Hinterlegt am 21.04.2015 - 16:15 18 HV 108/14s (Bitte in allen Eingaben anführen) REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN GRAZ Conrad-von-Hötzendorf Straße 41 8010 Graz Tel.: +43 316 8047 Fax: +43 316 8047 5600 Gekürzte Urteilsausfertigung Hauptverhandlung: Gericht: Landesgericht für Strafsachen Graz Tag und Stunde des 01. April 2015, 10.00 Uhr Beginns: Ende: 11.37 Uhr Anwesende: Richterin: RidLG Mag.a Julia RIFFEL Öffentlicher Ankläger: StA Mag.a Katharina Tauschmann Angeklagter: Andrea JUEN, geboren am 26. Jänner 1963 in Strengen, Österreich, österreichische Staatsangehörige, Kellnerin, wohnhaft in OstersteinKalkhofen 26, 6471 Arzl im Pitztal, Bezirk Imst Verteidiger: Mag. Bernhard Kämmerer, gemäß § 61 Abs 2 StPO T:\_Rechtspraktikanten\2015\Feldbaumer\Entwürfe\gekürzte Urteile\18Hv 108/14s 1 von 3 Hinterlegt am 21.04.2015 - 16:15 18 HV 108/14s Urteil: Im Namen der Republik! Andrea JUEN wird von dem Vorwurf, sie habe 1. am 11.07.2013 in Wenns bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin zur Sache vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt, indem sie sinngemäß angab: „...habe ihm auf einem Zettel die Namen Mag. Michael Schallhart, Abt. 66 CG, LG Innsbruck und Mag. Peter Friedrich, Medienrichter, LG Innsbruck aufgeschrieben. Er hat zu mir gesagt, dass er sich erkundigen würde. .. Der Dealer schulde ihm eh einen Gefallen und er werde das sicher erfahren. ...dass der MANU, der Dealer, der die High Society mit Rauschgift versorgt, gegenüber ihm (Georg Anton Pilaj) gesagt habe, dass beide Richter, also sowohl Mag. Schallhart und auch Mag. Peter Friedrich, seit Jahren regelmäßig, alle drei Monate von diesem MANU Kokain beziehen würden. Der Schallhart schulde dem Dealer sogar Geld. Auch hätte Mag. Schallhart zum Dealer gesagt, dass die Bestechungsgelder nicht mehr gut fließen, seit ihn so eine blöde Kuh angezeigt habe.“ 2. am 03.04.2013 in Imst und am 11.07.2013 in Wenns den RidLG Mag. Michael Schallhart und den RidOLG Mag. Peter Friedrich dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie beide bei ihrer Einvernahme als Partei vor dem BG Imst (7C 172/12t) und bei der zu 1. geschilderten Tat einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln (§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG) falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n. Grund des Freispruchs: Nach dem durchgeführten Beweisverfahren konnte nicht mit der für das Strafverfahren 2 von 3 Hinterlegt am 21.04.2015 - 16:15 18 HV 108/14s erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte die beiden Richter Mag. Schallhart und Mag. Friedrich wissentlich des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln falsch verdächtigte und falsch aussagte. Kostenentscheidung: Gemäß § 390 Abs 1 StPO trägt der Bund die Kosten des Strafverfahrens. Die Angeklagte gibt keine Erklärung ab Die Staatsanwältin gibt keine Erklärung ab. Landesgericht für Strafsachen Graz, Abteilung 18 Hv Graz, 1. April 2015 Mag. Julia Riffel, Richterin Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG Diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Landesgericht für Strafsachen Graz Abteilung 18 , am 07.04.2015 Mag. Julia Riffel Richterin Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG 3 von 3
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