ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B ETREI BU NGS- UA'D KO N KU RSAIiIIT BASEL-LANDSCHAFT L/EGENSC H A F T SV E RWALT IJ N G Form. VZG I 3c Btr Beschrieb und Lastenverzeichnis Als Beilage zu den am 8. - 18. März 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen der/s Versteigerungstag flrr das Grundstück Evard Marie-Christine, Rüttelistrasse 14, 4416 Bubendorf Mittwoch, 11. Mai2016, 14.30 Uhr Beschrieb und Schätzung des Grundsttlckes und der Zugehör: Grundbuch Bubendorf Stockwerkeigentum Nr. 53530 Hauptstrasse 11 146/1000 Miteigentum an Grundstrlck Nr. 1164 (53530, 53531, S3532, 53533) mit Sonderrecht Nr. 1 an 3 112- Zimmervvohnung W1 links, dazu Kellerabteil K1 im UG, laut Vertrag und Plan Sappeten, Hauptstrasse 1 1 Erwerbstitel Auflösung Miteigentum 26.02.2010 Beleg 1532, Begründung Stockwerkeigentum 26.02.2010 Beleg 1532 Anmerkungen 9023.10 Begr. StWE vor Erstellung des Gebäudes 9024.L0 Reg lement der Stockwerkeigentümer Vormerkungen 2015091 1.1 01 Grundpfandverwertung 20151008.100 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 450'747.-20151013.100 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 33'559.60 20151013.101 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 14'006.20 421 41 Nach rücku ngsrecht nhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 421 41 44228 N ach rücku n gsrecht Reg ister-Sch u ld brief Nr. 44228 I W ZIVI LRECHTSVERWALTU NG, ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG 4. POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HT SV E RWALT U N G BAS E L-LANDS C HA FT Dienstbarkeiten und Grundlasten 20100226.L112 Recht: Benutzungsrecht am Sitzplatz Nr. S 1 Zulasten Grundstück Nr. 1164 20100226.L114 Recht: Benützungsrecht lt. Anmeldung des Autoparkplatzes Nr. P Zulasten Grundsttlck Nr. 1164 SEITE 2 1 Grundpfandrechte Pfandstelle I Fr. 300'000.- Franken drei nullnull null null null00/100 lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 26076 lnhaber: Basellandschaftliche Kantonalbank Öffentl.-Rechtl. Anstalt, mit Sitz in Liestal BL, Liestal (GBA) Solidarschuldner: Evard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Evard-Egli Marie-Christine, weiblich, 08.05.1961, Bubendor,f (ARB), Höchstzinsfuss 12 %, Unterpfandsänderung Pfandstelle 2 Fr. 200'000.- Franken zwei null null null null null 00/100 lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 421 41 Solidarschuldner: Evard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Evard-Egli Marie-Christine, weibtich, 08.05.1961 , Bubendorf (ARB), Höchstzinsfuss 10 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung) Pfandstelle 3 Fr. 60'000.-- Franken sechs nullnull nullnull00/100 Register-Schu ldbrief Nr. 44228 Gläubiger:Akgül Döndtt, weiblich, 11.08.1985, Freiburg i. Breisgau (GBA) SchuldnerjEvard Marco, männlich, 21.03.1962, Bubendorf (ARB), Höchstzinsfuss 12 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung) Betreibungsamtliche Schatzung für die Liegenschaft 4410 Liestal, 25. Februar 2016lfr cHF 300'000.00 Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft kursamt Betreibungs- und François Roten Lastenverzeichnis Grundbuch Liegenschaft Nr Bubendorf s3530 Eigentümerin Evard-Egli Marie-Christine Nr Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr Gesetzliche Pfandrechte keine Vertraqliche Pfandrechte Pfandstelle 1 1 Basellandschaftliche Kantonalbank Postfach 4410 Liestal Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art. 818 ZGB 1. Pfandstelle lnhaberschuldbrief Nr. 26076 Kapital Fr. 300'000.00 Pfandsicherheit gemäss Fr. 300'000.00 Art. 818 ZGB plus Zinsen Solidarschuldner: Evard Marco, Rtlttelistrasse 14, 4416 Bubendorf Seite 1 Nr Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr, Angemeldete Forderungen Per 31. Dezember 2014 gekündigte Hypothek Nr. 201 6.6585.7001 286'000.00 Kapital Zinsausstand am KtJndigungstermin 31.12.2014 19'960.25 Vo rfÉil g keitse ntsch äd g u n g 14',061.20 I i ') 6',696.25 124.40 Vezugszins bis 31.12.2014 Zinszu 5% vom 31.12.2014bis 11.05.2016 auf CHF 292'696.25 i Mahn- und Bankspesen Kosten Zahlungsbefehle Nr. und Nr. 21508094 400.00 21 508093 1',273.00 TotalAnmeldung gemäss 328'515.10 Forderungseingabe Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB: Per 31. Dezember 2014 geklJndigte Hypothek Nr. 201 6.6585,7001 286'000.00 Kapital Zinsausstand am Kündigungstermin 31.12.2014 Vezugszins bis 31.12.2014 Zins zu 5% vom 31.12.2014 bis 11.05.2016 auf CHF 292'696.25 Vorfäll ig keitsentschäd ig u ng (zusel. Anteil) Kosten Zahlungsbefehle Nr. 21 508093 und Nr. 21508094 6'696.25 124.40 19'960.25 14'000.00 1'273.00 Totalzugelassen 328',053.90 328'053.90 328'053.90 328'053.90 328',053,90 Weitere Forderungen der Basellandschaftt iche Ka nton al ba n k (Me h rforde ru n g Vorfällig4eitsentschädigu ng, Mahn- und Bankspesen) im Gesamtbetrag von CHF 461.20 entgegen Art. 818 ZGB, wurden durch Verftlgung von der Aufnahme im Lastenvezeichnis abgewiesen. übeftrag Seite 2 Nr Glåubiger und Forderungsurkunde EinzelbetrËige Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr übeftrag Fr 328'053.90 328',053.90 224',176.00 224',176.00 552',229.90 552'229.90 Pfandstelle 2 2 Schmid Beat Seestrasse 83 8806 Bäch Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art.8{8 ZGB: 2. Pfandstelle lnhaberschuldbrief Nr. 421 41 Kapital Fr. 200'000.00 Pfandsicherheit gemäss Fr. 200'000.00 Art. 818 ZGB plus Zinsen Solidarschuldner: Evard Marco, Rüttelistrasse 14, 4416 Bubendorf lnhabersch uld brief Nr. 42141 Kapital gemäss Darlehensvertrag vom6. Dezember2013, gekündigt per Ende 2015 Vezugszinsen à 5 % vom 11.12.2013 200'000.00 bis Ganttag 24',176.00 TotalAnmeldung gemäss 224'176.00 Forderungseingabe Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB: 224'176.00 úbeñrag Seite 3 und Forderungsurkunde Nr Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr lCnuOiOer Übertrag 552',229.90 552',229.90 67'166.60 67'166.60 619'396.50 619',396.50 Pfandstelle 3 3 ül Döndü Konradin Kreutzerstrasse 1 5 DE-79108 Freiburg im Breisgau Vertreten durch: Advokatur & Notariat zum Thurgauerhof Lindenstrasse 2 4410 Liestal Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art. 818 ZGB: Pfandstelle Registerschuldbrief Nr. 44228 Kapital Fr. 60'000.00 Pfandsicherheit gemäss Fr. 60'000.00 818 ZGB plus Zinsen Evard Marco, Rüttelistrasse 14, 16 Bubendorf lnhaberschu ldbrief Nr. 421 4'l Kapital gemäss Darlehensverträge vom 09.2013, fällig am 21.12.2013 60'000.00 nà5o/ovom21.12.2013 7'166.60 bis Ganttag otalAnmeldung gemäss 67'166.60 Forderungseingabe zugelassen gemäss Pfandicherheit, Art. 818 ZGB: 67'166.60 Seite 4 Nr Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr übertrag 619',396.50 Fr 619'396.50 Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch Bubendorf Liegenschaft Nr. 53530 Total Grundpfandbelastung Wert Steigerungsdatum 619',396.50 r') ) Seite 5 Nr Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung Rang Vormerkungen Grundpfandverwertung Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen Allen Grund- Beleg 2015091 Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht. pfandrechten 1 .101 Pfändung Betrag: CHF 450'747.00 Beleg 20151008.100 Pfändung Betrag: CHF 33'559.60 Beleg 20151013.100 Pfändung Betrag: CHF 14'006.20 Beleg 20151013.101 nachgehend Dienstbarkeit und Grundlasten Allen Grund- 20100226.L112 Recht: Benützungsrecht am Sitzplatz Nr. S1 zu Lasten Grundstück Nr. 1164 20100226.L114 Recht: Benützungsrecht lt. Anmeldung des Autoparkplatzes Nr. P1 zu Lasten Grundstück Nr. 1164 pfandrechten vorgehend I Auflage Lastenvezeichnis: 8. - 18. Mär22016 Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt F. Roten ite 6 ZIVI LREC HTSVERWALT U N G BASEL-LANDSCHAFT Protokol I der G ru BETREI BUNGS- UruD KON KURSAMT L/EGENSC H AFT SV ERWALT U NG ndstückverstei geru ng zufolge Betreibu ng auf Pfandverwertung Schuldner: Evard Marie-Christine, Rüttelistrasse 14, 4416 Bubendorf Dritteigentümer: Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Basellandschaftliche Kantonalbank, Postfach, 4410 Liestat, als Grundpfandgläubigerin im Ort und Tag der Steigerung: Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer Mittwoch,11. Mai2016 um 14.30 Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: 8. l. L Rang OG (Nr. 1f 5) - 18. März2016 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom Neu aufgelegt am: W ZIVI LRECHTSVE RWALTU NG, ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG ,I2, POSTFACH, CH.441O LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC H TSVE RWALT U N G BAS E L-IANDS Beschrei bu ng des G ru C HA FT ndstü ckes : Beschrieb des ganzen Grundstückes: Grundbuch Bubendorf Liegenschaft Nr. 1164 Plan Nr. 55, Sappete 523m2 Mehrfamilienhaus, Hauptstrasse 11 (146 m2), Gebäude (unterirdisch) (7 m'z) i.lbrige befestigte Flächen (141 m2), Gartenanlage (236 m') Zur Verwertung gelanqender Anteil : Stockwerkeigentum Nr. 53530 146/1000 Miteigentum an Grundstrick Nr. 1164 (S3530, S3531, 53532, S3533) mit Sonderrecht Nr. 1 an 3 112-Zimmervvohnung W1 links, dazu Kellerabteil K1 im UG, laut Vertrag und Plan. Sappeten, Hauptstrasse I I Schätzung Grundbuch Bubendorf, Liegenschaft Nr. 53530 CHF 300'000.00 Fiir die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis verwiesen. VZG 13 B Seiúe 2 ZIVI LREC HT SVE RWA LT U N G BAS E L-IANDS C H AFT Seiúe 3 Steigeru ngs bed i n g u n gen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7). 2. 3. Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4 5. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu venrverten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. l0'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt. ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G B AS E L. LA N D S C H A FT 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) Seite 4 die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Vezugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckùng finden, die Verwertungskogten sowie die Verteilungskosten d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsveruvertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE '122 lll 246 zu den Verwertungskosten zu zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorueg aus dem Erlös bezahlt. An die Pfandqläubiqerwird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt. 8, Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhn¡vesen usw. c) Handänderungssteuern:2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25o/o bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) 9. die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: (entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.) (eder) Die bis zurn Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalferderungen werdeÈ4em Er ste¡gerer ehne Abrc nieht fälligen Erträgnisse; hängenden und stehenden-Früehte sewie nieht fälligen Miet und Paehkinse fallen ¿em-Crsteigen€r-zu, ZIVI LREC HTSV E RWALT U N G BAS E L-LANDS 1 0. C HA FT Seiúe 5 Die Barzahlungen nach Ziff . 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung: DerErsteigerhat@h!ageineAnzahlungzuleistenvon: ) Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 t-iestal). Persönliche Checks werden nicht angenommen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 11. Juni 2016 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen. Sofern die Basellandschaftliche Kantonalbank, Liestal, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 0/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben dei vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenueitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über andenveitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. ) 15. Stockwerkeigentum: Der Ersteigerer tritt in sämtliche bestehenden Verträge der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit Dritten (Verwaltung, Versicherung, usw.) in Rechte und Pflichten ein. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden. Anmerkung im ZIV I LREC H T SV E RWA LT U N G B AS E L.t,A A'DS 16. C HA FT Seiúe 6 Schadenversicherungen: Es besteht folgende Versicherung: Es besteht die obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft in 4410 Liestal. Die PrËimien werden durch die Venraltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgerechnet. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. 17. Benützung der Liegenschaft durch die Schuldnerin: Die Liegenschaft ist nicht bewohnt. 18. Schlüssel Das Betreibungsamt verfügt über einen Schlüssel zu diesem Objekt. Dieser Schlüssel wird dem Ersteigerer übergeben. 19. Besondere Hinweise Die Liegenschaft ist nicht vermietet. Rec htsm ittel be leh ru n g Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden. 4410 Liestal, 25. Februar 2O161îr Zivi lrechtsvenaraltung Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt François Roten ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G BAS E L.IANDS C HA FT Seite 7 durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) Als Personen im Ausland gelten: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschafr oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; abi'. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niedezulassen; b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Enarerb, wenn: a. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b. das Grundstück dem En¡verber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Emrerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerb keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Enrerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den En¡¿erb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll
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