Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

ZIVI LREC HT SV E RWALT
UN G
BASEL-LANDSCHAFT
BETREI BUNGS- U/VD KON KURSAMT
L/EGENSC HAFT SV ERWALT U N G
Form. VZG 1 3c Btr
Beschrieb und Lastenverzeichnis
Als Beilage zu den am26. Februar bis 7. März 2016 aufgelegten,Steigerungsbedingungen
des
der
Versteigerungstag
ftrr das Grundstück
und
I
Pittaro Gianfranco, lndustriestrasse 1 ,4222 Zwingen
Pittaro Marina, Hauptstrasse 65a, 4411 Seltisberg
Dienstag,3. Mai2016, 14.30 Uhr
Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör:
Grundbuch Seltisberg
Liegenschaft Nr. 1200
Hauptstrasse 65a
365 m2
Einfamilienhaus, Hauptstrasse 65a (89 m'z)
übrige befestigte Flächen (77 m2), Gartenanlage (199 m')
Anmerkungen
Keine
Vormerkungen
20151015,113 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: Fr.290'000.--
W
ZIVILRECHTSVERWALTUNG,
ABT. BETREIBUNGEN,
EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
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C H AFT
SEITE 2
Dienstbarkeiten und Grundlasten
1
9940 1 18.11
199401
02
RechVLast: Gegenseitiges Grenzbaurecht für Einfamilienhaus
zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 1 199
18.1103 Last: Baubeschränkung
zugunsten Einwohnergemeinde Seltisberg Gemeinwesen,
UID CHE-1 1 5.091,288, Seltisberg
20020226.L107 Last: Gehrecht lt. Anmeldung
zugunsten Kanton Basel-Landschaft Öffentl.-Rechtl. Körperschaft, UID CHE-1 1 4.809.333, Liestal
Fr
Grundpfandrechte
Pfandstelle 1
950'000.-- Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 315
Gläubiger: Raiffeisenbank Birsig Genossenschaft Genossenschaft, mit Sitz in
Obenruil BL, UID CHE-105.825.824, Oberwil BL, Höchstzinsfuss 9.00 %,
,,
Pfandentlassung
Betreibungsamtliche Schatzung für die Liegenschaft
cHF 800'000.00
Mindestangebot für Deckungsprinzip
cHF 522',153.15
siehe Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen
4410 Liestal, 9. Februar 2016lfr
Zivilrechtsverwaltu
Betreibungs- und
François Roten
n
g Basel-Landschaft
rsamt
Lastenverzeichnis
Grundbuch
Liegenschaft Nr
Seltisberg
1200
Eigentümer:
Pittaro Marina und Pittaro Gianfranco
Gläubiger und Forderungsurkunde
Nr
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Gesetzliche Pfandrechte
keine
Vertraqliche Pfandrechte
Pfandstelle
1
1
Raiffeisenbank Birsig
Hauptstrasse 16
4104 Oberwil
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art.818 ZGB:
1. Pfandstelle
Namenschuldbrief Nr. 31 5
Kapital
Fr. 950'000.00
Pfandsicherheit gemäss
Fr. 950'000.00
Art.818 ZGB
Seite
1
Fr
Nr
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
F1
Fr.
Angemeldete sicherungsi¡bere¡gnete
Forderungen:
Per 29,02.2016 gekündigte und fällige
Hypothek Nr, 8808.47
Kapital
Zinsen à 2,5 o/o
Hypothek Nr. 8808.88
Kapital
Zinsen à2,45
o/o
Vorfällig keitsentschäd
ig u
ng
Bearbeitungsgebtrhr
28'470.00
243.20
470'000.00
3'934.30
19'255.65
250.00
TotalAnmeldung gemäss
Forderungseingabe
522',153.15
Total zugelassen gemäss Pfandsicherheit, Art. 818 ZGB:
522',153.15
522',153.15
*)
522'.153.15
*) Mindestangebot für Deckungsprinzip
siehe Ziff.
I
der Steigerungsbedingungen
Pfandgegenstand (VZG Art. 34b)
)
Grundbuch Seltisberg
Liegenschaft Nr. 1200
Total Grundpfandbelastung
Wert Steigerungsdatum
522'.153.15
Seite 2
Nr
Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes
und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung
Rang
Vormerkungen
Pfändung Betrag: CHF 290'000.00
Beleg 20151015.1 1 3
Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen
Allen Grund-
Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelÖscht
pfandrechten
nachgehend
Dienstbarkeit und Grundlasten
1
9940
11
8.L1 02 RechULast:
Allen Grund-
Gegenseitiges Grenzbaurecht für
Einfamilienhaus zugunsten und zulasten
pfandrechten
vorgehend
Grundstück Nr. 1199
1
99401 1 8.Ll 03 Last: Baubeschränkung
Allen Grund-
zugunsten Einwohnergemeinde Seltisberg
Gemeinwesen, UID CHE-1 1 5.091.288
20020226.L107 Last: Gehrecht lt.
Anmeldung zugunsten Kanton BaselLandschaft, UID CHE-1 14.809.333
pfandrechten
vorgehend
Allen Grundpfandrechten
vorgehend
Auflage Lastenverzeichnis: 26. Februar bis 7. Mäz 2016
Zivilrechtsvenìraltung Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
F. Roten
Seite 3
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BASEL-LANDSCHAFT
Protokol I der Gru ndstückversteigeru ng
zufolge Betreibung auf Pfändung
- Pittaro Gianfranco, lndustriestrasse 1 ,4222 Zwingen
- Pittaro Marina, Hauptstrasse 65a, 4411 Seltisberg
Schuldner:
Dritteigentümer:
Gläubiger, auf dessen Begehren díe Verwertung erfolgt:
Diverse Pfändungsgläubiger
Ort und Tag der Steigerung:
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Sitzungszimmer
Dienstag,3. Mai2016 um 14.30 Uhr
Auflegung der
Steigerungsbedingungen:
26. Februar
l.
OG (Nr. 115)
-7.Mär22016
Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom:
Neu aufgelegt am:
Beschrei b u ng des
G ru
ndstückes :
Grundbuch Seltisberg
Liegenschaft Nr. 1200
Plan Nr. 22, Vorsted
365 m2, Einfamilienhaus, Hauptstrasse 65a (89 m2), übrige befestigte Flåichen (77 m2),
Gartenanlage (199 m')
Schätzung Grundbuch Seltisberg, Liegenschaft Nr. 1200
cHF 800'000.00
Mindestangebot für Deckungsprinzip
cHF 522',153.15
siehe Ziff. 'l der Steigerungsbedingungen
Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen
VZG 13 B
W
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C
H AFT
Seite 2
Stei geru n gs bed i ng u n gen
1
Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern der
Mindestzuschlagspreis von Fr. 522'153.15 geboten wird.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den En¡rerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 6).
2
Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen
(Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der
Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht
diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG).
3.
Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten,
werden nicht berücksichtigt.
Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie
mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn
bekanntzugeben.
Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben
die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde
vorzuweisen.
Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.
Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so
bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes.
4.
5.
b
Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des
Grundstückes verlangen, Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt
der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr, l0'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt.
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu
Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem
Zuschl49.
ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G
7
B AS E L-tA
NDS
C H AFT
Seífe 3
Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
a)
die nach Ausweis des Lastenvezeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht
gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und
Betreibungskosten;
b)
den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös.
c)
die Venraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die
Venrertun gskosten sowie die Vertei ungskosten
I
d) Grundstückgewinnsteuer:
Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus
dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die
Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsvennrertungsverfahren von Grundstücken erst im
Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen
Gründen im Lastenvezeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die
Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Ven¡rertungskosten zu
zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt.
An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt.
8.
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen:
a)
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeit"n u.*.
derlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch"rfou
die
Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung
des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG).
b)
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten
Forderungen mit geseElichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die
laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw.
c) Handänderungssteuern:
2,5o/o ausgenommen Bi¡rgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz
des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft.
d)
9.
die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft
Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt
(entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen)
sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.)
(oder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen werden dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden. Die im Zeitpunkt der Steigerung laufenden, noch
nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden Früchte sowie nicht fälligen Miet- und Pachtzinse fallen
dem Ersteigerer zu.
ZIVI LREC HT SV E RWA LT U NG BA SE L. LA N D S C H A FT
10.
Seite 4
Die Bar¿ahlungen nach Zifi.7 und I hiervor sind wie folgt zu leisten:
Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung:
Der Ersteiger hat vor dem Zi..¡schlaq eine Anzahlung zu leisten von:
)
Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft, 4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht angenommen.
Dieser Betrag wird nicht verzinst.
Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 3. Juni 2016 an das
Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen.
Sofern die Raiffeisenbank Birsig, Oberwil, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine
Anzahlung zu leisten.
Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 To zu vezinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Bazahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will
der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und
wird durch dreimaliges Angebot so lânge behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
11.
Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme
oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenveitige vollständige Befriedigung vorzulegen.
12.
Wird die Frist für die Bazahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines
Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich
einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der
früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust
wird hierbei zu 5 o/o berechnet.
13.
Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
14.
Eine Gewährleistung flndet nicht statt.
15.
Schadenversicherungen:
Es besteht folgende Versicherung:
Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft,4410 Liestal. Die Prämie wurde für das
Jahr 2016 nicht bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über.
Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt.
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16.
B AS E L-IA ruDS C H A
FT
Seife 5
Benützung der Liegenschaft durch die Schuldnerin:
Die Liegenschaft wird durch Frau Pittaro bewohnt und benutzt. Sie wurde durch das Betreibungsamt BaselLandschaft aufgefordert, die Liegenschaft per Steigerungstag besenrein zu räumen. Die Übergabe des
Steigerungsobjektes hat der Ersteigerer direkt mit Frau Pittaro zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige
anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer. Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig
notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung von Frau Pittaro zu veranlassen.
17.
Schltissel
Das Amt verfügt über keine Schlüssel zu diesem Objekt. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel
von Frau Pittaro herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder auszuwechseln.
18.
Besondere Hinweise
keine.
Rechtsm ittel belehru ng
Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde
erhoben werden.
Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde
erhoben werden.
ì
'
4410 Liestal, 9. Februar 20161îr
Zivi I rechtsverwaltun g Basel -Landschaft
Abt. Betreibungen und Konkurse
François Roten
ZIVI LREC H T SV E RWA LT U NG BA SEt.tA NDS
C
H AFT
Seiúe 6
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enryerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
(Stand 1. Januar 2008)
Als Personen im Ausland gelten:
a.
ao''.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen
Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz
haben;
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz
niederzulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine
beherrschende Stellung innehaben;
d
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach de¡ Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland eniverben.
Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten,
werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist.
Keiner Bewilligung bedarf der Enarerb, wenn:
a
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b.
das Grundstück dem Enruerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen
und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c.
eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt.
Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem
Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im
Ausland handelt.
Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die
Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem En¡rerber eine
Frist von zehn Tagen ein, um
a)
b)
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enruerb keiner Bewilligung bedarf;
c)
die Kosten einer erneuten Versteigerung sichezustellen.
den Kaufpreis sichezustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu
entrichten ist;
Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die
Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Eniverb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und
allen weiteren Schaden.
lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll.