Sachverhalt Fall 1 - hemmer Repetitorium

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hemmer berlin/brandenburg - Hauptkurs öffentliches Recht
Allgemeines Verwaltungsrecht - Fall 3: Hygienewarnung - Sachverhalt
Fall 3
G betreibt im Berliner Bezirk B eine ordnungsgemäß genehmigte Schank- und Speisegaststätte, das
„Café G“. Anlässlich einer am 3. August 2014 durch das Bezirksamt - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht - durchgeführten Kontrolle wurden folgende Feststellungen getroffen:
1. Technischer Mangel im Tresenbereich: Die Schlagsahnemaschine ist nicht allseitig umschlossen. Der Deckel schließt nicht konform mit der Maschine.
2. Mängel bei der Ausbildung und Schulung des Personals.
3. Belehrungen konnten nicht vorgelegt werden.
4. Konzeptionelle Mängel: Erdhaltige Lebensmittel sind gesondert zu kühlen, Beginnender
Schwarzschimmel am Kühlaggregat, ein HACCP-Konzept konnte nicht vorgelegt werden.
Die Kontrolle wurde auf Grundlage des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) rechtmäßig
durchgeführt. Die genannten Mängel lagen tatsächlich vor. Es handelt sich durchweg um Verletzungen der Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene-Verordnung).
Die Rechtsverletzungen sind eindeutig, aber durchweg nicht schwerwiegend und leicht behebbar. G
stellt sämtliche beanstandeten Mängel sofort ab.
Die Behörde verfährt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb). Deren §
6 sieht zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass bei festgestellten Mängeln ein „risikoorientiertes Beurteilungssystem“ anzuwenden ist. Anhand eines Katalogs von Beurteilungsmerkmalen und -kriterien wird aufgrund der Zahl und Art der festgestellten
Mängel eine bestimmte Zahl von Minuspunkten ermittelt. Abhängig von der Zahl der Minuspunkte
wird der Betrieb in eine bestimmte Risikoklasse eingeordnet. Von dieser Einordnung hängt wiederum ab, wie oft und wie intensiv der Betrieb in Zukunft kontrolliert wird.
Gestützt auf eine weitere Verwaltungsvorschrift ordnet die Behörde den kontrollierten Betrieben
außerdem eine Gesamtnote zu. Bei nicht mehr als zwei Minuspunkten wird die Note „sehr gut“ vergeben. Minus 3 bis minus 20 ergibt die Note „gut“, minus 21 bis minus 38 die Note „zufriedenstellend“. Bei minus 39 bis minus 55 wird die Note „ausreichend“ vergeben, bei minus 56 bis minus 72
die Note „nicht ausreichend“. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift sieht außerdem vor, dass die
Ergebnisse der Kontrolle sämtlicher der Lebensmittelaufsicht unterliegender Betriebe im Internet
veröffentlicht werden. Das Projekt „Sicher essen in Berlin“ sieht vor, dass die Betriebsbezeichnung,
der Standort, das Datum der Kontrolle, der Punktwert und die sich daraus ergebende Bewertung in
eine Liste eingetragen werden. Diese wird dauerhaft zum Abruf bereitgehalten. Eine Suchfunktion
ermöglicht es, gezielt nach dem Namen und Standort von Unternehmen zu suchen. Die Bewertung
wird außerdem durch ein „Smiley-System“ veranschaulicht. In der rechten Hälfte der Liste befindet
sich in der Zeile des jeweiligen Unternehmens ein lachendes Gesicht auf grünem Grund (sehr gut),
ein lächelndes Gesicht auf grünem Grund (gut), ein entspanntes Gesicht auf gelbem Grund (zufrieHemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: März 2016.
Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung,
Weitergabe oder die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums Hemmer Berlin / Potsdam, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.
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Allgemeines Verwaltungsrecht - Fall 3: Hygienewarnung - Sachverhalt
denstellend), ein ernstes Gesicht auf gelbem Grund (ausreichend) oder ein griesgrämiges Gesicht
auf rotem Grund (nicht ausreichend).
Für die Gaststätte des G errechnet sich in ordnungsgemäßer Anwendung der vorbenannten Verwaltungsvorschriften ein Punktwert von minus 35.
Mit Schreiben vom 4. August 2014 teilt die Behörde dem G mit, dass sie beabsichtige, seine Gaststätte unter Nennung von Namen und Standort des Unternehmens in die Liste aufzunehmen, dort
das Kontrolldatum sowie den Punktwert von minus 35 und die Note „zufriedenstellend“ mit entspanntem Gesicht auf gelbem Grund zu veröffentlichen. G werde Gelegenheit eingeräumt, sich
hierzu innerhalb eines Monats zu äußern.
G wendet sich sofort an die Behörde. Er stellt nicht in Abrede, dass die beanstandeten Mängel tatsächlich vorlagen und es sich hierbei um die Verletzung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen
handele. Er meint aber, dass es nicht sein könne, dass die Veröffentlichung erfolgt, obwohl er sämtliche Mängel bereits am Tag nach der Kontrolle abgestellt habe. Für den Fall der Veröffentlichung
befürchtet er massive, möglicherweise existenzgefährdende Umsatzeinbußen. Die Behörde teilt daraufhin mit, dass es hierauf nicht ankomme. Die Öffentlichkeit werde über das Ergebnis der Kontrolle an einem bestimmten Tag informiert. Existenzgefährdende Umsatzeinbußen habe G nicht zu
befürchten. Sein Betrieb werde doch als zufriedenstellend bewertet. G erhebt daher Klage auf Unterlassung.
Bereiten Sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtsgutachtlich vor.
Abwandlung (zur Vertiefung und selbständigen Bearbeitung):
G beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wie wird das Gericht entscheiden?
Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 187/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Art. 10 Information der Öffentlichkeit
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behördenunbeschadet
der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungenüber den Zugang zu Dokumenten je
nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art
des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmenanzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko
vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
Auszug aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
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§ 40 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen
oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr
gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren...
Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
§ 1 Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen
(Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert
wird.
§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a
bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
...
7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz
von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und
Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund...
1
§ 4 Antrag
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(1) 1Die Information wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. 3Ferner soll der Antrag den
Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist...
§ 6 Informationsgewährung
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
3
Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Die Informationen sollen für die
Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1
begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist,
von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) 1Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. 2Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
(4) 1Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im
Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,
so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.
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