Gekürzte Urteilsausfertigung

Hinterlegt am 21.04.2015 - 16:15
18 HV 108/14s
(Bitte in allen Eingaben anführen)
REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN GRAZ
Conrad-von-Hötzendorf Straße 41
8010 Graz
Tel.: +43 316 8047
Fax: +43 316 8047 5600
Gekürzte Urteilsausfertigung
Hauptverhandlung:
Gericht:
Landesgericht für Strafsachen Graz
Tag und Stunde des
01. April 2015, 10.00 Uhr
Beginns:
Ende:
11.37 Uhr
Anwesende:
Richterin:
RidLG Mag.a Julia RIFFEL
Öffentlicher Ankläger:
StA Mag.a Katharina Tauschmann
Angeklagter:
Andrea JUEN, geboren am 26. Jänner 1963 in
Strengen,
Österreich,
österreichische
Staatsangehörige, Kellnerin, wohnhaft in OstersteinKalkhofen 26, 6471 Arzl im Pitztal, Bezirk Imst
Verteidiger:
Mag. Bernhard Kämmerer, gemäß § 61 Abs 2 StPO
T:\_Rechtspraktikanten\2015\Feldbaumer\Entwürfe\gekürzte Urteile\18Hv 108/14s
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Urteil:
Im Namen der Republik!
Andrea JUEN wird von dem Vorwurf, sie habe
1. am 11.07.2013 in Wenns bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin zur Sache vor
der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung
falsch ausgesagt, indem sie sinngemäß angab: „...habe ihm auf einem Zettel die
Namen Mag. Michael Schallhart, Abt. 66 CG, LG Innsbruck und Mag. Peter Friedrich,
Medienrichter, LG Innsbruck aufgeschrieben. Er hat zu mir gesagt, dass er sich
erkundigen würde. .. Der Dealer schulde ihm eh einen Gefallen und er werde das
sicher erfahren. ...dass der MANU, der Dealer, der die High Society mit Rauschgift
versorgt, gegenüber ihm (Georg Anton Pilaj) gesagt habe, dass beide Richter, also
sowohl Mag. Schallhart und auch Mag. Peter Friedrich, seit Jahren regelmäßig, alle
drei Monate von diesem MANU Kokain beziehen würden. Der Schallhart schulde dem
Dealer sogar Geld. Auch hätte Mag. Schallhart zum Dealer gesagt, dass die
Bestechungsgelder nicht mehr gut fließen, seit ihn so eine blöde Kuh angezeigt
habe.“
2. am 03.04.2013 in Imst und am 11.07.2013 in Wenns den RidLG Mag. Michael
Schallhart und den RidOLG Mag. Peter Friedrich dadurch der Gefahr einer
behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie beide bei ihrer Einvernahme als Partei
vor dem BG Imst (7C 172/12t) und bei der zu 1. geschilderten Tat einer von Amts
wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des unerlaubten
Umganges mit Suchtmitteln (§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG) falsch
verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch
sind, gemäß § 259 Z 3 StPO
f r e i g e s p r o c h e n.
Grund des Freispruchs:
Nach dem durchgeführten Beweisverfahren konnte nicht mit der für das Strafverfahren
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erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte die beiden Richter
Mag. Schallhart und Mag. Friedrich wissentlich des unerlaubten Umganges mit
Suchtmitteln falsch verdächtigte und falsch aussagte.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 390 Abs 1 StPO trägt der Bund die Kosten des Strafverfahrens.
Die Angeklagte gibt keine Erklärung ab
Die Staatsanwältin gibt keine Erklärung ab.
Landesgericht für Strafsachen Graz, Abteilung 18 Hv
Graz, 1. April 2015
Mag. Julia Riffel, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
Diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Landesgericht für Strafsachen Graz
Abteilung 18 , am 07.04.2015
Mag. Julia Riffel
Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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