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Klausurenkurs Berlin/Brandenburg
Öffentliches Recht
Klausur Nr. 1707
Klausurenkurs öffentliches Recht
Klausur Nr. 1707
Sachverhalt
Teil 1
Im Jahr 2009 wurde durch die zuständigen Organe der EU die Richtlinie 2006/33/EG erlassen. Darin findet sich u.a. die Vorgabe, ein Werbeverbot für Tabakprodukte zu erlassen.
Der deutsche Bundestag setzt diese Richtlinie mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Tabakmissbrauchs“ (TMBG) vom 06.05.2016 um. In § 5 des TBMG befindet sich das Werbeverbot für Tabakprodukte, in §§ 6-9 TBMG sind Ausnahmen sowie eine Übergangsregelung enthalten. Diese
Regelungen entsprechen wörtlich der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten diesbezüglich auch keinen
nennenswerten Umsetzungsspielraum belässt.
Im Bundestag hatte sich ein parteiübergreifender Konsens dahingehend gebildet, dass diese europarechtlichen Regelungen unbedingt umzusetzen sind, aber noch längst nicht ausreichen. In der Richtlinie heißt es auch ausdrücklich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, noch strengere, weitergehende Verbote zu erlassen. Aus diesem Grund wird in § 10 des TMBG das Verbot des Aufstellens von
Zigarettenautomaten im öffentlichen Verkehrsraum bzw. auf öffentlichen Flächen und in allgemein
zugänglichen Gebäuden wie Bahnhöfen aufgenommen. Begründet wird diese Neuregelung v.a. mit
dem Jugendschutz. Ausnahmen und Befreiungen sind in dem Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche
Regelung ist in der Richtlinie nicht vorgesehen, den Mitgliedstaaten aber auch nicht verboten.
Gegen dieses Gesetz laufen nicht nur die Vertreter der Tabakindustrie, sondern auch mehrere Landesregierungen „Sturm“, da sie erhebliche Steuerausfälle befürchten. Andere Landesregierungen
bezeichnen das Gesetz hingegen als „längst fälligen Schritt“.
Das Gesetz wird nach ordnungsgemäßem Gesetzgebungsverfahren am 31.05.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Dem Lobbyisten Fidel Assauer gelingt es, die Bundesregierung von dem Unsinn dieser Regelungen
zu überzeugen. Es gehe nicht an, der Tabakindustrie 20 % ihres Umsatzes wegzustreichen, nur weil
einige wenige Eltern nicht in der Lage seien, ihren Kindern das Rauchen zu verbieten. Überdies sei
das Recht auf den Tabak verfassungsrechtlich garantiert.
Die Bundesregierung stellt daher am 06.08.2016 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf
Normenkontrolle betreffend die §§ 5-10 TBMG. Das Gesetz verletzte die Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG und sei daher nichtig.
Teil 2
Die Europäische Union geht in ihrem Kampf gegen den Tabakmissbrauch noch weiter. Sie beschränkt durch die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung (EG) Nr. 433/16
den zulässigen Nikotingehalt auf ¼ des bisher Zulässigen.
Tabakproduzent Clemens D. Hose (C) will gegen diese Verordnung beim Europäischen Gerichtshof
vorgehen. Seine Kunden seien vorwiegend richtige Männer, die nicht mit diesen Pseudozigaretten
hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: November 2016.
Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums
Hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.
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zufrieden seien. Da könne man ja gleich auf Menthol umsteigen. Er befürchtet Umsatzeinbußen in
Höhe von mindestens 25 %.
Bearbeitervermerk:
Begutachten Sie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags. Prüfen Sie außerdem, ob ein
Vorgehen des C vor dem Europäischen Gerichtshof zulässig ist. Arbeiten Sie durchweg mit dem
Verfassungs- und Unionsrecht in der heute geltenden Fassung.
Unterstellen Sie, dass für das Rauchen in der Öffentlichkeit und die Werbung für Tabakwaren in
Deutschland ausschließlich das oben wiedergegebene, rein fiktive TBMG gilt. Unterstellen Sie ferner, dass es in den einschlägigen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine ausreichende Kompetenzgrundlage für die Richtlinie gibt.
hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: November 2016.
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