Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G
B ETREI BU NGS- UA'D KO N KU RSAIiIIT
BASEL-LANDSCHAFT
L/EGENSC H A F T SV E RWALT IJ N G
Form. VZG I 3c Btr
Beschrieb und Lastenverzeichnis
Als Beilage zu den am 8.
-
18. März 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen
der/s
Versteigerungstag
flrr das Grundstück
Evard Marie-Christine, Rüttelistrasse 14, 4416 Bubendorf
Mittwoch, 11. Mai2016, 14.30 Uhr
Beschrieb und Schätzung des Grundsttlckes und der Zugehör:
Grundbuch Bubendorf
Stockwerkeigentum Nr. 53530
Hauptstrasse
11
146/1000 Miteigentum an Grundstrlck Nr. 1164 (53530, 53531, S3532, 53533)
mit Sonderrecht Nr. 1 an 3 112- Zimmervvohnung W1 links, dazu Kellerabteil K1 im UG,
laut Vertrag und Plan
Sappeten, Hauptstrasse 1 1
Erwerbstitel
Auflösung Miteigentum 26.02.2010 Beleg 1532, Begründung Stockwerkeigentum 26.02.2010 Beleg 1532
Anmerkungen
9023.10 Begr. StWE vor Erstellung des Gebäudes
9024.L0 Reg lement der Stockwerkeigentümer
Vormerkungen
2015091 1.1
01 Grundpfandverwertung
20151008.100 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 450'747.-20151013.100 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 33'559.60
20151013.101 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 14'006.20
421 41 Nach rücku ngsrecht nhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 421 41
44228 N ach rücku n gsrecht Reg ister-Sch u ld brief Nr. 44228
I
W
ZIVI LRECHTSVERWALTU NG,
ABT. BETREIBUNGEN,
EICHENWEG 4. POSTFACH, CH-4410 LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
PC-KONTO 40-6181-3
SICHERHEITSDIREKTION
ZIVI LREC HT SV E RWALT U N G BAS E L-LANDS
C
HA
FT
Dienstbarkeiten und Grundlasten
20100226.L112 Recht: Benutzungsrecht am Sitzplatz Nr. S 1
Zulasten Grundstück Nr. 1164
20100226.L114 Recht: Benützungsrecht lt. Anmeldung des Autoparkplatzes Nr. P
Zulasten Grundsttlck Nr. 1164
SEITE 2
1
Grundpfandrechte
Pfandstelle I
Fr. 300'000.- Franken drei nullnull null null null00/100
lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 26076
lnhaber: Basellandschaftliche Kantonalbank Öffentl.-Rechtl. Anstalt, mit Sitz in Liestal BL, Liestal (GBA)
Solidarschuldner: Evard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Evard-Egli Marie-Christine, weiblich, 08.05.1961, Bubendor,f (ARB), Höchstzinsfuss 12 %, Unterpfandsänderung
Pfandstelle 2
Fr. 200'000.- Franken zwei null null null null null 00/100
lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 421 41
Solidarschuldner: Evard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Evard-Egli Marie-Christine, weibtich, 08.05.1961 , Bubendorf (ARB), Höchstzinsfuss 10 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung)
Pfandstelle 3
Fr. 60'000.-- Franken sechs nullnull nullnull00/100
Register-Schu ldbrief Nr. 44228
Gläubiger:Akgül Döndtt, weiblich, 11.08.1985, Freiburg i. Breisgau (GBA)
SchuldnerjEvard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Höchstzinsfuss 12 %, Pfanderrichtung,
mit Nachrückungsrecht (Vormerkung)
Betreibungsamtliche Schatzung für die Liegenschaft
4410 Liestal, 25. Februar 2016lfr
cHF 300'000.00
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft
kursamt
Betreibungs- und
François Roten
Lastenverzeichnis
Grundbuch
Liegenschaft Nr
Bubendorf
s3530
Eigentümerin
Evard-Egli Marie-Christine
Nr
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr
Gesetzliche Pfandrechte
keine
Vertraqliche Pfandrechte
Pfandstelle
1
1
Basellandschaftliche Kantonalbank
Postfach
4410 Liestal
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art. 818 ZGB
1. Pfandstelle
lnhaberschuldbrief Nr. 26076
Kapital
Fr. 300'000.00
Pfandsicherheit gemäss
Fr. 300'000.00
Art. 818 ZGB plus Zinsen
Solidarschuldner:
Evard Marco, Rtlttelistrasse 14,
4416 Bubendorf
Seite
1
Nr
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr,
Angemeldete Forderungen
Per 31. Dezember 2014 gekündigte
Hypothek Nr. 201 6.6585.7001
286'000.00
Kapital
Zinsausstand am KtJndigungstermin
31.12.2014
19'960.25
Vo rfÉil g keitse ntsch äd g u n g
14',061.20
I i
')
6',696.25
124.40
Vezugszins bis 31.12.2014
Zinszu 5% vom 31.12.2014bis
11.05.2016 auf CHF 292'696.25
i
Mahn- und Bankspesen
Kosten Zahlungsbefehle Nr.
