ZIVI LREC HT SV E RWALT UN G BASEL-LANDSCHAFT BETREI BUNGS- U/VD KON KURSAMT L/EGENSC HAFT SV ERWALT U N G Form. VZG 1 3c Btr Beschrieb und Lastenverzeichnis Als Beilage zu den am26. Februar bis 7. März 2016 aufgelegten,Steigerungsbedingungen des der Versteigerungstag ftrr das Grundstück und I Pittaro Gianfranco, lndustriestrasse 1 ,4222 Zwingen Pittaro Marina, Hauptstrasse 65a, 4411 Seltisberg Dienstag,3. Mai2016, 14.30 Uhr Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör: Grundbuch Seltisberg Liegenschaft Nr. 1200 Hauptstrasse 65a 365 m2 Einfamilienhaus, Hauptstrasse 65a (89 m'z) übrige befestigte Flächen (77 m2), Gartenanlage (199 m') Anmerkungen Keine Vormerkungen 20151015,113 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: Fr.290'000.-- W ZIVILRECHTSVERWALTUNG, ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HT SV E RWALT U N G B AS E L-tA NDS C H AFT SEITE 2 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1 9940 1 18.11 199401 02 RechVLast: Gegenseitiges Grenzbaurecht für Einfamilienhaus zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1 199 18.1103 Last: Baubeschränkung zugunsten Einwohnergemeinde Seltisberg Gemeinwesen, UID CHE-1 1 5.091,288, Seltisberg 20020226.L107 Last: Gehrecht lt. Anmeldung zugunsten Kanton Basel-Landschaft Öffentl.-Rechtl. Körperschaft, UID CHE-1 1 4.809.333, Liestal Fr Grundpfandrechte Pfandstelle 1 950'000.-- Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 315 Gläubiger: Raiffeisenbank Birsig Genossenschaft Genossenschaft, mit Sitz in Obenruil BL, UID CHE-105.825.824, Oberwil BL, Höchstzinsfuss 9.00 %, ,, Pfandentlassung Betreibungsamtliche Schatzung für die Liegenschaft cHF 800'000.00 Mindestangebot für Deckungsprinzip cHF 522',153.15 siehe Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen 4410 Liestal, 9. Februar 2016lfr Zivilrechtsverwaltu Betreibungs- und François Roten n g Basel-Landschaft rsamt Lastenverzeichnis Grundbuch Liegenschaft Nr Seltisberg 1200 Eigentümer: Pittaro Marina und Pittaro Gianfranco Gläubiger und Forderungsurkunde Nr Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Gesetzliche Pfandrechte keine Vertraqliche Pfandrechte Pfandstelle 1 1 Raiffeisenbank Birsig Hauptstrasse 16 4104 Oberwil Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art.818 ZGB: 1. Pfandstelle Namenschuldbrief Nr. 31 5 Kapital Fr. 950'000.00 Pfandsicherheit gemäss Fr. 950'000.00 Art.818 ZGB Seite 1 Fr Nr Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr F1 Fr. Angemeldete sicherungsi¡bere¡gnete Forderungen: Per 29,02.2016 gekündigte und fällige Hypothek Nr, 8808.47 Kapital Zinsen à 2,5 o/o Hypothek Nr. 8808.88 Kapital Zinsen à2,45 o/o Vorfällig keitsentschäd ig u ng Bearbeitungsgebtrhr 28'470.00 243.20 470'000.00 3'934.30 19'255.65 250.00 TotalAnmeldung gemäss Forderungseingabe 522',153.15 Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB: 522',153.15 522',153.15 *) 522'.153.15 *) Mindestangebot für Deckungsprinzip siehe Ziff. I der Steigerungsbedingungen Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) ) Grundbuch Seltisberg Liegenschaft Nr. 1200 Total Grundpfandbelastung Wert Steigerungsdatum 522'.153.15 Seite 2 Nr Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung Rang Vormerkungen Pfändung Betrag: CHF 290'000.00 Beleg 20151015.1 1 3 Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen Allen Grund- Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelÖscht pfandrechten nachgehend Dienstbarkeit und Grundlasten 1 9940 11 8.L1 02 RechULast: Allen Grund- Gegenseitiges Grenzbaurecht für Einfamilienhaus zugunsten und zulasten pfandrechten vorgehend Grundstück Nr. 1199 1 99401 1 8.Ll 03 Last: Baubeschränkung Allen Grund- zugunsten Einwohnergemeinde Seltisberg Gemeinwesen, UID CHE-1 1 5.091.288 20020226.L107 Last: Gehrecht lt. Anmeldung zugunsten Kanton BaselLandschaft, UID CHE-1 14.809.333 pfandrechten vorgehend Allen Grundpfandrechten vorgehend Auflage Lastenverzeichnis: 26. Februar bis 7. Mäz 2016 Zivilrechtsvenìraltung Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt F. Roten Seite 3 ZIVI LREC HT SVE RWA LT U N G BETREIBUNGS- U/VD KON KURSAMT I/EGENSC H AFT SV E RWA LT U N G BASEL-LANDSCHAFT Protokol I der Gru ndstückversteigeru ng zufolge Betreibung auf Pfändung - Pittaro Gianfranco, lndustriestrasse 1 ,4222 Zwingen - Pittaro Marina, Hauptstrasse 65a, 4411 Seltisberg Schuldner: Dritteigentümer: Gläubiger, auf dessen Begehren díe Verwertung erfolgt: Diverse Pfändungsgläubiger Ort und Tag der Steigerung: Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Sitzungszimmer Dienstag,3. Mai2016 um 14.30 Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: 26. Februar l. OG (Nr. 115) -7.Mär22016 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom: Neu aufgelegt am: Beschrei b u ng des G ru ndstückes : Grundbuch Seltisberg Liegenschaft Nr. 1200 Plan Nr. 22, Vorsted 365 m2, Einfamilienhaus, Hauptstrasse 65a (89 m2), übrige befestigte Flåichen (77 m2), Gartenanlage (199 m') Schätzung Grundbuch Seltisberg, Liegenschaft Nr. 1200 cHF 800'000.00 Mindestangebot für Deckungsprinzip cHF 522',153.15 siehe Ziff. 'l der Steigerungsbedingungen Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen VZG 13 B W ZIVI LRECHTSVERWALTU NG, ABT, BETREIBUNGEN, EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G BAS E L-tA NDS C H AFT Seite 2 Stei geru n gs bed i ng u n gen 1 Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern der Mindestzuschlagspreis von Fr. 522'153.15 geboten wird. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den En¡rerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 6). 2 Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4. 5. b Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen, Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr, l0'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschl49. ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G 7 B AS E L-tA NDS C H AFT Seífe 3 Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenvezeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Venraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Venrertun gskosten sowie die Vertei ungskosten I d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsvennrertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenvezeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Ven¡rertungskosten zu zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt. An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeit"n u.*. derlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch"rfou die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit geseElichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) Handänderungssteuern: 2,5o/o ausgenommen Bi¡rgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) 9. die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt (entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.) (oder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen werden dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden. Die im Zeitpunkt der Steigerung laufenden, noch nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden Früchte sowie nicht fälligen Miet- und Pachtzinse fallen dem Ersteigerer zu. ZIVI LREC HT SV E RWA LT U NG BA SE L. LA N D S C H A FT 10. Seite 4 Die Bar¿ahlungen nach Zifi.7 und I hiervor sind wie folgt zu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung: Der Ersteiger hat vor dem Zi..¡schlaq eine Anzahlung zu leisten von: ) Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht angenommen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 3. Juni 2016 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen. Sofern die Raiffeisenbank Birsig, Oberwil, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 To zu vezinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Bazahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lânge behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenveitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Bazahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung flndet nicht statt. 15. Schadenversicherungen: Es besteht folgende Versicherung: Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft,4410 Liestal. Die Prämie wurde für das Jahr 2016 nicht bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G 16. B AS E L-IA ruDS C H A FT Seife 5 Benützung der Liegenschaft durch die Schuldnerin: Die Liegenschaft wird durch Frau Pittaro bewohnt und benutzt. Sie wurde durch das Betreibungsamt BaselLandschaft aufgefordert, die Liegenschaft per Steigerungstag besenrein zu räumen. Die Übergabe des Steigerungsobjektes hat der Ersteigerer direkt mit Frau Pittaro zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer. Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung von Frau Pittaro zu veranlassen. 17. Schltissel Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel von Frau Pittaro herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder auszuwechseln. 18. Besondere Hinweise keine. Rechtsm ittel belehru ng Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden. ì ' 4410 Liestal, 9. Februar 20161îr Zivi I rechtsverwaltun g Basel -Landschaft Abt. Betreibungen und Konkurse François Roten ZIVI LREC H T SV E RWA LT U NG BA SEt.tA NDS C H AFT Seiúe 6 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enryerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) Als Personen im Ausland gelten: a. ao''. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach de¡ Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland eniverben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Enarerb, wenn: a das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b. das Grundstück dem Enruerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem En¡rerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) b) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enruerb keiner Bewilligung bedarf; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sichezustellen. den Kaufpreis sichezustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Eniverb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll.
© Copyright 2024 ExpyDoc