Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld – Mannheim – Düsseldorf hemmer berlin/brandenburg - Klausurenkurs öffentliches Recht Klausur Nr. 1711 - Sachverhalt Dem Deutschen Bundestag liegt ein seitens der Bundesregierung eingebrachter Gesetzesentwurf vor, der wie folgt lautet: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 1. Art. 102 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst: "(1) Die Todesstrafe darf nur für im Einzelnen gesetzlich zu bestimmende, besonders schwerwiegende Verbrechen gegen das menschliche Leben und nur dann verhängt und vollstreckt werden, wenn die Schuld des Täters besonders schwer ist. (2) Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig gegenüber Personen, die nicht volljährig sind oder deren Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, eingeschränkt ist. (3) Die Todesstrafe darf nur durch einen mit mindestens fünf Berufsrichtern besetzten richterlichen Spruchkörper verhängt werden. Niemand darf gegen sein Gewissen dazu gezwungen werden, an der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe mittelbar oder unmittelbar mitzuwirken." 2. In Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgender Satz 2 eingefügt: "Art. 102 bleibt unberührt." 3. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Über den Entwurf wird ordnungsgemäß beraten, es zeichnet sich ab, dass die notwendige Mehrheit knapp erreicht werden wird. Inner- wie außerparlamentarisch formiert sich massiver Widerstand. An der Schlussabstimmung nehmen nur 447 der 614 Mitglieder des deutschen Bundestags teil, die übrigen Abgeordneten bleiben der Sitzung aus Protest fern. 408 Abgeordnete stimmen mit „Ja“, 2 mit „Nein“, 37 Abgeordnete enthalten sich. Die Sitzung wird daraufhin unterbrochen, die Fraktionen ziehen sich zur Beratung zurück. Mit den 37 Enthaltungen hatte man fest gerechnet, 37 Abgeordnete der X-Fraktion hatten dies mehr oder weniger deutlich angekündigt. Die übrigen Abgeordneten der X-Fraktion versichern, durchweg mit „Ja“ gestimmt zu haben und dies auch weiterhin zu tun. Helle Empörung herrscht daher in den Reihen der Y-Fraktion: mit „Abtrünnigen“ hatte man hier nicht gerechnet. Nach hitziger Debatte geben zwei ihrer Mitglieder, Herr A und Frau Dr. B, schließlich zu, ihren Gewissen folgend mit „Nein“ gestimmt zu haben. Die beiden werden daraufhin seitens ihrer Kolleginnen und Kollegen heftig unter Druck gesetzt. Beiden wird der sofortige Fraktionsausschluss, der Rückzug aus sämtlichen Ausschüssen und der Verlust sämtlicher Ämter angedroht. Frau Dr. B beugt sich und kündigt an, nunmehr mit „Ja“ zu stimmen. Herr A bleibt zunächst standhaft. Als ihm jedoch zwei Fraktionskollegen eröffnen, aus sicheren Quellen von betrügerischen Immobiliengeschäften des Herrn A zu wissen, und ihm mit Strafanzeige drohen, gibt auch er seinen Widerstand auf. Es findet - in verfassungs- und geschäftsordnungsrechtlich zulässiger Weise - eine erneute Schlussabstimmung statt. Nunmehr stimmen 410 Abgeordnete mit „Ja“, 37 Abgeordnete enthalten sich. Der Deutsche Bundesrat stimmt dem Gesetz mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder zu. Das Gesetz wird dem Bundespräsidialamt zugeleitet. Bearbeitervermerk: Der Bundespräsident hält das Gesetz für verfassungswidrig und verweigert dessen Ausfertigung. Er verweist auf die Freiheit des Mandats, den Kernbereich des Rechts auf Leben, das Rechtsstaatsprinzip, die Menschenwürde, die europäische Menschenrechtskonvention und das allgemeine Völkerrecht. Die X- und die Y-Fraktion, die eine Koalitionsregierung bilden und zuhemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: Dezember 2016. Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums Hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt. Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld – Mannheim – Düsseldorf hemmer berlin/brandenburg - Klausurenkurs öffentliches Recht Klausur Nr. 1711 - Sachverhalt sammen 447 Abgeordnete stellen, bitten um Rat. Sie möchten die Ausfertigung und Verkündung des verfassungsändernden Gesetzes verfassungsgerichtlich erzwingen. hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: Dezember 2016. Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums Hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.
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