Völkerstrafrecht Akzessorische Rechtshilfe Stellvertretende Strafrechtspflege Zeugenein-‐ vernahmen Augenscheine Einordung dier nternaRonale Rechtsnatur Rechtshilfe R echtshilfe in Strafsachen • Institut des Völkerrechts • Konsequenz des Territorialitätsprinzips und der staatlichen Souveränität • Vertragstheorie: Übereinkommen als Rahmenverträge; Rechtshilfeakt als individuellkonkrete Einzelakte • Je nach Akt verwaltungs- oder strafrechtliche Wesensmerkmale Einordung internaRonale Zweck der Rechtshilfe Rechtshilfe in Strafsachen • Durchsetzung des Strafanspruchs des ersuchenden Staates • Internationale Bekämpfung von Verbrechen auch im Interesse des ersuchten Staates • Fiskalische Interesse bei Sharingverfahren • „Abschiebungsinteresse“ bei Auslieferungen Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Strafrechtshilfe Betrifft Hilfe in Strafsachen • Art. 1 Abs. 3 IRSG: Wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. • im vertraglichen Rechtshilfeverkehr vertragsautonom auszulegen. • Begriffe: ersuchender/ersuchter Staat aktive/passive Rechtshilfe Ersuchen internaRonale Fall Einordung Polanski: C hronologie Rechtshilfe in Strafsachen internaRonale Fall Einordung Polanski: C hronologie Rechtshilfe in Strafsachen 1977 wurde Roman Polanski in Los Angeles wegen Vergewaltigung der 13-jährigen Samantha Geimer unter Verwendung betäubender Mittel angeklagt. - plea bargain: Einigung mit der StA betreffend den Anklagepunkt der sexuellen Handlungen mit Minder-jährigen. - Richter stellte zunächst in Aussicht, Verhandlungs-ergebnis zu akzeptieren; dann will er unbedingte Bestrafung beantragten. - Flucht Polanskis nach Frankreich, nachdem er nach 42tägiger Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Klinik in die Freiheit entlassen worden war. - 1978 Haftbefehl - 2005 internationale Ausschreibung zur Verhaftung - 2006 Kauf eines Chalets in Gstaad (mit Bewilligung BJ) Einordung internaRonale Fall Polanski: Chronologie Rechtshilfe in Strafsachen - Verhaftung in Kloten am 24.9.2009 aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des BJ, Anordnung der prov. Auslieferungshaft, Beschwerde ans Bs - StGer, Abweisung - Formelles Auslieferungsersuchen der USA, 22.10.2010 - Auslieferungshaft, Beschwerde ans BJ, Abweisung - Beschwerde ans BStGer, Gutheissung am 26.11.2009, Ersatzmassnahmen: Kaution, electronic Monitoring, - BJ lehnt Auslieferungsersuchen ab, 23.6.2010 Einordung internaRonale echtshilfe in Strafsachen Fall Polanski: Rechtliche FRragen -‐ Rechtsgrundlage? - Rückwirkung? - Prozesshindernis der Verjährung? - völkerrechtliche Auslieferungspflicht vs. politische „Opportunität“ - Treu und Glauben? - Verhältnismässigkeit? - Bereits abgeurteilte Sache, verhängte/verbüsste Strafe? - Gleichbehandlung bei analogem Sachverhalt in der Schweiz? - ordre public? - fair trial? Einordung internaRonale Rechtshilfe Anwendbares Recht im Fall Polanski in Strafsachen Anwendbares nationales Recht Anwendbares internationales Recht Primäre Quelle Subsidiäre Quelle Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Rückwirkung Art. 28 WVÜ Nichtrückwirkung von Verträgen Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat. Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Rückwirkung gemäss AVUS Art. 25 Inkrafttreten und Kündigung 1… 3. Ausser bei hängigen Auslieferungsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Vertrages der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 19001 und die Zusatzverträge vom 10. Januar 1935 und 31. Januar 1940 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika als aufgehoben. Einordung internaRonale Rechtshilfe Auslieferungsdelikt gemäss AVUS in Strafsachen Art. 2 Ziff. 2 Auslieferungsfähige Straftaten Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt. Einordung ginternaRonale Verjährung emäss IRSG Rechtshilfe in Strafsachen Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Einordung ginternaRonale Verjährung emäss AVUS Rechtshilfe in Strafsachen Art. 5 Verjährung Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Verfolgung oder der Vollzug der Strafe oder Massnahme durch Verjährung gemäss dem Recht des ersuchenden Staates ausgeschlossen ist. Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Auslieferungspflicht 10.3598 – Interpellation Rechtsgrundlagen Auslieferung Polanski 2. Trifft es zu, dass jede Auslieferung von Personen sich als Hoheitsakt qualifiziert, der gemäss bundesrätlicher Zusicherung "im Belieben der Landesregierung bleibt", wozu kein Rechtsanspruch besteht, und dass selbst wenn "das Bundesamt oder auch das Bundesgericht eine Auslieferung grundsätzlich für zulässig erklärt hat, der Bundesrat - und zwar schon das Departement - eine Auslieferung aus höheren Landesinteressen verweigern kann." Einordung internaRonale in Strafsachen Auslieferungspflicht nach RIechtshilfe RSG Art. 1a1 Begrenzung der Zusammenarbeit Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. Einordung internaRonale RVechtshilfe in Strafsachen Völkervertragsrechtlicher ertrauensgrundsatz Art. 26 WVÜ Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Grundrechtlicher Vertrauensgrundsatz Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Einordung internaRonale Entscheid im Fall Polanski Rechtshilfe in Strafsachen i Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen Literatur zum Fall Polanski • Martin Schubarth, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung - Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 2011, S. 66 ff. download: http://www.martinschubarth.ch/files/00726.pdf i • Stefan Heimgartner, Der Fall Polanski – internationalstrafrechtliche Aspekte in: Riedo, Christof / Fiolka, Gerhard / Gfeller, Diego (Hrsg.): Liber Amicorum für Marcel Alexander Niggli, Basel 2010, S. 137 ff. • Gerhard Fiolka, Die Auslieferungshaft - ein abwegiger «Regelfall» in: Heer, Marianne / Heimgartner, Stefan / Niggli, Marcel Alexander / Thommen, Marc (Hrsg.): «Toujours agité – jamais abattu», Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 295 ff.
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