BAVers Krankenversicherung der Rentner („KVdR“) BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher in das Berufsleben gestartet ist. Er sagt außerdem, dass er lange Jahre privat krankenversichert war, erst seit dem 01.03.1995 war er wieder durchgehend gesetzlich krankenversichert – bis heute! Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Er fragt: „Komme ich so in die KVdR?“ - Wann ist der Beginn der 2. Lebensarbeitshälfte? - Werden dann mind. 90% gKV-Zeiten erreicht? Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr BAVers KVdR: „Wann beginnt die 2. Hälfte?“ BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter 01.09. 1969 __.__. ____ 22.01. 2016 __ Jahre, __ Monate, __ Tage 2. Hälfte 1. Hälfte Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte in der ges. Krankenversicherung versichert mind. __ Jahre, __ Monate, __ Tage anrechenbare Versicherungszeiten Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr BAVers KVdR: Anspruchsvoraussetzungen (Beispiel) 01.09. 1969 12.11. 1992 BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter 22.01. 2016 23 Jahre, 2 Monate, 11 Tage 2. Hälfte 1. Hälfte Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte in der ges. Krankenversicherung versichert mind. 20 Jahre, 10 Monate und 20 Tage anrechenbare Versicherungszeiten nötig KVdR erfüllt: Ja, mit 20 Jahre, 10 Monaten und 22 Tagen vorhanden Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr BAVers KVdR Berechnung: „Krankenkassen-Methode“ BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit Tag Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am: Rentenantrag am: Monat 1 22 9 1 Jahr 1969 2016 Ermittlung des Beginns der zweiten Hälfte der Rahmenfrist: Ende der Rahmenfrist (Rentenantragstellung) Umwandlung MINUS Beginn der Rahmenfrist (Aufnahme Erwerbstätigkeit) Ergebnis Tage Monate Jahre 22 1 2016 22 13 2015 1 9 1969 22 4 46 Umwandlung GETEILT durch 2 PLUS Beginn der Rahmenfrist 22 11 1 12 Ergebnis: Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist 4 2 9 11 46 23 1969 1992 Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit: Tage Monate Jahre 22 1 2016 22 13 2015 12 11 1992 Ende der Rahmenfrist (Rentenantragstellung) Umwandlung MINUS Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist 11 Ergebnis: Dauer der 2. Hälfte der Rahmenfrist Februar 16 © Christian Ganster 2 23 Ohne Gewähr BAVers KVdR Berechnung: „Krankenkassen-Methode“ BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit Tag Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am: Rentenantrag am: Monat 1 22 9 1 Jahr 1969 2016 Hiervon 9/10 (lt. Tabelle): 9/10 von .... 9/10 von .... 9/10 von .... Ergebnis: Erforderliche Vorversicherungszeit 23 Jahre = 2 Monate = 11 Tage = Tage Monate Jahre 16 8 20 24 1 10 50 9 20 20 Umwandlung 10 20 Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Anrechenbare Vorversicherungszeiten: Tage Monate Jahre 22 1 2016 22 13 2015 1 3 1995 22 10 20 Ende der Versicherung Umwandlung MINUS Beginn der Versicherung Ergebnis: Dauer der Versicherung Voraussetzung für die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller erfüllt Februar 16 © Christian Ganster ja nein Ohne Gewähr BAVers KVdR: Anspruchsvoraussetzungen BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Rentenantragstellung „Gesamtes Erwerbsleben“ Rahmenfrist 2. Hälfte 1. Hälfte Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte in der ges. Krankenversicherung versichert (Pflichtversicherung, Freiwillige = Vorversicherungszeit erfüllt Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Mitgliedschaft, Familienversicherung) Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr BAVers KVdR: Faustformel BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter Als Faustformel lässt sich sagen: Über den Rentenantrag (und den Bezug einer gesetzlichen Rente) ist krankenversichert, wer in den letzten 20 bis 25 Jahren mindestens 22 ½ bis 23 Jahre gesetzlich krankenversichert war (= Pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert). Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de Anders ausgedrückt dürfte für diesen Zeitraum maximal 2 bis 2 ½ Jahre keine oder eine private Krankenversicherung bestehen, für die restliche Zeit muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. (Dieser Faustformel liegt folgende Überlegung zugrunde: Maßgeblich ist die zweit Hälfte des Erwerbslebens. Nimmt man hier einen Zeitraum von 40 bzw. 50 Jahren an, so sind dementsprechend die letzten 20 bzw. 25 Jahre entscheidend. 9/10 der zweiten Hälfte des Arbeitslebens müssen mit Mitgliedschaften bei ges. Krankenkassen belegt sein, dies entspricht 18 Jahren bzw. 22 ½ Jahren). Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr BAVers Gesetzestext zur KVdR BundesArbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter § 5 SGB V: Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind (...) Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter www.bavers.de 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren Februar 16 © Christian Ganster Ohne Gewähr
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