Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

ZIVI LREC H T SVE RWALT U N G
BETREIBUNGS. UA'D KONKURSAMT
BASEL-LANDSCHAFT
L/EGENSC H AFTSV ERWALT U N G
Form. VZG l3c Btr
Beschrieb und Lastenverzeichnis
Als Beilage zu den am 16.
-
26. August 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen
des
der
Versteigerungstag
für das Grundstück
und
Scheidegger André f
Schmidlin lsabelle, Schlossweg 10,4437 Waldenburg
Mittwoch, 19. Oktober 2016, 10.30 Uhr
Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör:
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Schlossweg 10
Plan Nr.24, Burgmatt
720 m2 Wohnhaus, Schlossweg 10 (130
Gartenanlage (590 m'?)
m'?)
Erwerbstitel
Kauf 19.10.2009 Beleg W911
Anmerkungen
Keine
Vormerkungen
201 60323.1
05
Gru nd pfandverwertung
8935 Nachrückungsrecht lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 8935
Dienstbarkeiten und Grundlasten
Keine
W
ZIVILRECHTSVERWALTU NG,
ABT. BETREIBUNGEN,
EICHENWEG ,12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
PC-KONTO 40-6181-3
SICHERHEITSDIREKTION
ZIVI LREC HTSVE RWALT U N G B AS E L.IANDS
C H AFT
SEITE 2
Grundpfandrechte
Pfandstelle
1
Fr. 240'000.- Franken zwei vier null null null null 00/100
Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 6578
Gläubiger: Blld. Kantonalbank, mit Sitz in Liestal, Oberdorf BLlcer¡, Höchstzinsfuss 10.00 %,
Pfandbeschwerung & neuer Höchstzinsfuss
Pfandstelle 2
Fr. 192'000.-- Franken eins neun zwei null null null O0/100
lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 8935, Höchstzinsfuss 10.00 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung )
Betreibungsamtliche Schatzun g fü r d ie Liegenschaft
4410 Liestal, 19. Juli 2016lfr
cHF 550'.000.00
Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
François
ZI VI LRE C HT SVERWALT U N G
BETREIB U NGS- UIVD KON KU RSAMT
L I EG E N S C H AFT SV ERWALT U N G
BASEL-LANDSCHAFT
Lastenverzeichnis
Grundbuch
Liegenschaft Nr
Waldenburg
Eigentümer
Scheidegger André
Versteigerung vom
19. Oktober 2016
594
Gläubiger und Forderungsurkunde
Nr.
f
und Schmidli lsabelle
Einzelbetråige
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlon
FT
Fr
Fr
Fr
Gqsetzl iche Ffand reclnte
1
Einwohnergemeinde Waldenburg
Hauptstrasse 38
4437 Waldenburg
Vertreten durch:
Gemeindeverwaltung Walden burg
Hauptstrasse 38
4437 Waldenburg
Angemeldete Forderungen
:
Wasser- und Abwasserrechnungen vom
23.12.2015 I 15.7.2016
6,5% Zins bis Ganttag
TotalAnmeldung gemäss
Forderungseingabe
Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB:
2'218.85
77.80
2',296.65
*)
z',296.65
2'296.65
2'296.65
*) Mlndestangebot für Deckungsprinzip
siehe Ziff. 1 der Stelgerungsbedingungen
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Betre lbu ngen u nd Ko nkutse
E¡chenweg 12, CH4410 Llestal
.
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ZI VI L R EC H T SV E RWA LT U N G
,
BETREIBU NGS. UND KONKU RSAMT
LI EG EN S C H AFT SV ERWALTU N G
BASET-TANDSCHAFT
Nr.
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr,
Vertraq I iche Pfand rechte
Pfandstellen
I
und 2
2 Migros Bank AG
Aeschenvorstadt 72
4002 Basel
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art. 818 ZGB:
1, Pfandstelle
Namenschuldbrief Nr. 6578
Kapital
240'000.00
Pfandsicherheit gemäss
240'000.00
Art. 818 ZGB plus Zinsen
2. Pfandstelle
lnhaberschuldbrief Nr. 8935
Kapital
192'000.00
Pfandsicherheit gemäss
192'000.00
Art. 818 ZGB plus Zinsen
Total Pfandsicherheit gemäss
Art. 818 ZGB plus Zinsen
432'000.00
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Betre lbu nge n und Kon kurse
Ebhonweg 12, CH4410 Llætal
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ZIVI L R EC H T SVE RWALT
UN G
BASEL.LANDSCHAFT
Nr.
