BAVers_KVdR_Beispiel mit Lösung

BAVers
Krankenversicherung der Rentner
(„KVdR“)
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
Fall:
Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen
Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er
an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum
Golfball-Taucher in das Berufsleben gestartet ist.
Er sagt außerdem, dass er lange Jahre privat
krankenversichert war, erst seit dem 01.03.1995 war
er wieder durchgehend gesetzlich krankenversichert –
bis heute!
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
www.bavers.de
Er fragt: „Komme ich so in die KVdR?“
- Wann ist der Beginn der 2. Lebensarbeitshälfte?
- Werden dann mind. 90% gKV-Zeiten erreicht?
Februar 16
© Christian Ganster
Ohne Gewähr
BAVers
KVdR: „Wann beginnt die 2. Hälfte?“
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
01.09.
1969
__.__.
____
22.01.
2016
__ Jahre, __ Monate, __ Tage
2. Hälfte
1. Hälfte
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
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Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte in der
ges. Krankenversicherung versichert
 mind. __ Jahre, __ Monate, __ Tage
anrechenbare Versicherungszeiten
Februar 16
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BAVers
KVdR: Anspruchsvoraussetzungen
(Beispiel)
01.09.
1969
12.11.
1992
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
22.01.
2016
23 Jahre, 2 Monate, 11 Tage
2. Hälfte
1. Hälfte
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
www.bavers.de
Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte in der ges. Krankenversicherung
versichert
 mind. 20 Jahre, 10 Monate und 20 Tage
anrechenbare Versicherungszeiten nötig
KVdR erfüllt:
Ja, mit 20 Jahre, 10 Monaten und 22 Tagen vorhanden
Februar 16
© Christian Ganster
Ohne Gewähr
BAVers
KVdR Berechnung:
„Krankenkassen-Methode“
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit
Tag
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am:
Rentenantrag am:
Monat
1
22
9
1
Jahr
1969
2016
Ermittlung des Beginns der zweiten Hälfte der Rahmenfrist:
Ende der Rahmenfrist (Rentenantragstellung)
Umwandlung
MINUS Beginn der Rahmenfrist (Aufnahme Erwerbstätigkeit)
Ergebnis
Tage Monate Jahre
22
1
2016
22
13
2015
1
9
1969
22
4
46
Umwandlung
GETEILT durch 2
PLUS Beginn der Rahmenfrist
22
11
1
12
Ergebnis: Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist
4
2
9
11
46
23
1969
1992
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
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Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit:
Tage Monate Jahre
22
1
2016
22
13
2015
12
11
1992
Ende der Rahmenfrist (Rentenantragstellung)
Umwandlung
MINUS Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist
11
Ergebnis: Dauer der 2. Hälfte der Rahmenfrist
Februar 16
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2
23
Ohne Gewähr
BAVers
KVdR Berechnung:
„Krankenkassen-Methode“
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit
Tag
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am:
Rentenantrag am:
Monat
1
22
9
1
Jahr
1969
2016
Hiervon 9/10 (lt. Tabelle):
9/10 von ....
9/10 von ....
9/10 von ....
Ergebnis: Erforderliche Vorversicherungszeit
23 Jahre =
2 Monate =
11 Tage
=
Tage Monate Jahre
16
8
20
24
1
10
50
9
20
20
Umwandlung
10
20
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der Versicherungsämter
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Anrechenbare Vorversicherungszeiten:
Tage Monate Jahre
22
1
2016
22
13
2015
1
3
1995
22
10
20
Ende der Versicherung
Umwandlung
MINUS Beginn der Versicherung
Ergebnis: Dauer der Versicherung
Voraussetzung für die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller erfüllt
Februar 16
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ja
nein
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BAVers
KVdR: Anspruchsvoraussetzungen
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
Erstmalige Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit
Rentenantragstellung
„Gesamtes Erwerbsleben“
Rahmenfrist
2. Hälfte
1. Hälfte
Mindestens 9/10 dieser 2. Hälfte
in der ges.
Krankenversicherung versichert
(Pflichtversicherung, Freiwillige
=
Vorversicherungszeit erfüllt
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
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Mitgliedschaft, Familienversicherung)
Februar 16
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BAVers
KVdR: Faustformel
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
Als Faustformel lässt sich sagen:
Über den Rentenantrag (und den Bezug einer gesetzlichen Rente) ist
krankenversichert, wer in den letzten 20 bis 25 Jahren mindestens
22 ½ bis 23 Jahre gesetzlich krankenversichert war
(= Pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert).
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der Versicherungsämter
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Anders ausgedrückt dürfte für diesen Zeitraum maximal 2 bis 2 ½ Jahre
keine oder eine private Krankenversicherung bestehen, für die restliche Zeit
muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
bestanden haben.
(Dieser Faustformel liegt folgende Überlegung zugrunde:
Maßgeblich ist die zweit Hälfte des Erwerbslebens. Nimmt man hier einen Zeitraum
von 40 bzw. 50 Jahren an, so sind dementsprechend die letzten 20 bzw. 25 Jahre
entscheidend. 9/10 der zweiten Hälfte des Arbeitslebens müssen mit
Mitgliedschaften bei ges. Krankenkassen belegt sein, dies entspricht 18 Jahren bzw.
22 ½ Jahren).
Februar 16
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BAVers
Gesetzestext zur KVdR
BundesArbeitsgemeinschaft
der Versicherungsämter
§ 5 SGB V: Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
(...)
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11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte
des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren
Februar 16
© Christian Ganster
Ohne Gewähr