Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G
BETREI BUNGS- U/VD KON KURSAMT
L/EGENSC HAFT SV ERWALT U NG
BASEL-LANDSCHAFT
Form. VZG 13c Bk
Beschrieb und Lastenverzeichnis
Als Beilage zu den am 8.
-
18. Januar 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen
des
Versteigerungstag
für das Grundstilck
Stephani Hans, Adelberg 17,4437 Waldenburg
Mittwoch, 24.Feb¡uar 2016, 14.30 Uhr
Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör:
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 90
Adelberg 17
Plan Nr. 24, Stedtli
m'zWohnhaus, Adelberg 17 (48
uebrige befestigte Flaeche (23 m'z)
7l
m'?)
Enrerbstitel
Kauf 1 1.01.2002 Beleg W28, Erbgang 09.06.2005 Beleg W556, Erbgang 02.09.2009 Beleg W760
Anmerkungen
Keine
Vormerkungen
20140704J01 Arrest zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 58'296.30
20140704.102 Arrest zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 6'722.20
20150623.100 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 3'200.--
W
ZIVILRECHTSVERWALTUNG,
ABT. BETREIBUNGEN,
.I2,
EICHENWEG
POSTFACH, CH-4410 LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
PC-KONTO 40-6181-3
SICHERHEITSDIREKTION
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Dienstbarkeiten und Grundlasten
Keine
Grundpfandrechte
Keine
Betreibungsamtliche Schatzung fü r die Liegenschaft
cHF 180'000.00
4410 Liestal, 5. Januar 2016lfr
Zivilrechtsverwaltu n g Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
François Roten
Lastenverzeichnis
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 90
Eigentümer/Schuldner: Stephani Hans
Gläubiger und Fordêrungsurkunde
Nr
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlen
FT
Fr
Fr
Fr
Gesetzliche Pfandrechte
1
)
nwoh nergemei nde Walden bu rg
Hauptstrasse 38
4437 Waldenburg
Ei
Vertreten durch:
Gemeindeverwaltu n g Walden
Hauptstrasse 38
4437 Waldenburg
bu rg
Angemeldete Forderung :
Wasser- / Abwasserrechnungen vom
29.01.2015 und vom 1.12.2015fur
Bezugsperioden 1.12.2013 - 30.1 1.2014
und 1.12.2014 - 30.11.2015
5,5
o/o
1'070.10
33,20
Zins bis Ganttag
*)
Total Forderung
1'103.30
1'103.30
1'103.30
*) Mindestangebot für Deckungsprinzip
siehe Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen
Vertraoliche Pfandrechte
keine
Pfandgegenstand (VZG Art. 34b)
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 90
Total Grundpfandbelastung
Wert Steigerungsdatum
I'103.30
Seite
1
Nr
Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes
und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung
Vormerkungen
Arrest Betrag: CHF 58'296.30
Beleg 20140704.101
Arrest Betrag: CHF 6'722.20
Beleg 20140704.102
Rang
Diese Vormerkungen werden bei der grundbuch-
Allen Grund-
amtlichen Eigentumsübertragung von Amtes
pfandrechten
wegen gelöscht.
nachgehend
Pfändung Betrag: CHF 3'200.00
Beleg 20150623.100
Dienstbarkeit und GrundlaSten
keine
Allen Grundpfandrechten
vorgehend
Auflage Lastenvezeichnis: 8. - 18. Januar 2016
Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft
Betreibungs - und Konkursamt
F. Roten
Seite 2
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BASEL-LANDSCHAFT
Protokoll der Grundstückversteigerung
zufolge Betreibung auf Pfändung
Schuldner;
Stephani Hans, Adelberg 17, 4437 Waldenburg
Dritteigentümer:
Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt:
Diverse Pfändungsgläubiger
Ort und Tag der Steigerung:
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115)
Mittwoch, 24. Februar 2016 um 14.30 Uhr
Auflegung der
Steigerungsbedingungen:
8.
- 18. Januar 2016
Abgeåindert durch Beschwerdeentscheid vom:
Neu aufgelegt am:
Beschrei bu ng des
G
ru ndstückes :
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr.90
Plan Nr. 24, Stedtli
71 m2 Wohnhaus, Adelberg 17 (48 m'z), übrige befestigte Fläche (23 m2)
Schätzung Grundbuch Waldenburg, Liegenschaft Nr.
90
CHF 180'000.00
Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen.
VZG 13 B
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Steigerungsbedingungen
1
Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern der
Mindestzuschlagspreis von Fr. 1'103.30 geboten wird.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Enryerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 5).
2.
Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen
(Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der
Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht
diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG).
3.
Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten,
werden nicht berücksichtigt.
Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie
mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn
bekanntzugeben.
Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben
die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde
vorzuweisen.
Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.
Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so
bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes.
4.
Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des
Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt
der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
5.
Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. l0'000.00 übersteigen, bleiben unberi.jcksichtigt.
6.
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu
Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem
Zuschlag.
7.
Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
a)
die nach Ausweis des Lastenvezeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht
gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und
Betreibungskosten;
b)
c)
den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös.
die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die
n gskosten sowie die Vertei I un gs kosten
Venrertu
d) Grundstückgewinnsteuer:
Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus
dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die
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Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsvenruertungsverfahren von Grundstücken erst im
Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen
Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die
Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Verwertungskosten zu
zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt.
An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt.
8.
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen
a)
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die
Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung
des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG).
b)
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten
Forderungen mit geseElichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner dle
laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhnrresen usw.
c)
Handänderungssteue¡n:2,5o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 l¡t. g Steuergesetz
des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25o/o bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft.
d)
L
die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft
Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt:
(entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen)
sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.)
(oder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen werden dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden. Die im Zeitpunkt der Steigerung laufenden, noch
nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden früchte sowie nicht fälligen Miet- und Pachtzinse fallen
dem Ersteígerer zu.
10. Die Bazahlungen nach Ziff .7 und I
hiervor sind wie folgt zu leisten:
Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung:
Der Ersteiger hat vor dem Zuschlaq eine Anzahlung zu leisten von:
à
Fr. 50'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungsund Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht angenommen.
Dieser Betrag wird nicht verzinst.
Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 24. Mä¡z 2016 an das
Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen.
Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen, Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will
der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und
wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
11.
Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme
oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenrueitige vollständige Befriedigung vorzulegen.
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12.
Wird die Frist für die Bazahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines
Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich
einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der
früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust
wird hierbei zu 5 Vo berechnet.
13.
Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsvenrrertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
14.
Eine Gewährleistung flndet nicht statt.
15.
Schadenversicherungen:
Es besteht folgende Versicherung:
Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft,4410 Liestal. Die Prämie wurde für das
Jahr 2016 nicht bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über.
Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt.
16. Benützung der Liegenschaft
durch den Schuldner:
Die Liegenschaft wird durch Herr Stephani bewohnt und benutzt. Sie wurden durch das Betreibungsamt BaselLandschaft aufgefordert, die Liegenschaft per Steigerungstag besenrein zu räumen. Die Übergabe des
Steigerungsobjektes hat der Ersteigerer direkt mit Herr Stephani zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige
anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer. Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig
notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung von Herr Stephani zu veranlassen.
17.
Schlüssel
Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel
von Herr Stephani herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder auszuwechseln.
18.
Besondere Hinweise
keine.
Rec hts m ittel be le h ru n g
Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde
erhoben werden.
Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde
erhoben werden.
4410 Liestal, 5. Januar 2ü6ft1
Zivi I rechtsvenra ltu n g
Betreibungs- und Ko
ndschaft
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Seíúe 5
Auszug aus dem Bundesgesetz über den En¡rerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
(Stand 1. Januar 2008)
Als Personen im Ausland gelten:
a
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen
Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz
haben;
ao'
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz
niederzulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine
beherrschende Stellung innehaben;
d.
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'" und c sind, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland enrerben.
Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten,
werden darauf hingewiesen, dass der Grundstücken¡verb als solcher bewilligungspflichtig ist.
Keiner Bewilligung bedarf der Eruverb, wenn:
a.
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b
das Grundstück dem En¡lerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen
und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c
eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt.
Ersteigert jemand eín Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem
Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im
Ausland handelt.
Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die
Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine
Frist von zehn Tagen ein, um
a)
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enryerb keiner Bewilligung bedarf;
b)
den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu
entrichten ist;
c)
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.
Handelt der En¡verber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig venreigert, so hebt die
Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den En¡rerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und
allen weiteren Schaden.
lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll.