Mit dem erreichten Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 3 B 29.14) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.02.2014 (Az.: 13 A 1377/13) bestätigt, nach dem die Verwendung einer einheitlichen Dachmarke je nach den Umständen des Einzelfalls auch für Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen zulässig sein kann. Noch ein Jahr zuvor hatten Entscheidungen derselben Gerichte zu der Befürchtung Anlass gegeben, dass die Verwendung einheitlicher Dachmarken für Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen generell unzulässig sein könnte. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bringt daher eine erfreuliche Klarstellung.
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