IRSG Lektion I

Interna'onale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 Lek'on I: Einführung, Eins'egsfall PD Dr. Stefan Heimgartner IRSG Download von Unterlagen unter h9p://www.rwi.uzh.ch/
lehreforschung/pd/pd-­‐heimgartner.html (www.rwi.uzh.ch → Lehre und Forschung → Privatdozierende → Heimgartner → Unterlagen) Kontakt: [email protected] Rechtshilfefälle •  Der Staat A ersucht die Schweiz, den flüch=gen B in der Schweiz festzunehmen und auszuliefern. •  Ein anderer Staat ersucht die Schweiz darum, in der Schweiz befindliche Objekte und Vermögenswerte zu beschlagnahmen und herauszugeben. •  Der ausländische Staat B ersucht die Schweiz, an seiner Stelle ein Strafverfahren durchzuführen. •  Der ausländische Staat C ersucht die Schweiz an seiner Stelle ein rechtskräKiges Strafurteil zu vollstrecken. Literaturhinweise: Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, InternaRonale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2015 Sabine Gless, InternaRonales Strafrecht, 2. Aufl. Basel 2015 Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011 Robert Zimmermann, La coopéraRon judiciaire internaRonale en maRère pénale, 4. Aufl., Bern 2014 Bundesamt Für JusRz, Die internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Auflage, Bern 2009, Download unter <h9p://
www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/ rhf.Par.0085.File. tmp/wegl-­‐str-­‐
d-­‐2009.pdf > Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar InternaRonales Strafrecht, Basel 2015 Lek'on Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Eins'egsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen, Abgrenzung, Methodik, Kollisionsregeln, GünsRgkeitsprinzip III. 7.3.16 Auslieferung, Arten, materielles Auslieferungsrecht IV. 14.3.16 Auslieferungsverfahren, Exkurs: Europäischer Hambefehl V. 21.3.16 Kleine Rechtshilfe, Übersicht Verfahren, Einvernahmen VI. 4.4.16 Kleine Rechtshilfe, Herausgabe von Objekten, Exkurs: Europäische Beweisanordnung VII. 11.4.16 Stellvertretende Strafrechtspflege: Strafverfolgung, Strafvollstreckung. VIII. 18.4.16 Rechtshilfeausschluss wegen Deliktsart: PoliRsche/ Fiskaldelilkte IX. 25.4.16 Maximen der Rechtshilfe: Menschenrechtsschutz, Verhältnismässigkeit, GegenseiRgkeitsprinzip X. 9.5.16 Maximen der Rechtshilfe: Prinzip der beidseiRgen Straqarkeit, Prozessuale Rechtshilfehindernisse: Ne bis in idem, Spezialitätsprinzip XI. 23.5.16 Kleines Rechtshilfeverfahren, Rechtsmi9elverfahren XII. 30.5.16 Besondere Verfahren: Sharingverfahren, spontane Rechtshilfeverfahren Einordung : internaRonale Rechtshilfe in in Strafsachen
Einordnung
Interna'onale Rechtshilfe Strafsachen InternaRonales Strafrecht i.w.S. Strafanwendungsrecht Auslieferung „Sachauslieferung“ InternaRonale Strafrechtshilfe Völkerstrafrecht Akzessorische Rechtshilfe Stellvertretende Strafrechtspflege Zeugenein-­‐
vernahmen Augenscheine Einordung dier nternaRonale Rechtsnatur Rechtshilfe R echtshilfe in Strafsachen
•  Institut des Völkerrechts
•  Konsequenz des Territorialitätsprinzips und
der staatlichen Souveränität
•  Vertragstheorie: Übereinkommen als
Rahmenverträge; Rechtshilfeakt als individuellkonkrete Einzelakte
•  Je nach Akt verwaltungs- oder strafrechtliche
Wesensmerkmale
Einordung internaRonale Zweck der Rechtshilfe Rechtshilfe in Strafsachen
•  Durchsetzung des Strafanspruchs des
ersuchenden Staates
•  Internationale Bekämpfung von Verbrechen
auch im Interesse des ersuchten Staates
•  Fiskalische Interesse bei Sharingverfahren
•  „Abschiebungsinteresse“ bei Auslieferungen
Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Strafrechtshilfe Betrifft Hilfe in Strafsachen
•  Art. 1 Abs. 3 IRSG: Wenn nach dem Recht des
ersuchenden Staates der Richter angerufen
werden kann.
•  im vertraglichen Rechtshilfeverkehr
vertragsautonom auszulegen.
•  Begriffe: ersuchender/ersuchter Staat
aktive/passive Rechtshilfe
Ersuchen
internaRonale Fall Einordung Polanski: C
hronologie Rechtshilfe in Strafsachen
internaRonale Fall Einordung Polanski: C
hronologie Rechtshilfe in Strafsachen
1977 wurde Roman Polanski in Los Angeles wegen
Vergewaltigung der 13-jährigen Samantha Geimer unter
Verwendung betäubender Mittel angeklagt.
- plea bargain: Einigung mit der StA betreffend den
Anklagepunkt der sexuellen Handlungen mit Minder-jährigen.
- Richter stellte zunächst in Aussicht, Verhandlungs-ergebnis
zu akzeptieren; dann will er unbedingte Bestrafung
beantragten.
- Flucht Polanskis nach Frankreich, nachdem er nach 42tägiger Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Klinik in
die Freiheit entlassen worden war.
-  1978 Haftbefehl
-  2005 internationale Ausschreibung zur Verhaftung
-  2006 Kauf eines Chalets in Gstaad (mit Bewilligung BJ)
Einordung internaRonale Fall Polanski: Chronologie Rechtshilfe in Strafsachen
- Verhaftung in Kloten am 24.9.2009 aufgrund eines
Auslieferungshaftbefehls des BJ, Anordnung der prov.
Auslieferungshaft, Beschwerde ans Bs
- StGer, Abweisung
-  Formelles Auslieferungsersuchen der USA, 22.10.2010
-  Auslieferungshaft, Beschwerde ans BJ, Abweisung
- Beschwerde ans BStGer, Gutheissung am 26.11.2009,
Ersatzmassnahmen: Kaution, electronic Monitoring,
-  BJ lehnt Auslieferungsersuchen ab, 23.6.2010
Einordung internaRonale echtshilfe in Strafsachen
Fall Polanski: Rechtliche FRragen -­‐  Rechtsgrundlage?
-  Rückwirkung?
-  Prozesshindernis der Verjährung?
- völkerrechtliche Auslieferungspflicht vs. politische
„Opportunität“
-  Treu und Glauben?
-  Verhältnismässigkeit?
- Bereits abgeurteilte Sache, verhängte/verbüsste Strafe?
-  Gleichbehandlung bei analogem Sachverhalt in der
Schweiz?
-  ordre public?
-  fair trial?
Einordung internaRonale Rechtshilfe Anwendbares Recht im Fall Polanski in Strafsachen
Anwendbares
nationales Recht
Anwendbares internationales Recht
Primäre Quelle
Subsidiäre Quelle
Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Rückwirkung Art. 28 WVÜ Nichtrückwirkung von Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht aus dem
Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt
ist, binden seine Bestimmungen eine
Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung
oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags hinsichtlich der betreffenden
Vertragspartei vorgenommen wurde oder
eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die
vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen
aufgehört hat.
Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Rückwirkung gemäss AVUS Art. 25 Inkrafttreten und Kündigung
1…
3. Ausser bei hängigen Auslieferungsverfahren
gelten ab Inkrafttreten dieses Vertrages der
Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 19001 und die
Zusatzverträge vom 10. Januar 1935 und 31.
Januar 1940 zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika als aufgehoben.
Einordung internaRonale Rechtshilfe Auslieferungsdelikt gemäss AVUS in Strafsachen
Art. 2 Ziff. 2 Auslieferungsfähige Straftaten
Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn
sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit
Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft
werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen
eine Person, die verurteilt wurde, so wird die
Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu
verbüssenden Strafe oder der sichernden
Massnahme oder deren Gesamtdauer noch
mindestens sechs Monate beträgt.
Einordung ginternaRonale Verjährung emäss IRSG Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn
seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert
und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach
schweizerischem Recht wegen absoluter
Verjährung ausgeschlossen wäre.
Einordung ginternaRonale Verjährung emäss AVUS Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 5 Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
Verfolgung oder der Vollzug der Strafe oder
Massnahme durch Verjährung gemäss dem Recht des
ersuchenden Staates ausgeschlossen ist.
Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Auslieferungspflicht 10.3598 – Interpellation
Rechtsgrundlagen Auslieferung Polanski
2. Trifft es zu, dass
jede Auslieferung von Personen sich als
Hoheitsakt qualifiziert, der gemäss bundesrätlicher
Zusicherung "im Belieben der Landesregierung
bleibt", wozu kein Rechtsanspruch besteht, und
dass selbst wenn "das Bundesamt oder auch das
Bundesgericht eine Auslieferung grundsätzlich für
zulässig erklärt hat, der Bundesrat - und zwar
schon das Departement - eine Auslieferung aus
höheren Landesinteressen verweigern kann." Einordung internaRonale in Strafsachen
Auslieferungspflicht nach RIechtshilfe RSG Art. 1a1 Begrenzung der Zusammenarbeit
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den
Hoheitsrechten, der Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung oder anderen
wesentlichen Interessen der Schweiz
Rechnung zu tragen.
Einordung internaRonale RVechtshilfe in Strafsachen
Völkervertragsrechtlicher ertrauensgrundsatz Art. 26 WVÜ Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und
Glauben zu erfüllen.
Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Grundrechtlicher Vertrauensgrundsatz Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von
Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu
und Glauben behandelt zu werden.
Einordung internaRonale Entscheid im Fall Polanski Rechtshilfe in Strafsachen
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Einordung internaRonale Rechtshilfe in Strafsachen
Literatur zum Fall Polanski •  Martin Schubarth,
Erlöschen der Strafgewalt zufolge
Verjährung - Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung
und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 2011, S. 66 ff.
download: http://www.martinschubarth.ch/files/00726.pdf
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•  Stefan Heimgartner, Der Fall Polanski –
internationalstrafrechtliche Aspekte in: Riedo, Christof / Fiolka,
Gerhard / Gfeller, Diego (Hrsg.): Liber Amicorum für Marcel
Alexander Niggli, Basel 2010, S. 137 ff.
•  Gerhard Fiolka, Die Auslieferungshaft - ein abwegiger
«Regelfall» in: Heer, Marianne / Heimgartner, Stefan / Niggli,
Marcel Alexander / Thommen, Marc (Hrsg.): «Toujours agité –
jamais abattu», Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011,
S. 295 ff.