Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

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Februar 2016
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind in der Regel bei der von ihnen gewählten gesetzlichen
Krankenkasse Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Es ist unerheblich, ob eine Altersrente, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente bezogen wird. Gleichzeitig
besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der Rentner (PVdR). Die Mitgliedschaft in der KVdR löst
zudem die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge (z. B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) aus. Die
KVdR wird nur wirksam, wenn nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Versicherungspflicht besteht. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Fragestellungen rund um die KVdR zusammengestellt:
1. Wer wird Mitglied in der KVdR?
2. Wer ist als Rentner freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse?
3. Wie hoch ist die Beitragsleistung zur KVdR und PVdR?
4. Wann kommt die KVdR nicht zum Tragen?
5. Sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der KVdR beitragspflichtig?
6. Wie werden Rentenleistungen der bAV in der KVdR verbeitragt?
7. Wie werden Kapitalleistungen der bAV in der KVdR verbeitragt?
8. Sind auch Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen in der KVdR beitragspflichtig?
9. Werden Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen in der KVdR verbeitragt?
10. Gibt es Mindestbeträge, ab denen Leistungen der bAV in der KVdR berücksichtigt werden?
11. Wie erfährt die Krankenkasse von einer Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung?
12. Wie werden Renten der gRV von freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern verbeitragt?
1. Wer wird Mitglied in der KVdR?
Mitglieder der KVdR sind gesetzlich krankenversicherte Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der
zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Dabei
ist es unerheblich, ob sie als Pflicht- oder freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung versichert
waren.
 Beispiel: Herr B. ist seit Februar 2016 Erwerbsminderungsrentner. Eintritt in das Berufsleben war im November
1986. Seitdem ist er Mitglied der Barmer Ersatzkasse. Seit Januar 1996 ist er dort freiwilliges Mitglied.
Prüfung der Vorversicherungszeit:
mindestens 90 %
zweite Hälfte
November 1986
Lösung:
Juli 2001
Februar 2016
Herr B. ist Mitglied in der KVdR, da er in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens immer Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse war. Der Status, ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied, ist unerheblich.
Auch Versicherte, die während des Erwerbslebens freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse waren
(z.B. wegen überschreiten der BBG), werden als Rentner Mitglied in der KVdR.
pst 2400– 02.2016
Die KVdR beginnt mit dem Tag der Antragstellung für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Träger
der KVdR sind die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOK, Barmer usw.). Der Rentner kann grundsätzlich seine
Krankenkasse frei wählen. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Satzungen der einzelnen Krankenkassen.
Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit durch den Rentenantragsteller selbst oder durch den verstorbenen Angehörigen erfüllt sein. Wird eine Hinterbliebenenrente beantragt, beginnt die Mitgliedschaft am Tag der
Beantragung der Zahlung für das so genannte Sterbevierteljahr; dies geht i.d.R. der Zahlung einer Witwen- oder
Witwerrente voraus. Auch Waisenrenten unterliegen der Beitragspflicht.
2. Wer ist als Rentner freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse?
Versicherte, die keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, z. B. Beamte, oder in der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens nicht zu mindestens 90 % Mitglied (unabhängig ob freiwillig- oder Pflichtmitglied oder im Rahmen der Familienversicherung) einer gesetzlichen Krankenkasse waren.
3. Wie hoch ist die Beitragsleistung zur KVdR und PVdR?
Seit 2015 ist der Beitragssatz auf 14,6 % festgesetzt. Die Krankenkassen können seitdem, je nach Finanzlage, Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen ist in 2016 von 0,9 % auf 1,1 % gestiegen. Den Beitrag zur PVdR trägt der Rentner allein! Beitragsschuldner ist der Rentenversicherungsträger. Er behält den Eigenanteil des Rentners ein und überweist den Gesamtbeitrag an die entsprechende Krankenkasse.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
KVdR
Zusatzbeitrag (ZB) angenommen
PVdR
Gesamtbeitragssatz
14,6 %
1,1 %
2,35 % bzw
2,6 % für Kinderlose
Eigenanteil Rentner
7,3 %
1,1 %
Zuschuss Rententräger
7,3 %
2,35 % bzw. 2,6 %
–
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. In 2016 liegt
diese bundeseinheitlich bei 50.850 € im Jahr / 4.237,50 € im Monat. Übersteigen die Rentenleistungen und Versorgungsbezüge in der Summe diesen Wert, sind die darüber hinausgehenden Leistungen beitragsfrei.
4. Wann kommt die KVdR nicht zum Tragen?
Die KVdR kommt dann nicht zum Tragen, wenn andere gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, so z. B. bei
 Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
 Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit mit mehr als geringfügigen Einkünften,
 Krankenversicherungsfreiheit (z. B. Beamte, Angestellte mit Einkünften oberhalb der BBG).
Bei Wegfall des entsprechenden Tatbestandes tritt die Versicherungspflicht der KVdR in Kraft.
5. Sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der KVdR beitragspflichtig?
Ja! Für Mitglieder der KVdR sind nicht nur Renten der gRV beitragspflichtig, auch Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) unterliegen als sogenannte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Die Beiträge sind in
voller Höhe vom Versicherten allein zu tragen. Seit Inkrafttreten des GKV–Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar
2004 sind alle Leistungen der bAV beitragspflichtig, egal ob es sich um Renten- oder Kapitalleistungen handelt und
unabhängig von der Art der Versorgung (Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder Versorgung bei Berufsunfähigkeit). Auch über den Arbeitgeber abgeschlossene Riester-Renten unterliegen der Beitragspflicht zur KVdR.
6. Wie werden Rentenleistungen der bAV in der KVdR verbeitragt?
Zur Verbeitragung der Rentenleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung wird von den Krankenkassen seit
2004 der volle allgemeine Beitragssatz erhoben. Die Zahlstelle der Rentenleistung (z.B. ALTE LEIPZIGER) behält –
sofern ihr ein Beitragsbescheid der Krankenkasse vorliegt – von jeder einzelnen Rentenzahlung den Krankenversicherungsbeitrag ein und führt ihn direkt an die jeweilige Krankenkasse ab.
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
Beispiel: Herr R. kinderlos, monatliche Rentenleistung aus bAV 550 €, Zusatzbeitrag der KK 1,1 %
Beitragsermittlung: 550 € x 18,3 % (14,6 KVdR + 1,1 ZB + 2,60 PV) = 100,65 € monatlicher Beitrag
7. Wie werden Kapitalleistungen der bAV in der KVdR verbeitragt?
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz in Höhe
von derzeit 14,6 % der Beitragspflicht (Urteil des BSG vom 25. April 2007, Az.: B12 KR 25/05 R). Hinzu kommt
der Zusatzbeitrag, der von den Krankenkassen, je nach Finanzlage, in unterschiedlicher Höhe erhoben wird. Somit
sind auch Direktversicherungen, die von vornherein Kapitalleistungen vorsehen, der Beitragspflicht unterworfen.
Zur Beitragsbemessung wird ein 120stel der Kapitalleistung herangezogen und während der nachfolgenden 10 Jahre
monatlich verbeitragt (§§ 229, 248 SGB V).
 Beispiel: Herr R. entscheidet sich für die Kapitalzahlung in Höhe von 36.000 €.
36.000 € : 120 Monate = 300 €. Als Beitragsbemessungsgundlage für die Beiträge zur KVdR und zur Pflegeversicherung werden für die kommenden 10 Jahre 300 € im Monat festgesetzt.
Beitragsermittlung: 300 € x 18,3 % (14,6 KVdR + 1,1 ZB + 2,60 PVdR) = 54,90 € monatlicher Beitrag
Die Beitragspflicht orientiert sich ausschließlich an dem Zahlbetrag der Kapitalleistung, nicht an deren Verwendung.
Das heißt: Auch wenn die Kapitalleistung einer Direktversicherung als Einmalbeitrag für eine Rentenversicherung
verwendet wird und so im Versicherungsunternehmen bleibt, gehen die Krankenkassen von einem Zufluss beim
Versicherten aus und verbeitragen die Kapitalleistung entsprechend. Verstirbt ein Versicherter während der 10jährigen Beitragsphase seiner Kapitalleistung, besteht für die Erben keine Beitragspflicht für den Zeitraum vom Tod
bis zum Ende der 10-Jahres-Frist.
Hinweis: Gerade bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass der Vertrag zur Auszahlung kommt (z. B. im
Alter 60), der Versicherte aber noch einer Beschäftigung nachgeht. Der Zehnjahreszeitraum für die Verbeitragung
der Ablaufleistung beginnt mit Fälligkeit des Versicherungsvertrages. Beiträge hieraus werden aber nicht erhoben,
solange der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
8. Sind auch Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen in der KVdR beitragspflichtig?
Ja, aber nur die Leistungen, die auf Beitragszahlungen während der Betriebszugehörigkeit beruhen. Leistungen aus
Beiträgen die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat gezahlt wurden und der ausgeschiedene Arbeitnehmer
für diesen Zeitraum die Versicherungsnehmereigenschaft innehatte, sind nicht beitragspflichtig ( Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08 und Az.: 1 BvR 739/08). Wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer geworden ist und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat, melden wir der Krankenkasse nur den Teil der Leistung, der in betrieblichen Zusammenhang steht.
9. Werden Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen in der KVdR verbeitragt?
Nein, in der KVdR sind private Altersvorsorgemaßnahmen beitragsfrei! Anders bei freiwilligen Mitgliedern einer
gesetzlichen Krankenkasse. Freiwillig versicherte Rentner haben sämtliche Einnahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, zu verbeitragen also auch Zinseinkünfte, Leistungen aus privaten Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten aber auch Ablaufleistungen aus Lebensversicherungen. Dies geht aus den »Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung« des Spitzenverbandes
Bund der gesetzlichen Krankenkassen hervor. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte kürzlich dieses
Vorgehen. Im Urteil vom 03.12.2015 (L 5 KR 84/15) geht es sogar soweit, dass sowohl die Ablaufleistung aus einer
Direktversicherung, die zur Finanzierung einer sofortbeginnenden Rentenversicherung verwendet wird als auch die
daraus resultierende Rentenzahlung für freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse beitragspflichtig sind. Das Urteil
ist zur Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.
10. Gibt es Mindestbeträge, ab denen Leistungen der bAV in der KVdR berücksichtigt werden?
Ja! Übersteigen die Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen im Jahr 2016 in der Summe nicht den Wert von
17.430 € bzw. bei einer Rentenzahlung nicht den Wert von 145,25 € monatlich, werden keine Beiträge von der jeweiligen Krankenkasse erhoben. Beträge bis zu diesen Werten gelten als geringfügig. Liegen die Beträge darüber,
kommt die volle Verbeitragung – nicht nur für den übersteigenden Anteil – zum Tragen. Die Grenzwerte sind dynaALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. · Alte Leipziger-Platz 1 · 61440 Oberursel · www.vermittlerportal.de
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misch, sie ändern sich jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Bei der Prüfung der Beitragspflicht werden die monatlich
beitragspflichtigen Teile aus Kapitalleistungen (1/120) und die Rentenleistungen aus Versorgungsbezügen zusammengerechnet. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur für Versorgungsbezüge, Renten aus der gRV bleiben außen vor.
11. Wie erfährt die Krankenkasse von einer Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung?
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen sind verpflichtet, Versicherte vor Auszahlung einer Renten- oder
Kapitalleistung nach ihrer Krankenkassenzugehörigkeit zu fragen und anschließend die Höhe der Leistung der jeweiligen Krankenkasse zu melden. Hierbei wird es als zumutbar aber auch als ausreichend erachtet, beim Versicherten
zweimal nachzufragen. Macht der Versicherte falsche Angaben, gilt zu seinen Lasten die 30-jährige Verjährungsfrist
des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wenn sich nachträglich eine Beitragspflicht herausstellt.
Bei Auszahlung einer Kapitalleistung wird nur die Höhe der Kapitalzahlung an die jeweilige Krankenkasse gemeldet, die dann vom Versicherten die Beiträge erhebt.
Bei Rentenleistungen behält die Zahlstelle, z. B. die ALTE LEIPZIGER (sofern ihr ein Beitragsbescheid der Krankenkasse vorliegt), von jeder einzelnen Rentenzahlung den Krankenversicherungsbeitrag ein und führt ihn direkt an
die jeweilige Krankenkasse ab.
Da sich die Meldepflicht ausschließlich an den Zahlbeträgen der Kapital- und Rentenleistungen orientiert, besteht
diese auch bei Leistungen an Hinterbliebene.
12. Wie werden Renten der gRV von freiwillig und privat krankenversicherten Rentnern verbeitragt?
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten von der Deutschen Rentenversicherung als Rententräger einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Im Jahre 2016 liegt dieser bei
7,3 % der Rentenleistung. Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Seine Höhe entspricht dem Beitrag, den der
Rentenversicherungsträger für KVdR-Rentner getragen hätte. Beitragsschuldner ist der Rentenbezieher. Er überweist
den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse.
Hinweis: Im Gegensatz zu Mitgliedern in der KVdR werden bei freiwillig versicherten Rentnern zusätzlich zu den
Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen auch alle sonstigen Einnahmen,
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners bestimmen, wie z.B. Leistungen aus privaten Lebens- / Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen unabhängig ob Renten- oder Kapitalleistung (BSG 27.
Januar 2010), Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte, bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Freiwillig versicherte
Rentner können demnach mit erheblich höheren Beiträgen belastet werden. Höchstgrenze bildet aber auch hier die
Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 50.850 € im Jahr bzw. 4.237,50 € im Monat.
Auch für privat Krankenversicherte entspricht der Beitragszuschuss dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger
für einen KVdR-Rentner getragen hätte; die Zuschusszahlung ist jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages
zur privaten Krankenversicherung begrenzt.
Pflegeversicherung
Seit April 2004 zahlen die Rententräger der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Beitragszuschuss mehr zur
Pflegeversicherung der Rentner. Diese Beiträge sind von gesetzlich wie auch privat krankenversicherten Rentnern
allein zu tragen. In 2016 liegt der Beitragssatz bei 2,35 % zzgl. 0,25 % für Kinderlose.
Fazit
Auch im Alter bestimmt die Einkommenssituation des Rentners die Beitragslast zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sowohl Renten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Renten aus der betrieblichen Altersversorgung werden im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verbeitragt. Ist der Rentner freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, weil er z.B. keine Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt, unterliegen auch private Einnahmen wie z.B. Einküfte aus Vemietung und Verpachtung oder auch Kapitalerträge der
Verbeitragung. Sämtliche Einnahmen, die zur Lebenshaltung beitragen, werden verbeitragt. Einzig die private
Krankenversicherung läßt die Einkommenssituation im Alter unberücksichtigt.
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