FAQ „Laxantien“ - Deutsches Apotheken Portal

FAQ „Laxantien“
Was Sie schon immer über die Abgabe
von Abführmitteln wissen wollten.
1.
Wann dürfen nicht verschreibungspflichtige Abführmittel auf einem Kassenrezept abgegeben werden?
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt.
Apothekenpflichtige Arzneimittel wie z. B. Laxans-ratiopharm® 7,5 mg/ml Pico Tropfen
dürfen in folgenden Fällen abgegeben werden:
• Für Kinder bis zum 12. Geburtstag und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum
18. Geburtstag (keine Prüfpflicht der Apotheke für das Vorliegen einer Entwicklungsstörung)
• Für Erwachsene, wenn die Vorgaben der Anlage I der AM-RL des G-BA (OTC-Übersicht) eine Verordnung und Abgabe erlauben
Die Erstattung von Medizinprodukten mit Arzneicharakter wie z. B. Macrogol-Präparate
einiger Hersteller ist unabhängig vom Alter – sie richtet sich stattdessen nach den Vorgaben der
Anlage V der AM-RL des G-BA. Eine Abgabe auf Kassenrezept ist nur möglich, wenn ein Produkt
namentlich in Anlage V genannt ist.
Übersicht der verordnungs- und
erstattungsfähigen Medizinprodukte:
www.daprh.de/erstattung
2.
Hat die Apotheke eine Prüfpflicht für die Voraussetzungen der Anlage I und V? Muss das Vorliegen
der Diagnose auch geprüft werden?
Ja, es besteht eine generelle Prüfpflicht für Anlage I und V hinsichtlich der Verordnungs- und
Erstattungsfähigkeit. Die Apothekensoftware zeigt aber in der Regel an, ob ein Präparat den
Vorgaben entspricht.
Beispielhafte Anzeige für Laxans-ratiopharm® magensaftresistente Tabletten (lt. Lauer-Taxe):
Da es sich um ein Arzneimittel handelt, gilt Anlage I – eine
Abgabe ist auch für Erwachsenen zulasten der GKV möglich.
Achtung bei Verordnungen mit Diagnose:
In der Regel werden auf Rezepten keine Diagnosen angegeben (Ausnahme: Hilfsmittelrezepte).
Wenn keine Diagnose angegeben ist, besteht keine Prüfpflicht für die Apotheke – bei Angabe
der Diagnose muss das Apothekenteam hingegen prüfen, ob diese den Vorgaben der Anlage I
oder Anlage V entspricht. Ggf. muss der Patient das Präparat selbst zahlen.
3.
Darf ein erstattungsfähiges Abführmittel auch auf
einem BtM-Rezept verordnet werden?
Ja, darf es – Voraussetzung ist aber, dass mindestens ein Betäubungsmittel auf dem Rezept steht.
Ist dies nicht der Fall, muss ein neues reguläres Kassenrezept (Muster 16) ausgestellt werden.
Mit freundlicher Unterstützung
von ratiopharm
individuell
dosierbar!
Abführmittel von ratiopharm im Überblick:
• Laxans-ratiopharm® 7,5 mg/ml Pico Tropfen
•Laxans-ratiopharm® 5 mg magensaftresistente Tabletten
• Laxans-ratiopharm® Zäpfchen
• Macrogol-ratiopharm® Balance
Alle Präparate sind erstattungsfähig zulasten der GKV und können auf Kassenrezept
abgegeben werden!
Ausnahme: Bei der 100er-Packung Macrogol-ratiopharm® Balance handelt es sich
um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung!
Art.-Nr. 269 778
In Kooperation mit
4.
Was ist bei der Erfüllung von Rabattverträgen bzw.
dem Thema Austausch zu beachten?
Rabattverträge gelten nur für Arzneimittel, nicht für Medizinprodukte. Bei Macrogol-haltigen Abführmitteln sind sowohl Arzneimittel als auch Medizinprodukte im Handel. Wichtig ist, dass niemals ein
Austausch von einem Medizinprodukt auf ein Arzneimittel und umgekehrt stattfinden darf. Demnach
darf ein Austausch auf ein rabattiertes Präparat nur in der Arzneimittelgruppe erfolgen, nicht von
einem verordneten Medizinprodukt auf ein rabattiertes Arzneimittel.
Rabattverträge gelten nur für Arzneimittel!
Ein Austausch von Medizinprodukt auf Arzneimittel und umgekehrt ist nicht
erlaubt!
5.
Wie werden Abführmittel in die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) eingeteilt?
Wichtig: Die PackungsV gilt nur für Abführmittel mit
Arzneimittel-Status – Medizinprodukte haben keine
Normgrößen, da die PackungsV hier nicht gilt!
Apothekenpflichtigen Arzneimittel wie z. B.
Laxans-ratiopharm® 7,5 mg/ml Pico Tropfen, Laxans-ratiopharm® 5 mg magensaftresistente Tabletten, Laxans-ratiopharm®
Zäpfchen oder Macrogol-ratiopharm®
Balance werden unter „Laxantien“ in die
PackungsV eingeteilt. Andere Abführmittel werden zum Beispiel unter dem Wirkstoff eingeteilt,
Beispiel Wirkstoff „Flohsamen“.
6.
Was ist bei der Abgabe von mehreren Packungen
zu beachten?
Für Arzneimittel gilt: Bei Überschreitung der größten Messzahl (Beispielsweise 50 St. für die
Arzneimittelgruppe Laxantien, abgeteilte orale Darreichungsform) darf nur eine Vielfache Menge
der größten Messzahl beliefert werden, und auch nur mit der Packung, die der größten Messzahl
entspricht (§ 6 (3) Rahmenvertrag). Wichtig ist auch, dass der Arzt einen Sondervermerk, z. B. „!“,
aufgebracht hat.
Beispiel:
2 x ! Macrogol ratiopharm Balance Plv. 50 St. N3
• Richtig: Abgabe von 2 x 50 Stück (Voraussetzung: Sondervermerk durch Arzt)
• Falsch: Abgabe der 100er-Packung -> nicht abgabefähige Jumbopackung!
Für Medizinprodukte gilt: Verordnungs- und erstattungsfähige Medizinprodukte sind immer
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) abzugeben; der Rahmenvertrag hat hier keine
Gültigkeit. Daher ist weder ein Sondervermerk, noch ein Stückelung mit der Packung, die der
größten Messzahl entspricht, erforderlich.
Beispiel:
2 x Movicol Bt. Plv. 50 St.
Norgine
• Richtig: Abgabe der 100er-Packung
(nach Wirtschaftlichkeitsgebot, kein Sondervermerk erforderlich)
• Falsch: Abgabe von 2 x 50 Stück