Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

ZIVI LREC HT SV E RWALT U N G
BETREIBUNGS. UTVD KON KURSAMT
BASEL-LANDSCHAFT
L/EGENSC H AFT SV ERWALT U NG
Form. VZG '13c Btr
Beschrieb und Lastenverzeichnis
Als Beilage zu den am 8.
-
18. März 2016 aufgelegten Steigerungsbedingungen
des
Versteigerungstag
für das Grundstück
Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown
Mittwoch,4. Mai2016, 14.30 Uhr
Beschrieb und Schätzung der Grundstllcke und der Zugehör:
Grundbuch Laufen
Stockwerkeigentum Nr. 53944
Hauptstrasse 15
Plan Nr. 101, Hauptstrasse, Stadt
Miteigentum an Grundstück Nr. 1949 (53941,53942, 53943, 53944)
mit Sonderrecht an der 41lr-Zimmer-Maisonettewohnung W3 im 1. und 2. Dachgeschoss, mit
Garage P2im Erdgeschoss als Nebenraum, laut Begründungserklärung und Aufteilungsplan
'uol,,ooo
Erwerbstitel
Kauf 01 .02.2006 Beleg F137
Anmerkungen
1726.F0 Reglement der Stockwerkeigentümer
Vormerkungen
20140228.102 Pfändung zuzüglich Zins und Kosten Betrag: 251'350.80
201 51221.
1
02 Grundpfandvenruertung
10226 Nachrtrckungsrecht Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 10226
ZIVILRECHTSVERWALTUNG,
W
ABT. BETREIBUNGEN,
EICHENWEG 12, POSTFACH, CH-44I0 LIESTAL
TEL 061 552 46 00 FAX 061 552 46 01
PC-KONTO 40-6181-3
SICHERHEITSDIREKTION
ZIVI LREC HT SV E RWA LT U N G B AS E L.t,A NDS
C
HA
FT
SEITE 2
DienstbarkeiteÉ und Grundlasten
Keine
Grundpfandrechte
Pfandstelle
1
Fr. 240'000.- Franken zweivier null null null null 00/100
Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 9423
Gläubiger: Raiffeisenbank Laufental-Thierstein Genossenschaft, mit Sitz in Laufen BL, Laufen,
Höchstzinsfuss 1 2.00 o/o
Pfandstelle 2
Fr. 260'000.- Franken zwei sechs null null null null 00/100
Namenschuldbrief (Grundpfand) Nr. 10226
Gläubiger: Raiffeisenbank Laufental-Thierstein Genossenschaft, mit Sitz in Laufen BL, Laufen,
Höchstzinsfuss 10.00 %, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung)
Betreibungsamtliche Schatzu ng für die Liegenschaft
4410 Liestal, 16. Februar20l6lfr
cHF 480'.o00.00
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
François Roten
Lastenverzeichnis
Grundbuch
Liegenschaft Nr
s3944
Laufen
Eigentümer
Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown
Glâiubiger und Forderungsurkunde
Nr
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu überbinden zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Gesetzliche Pfandrechte
keine
Vertraqliche Pfandrechte
Pfandstellen 1 + 2
1
Raiffeisen ban k Laufental-Th ierstein
Bahnhofstrasse 17
4242Laufen
Grundpfandrechte / Umfang der
Sicherung gemäss Art.818 ZGB:
1. Pfandstelle
Namenschuldbrief Nr. 9423
Fr. 240'000.00
Kapital
2. Pfandstelle
Namenschuldbrief Nr. 1 0226
Kapital
Fr. 260'000.00
Pfandsicherhe¡t gemäss
Fr. 500'000.00
Art. 818 ZGB Abs.
1
Seite
1
Fr
Nr
GlËiubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu f.lberbinden
zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr
Angemeldete sicheru ngsü bereignete
Forderungen:
Kapitalschuld; Anteil von CHF 240'000.00
der 1. Hypothek Nr. 59486.4111 über total
CHF 410'000.00 gem. Basisvertrag
Hypothek vom 26.08.2008 / 01.09.2008.
Gekündet und zur Zahlung fällig.
Kapital
Zinsen à 2,6250/o auf CHF 240'000.00
Zinsen à 2,6250/o vom 30.06. 1 4 - 31.12.14
Vezugszins à 6,5% auf 3'150.00
vom 31.12.14 - 04.05.16
Zinsen à2,6250/o vom 31.12.14 - 30.06.15
Verzugszins à 6,5% auf 3'150.00
vom 30.06.15 - 04.05.16
Zinsen à 2,6250/0 vom 30.06.1 5 - 31.12.15
Vezugszins à6,5o/o auf 3'150.00
vom 31.12.15 - 04.05.16
Zinsen à2,6250/0 vom 31.12.15 - 04.05.16
240'000.00
3'150.00
275.30
3'150.00
172.90
3'150.00
70.55
2',170.00
252'138.75
252'138.75
Kapitalschuld; Anteil von CHF 170'000.00
der 1. Hypothek Nr. 59486.4111 über total
CHF 410'000.00 und CHF 59'950.00
2. Hypothek Nr. 59486.2711 über total
CHF 59'950.00. Teilbetrag aus Basisvertrag Hypothek vom 26.08.2008 /
01.09.2008.
Gekündet und zur Zahlung fällig.
229'950.00
Kapital
Zinsen à 2,625% auf CHF 170'000.00
Zinsen à 2,6250/o vom 30.06.1 4 - 31.12.14
Vezugszins à 6,5% auf 2'231.25
vom 31 .12.14 - 04.05.16
Zinsen à2,625% vom 31.12.14 - 30.06.15
2'231.25
195.00
2',231.25
Vezugszins à 6,5% aul2'231.25
vom 30.06.15 - 04.05.16
Zinsen à2,625% vom 30.06.15 - 31.12.15
Verzugszins à 6,50/o auf 2'231.25
vom 31 .12.15 - 04.05.16
Zinsen à2,6250/o vom 31 .12.15 - 04.05.16
übedrag
Seite 2
122.45
2',231.25
49.95
1'537.10
252',138.75
Nr
CUuOieer und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
Gesamtbetrag
Zu tiberbinden
zu bezahlen
Fr
Fr
Fr
Fr
I
252'138.75
übeftrag
()
Zinsen à 4,125% auf CHF 59'950.00
Zinsen à 4,125o/o vom 30,06.1 4 - 31.12.14
Vezugszins à 6,5% auf 1'236.45
vom 31 .12.14 - 04.05.16
Zinsen à4,125o/o vom 31.12.14 - 30.06.15
Vezugszins à6,50/0 aut 1'236.45
vom 30.06.15 - 04.05.16
Zinsen à 4,125o/o vom 30.06.1 5 - 31.12.15
à6,50/o auf 1'236.45
3't.12.15 - 04.05.16
à 4,125o/o vom 31 .12.15 - 04.05.16
Restzins aus Zinsabrechnung
m 30.06.2014
ns à 6,5% auf CHF 2'557.70
31.12.14 - 04.05.16
Vezugszins à
1',236.45
108.05
1'236.45
67.85
1',236.45
27.70
851.80
2'557.70
223.50
auf CHF 6'617 .70
vom 30.06.14 - 09.07.14 und auf
CHF 2'557.70 vom 09.07.14 - 31.12.14
Vezugszins zu6,5o/o auf CHF 89.75
6,50/0
89.75
vom 30.06.15 - 04.05.16
4.95
246'188.90
)
BearbeitungsgebUhr gemäss Basiskreditvertrag Hypothek vom 26.08.2008 /
01.09.2008
Mahngebühren
Kosten Zahlungsbefehl Nr. 21 527286
246',188.90
350.00
240.00
370.00
960.00
Anmeldung gemäss
Forderungseingabe
960.00
499',287.65
otal zugelassen gemäss Pfandicherheit, Art. 818 ZGB:
499',287.65
499'287.65
Pfandgegenstand (VZG Art. 34b)
Grundbuch Laufen
Liegenschaft Nr. 53944
Total Grundpfandbelastung
Wert Steigerungsdatum
499',287.65
Seite 3
Nr
Bezeichnung der berechtigten Grundstücke lnhalt des Rechtes
und ihrer Eigentlrmer, anderer Berechtigter und Datum der Begründung
Rang
Vormerkungen
Beleg 20140228.102
Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen
Allen Grund-
Pfändung Betrag: CHF 251'350.80
Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht.
pfandrechten
Beleg 20151221.102
Diese Vormerkung wird bei der grundbuchamtlichen
Grundpfandverwertung
Eigentumsübertragung von Amtes wegen gel0scht.
nachgehend
Dienstbarkeit und Grundlasten
keine
Allen Grundpfandrechten
vorgehend
Auflage Lastenverzeichnis: 8. - 18. Mä22016
Zivilrechtsvervvaltu ng Basel-Landschaft
Betreibung s- und Konkursamt
F. Roten
Seite 4
ZIVI LREC H TSVE RWA LT U N G
BETREI BUNGS. UND KON KURSAMT
I/EGENSC H AFT SV E RWALT U N G
BASEL-LANDSCHAFT
P
rotokol I der
G ru
ndstückversteigeru n g
zufolge Betreibung auf Pfandvenrvertu ng
Schuldner:
Jakob Patrick, Bonadie Street 182, Kingstown
Dritteigentümer:
Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt:
Raiffeisenbank Laufental-Thierstein, 4242 Laufen, als Grundpfandgläubigerin im 1. und 2. Rang
Ort und Tag der Steigerung:
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12,4410 Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115)
Mittwoch,4. Mai2016 um 14.30 Uhr.
Auflegung der Steigerungsbedingungen:
8.
- 18. März 2016
Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom
Neu aufgelegt am:
ZIVI LRECHTSVERWALTUNG,
W
ABT, BETREIBUNGEN,
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SICHERHEITSDIREKTION
ZIVI LREC HTSVERWALT
UN
G BAS E L-tA
NDS
C
H AFT
Beschreibu ng des Gru ndstückes :
Beschrieb des ganzen Grundsttickes:
Grundbuch Laufen
Liegenschaft Nr. 1949
277 m2 Wohn- und Gewerbegebäude, Hauptstrasse 15 (219 m'z), übrige befestigte Flächen (58 m")
Zur VerweÉung gelangender Anteil:
Grundbuch Laufen
Stockwerkeigentum Nr. 53944
Plan Nr. 101, Hauptstrasse, Stadt
Miteigentum an Grundstück Nr. 1949 (53941 , 53942, 53943, 53944)
mit Sonderrecht an der 41tr-Zimmêr-Maisonettewohnung W3 im 1. und 2. Dachgeschoss, mit
Garage P2 im Erdgeschoss als Nebenraum, laut Begründungserklärung und Aufteilungsplan.
'uo/.,ooo
Schätzung Grundbuch Laufen, Liegenschaft Nr.
53944
CHF 480'000.00
Filr die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis verwiesen.
VZG 13 B
Seite 2
ZIVI LREC HT SVE RWALT U N G
B AS E L-IA
Stei geru n gs bed
1.
NDS
i
C H AFT
ngun
Seiúe 3
gen
Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Eniverb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe Seite 7).
2.
3
Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen
(Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Enruerber bis zum Betrag der
Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht
diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG).
Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten,
werden nicht berücksichtigt.
Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie
mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn
bekanntzugeben.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die
Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden.
Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde
vorzuweisen.
Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.
Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so
bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes.
4.
Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstrlck zu ven¡rerten sind, so kann der Schuldner und jeder PfandglËiubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des
Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt
der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
5.
Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. l0'000.00 übersteigen, bleiben unbertlcksichtigt.
6.
Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu
Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem
Zuschlag.
ZIVI LREC HT SV E RWALT U NG BA SE L. LA N D S C H A FT
7.
Seite 4
Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen
a)
die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht
gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Vezugszinse und
Betreibungskosten;
b)
den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös.
c) die Verwaltungskosten,
soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die
Verwertungskosten sowie d ie Vertei I ungskosten
d) Grundstückgewinnsteuer:
Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus
dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die
Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im
Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen
Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die
Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Verweilungskosten zu
zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Erlös bezahlt
An die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös veÉeilt.
I
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen:
a)
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtíteln. Dazu gehören auch die
Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung
des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG).
b)
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten
Forderungen mit geseElichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die
laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben fürWasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw.
c) Handänderungssteuern:
2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz
des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft.
d)
9.
die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft
Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt:
(entweder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen)
sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (ln diesem Falle sind sie im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszusetzen.)
Aem-C+eteig€+er+u=
ZIVI LREC H T SVE RWA LT U N G BAS E L.tA NDS
10.
C
H AFT
Seife 5
Die Ba¡zahlungen nach Ziff .7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten:
Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung:
[email protected]þgeineAnzahlungzuleistenvon:
)
Fr. 100'000.00 bar oder einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft,4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen.
Dieser Betrag wird nicht vezinst.
Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 4. Juni 2016 an das
Betreibungsamt Basel-Landschaft zu bezahlen.
Sofern die Raiffeisenbank Laufental-Thierstein, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte,
ist keine Anzahlung zu leisten.
Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Bazahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will
der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und
wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
11.
Will der ErEteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.B. durch Schuldübernahme
oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenrveitige vollständige Befriedigung vozulegen.
12.
Wird die Frist für die Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines
Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich
einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der
früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust
wird hierbei zu 5 o/o berechnet.
13.
Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung
im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die
Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und
Gefahr des Ersteigerers in der Venlvaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG).
14.
Eine Gewährleistung findet nicht statt.
15.
Stockwerkeigentum:
Der Ersteigerer tritt in sämtliche bestehenden Verträge'der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit Dritten
(Verwaltung, Versicherung, usw.) in Rechte und Pflichten ein.
Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
Die Rechte und Pflichten des Reglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft,
Grundbuch, werden dem Ersteigerer überbunden.
Anmerkung im
ZIVI LREC HT SV E RWA LT U NG BA SE L- LAN D S C H AFT
16.
Seife 6
Schadenversicherungen:
Es besteht die obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft in 4410 Liestal. Die Prämien
werden durch die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgerechnet.
Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt.
17.
Benützung der Liegenschaft:
Die Liegenschaft wird weder bewohnt noch benutzt und ist nicht vermietet.
18.
Schlüssel
Das Amt verfügt über diverse Schlüssel zu diesem Objekt. Diese Schlüssel werden dem Ersteigerer nach
Bezahlung des Restkaufpreises (siehe Ziff. 10) übergeben.
19.
Besondere Hinweise betreffend Garage P2
Die Garage P2 wird zur Zeil von der Metzgerei Studer, welche den Laden im EG betreibt, unentgeltlich benutzt.
Es besteht kein Mietvertrag. Die Metzgerei Studer wurde seitens des Betreibungsamtes angewiesen die Garage
per Steigerungstag zu räumen.
Rechtsm ittelbeleh run g
Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerde
erhoben werden.
Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde
erhoben werden.
,)
++lO Liestal, 16. Februar 2016tÍt
Zivi I rechtsverwaltun g Basel-Landschaft
Betreibungs- und Konkursamt
François Roten
ZIV I LREC HT SVERWA LT U N G
B AS E
L-LANDS
C
H AFT
Seite 7
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enrerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
(Stand 1. Januar 2008)
Als Personen im Ausland gelten:
a.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen
Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz
haben;
ao''.
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz
niedezulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren
statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine
beherrschende Stellung innehaben ;
d.
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische
Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland naih den Bluchstaben a, ab¡" und c sind, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland enverben.
Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten,
werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist.
Keiner Bewilligung bedarf der Erurerb, wennl
a.
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b.
das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen
und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c.
eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt.
Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem
Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im
Ausland handelt.
Besteht Gewissheit über die Bewllligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die
Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine
Frist von zehn Tagen ein, um
a)
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der En¡verb keiner Bewilligung bedarf;
b)
den Kaufpreis sichezustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu
entrichten ist;
c)
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen
Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig vennreigert, so hebt die
Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös ezielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und
allen weiteren Schaden.
lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll.