Staatsorganisationsrecht - SV 2 - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Verfassungsrecht / Berlin
Sachverhalte - Seite 1
Fall 2
Im Bundesland L bestehen bereits seit Jahren Vorplanungen für den Bau einer neuen Bundesautobahn (BAB). Vor vier Jahren wurde die Trassenführung (Linienführung gemäß dem FStrG) festgelegt. Seitdem häufen sich die Proteste betroffener Bürger und Umweltschutzorganisationen gegen
das Projekt. Nach deren Überzeugung würde die neue BAB unweigerlich Lärm- und Abgasbelästigung in solcher Weise entfalten, dass die Bürger hierdurch in konkrete Gesundheitsgefahr gebracht
würden. Die Führung der Trasse durch mehrere Naturschutzgebiete wird als grober Verstoß gegen
den in der Landesverfassung festgeschriebenen Umweltschutz gesehen.
Nunmehr soll der Plan für die Autobahn festgestellt werden. Zwischenzeitlich haben sich aber die
Mehrheitsverhältnisse im Landtag geändert. Die mitregierende Ökologie-Partei (ÖP) stellt insbesondere den Minister für Landesentwicklung und Umweltfragen. Die neue Regierung ist der Überzeugung, dass den Argumenten der Bürger und Umweltorganisationen zu folgen ist, insbesondere
die gesundheitlichen Folgen eines entsprechenden Autobahnbaus nicht tragbar sind. Sie ist daher
gegen die Feststellung des Plans, was sie auch durch ihren Sprecher in mehreren Presseberichten
und auf einer Kundgebung bekannt gibt. Unmittelbar darauf erhält sie ein Schreiben des Bundesverkehrsministers, in dem sie dazu aufgefordert wird, auf die sofortige Planfeststellung in der vorliegenden Fassung hinzuwirken. In einer Pressemitteilung gibt dieser überdies bekannt, er habe das
Land zu rechtmäßigem Handeln angewiesen und die jetzige Regierung zur Raison gebracht.
Daraufhin entspinnt sich eine scharfe Debatte im Landtag. Die Opposition sieht sich durch das
Schreiben bestätigt und ist der Meinung, dass dem Schreiben des Bundesverkehrsministers umgehend und vollumfänglich zu folgen sei. Die Regierungspartei hingegen lehnt eine solche Bindung
ab. Erstens sei schon gar nicht klar, ob hier überhaupt eine verbindliche Weisung vorliege. Zweitens
könne es nicht angehen, dass das Land einerseits zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im
Bundesfernstraßenbereich zuständig sei, andererseits aber nicht eigenständig entscheiden dürfe. Insbesondere könne das Land wohl nicht zu rechtswidrigem Handeln verpflichtet werden. Jedenfalls
müsse der Bund vor einer etwaigen Weisung eine einvernehmliche Entscheidung herbeiführen.
Bearbeitungsvermerk:
Kann sich das Land L gegen das Schreiben wehren? Welche gerichtlichen Möglichkeiten bestehen insoweit
und wie sind die Erfolgsaussichten? Unterstellen Sie, dass die geplante Trassenführung mit Vorschriften des
Fachplanungs- und Umweltrechts unvereinbar wäre.
hemmer berlin/brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: September 2016.
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