ZIVI LREC HT SV E RWALT U N G BETREIBUNGS. UTVD KON KURSAMT BASEL-LANDSCHAFT L/EGENSC H AFT SV ERWALT U NG Form. VZG '13c Btr Beschrieb und Lastenverzeichnis Als Beilage zu den am 8. - 18. März 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen des Versteigerungstag für das Grundstück Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown Mittwoch,4. Mai2016, 14.30 Uhr Beschrieb und Schätzung der Grundstllcke und der Zugehör: Grundbuch Laufen Stockwerkeigentum Nr. 53944 Hauptstrasse 15 Plan Nr. 101, Hauptstrasse, Stadt Miteigentum an Grundstück Nr. 1949 (53941,53942, 53943, 53944) mit Sonderrecht an der 41lr-Zimmer-Maisonettewohnung W3 im 1. und 2. Dachgeschoss, mit Garage P2im Erdgeschoss als Nebenraum, laut Begründungserklärung und Aufteilungsplan 'uol,,ooo Erwerbstitel Kauf 01 .02.2006 Beleg F137 Anmerkungen 1726.F0 Reglement der Stockwerkeigentümer Vormerkungen 20140228.102 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 251'350.80 201 51221. 1 02 Grundpfandvenruertung 10226 Nachrtrckungsrecht Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 10226 ZIVILRECHTSVERWALTUNG, W ABT. BETREIBUNGEN, EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-44I0 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G B AS E L.t,A NDS C HA FT SEITE 2 DienstbarkeiteÉ und Grundlasten Keine Grundpfandrechte Pfandstelle 1 Fr. 240'000.- Franken zweivier null null null null 00/100 Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 9423 Gläubiger: Raiffeisenbank Laufental-Thierstein Genossenschaft, mit Sitz in Laufen BL, Laufen, Höchstzinsfuss 1 2.00 o/o Pfandstelle 2 Fr. 260'000.- Franken zwei sechs null null null null 00/100 Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 10226 Gläubiger: Raiffeisenbank Laufental-Thierstein Genossenschaft, mit Sitz in Laufen BL, Laufen, Höchstzinsfuss 10.00 %, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung) Betreibungsamtliche Schatzu ng für die Liegenschaft 4410 Liestal, 16. Februar20l6lfr cHF 480'.o00.00 Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt François Roten Lastenverzeichnis Grundbuch Liegenschaft Nr s3944 Laufen Eigentümer Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown Glâiubiger und Forderungsurkunde Nr Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu überbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Gesetzliche Pfandrechte keine Vertraqliche Pfandrechte Pfandstellen 1 + 2 1 Raiffeisen ban k Laufental-Th ierstein Bahnhofstrasse 17 4242Laufen Grundpfandrechte / Umfang der Sicherung gemäss Art.818 ZGB: 1. Pfandstelle Namenschuldbrief Nr. 9423 Fr. 240'000.00 Kapital 2. Pfandstelle Namenschuldbrief Nr. 1 0226 Kapital Fr. 260'000.00 Pfandsicherhe¡t gemäss Fr. 500'000.00 Art. 818 ZGB Abs. 1 Seite 1 Fr Nr GlËiubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu f.lberbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr Angemeldete sicheru ngsü bereignete Forderungen: Kapitalschuld; Anteil von CHF 240'000.00 der 1. Hypothek Nr. 59486.4111 über total CHF 410'000.00 gem. Basisvertrag Hypothek vom 26.08.2008 / 01.09.2008. Gekündet und zur Zahlung fällig. Kapital Zinsen à 2,6250/o auf CHF 240'000.00 Zinsen à 2,6250/o vom 30.06. 1 4 - 31.12.14 Vezugszins à 6,5% auf 3'150.00 vom 31.12.14 - 04.05.16 Zinsen à2,6250/o vom 31.12.14 - 30.06.15 Verzugszins à 6,5% auf 3'150.00 vom 30.06.15 - 04.05.16 Zinsen à 2,6250/0 vom 30.06.1 5 - 31.12.15 Vezugszins à6,5o/o auf 3'150.00 vom 31.12.15 - 04.05.16 Zinsen à2,6250/0 vom 31.12.15 - 04.05.16 240'000.00 3'150.00 275.30 3'150.00 172.90 3'150.00 70.55 2',170.00 252'138.75 252'138.75 Kapitalschuld; Anteil von CHF 170'000.00 der 1. Hypothek Nr. 59486.4111 über total CHF 410'000.00 und CHF 59'950.00 2. Hypothek Nr. 59486.2711 über total CHF 59'950.00. Teilbetrag aus Basisvertrag Hypothek vom 26.08.2008 / 01.09.2008. Gekündet und zur Zahlung fällig. 229'950.00 Kapital Zinsen à 2,625% auf CHF 170'000.00 Zinsen à 2,6250/o vom 30.06.1 4 - 31.12.14 Vezugszins à 6,5% auf 2'231.25 vom 31 .12.14 - 04.05.16 Zinsen à2,625% vom 31.12.14 - 30.06.15 2'231.25 195.00 2',231.25 Vezugszins à 6,5% aul2'231.25 vom 30.06.15 - 04.05.16 Zinsen à2,625% vom 30.06.15 - 31.12.15 Verzugszins à 6,50/o auf 2'231.25 vom 31 .12.15 - 04.05.16 Zinsen à2,6250/o vom 31 .12.15 - 04.05.16 übedrag Seite 2 122.45 2',231.25 49.95 1'537.10 252',138.75 Nr CUuOieer und Forderungsurkunde Einzelbeträge Gesamtbetrag Zu tiberbinden zu bezahlen Fr Fr Fr Fr I 252'138.75 übeftrag () Zinsen à 4,125% auf CHF 59'950.00 Zinsen à 4,125o/o vom 30,06.1 4 - 31.12.14 Vezugszins à 6,5% auf 1'236.45 vom 31 .12.14 - 04.05.16 Zinsen à4,125o/o vom 31.12.14 - 30.06.15 Vezugszins à6,50/0 aut 1'236.45 vom 30.06.15 - 04.05.16 Zinsen à 4,125o/o vom 30.06.1 5 - 31.12.15 à6,50/o auf 1'236.45 3't.12.15 - 04.05.16 à 4,125o/o vom 31 .12.15 - 04.05.16 Restzins aus Zinsabrechnung m 30.06.2014 ns à 6,5% auf CHF 2'557.70 31.12.14 - 04.05.16 Vezugszins à 1',236.45 108.05 1'236.45 67.85 1',236.45 27.70 851.80 2'557.70 223.50 auf CHF 6'617 .70 vom 30.06.14 - 09.07.14 und auf CHF 2'557.70 vom 09.07.14 - 31.12.14 Vezugszins zu6,5o/o auf CHF 89.75 6,50/0 89.75 vom 30.06.15 - 04.05.16 4.95 246'188.90 ) BearbeitungsgebUhr gemäss Basiskreditvertrag Hypothek vom 26.08.2008 / 01.09.2008 Mahngebühren Kosten Zahlungsbefehl Nr. 21 527286 246',188.90 350.00 240.00 370.00 960.00 Anmeldung gemäss Forderungseingabe 960.00 499',287.65 otal zugelassen gemäss Pfandicherheit, Art. 818 ZGB: 499',287.65 499'287.65 Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch Laufen Liegenschaft Nr. 53944 Total Grundpfandbelastung Wert Steigerungsdatum 499',287.65 Seite 3 Nr Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes und ihrer Eigentlrmer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung Rang Vormerkungen Beleg 20140228.102 Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen Allen Grund- Pfändung Betrag: CHF 251'350.80 Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht. pfandrechten Beleg 20151221.102 Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen Grundpfandverwertung Eigentumsübertragung von Amtes wegen gel0scht. nachgehend Dienstbarkeit und Grundlasten keine Allen Grundpfandrechten vorgehend Auflage Lastenverzeichnis: 8. - 18. Mä22016 Zivilrechtsvervvaltu ng Basel-Landschaft Betreibung s- und Konkursamt F. Roten Seite 4 ZIVI LREC H TSVE RWA LT U N G BETREI BUNGS. UND KON KURSAMT I/EGENSC H AFT SV E RWALT U N G BASEL-LANDSCHAFT P rotokol I der G ru ndstückversteigeru n g zufolge Betreibung auf Pfandvenrvertu ng Schuldner: Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown Dritteigentümer: Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Raiffeisenbank Laufental-Thierstein, 4242 Laufen, als Grundpfandgläubigerin im 1. und 2. Rang Ort und Tag der Steigerung: Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115) Mittwoch,4. Mai2016 um 14.30 Uhr. Auflegung der Steigerungsbedingungen: 8. - 18. März 2016 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom Neu aufgelegt am: ZIVI LRECHTSVERWALTUNG, W ABT, BETREIBUNGEN, EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01 PC-KONTO 40-6181-3 SICHERHEITSDIREKTION ZIVI LREC HTSVERWALT UN G BAS E L-tA NDS C H AFT Beschreibu ng des Gru ndstückes : Beschrieb des ganzen Grundsttickes: Grundbuch Laufen Liegenschaft Nr. 1949 277 m2 Wohn- und Gewerbegebäude, Hauptstrasse 15 (219 m'z), übrige befestigte Flächen (58 m") Zur VerweÉung gelangender Anteil: Grundbuch Laufen Stockwerkeigentum Nr. 53944 Plan Nr. 101, Hauptstrasse, Stadt Miteigentum an Grundstück Nr. 1949 (53941 , 53942, 53943, 53944) mit Sonderrecht an der 41tr-Zimmêr-Maisonettewohnung W3 im 1. und 2. Dachgeschoss, mit Garage P2 im Erdgeschoss als Nebenraum, laut Begründungserklärung und Aufteilungsplan. 'uo/.,ooo Schätzung Grundbuch Laufen, Liegenschaft Nr. 53944 CHF 480'000.00 Filr die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis verwiesen. VZG 13 B Seite 2 ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G B AS E L-IA Stei geru n gs bed 1. NDS i C H AFT ngun Seiúe 3 gen Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Eniverb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7). 2. 3 Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Enruerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstrlck zu ven¡rerten sind, so kann der Schuldner und jeder PfandglËiubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. l0'000.00 übersteigen, bleiben unbertlcksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. ZIVI LREC HT SV E RWALT U NG BA SE L. LA N D S C H A FT 7. Seite 4 Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Vezugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten sowie d ie Vertei I ungskosten d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Verweilungskosten zu zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös veÉeilt. I Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtíteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit geseElichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben fürWasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) Handänderungssteuern: 2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) 9. die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: (entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.) Aem-C+eteig€+er+u= ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G BAS E L.tA NDS 10. C H AFT Seife 5 Die Ba¡zahlungen nach Ziff .7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung: [email protected]þgeineAnzahlungzuleistenvon: ) Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft,4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen. Dieser Betrag wird nicht vezinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 4. Juni 2016 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen. Sofern die Raiffeisenbank Laufental-Thierstein, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Bazahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der ErEteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenrveitige vollständige Befriedigung vozulegen. 12. Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. 13. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venlvaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. 15. Stockwerkeigentum: Der Ersteigerer tritt in sämtliche bestehenden Verträge'der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit Dritten (Verwaltung, Versicherung, usw.) in Rechte und Pflichten ein. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden. Anmerkung im ZIVI LREC HT SV E RWA LT U NG BA SE L- LAN D S C H AFT 16. Seife 6 Schadenversicherungen: Es besteht die obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft in 4410 Liestal. Die Prämien werden durch die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgerechnet. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. 17. Benützung der Liegenschaft: Die Liegenschaft wird weder bewohnt noch benutzt und ist nicht vermietet. 18. Schlüssel Das Amt verfügt über diverse Schlüssel zu diesem Objekt. Diese Schlüssel werden dem Ersteigerer nach Bezahlung des Restkaufpreises (siehe Ziff. 10) übergeben. 19. Besondere Hinweise betreffend Garage P2 Die Garage P2 wird zur Zeil von der Metzgerei Studer, welche den Laden im EG betreibt, unentgeltlich benutzt. Es besteht kein Mietvertrag. Die Metzgerei Studer wurde seitens des Betreibungsamtes angewiesen die Garage per Steigerungstag zu räumen. Rechtsm ittelbeleh run g Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden. ,) ++lO Liestal, 16. Februar 2016tÍt Zivi I rechtsverwaltun g Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt François Roten ZIV I LREC HT SVERWA LT U N G B AS E L-LANDS C H AFT Seite 7 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enrerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) Als Personen im Ausland gelten: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; ao''. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niedezulassen; b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben ; d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland naih den Bluchstaben a, ab¡" und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland enverben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Erurerb, wennl a. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b. das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewllligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der En¡verb keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sichezustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig vennreigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös ezielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll.
© Copyright 2025 ExpyDoc