Mit dem erreichten Beschluss vom 29.04.2015

Mit dem erreichten Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 3 B 29.14) hat das
Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
12.02.2014 (Az.: 13 A 1377/13) bestätigt, nach dem die Verwendung einer
einheitlichen Dachmarke je nach den Umständen des Einzelfalls auch für Arzneimittel mit
verschiedenen Wirkstoffen zulässig sein kann. Noch ein Jahr zuvor hatten
Entscheidungen derselben Gerichte zu der Befürchtung Anlass gegeben, dass die
Verwendung einheitlicher Dachmarken für Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen
generell
unzulässig
sein
könnte.
Die
aktuelle
Entscheidung
des
Bundesverwaltungsgerichts bringt daher eine erfreuliche Klarstellung.