und Nr. 21508094
400.00
21
508093
1',273.00
TotalAnmeldung gemäss
328'515.10
Forderungseingabe
Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB:
Per 31. Dezember 2014 geklJndigte
Hypothek Nr. 201 6.6585,7001
286'000.00
Kapital
Zinsausstand am Kündigungstermin
31.12.2014
Vezugszins bis 31.12.2014
Zins zu 5% vom 31.12.2014 bis
11.05.2016 auf CHF 292'696.25
Vorfäll ig keitsentschäd ig u ng (zusel. Anteil)
Kosten Zahlungsbefehle Nr. 21 508093
und Nr. 21508094
6'696.25
124.40
19'960.25
14'000.00
1'273.00
Totalzugelassen
328',053.90
328'053.90
328'053.90
328'053.90
328',053,90
Weitere Forderungen der Basellandschaftt iche Ka nton al ba n k (Me h rforde ru n g
Vorfällig4eitsentschädigu ng, Mahn- und
Bankspesen) im Gesamtbetrag von
CHF 461.20 entgegen Art. 818 ZGB,
wurden durch Verftlgung von der
Aufnahme im Lastenvezeichnis abgewiesen.
übeftrag
Seite 2
Nr
Glåubiger und Forderungsurkunde
EinzelbetrËige
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
übeftrag
Fr
328'053.90
328',053.90
224',176.00
224',176.00
552',229.90
552'229.90
Pfandstelle 2
2 Schmid Beat
Seestrasse 83
8806 Bäch
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art.8{8 ZGB:
2. Pfandstelle
lnhaberschuldbrief Nr. 421 41
Kapital
Fr. 200'000.00
Pfandsicherheit gemäss
Fr. 200'000.00
Art. 818 ZGB plus Zinsen
Solidarschuldner:
Evard Marco, Rüttelistrasse 14,
4416 Bubendorf
lnhabersch uld brief Nr. 42141
Kapital gemäss Darlehensvertrag
vom6. Dezember2013,
gekündigt per Ende 2015
Vezugszinsen à 5 % vom 11.12.2013
200'000.00
bis Ganttag
24',176.00
TotalAnmeldung gemäss
224'176.00
Forderungseingabe
Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB:
224'176.00
úbeñrag
Seite 3
und Forderungsurkunde
Nr
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr
lCnuOiOer
Übertrag
552',229.90
552',229.90
67'166.60
67'166.60
619'396.50
619',396.50
Pfandstelle 3
3
ül Döndü
Konradin Kreutzerstrasse 1 5
DE-79108 Freiburg im Breisgau
Vertreten durch:
Advokatur & Notariat zum Thurgauerhof
Lindenstrasse 2
4410 Liestal
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art. 818 ZGB:
Pfandstelle
Registerschuldbrief Nr. 44228
Kapital
Fr.
60'000.00
Pfandsicherheit gemäss
Fr.