Gläubiger und Forderungsurkunde
B ET REI B
L I EG
Einzelbeträge
NGS. UND KO N KU RS AMT
EN S C H AFT SV ERWALT U N G
TT
Gesamtbetrag
Zu überbinden
zu bezahlen
FT
FT
Fr
Angemeldete sicherungsü bereignete
Forderungen:
Per 31.01.201 5 gekündigte
Hypothek Nr. 22 2.336.558.07
Hypothekarsaldo nach
Eingang CHF 60'000.00
Zins 5% p.a. vom 23.02.2015 bis
02.09.2015 aus CHF 395'516.50
Eingang Skandia Police Schmidli
Zins 5o/o p.a. vom 02.09.2015
bis 19.10,2016 von CHF 391'581 .80
Zahlungsbefehlskosten gem. Urteil
vom 24.08.2015
Gerichtsgebühren
(cHF 410.00 / cHF 200.00)
Zahlungsbefehlskosten gem. Verfügung
vom 17.05.2015
Gebühren Verwertungsbegehren
TotalAnmeldung gemäss
Forderungseingabe
Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB:
395'516.50
10'382.30
-14',317.00
22',135.25
433.95
610.00
338.95
202.00
41
415'301 .95
415'301 .95
415'301.95
Pfandgegenstand (VZG Art. 34b)
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Total Grundpfandbelastung
Wert Steigerungsdatum
417'598.60
ZIVI LRECHT SVERW ALT UN G BL
Batre¡bu n go n u nd Ko n kur se
Elchenweg 12, CH4410 L¡estal
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NGS. UÍVD KO N KU RS AMT
LI EG EN S C H AFT SV ERWALT U N G
B ET REI B U
BASET-IANDSCHAFT
Nr
Bezeichnung der berechtigten Grundstücke
Rechtes
llnhalt des
und ihrer Eiqentümer, anderer Berechtiqter lund Datum der Begründung
Rang
Vormerkungen
201 60323.1 05 Grundpfandverwertung
Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen
Allen Grund-
Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht.
pfandrechten
nachgehend
Dienstbarkeit und Grundlasten
keine
Allen'Grundpfandrechten
vorgehend
Auflage Lastenverzeichnis: 16. - 26. August 2016
Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
F, Roten
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Betrelbu ng o n und Ko nkurse
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BASEL-LANDSCHAFT
BETREI BU NGS- UND KO NKU RSAMT
L/EGENSC HAFTSV ERWALT U N G
Protokol I der Gru ndstückversteigeru ng
zufolge Betreibung auf Pfandverwertung
Scheidegger André f
Schmidlin lsabelle, Schlossweg 10, 4437 Waldenburg
Schuldner:
Dritteigentümer:
Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt:
Migros Bank AG, Aeschenvorstadt 72, 4002 Basel
Ort und Tag der Steigerung:
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115)
Mittwoch, 19. Oktober 2016 um 10.30 Uhr
Auflegung der
Steigerungsbedingungen:
16.
-
26. August 2016
Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom:
Neu aufgelegt am:
Beschreibung des Grundstückes:
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Plan Nr. 24, Burgmatt
720 m2 Wohnhaus, Schlossweg 10 (130 m'?)
Gartenanlage (590 m'z)
Schätzung Grundbuch Waldenburg, Liegenschaft
Nr.594 CHF 550'000.00
Für die auf dem Grundstiick haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis ven¡viesen
VZG 13 B
W
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Seíte 2
Sfelgerungsbe di ng u ngen Zwangsve rwe rtu ng
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Stei geru n gsbed
1
i
ngun
gen
Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern der
Mindestzuschlagspreis von CHF 2'296.65 geboten wird.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Enrerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7).
2
Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen
(Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fällÍgen Pfandforderungen werden dem Enverber bis zum Betrag der
Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht
diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG).
3
Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten,
werden nicht berücksichtigt.
Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie
mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn
bekanntzugeben.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die
Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde
vorzuweisen.
Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.
Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so
bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes.
4.
5.
6
Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu ven¡verten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des
Grundstückes verlangen. Übersteiçjt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einz-elangebote, so gilt
der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 10'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt.
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu
Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem
Zuschlag.
ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G
B AS E
L-LANDS
C H AFT
Seite 3
Sfelgerungsbe d i n g u ng e n Zw a ng sve rwe rtu ng
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
7
Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
a)
die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht
gesicherten Kapitalforderungen und die fälligeñ Kapitalzinse Ñt Einschluss der Veaugszinse und
Betreibungskosten;
b)
den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös.
c)
die Venraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die
Verwertun gskosten sowie die Vertei u n gs kosten
I
d) Grundstückgewinnsteuer:
Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus
dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die
Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsvenruertungsverfahren von Grundstücken erst im
Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen
Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die
Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Venruertungskosten zu
zählen;diese werden nach Art. 144 Abs.2 SchKG vorueg aus dem Erlös bezahlt.
An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt.
8.
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen
a)
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlicheri Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die
Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung
des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG).
b)
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten
Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die
laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhnivesen usw.
c)
Handänderungssteue rn:2,5o/oausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz
des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25o/o bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft.
d)
9.
die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft
Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt:
(entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen)
sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.)
steigerer ehn€ Abree
Oem+$teig€r€Fzu-
ZIVI LREC HT SVE RWALT
UN
G
B AS E
L-IANDS
C H AFT
Seite 4
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
10.
Die Barzahlungen nach Ziff .7 und I hiervor sind wie folgt zu leisten:
Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung
Der Ersteiger hat vor dem Zuschlag eine Anzahlung zu leisten von:
à
Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen.
Dieser Betrag wird nicht verzinst.
Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist innert Monatsfrist an das
Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen.
Sofern die Migros Bank AG, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigem sollte, ist keine Anzahlung zu
leisten.
Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will
der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und
wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
11.
Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme
oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderureitige vollständige Befriedigung vorzulegen.
12.
Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über andenrueitige Befriedigung eines
Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich
einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der
früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust
wird hierbei zu 5
o/o
berechnet.
13.
Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsvenrertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
14.
Eine Gewährleistung findet nicht statt.
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C H AFT
Seiúe 5
Ste i g e ru n g s be d i ng u n g e n Zw a ng sve rw e rt u n g
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
15.
Schadenversicherungen:
Es besteht folgende Versicherung:
Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal. Die Prämie wurde für das
Jahr 2016 bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über.
Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt.
16.
Mietverhältnisse
Es besteht nachfolgender Mietvertrag, der mit dem Eigentum am Stockwerkeigentum auf den Enverber übergeht
(Art.50 VZG, Art, 261,261b und 290lit. a OR):
Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mit Gerald Krauth. Mietbeginn per 01.12.2014, Mietvertrag kündbar
nach Obligationenrecht. Mietzins pro Monat CHF 850.00 plus CHF 50.00 für Fahzeugplatzzuzüglich Neben- und
Betriebskosten à conto pro Monat CHF 100.00,
Geqenstand des Mietvertraqes: Wohnung im Dachgeschoss mit 2Zimmern, BadMC, Sep. Zimmer,
Wintergarten, Réduit, 1 Zimmer im UG.
Nebenräume: Estrich, Autoabstellplatz im Freien
Mitbenützunq von: Waschküche, Trocknungsraum, Garten, Küche
Es wurde seitens der Mieterin keine Kaution hinterlegt.
Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt.
Die Mietzinserträgnisse stehen dem Ersteigerer ab Anmeldung dês Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch zu. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsvenruertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
17.
Doppelter Ausruf bei Miet- und Pachtverträgen; Ablösung der bestehenden Miet- und Pachtverträge
Gemäss Arl.261 OR gehen die bestehenden Mietverhältnisse mit dem Eigentumsübergang grundsätzlich auf
den Ersteigerer über. Nach geltender anerkannter Gerichtspraxis (BGE 125lll 123ff .;128'1182Íf .) kann in
analoger Anwendung von Art. 812ZGB, Ar1. 142 SchKG sowie Art. 56 und 104VZG in demjenigen Fall, in dem
ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag nach Entstehung des Grundpfandrechtes eingegangen worden ist, der
Grundpfandgläubiger den doppelten Ausruf verlangen.
Muss das Grundstück doppelt ausgerufen werden, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 OR und Art. 50
VZG auf den Ersteigerer über, sofern im ersten Aufruf der den Doppelausruf verlangende Gläubiger für seine
Forderung voll befriedigt wird oder ein allfälliger Fehlbetrag von dem Berechtigten sofort bar bezahlt wird; ein
zweiter Aufruf findet in diesem Fall nicht statt.
Wird der Gläubiger durch das Meistangebot beim ersten Aufruf mit der Last (Miet-/Pachtvertrag) nicht voll
gedeckt, so flndet ein zweiter Aufruf statt.
Wird in diesem zweiten Aufruf ein höheres Angebot erzielt, so wird das Grundstück zu diesem höheren Angebot
zugeschlagen. Dabei geht der Mietvertrag ebenfalls auf den Ersteigerer über.
Der Ersteigerer hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit das Mietverhältnis in analoger Anwendung von Art. 261
Abs. 2 OR auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, ohne dabei den Nachweis des zwingenden
Eigenbedarfs erbringen zu müssen (BGE 128 lll 86).
ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G
Ste igerungsbedi ngu nge n Zw angsverueúu
B AS
E L-IANDS
C H AFT
Seiúe 6
ng
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Verzichtet der Ersteigerer auf die Aussprechung der Kündigung auf diesen erstmöglichen Termin, so ist er
vollumfänglich in das Mietverhältnis eingetreten und hat dessen ordentlichen Ablauf abzuwarten.
Allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters aus vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses sind gegen den
bisherigen Vermieter zu
richten.
)
Beim bestehenden Mietverhältnis handelt es sich um übliche Mietverhältnisse mit ordentlicher bzw. nicht
übermässiger Kündigungsfrist. Das Betreibungsamt ist der Überzeugung, dass aufgrund der aktuelten
bundesgerichtlichen Praxis hier ein Doppelaufruf im Zusammenhang mÍt den Mietverträgen nicht
angebracht ist. (BGE 126 lll 290). Aus den vorgenannten Gründen wird kein doppelter Aufruf erfolgen.
18. Verwaltung
Zur Zeilwird die Liegenschaft durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft venrvaltet.
19.
Schlüssel
Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel
vom Schuldner bzw. von der Mieterin herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder
auszuwechseln.
20
Benützung der Liegenschaft durch die Schuldnerin:
Die Liegenschaft wird durch Frau Schmidli lsabelle bewohnt und benutzt. Sie wurde durch das Betreibungsamt
Basel-Landschaft aufgefordert, die Liegenschaft per Steigerungstag besenrein zu räumen. Die Übergabe des
Steigerungsobjektes hat der Ersteigerer direkt mit Frau Schmidli zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige
anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer, Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig
notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung von Frau Schmidli zu veranlassen.
21.
Besondere Hinweise
keine.
Rechtsmittel beleh run g
Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde
erhoben werden.
Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde
erhoben werden.
4410 Liestal, 19. Juli 2016lfr
Zivi
Betreibungs- und
Abteilung
rsamt
vzG
François Roten
IJ¡lD
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ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L-IAIVDS
C H AFT
Seite 7
Ste i g e r u n g sbe d i ng u ng e n Zw a ng sve rue ñ u n g
Grundbuch Waldenburg
Liegenschaft Nr. 594
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
(Stand 1. Januar 2008)
Als Personen im Ausland gelten:
a.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen
Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz
haben;
ao''.
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz
niederzulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine
beherrschende Stellung innehaben ;
d.
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland enrverben.
Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten,
werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückenverb als solcher bewilligungspflichtig ist.
Keiner Bewilligung bedarf der Enrverb, wenn:
a
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b
das Grundstück dem En¡rerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen
und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c.
eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vodiegt.
Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem
Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im
Ausland handelt.
Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die
Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Enruerber eine
Frist von zehn Tagen ein, um
a)
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enryerb keiner Bewilligung bedarf;
b)
den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu
entrichten ist;
c)
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.
Handelt der En¡,¿erber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig venrueigert, so hebt die
Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Enruerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und
allen weiteren Schaden.
lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll