ZIVI LREC H T SVE RWALT U N G BETREIBUNGS. UA'D KONKURSAMT BASEL-LANDSCHAFT L/EGENSC H AFTSV ERWALT U N G Form. VZG l3c Btr Beschrieb und Lastenverzeichnis Als Beilage zu den am 16. - 26. August 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen des der Versteigerungstag für das Grundstück und Scheidegger André f Schmidlin lsabelle, Schlossweg 10,4437 Waldenburg Mittwoch, 19. Oktober 2016, 10.30 Uhr Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör: Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Schlossweg 10 Plan Nr.24, Burgmatt 720 m2 Wohnhaus, Schlossweg 10 (130 Gartenanlage (590 m'?) m'?) Erwerbstitel Kauf 19.10.2009 Beleg W911 Anmerkungen Keine Vormerkungen 201 60323.1 05 Gru nd pfandverwertung 8935 Nachrückungsrecht lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 8935 Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine W ZIVILRECHTSVERWALTU NG, ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG ,12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HTSVE RWALT U N G B AS E L.IANDS C H AFT SEITE 2 Grundpfandrechte Pfandstelle 1 Fr. 240'000.- Franken zwei vier null null null null 00/100 Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 6578 Gläubiger: Blld. Kantonalbank, mit Sitz in Liestal, Oberdorf BLlcer¡, Höchstzinsfuss 10.00 %, Pfandbeschwerung & neuer Höchstzinsfuss Pfandstelle 2 Fr. 192'000.-- Franken eins neun zwei null null null O0/100 lnhaberschuldbrief (Grundpfand) Nr. 8935, Höchstzinsfuss 10.00 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung ) Betreibungsamtliche Schatzun g fü r d ie Liegenschaft 4410 Liestal, 19. Juli 2016lfr cHF 550'.000.00 Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt François ZI VI LRE C HT SVERWALT U N G BETREIB U NGS- UIVD KON KU RSAMT L I EG E N S C H AFT SV ERWALT U N G BASEL-LANDSCHAFT Lastenverzeichnis Grundbuch Liegenschaft Nr Waldenburg Eigentümer Scheidegger André Versteigerung vom 19. Oktober 2016 594 Gläubiger und Forderungsurkunde Nr. f und Schmidli lsabelle Einzelbetråige Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlon FT Fr Fr Fr Gqsetzl iche Ffand reclnte 1 Einwohnergemeinde Waldenburg Hauptstrasse 38 4437 Waldenburg Vertreten durch: Gemeindeverwaltung Walden burg Hauptstrasse 38 4437 Waldenburg Angemeldete Forderungen : Wasser- und Abwasserrechnungen vom 23.12.2015 I 15.7.2016 6,5% Zins bis Ganttag TotalAnmeldung gemäss Forderungseingabe Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB: 2'218.85 77.80 2',296.65 *) z',296.65 2'296.65 2'296.65 *) Mlndestangebot für Deckungsprinzip siehe Ziff. 1 der Stelgerungsbedingungen ZIV I LREC HT SVE RWALT U N C BL Betre lbu ngen u nd Ko nkutse E¡chenweg 12, CH4410 Llestal . PC-Konto4ù6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZI VI L R EC H T SV E RWA LT U N G , BETREIBU NGS. UND KONKU RSAMT LI EG EN S C H AFT SV ERWALTU N G BASET-TANDSCHAFT Nr. Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr, Vertraq I iche Pfand rechte Pfandstellen I und 2 2 Migros Bank AG Aeschenvorstadt 72 4002 Basel Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art. 818 ZGB: 1, Pfandstelle Namenschuldbrief Nr. 6578 Kapital 240'000.00 Pfandsicherheit gemäss 240'000.00 Art. 818 ZGB plus Zinsen 2. Pfandstelle lnhaberschuldbrief Nr. 8935 Kapital 192'000.00 Pfandsicherheit gemäss 192'000.00 Art. 818 ZGB plus Zinsen Total Pfandsicherheit gemäss Art. 818 ZGB plus Zinsen 432'000.00 ZIV I LR EC HT SVE RW ALT U N G BL Betre lbu nge n und Kon kurse Ebhonweg 12, CH4410 Llætal PC-Konto40-61 81 -3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI L R EC H T SVE RWALT UN G BASEL.LANDSCHAFT Nr. Gläubiger und Forderungsurkunde B ET REI B L I EG Einzelbeträge NGS. UND KO N KU RS AMT EN S C H AFT SV ERWALT U N G TT Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen FT FT Fr Angemeldete sicherungsü bereignete Forderungen: Per 31.01.201 5 gekündigte Hypothek Nr. 22 2.336.558.07 Hypothekarsaldo nach Eingang CHF 60'000.00 Zins 5% p.a. vom 23.02.2015 bis 02.09.2015 aus CHF 395'516.50 Eingang Skandia Police Schmidli Zins 5o/o p.a. vom 02.09.2015 bis 19.10,2016 von CHF 391'581 .80 Zahlungsbefehlskosten gem. Urteil vom 24.08.2015 Gerichtsgebühren (cHF 410.00 / cHF 200.00) Zahlungsbefehlskosten gem. Verfügung vom 17.05.2015 Gebühren Verwertungsbegehren TotalAnmeldung gemäss Forderungseingabe Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB: 395'516.50 10'382.30 -14',317.00 22',135.25 433.95 610.00 338.95 202.00 41 415'301 .95 415'301 .95 415'301.95 Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Total Grundpfandbelastung Wert Steigerungsdatum 417'598.60 ZIVI LRECHT SVERW ALT UN G BL Batre¡bu n go n u nd Ko n kur se Elchenweg 12, CH4410 L¡estal PC-Konto40-61 81 -3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI L R E C HT SV E RW ALT U N G NGS. UÍVD KO N KU RS AMT LI EG EN S C H AFT SV ERWALT U N G B ET REI B U BASET-IANDSCHAFT Nr Bezeichnung der berechtigten Grundstücke Rechtes llnhalt des und ihrer Eiqentümer, anderer Berechtiqter lund Datum der Begründung Rang Vormerkungen 201 60323.1 05 Grundpfandverwertung Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen Allen Grund- Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht. pfandrechten nachgehend Dienstbarkeit und Grundlasten keine Allen'Grundpfandrechten vorgehend Auflage Lastenverzeichnis: 16. - 26. August 2016 Zivilrechtsverwaltu ng Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt F, Roten ZIV I LREC HT SVERWALT U N G BL Betrelbu ng o n und Ko nkurse Elchenweg 12, CH4410 Liestal PC-Ronto40-61 81 -3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC H T SVE RWALT U N G BASEL-LANDSCHAFT BETREI BU NGS- UND KO NKU RSAMT L/EGENSC HAFTSV ERWALT U N G Protokol I der Gru ndstückversteigeru ng zufolge Betreibung auf Pfandverwertung Scheidegger André f Schmidlin lsabelle, Schlossweg 10, 4437 Waldenburg Schuldner: Dritteigentümer: Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Migros Bank AG, Aeschenvorstadt 72, 4002 Basel Ort und Tag der Steigerung: Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115) Mittwoch, 19. Oktober 2016 um 10.30 Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: 16. - 26. August 2016 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom: Neu aufgelegt am: Beschreibung des Grundstückes: Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Plan Nr. 24, Burgmatt 720 m2 Wohnhaus, Schlossweg 10 (130 m'?) Gartenanlage (590 m'z) Schätzung Grundbuch Waldenburg, Liegenschaft Nr.594 CHF 550'000.00 Für die auf dem Grundstiick haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis ven¡viesen VZG 13 B W ZIVI LRECHTSVERWALTUNG, ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L.I,ANDS C H AFT Seíte 2 Sfelgerungsbe di ng u ngen Zwangsve rwe rtu ng Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Stei geru n gsbed 1 i ngun gen Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern der Mindestzuschlagspreis von CHF 2'296.65 geboten wird. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Enrerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7). 2 Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fällÍgen Pfandforderungen werden dem Enverber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3 Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4. 5. 6 Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu ven¡verten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteiçjt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einz-elangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 10'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L-LANDS C H AFT Seite 3 Sfelgerungsbe d i n g u ng e n Zw a ng sve rwe rtu ng Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 7 Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligeñ Kapitalzinse Ñt Einschluss der Veaugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Venraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertun gskosten sowie die Vertei u n gs kosten I d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsvenruertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Venruertungskosten zu zählen;diese werden nach Art. 144 Abs.2 SchKG vorueg aus dem Erlös bezahlt. An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlicheri Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhnivesen usw. c) Handänderungssteue rn:2,5o/oausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25o/o bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) 9. die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: (entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.) steigerer ehn€ Abree Oem+$teig€r€Fzu- ZIVI LREC HT SVE RWALT UN G B AS E L-IANDS C H AFT Seite 4 Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 10. Die Barzahlungen nach Ziff .7 und I hiervor sind wie folgt zu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung Der Ersteiger hat vor dem Zuschlag eine Anzahlung zu leisten von: à Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist innert Monatsfrist an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen. Sofern die Migros Bank AG, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigem sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderureitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über andenrueitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsvenrertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L-IANDS C H AFT Seiúe 5 Ste i g e ru n g s be d i ng u n g e n Zw a ng sve rw e rt u n g Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 15. Schadenversicherungen: Es besteht folgende Versicherung: Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal. Die Prämie wurde für das Jahr 2016 bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. 16. Mietverhältnisse Es besteht nachfolgender Mietvertrag, der mit dem Eigentum am Stockwerkeigentum auf den Enverber übergeht (Art.50 VZG, Art, 261,261b und 290lit. a OR): Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mit Gerald Krauth. Mietbeginn per 01.12.2014, Mietvertrag kündbar nach Obligationenrecht. Mietzins pro Monat CHF 850.00 plus CHF 50.00 für Fahzeugplatzzuzüglich Neben- und Betriebskosten à conto pro Monat CHF 100.00, Geqenstand des Mietvertraqes: Wohnung im Dachgeschoss mit 2Zimmern, BadMC, Sep. Zimmer, Wintergarten, Réduit, 1 Zimmer im UG. Nebenräume: Estrich, Autoabstellplatz im Freien Mitbenützunq von: Waschküche, Trocknungsraum, Garten, Küche Es wurde seitens der Mieterin keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. Die Mietzinserträgnisse stehen dem Ersteigerer ab Anmeldung dês Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch zu. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsvenruertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 17. Doppelter Ausruf bei Miet- und Pachtverträgen; Ablösung der bestehenden Miet- und Pachtverträge Gemäss Arl.261 OR gehen die bestehenden Mietverhältnisse mit dem Eigentumsübergang grundsätzlich auf den Ersteigerer über. Nach geltender anerkannter Gerichtspraxis (BGE 125lll 123ff .;128'1182Íf .) kann in analoger Anwendung von Art. 812ZGB, Ar1. 142 SchKG sowie Art. 56 und 104VZG in demjenigen Fall, in dem ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag nach Entstehung des Grundpfandrechtes eingegangen worden ist, der Grundpfandgläubiger den doppelten Ausruf verlangen. Muss das Grundstück doppelt ausgerufen werden, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 OR und Art. 50 VZG auf den Ersteigerer über, sofern im ersten Aufruf der den Doppelausruf verlangende Gläubiger für seine Forderung voll befriedigt wird oder ein allfälliger Fehlbetrag von dem Berechtigten sofort bar bezahlt wird; ein zweiter Aufruf findet in diesem Fall nicht statt. Wird der Gläubiger durch das Meistangebot beim ersten Aufruf mit der Last (Miet-/Pachtvertrag) nicht voll gedeckt, so flndet ein zweiter Aufruf statt. Wird in diesem zweiten Aufruf ein höheres Angebot erzielt, so wird das Grundstück zu diesem höheren Angebot zugeschlagen. Dabei geht der Mietvertrag ebenfalls auf den Ersteigerer über. Der Ersteigerer hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit das Mietverhältnis in analoger Anwendung von Art. 261 Abs. 2 OR auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, ohne dabei den Nachweis des zwingenden Eigenbedarfs erbringen zu müssen (BGE 128 lll 86). ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G Ste igerungsbedi ngu nge n Zw angsverueúu B AS E L-IANDS C H AFT Seiúe 6 ng Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Verzichtet der Ersteigerer auf die Aussprechung der Kündigung auf diesen erstmöglichen Termin, so ist er vollumfänglich in das Mietverhältnis eingetreten und hat dessen ordentlichen Ablauf abzuwarten. Allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters aus vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses sind gegen den bisherigen Vermieter zu richten. ) Beim bestehenden Mietverhältnis handelt es sich um übliche Mietverhältnisse mit ordentlicher bzw. nicht übermässiger Kündigungsfrist. Das Betreibungsamt ist der Überzeugung, dass aufgrund der aktuelten bundesgerichtlichen Praxis hier ein Doppelaufruf im Zusammenhang mÍt den Mietverträgen nicht angebracht ist. (BGE 126 lll 290). Aus den vorgenannten Gründen wird kein doppelter Aufruf erfolgen. 18. Verwaltung Zur Zeilwird die Liegenschaft durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft venrvaltet. 19. Schlüssel Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel vom Schuldner bzw. von der Mieterin herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder auszuwechseln. 20 Benützung der Liegenschaft durch die Schuldnerin: Die Liegenschaft wird durch Frau Schmidli lsabelle bewohnt und benutzt. Sie wurde durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft aufgefordert, die Liegenschaft per Steigerungstag besenrein zu räumen. Die Übergabe des Steigerungsobjektes hat der Ersteigerer direkt mit Frau Schmidli zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer, Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung von Frau Schmidli zu veranlassen. 21. Besondere Hinweise keine. Rechtsmittel beleh run g Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden. 4410 Liestal, 19. Juli 2016lfr Zivi Betreibungs- und Abteilung rsamt vzG François Roten IJ¡lD v êq t riÐ ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L-IAIVDS C H AFT Seite 7 Ste i g e r u n g sbe d i ng u ng e n Zw a ng sve rue ñ u n g Grundbuch Waldenburg Liegenschaft Nr. 594 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) Als Personen im Ausland gelten: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; ao''. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben ; d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland enrverben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückenverb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Enrverb, wenn: a das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b das Grundstück dem En¡rerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vodiegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Enruerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enryerb keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der En¡,¿erber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig venrueigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Enruerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll
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