60'000.00
818 ZGB plus Zinsen
Evard Marco, Rüttelistrasse 14,
16 Bubendorf
lnhaberschu ldbrief Nr. 421 4'l
Kapital gemäss Darlehensverträge vom
09.2013, fällig am 21.12.2013
60'000.00
nà5o/ovom21.12.2013
7'166.60
bis Ganttag
otalAnmeldung gemäss
67'166.60
Forderungseingabe
zugelassen gemäss Pfandicherheit, Art. 818 ZGB:
67'166.60
Seite 4
Nr
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
übertrag
619',396.50
Fr
619'396.50
Pfandgegenstand (VZG Art. 34b)
Grundbuch Bubendorf
Liegenschaft Nr. 53530
Total Grundpfandbelastung
Wert Steigerungsdatum
619',396.50
r')
)
Seite 5
Nr
Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes
und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung
Rang
Vormerkungen
Grundpfandverwertung
Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen
Allen Grund-
Beleg 2015091
Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht.
pfandrechten
1
.101
Pfändung Betrag: CHF 450'747.00
Beleg 20151008.100
Pfändung Betrag: CHF 33'559.60
Beleg 20151013.100
Pfändung Betrag: CHF 14'006.20
Beleg 20151013.101
nachgehend
Dienstbarkeit und Grundlasten
Allen Grund-
20100226.L112 Recht:
Benützungsrecht am Sitzplatz Nr. S1
zu Lasten Grundstück Nr. 1164
20100226.L114 Recht:
Benützungsrecht lt. Anmeldung des
Autoparkplatzes Nr. P1
zu Lasten Grundstück Nr. 1164
pfandrechten
vorgehend
I
Auflage Lastenvezeichnis: 8. - 18. Mär22016
Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
F. Roten
ite 6
ZIVI LREC HTSVERWALT U N G
BASEL-LANDSCHAFT
Protokol I der
G ru
BETREI BUNGS- UruD KON KURSAMT
L/EGENSC H AFT SV ERWALT U NG
ndstückverstei geru ng
zufolge Betreibu ng auf Pfandverwertung
Schuldner:
Evard Marie-Christine, Rüttelistrasse 14, 4416 Bubendorf
Dritteigentümer:
Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt:
Basellandschaftliche Kantonalbank, Postfach, 4410 Liestat, als Grundpfandgläubigerin im
Ort und Tag der Steigerung:
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer
Mittwoch,11. Mai2016 um 14.30 Uhr
Auflegung der Steigerungsbedingungen:
8.
l.
L
Rang
OG (Nr. 1f 5)
- 18. März2016
Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom
Neu aufgelegt am:
W
ZIVI LRECHTSVE RWALTU NG,
ABT. BETREIBUNGEN,
EICHENWEG ,I2, POSTFACH, CH.441O LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
PC-KONTO 40-6181-3
SICHERHEITSDIREKTION
ZIVI LREC H TSVE RWALT U N G BAS E L-IANDS
Beschrei bu ng des
G ru
C HA
FT
ndstü ckes :
Beschrieb des ganzen Grundstückes:
Grundbuch Bubendorf
Liegenschaft Nr. 1164
Plan Nr. 55, Sappete
523m2 Mehrfamilienhaus, Hauptstrasse 11 (146 m2), Gebäude (unterirdisch) (7 m'z)
i.lbrige befestigte Flächen (141 m2), Gartenanlage (236 m')
Zur Verwertung gelanqender Anteil
:
Stockwerkeigentum Nr. 53530
146/1000 Miteigentum an Grundstrick Nr. 1164 (S3530, S3531, 53532, S3533)
mit Sonderrecht Nr. 1 an 3 112-Zimmervvohnung W1 links, dazu Kellerabteil K1 im UG,
laut Vertrag und Plan.
Sappeten, Hauptstrasse I I
Schätzung Grundbuch Bubendorf, Liegenschaft Nr.
53530 CHF 300'000.00
Fiir die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis verwiesen.
VZG 13 B
Seiúe 2
ZIVI LREC HT SVE RWA LT U N G BAS E L-IANDS
C H AFT
Seiúe 3
Steigeru ngs bed i n g u n gen
1.
Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7).
2.
3.
Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen
(Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der
Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht
diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG).
Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten,
werden nicht berücksichtigt.
Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie
mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn
bekanntzugeben.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die
Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde
vorzuweisen.
Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.
Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so
bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes.
4
5.
Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu venrverten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des
Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt
der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. l0'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt.
ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G B AS E L. LA N D S C H A FT
6.
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu
Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem
Zuschlag.
7.
Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
a)
Seite 4
die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht
gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Vezugszinse und
Betreibungskosten;
b)
den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös.
c)
die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckùng finden, die
Verwertungskogten sowie die Verteilungskosten
d) Grundstückgewinnsteuer:
Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus
dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die
Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsveruvertungsverfahren von Grundstücken erst im
Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen
Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die
Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE '122 lll 246 zu den Verwertungskosten zu
zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorueg aus dem Erlös bezahlt.
An die Pfandqläubiqerwird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt.
8,
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen:
a)
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die
Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung
des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG).
b)
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten
Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die
laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhn¡vesen usw.
c)
Handänderungssteuern:2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz
des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25o/o bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft.
d)
9.
die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft
Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt:
(entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen)
sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.)
(eder) Die bis zurn Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalferderungen werdeÈ4em Er
ste¡gerer ehne Abrc
nieht fälligen Erträgnisse; hängenden und stehenden-Früehte sewie nieht fälligen Miet und Paehkinse fallen
¿em-Crsteigen€r-zu,
ZIVI LREC HTSV E RWALT U N G BAS E L-LANDS
1
0.
C HA
FT
Seiúe 5
Die Barzahlungen nach Ziff . 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten:
Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung:
DerErsteigerhat@h!ageineAnzahlungzuleistenvon:
)
Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 t-iestal). Persönliche Checks werden nicht angenommen.
Dieser Betrag wird nicht verzinst.
Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 11. Juni 2016 an das
Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen.
Sofern die Basellandschaftliche Kantonalbank, Liestal, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern
sollte, ist keine Anzahlung zu leisten.
Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 0/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben dei vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will
der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und
wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
11.
Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme
oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenueitige vollständige Befriedigung vorzulegen.
12.
Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über andenveitige Befriedigung eines
Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich
einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der
früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust
wird hierbei zu 5 o/o berechnet.
13.
Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
14.
Eine Gewährleistung findet nicht statt.
)
15. Stockwerkeigentum:
Der Ersteigerer tritt in sämtliche bestehenden Verträge der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit Dritten
(Verwaltung, Versicherung, usw.) in Rechte und Pflichten ein.
Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft,
Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden.
Anmerkung im
ZIV I LREC H T SV E RWA LT U N G B AS E L.t,A A'DS
16.
C HA
FT
Seiúe 6
Schadenversicherungen:
Es besteht folgende Versicherung:
Es besteht die obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft in 4410 Liestal. Die PrËimien
werden durch die Venraltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgerechnet.
Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt.
17. Benützung der Liegenschaft
durch die Schuldnerin:
Die Liegenschaft ist nicht bewohnt.
18.
Schlüssel
Das Betreibungsamt verfügt über einen Schlüssel zu diesem Objekt. Dieser Schlüssel wird dem Ersteigerer
übergeben.
19.
Besondere Hinweise
Die Liegenschaft ist nicht vermietet.
Rec htsm ittel be leh ru
n
g
Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerde
erhoben werden.
Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde
erhoben werden.
4410 Liestal, 25. Februar 2O161îr
Zivi lrechtsvenaraltung Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
François Roten
ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G BAS E L.IANDS
C
HA
FT
Seite 7
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
(Stand 1. Januar 2008)
Als Personen im Ausland gelten:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschafr oder, der Europäischen
Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz
haben;
abi'.
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz
niedezulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine
beherrschende Stellung innehaben;
d.
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.
Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten,
werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist.
Keiner Bewilligung bedarf der Enarerb, wenn:
a.
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b.
das Grundstück dem En¡verber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen
und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c.
eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt.
Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem
Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im
Ausland handelt.
Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die
Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Emrerber eine
Frist von zehn Tagen ein, um
a)
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerb keiner Bewilligung bedarf;
b)
den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu
entrichten ist;
c)
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.
Handelt der Enrerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die
Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den En¡¿erb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und
allen weiteren Schaden.
lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll