GUT zu wissen!

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Nr. 10, 16. April 2015
EMISSIONSHANDEL
Wechselwirkungen der Energiesysteme EEG und EU-ETS
Die Schriftenreihe Energiesystem der Zukunft hat eine Analyse zum Thema Wechselwirkung im Energiesystem veröffentlicht.
Die Analyse betrachtet die Wirkmechanismen und Auswirkungen des EEG und des Europäischen
Emissionshandelssystems (EU-ETS). Dabei beleuchtet sie zunächst die Ziele von Maßnahmen im
Energiesystem und stellt die relevanten Mechanismen EEG und EU-ETS vor. In der Erläuterung zum
Zusammenspiel verschiedener Wirkmechanismen wird deutlich, dass die Ziele des EEG nicht mit den
Effekten übereinstimmen, die durch die Förderung der dezentralen Photovoltaik entstehen. Darüber
hinaus soll der Betrieb von elektrischen Wärmepumpen durch die EEG-Umlage unrentabler sein.
Weiter wird deutlich, dass der Ausbau kleiner dezentraler KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) die
CO2 Emissionen erhöht und die Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG die Laufzeit von
Kohlekraftwerken erhöht. Die Analyse umfasst darüber hinaus weitere Betrachtungen zu
Photovoltaik und Windkraft und schafft so einen guten Überblick über die Wechselwirkung im
Energiesystem.
Die Analyse können Sie auf der Homepage der Leopoldina online abrufen:
http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2015_01_29_ESYS_Wechselwirkungen.pdf
Einsatz Biobrenn- und Kraftstoffe im Emissionshandel
Hinweis zur Nachweisführung beim Einsatz flüssiger Biobrenn- und kraftstoffe
Wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Ihrer Internetpräsenz bekannt gab, können nur
noch
flüssige Brennund
Biokraftstoffe,
die im
Rahmen
der
BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. gemäß Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(Biokraft-NachV) nachhaltig geprüft worden sind, im Rahmen des Emissionshandels mit dem
Emissionsfaktor null angewendet werden. Die Nachweisführung muss dann über die „Nabisy“Datenbank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erfolgen.
Den gesamten Beitrag finden Sie hier
Reform des EU-ETS durch Einführung der Marktstabilitätsreserve
Am Montag, 30.03.2015, begannen die Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und
Kommission über die Einführung der Markstabilitätsreserve (MSR) im europäischen
Emissionshandel (EU-ETS).
Bisher einigten sich die europäischen Mitgliedsstaaten darauf, die Einführung der MSR im Jahr 2021
umzusetzen. Dagegen fordern sowohl das EU-Parlament als auch Nichtregierungsorganisationen
einen früheren Termin für das Einführen der MSR. Die gesamten, im Rahmen der BackloadingEntscheidung vom Markt genommenen 900 Millionen Emissionszertifikate sollen direkt in die MSR
überführt werden, anstatt sie dem Markt wieder zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung der noch
nicht zugewiesenen Zertifikate (derzeit für neue Marktteilnehmer in Reserve gehaltene oder aus der
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Schließung von Anlagen resultierende Zertifikate) ist von der Kommission im Rahmen der
anstehenden Überprüfung der EHS-Richtlinie zu klären.
Nach insgesamt drei Verhandlungsrunden soll bis Ende Mai eine Entscheidung getroffen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des europäischen Rates:
http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/03/25-market-stability-reserve-councilready-negotiate-ep/
CO2-Preise durch aktuelle EU-Politik bestimmt
Der Marktpreis für EU-Emissionsrechte war in den vergangenen Monaten von September
bis Mitte Februar um 40 % auf knapp 7,80 € angestiegen. Preisbestimmender Faktor waren
und sind die Diskussionen innerhalb von EU-Kommission und -Parlament über
Reformmaßnahmen des EU-Emissionshandels.
Konkret ist der Ausschuss für Umweltfragen damit beschäftigt, den Rahmen und Weg für die
Einführung einer Marktstabilitätsreserve auszuarbeiten. Dadurch soll dem System ein atmender
Deckel verpasst werden, der es der EU erlaubt, Zertifikate vom Markt zu nehmen. Der weiterhin
herrschende Überschuss an Emissionsrechten soll so abgebaut werden. Dass die Marktstabilitätsreserve kommt, ist mittlerweile klar. Der Startpunkt ist jedoch der zentrale Punkt der Diskussionen.
Viele Mitgliedsstaaten begrüßen eine möglichst frühe Einführung, darunter die Bundesregierung.
Polen wehrt sich traditionsgemäß gegen eine Verschärfung und lehnt einen Start vor Ablauf der
dritten Handelsperiode 2020 ab.
Mitte Februar fand eine Abstimmung innerhalb des Ausschusses statt. Der moderat positive Ausgang
hatte zur Folge, dass der CO 2-Preis zunächst stieg, in den folgenden Tagen jedoch stark sank.
Händler hatten auf das Zeichen aus der EU gewartet und langen Positionen anschließend abgebaut
(„buy the rumor, sell the news“).
Seither bewegt sich der Markt volatil zwischen 6,50 € und 7,20 €. Neue Entwicklungen in der
unklaren EU-Politik führen beinahe täglich zu deutlichen Kursschwankungen. Analysten erwarten,
dass sich ein frühzeitiger Start der Marktstabilitätsreserve in den nächsten Monaten durchsetzen
wird.
Benjamin Munzel, Geschäftsführer Carbon-Scout KG (E-Mail: [email protected])
HERKUNFTSNACHWEISE
HkNDV Reform
Die Herkunftsnachweisdurchführungsverordnung (HkNDV) wird reformiert – Wir haben
schon mal reingeschaut!
Jetzt ist er da, der Entwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der HerkunftsnachweisDurchführungsverordnung (HkNDV-E). Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Denn nach nun etwa
zweieinhalb Jahren laufendem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters hat sich auch auf diesem
Gebiet viel getan, aber keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
wurde geändert und auch die Praxis des Herkunftsnachweisregisters hat einige Lücken und
Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nun wird die HkNDV inhaltlich überarbeitet, fortentwickelt
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und präzisiert. Bislang handelt es sich um einen Entwurf und bis zur endgültig novellierten
Verordnung wird es noch etwas dauern, aber ein erster Einblick in das Kommende ist auch jetzt
schon möglich.
Unter der Voraussetzung, dass sich bis zur endgültigen Fassung nicht noch Entscheidendes tut, wird
sich in der Praxis zunächst wenig ändern. Die Grundstruktur bleibt im Großen und Ganzen erhalten
und auch die Tätigkeiten für Anlagenbetreiber und Umweltgutachter werden in Zukunft
weitestgehend identisch sein.
Einen kurzen Überblick über einige relevante Änderungen geben wir Ihnen schon heute:
Speicher als Anlage (§ 2 Nr. 9 HkNDV-E)
Angepasst an den Anlagenbegriff des EEG 2014, würden nun auch so genannte Speicher unter den
Anlagenbegriff der HkNDV fallen. Speicher sind Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische
Energie umwandeln.
Arealnetze (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)
Auch die Sondersituation der Arealnetze wird explizit aufgegriffen. Konkrete Aussagen bezüglich
dieses Begriffes finden sich in der dem Gesetzestext zugehörigen Begründung wieder. So stellt diese
darauf ab, dass Herkunftsnachweise nur dann ausgestellt werden, wenn zwischen Anlagenbetreiber
und Letztverbraucher Personenverschiedenheit besteht. Ebenso wird dort das Erfordernis einer
verpflichtenden Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG benannt, die dem Letztverbraucher für den
gelieferten und verbrauchten Strom ausgestellt werden muss.
Nach Rücksprache mit dem Umweltbundesamt wurde diese Spezifikation aufgrund der bisherigen
Erfahrungen mit Arealnetzen eingefügt. Da das Thema Arealnetz aber schwer zu vereinheitlichen ist
und die Fälle je unterschiedliche Konstellationen aufzeigen, wird es auch in Zukunft immer auf eine
Einzelfallbetrachtung ankommen. Die spezifizierte Begründung ändert somit in der Praxis nichts an
der Tatsache, dass eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.
Eigenversorgung und Strombezug von Dritten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)
Auch bislang war der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms einer Anlage nicht
herkunftsnachweisfähig. Ein von Dritten bezogener Strom musste jedoch bislang nicht von der
erzeugten und eingespeisten Menge abgezogen werden. Der Entwurf der HkNDV sieht nun vor, dass
dieser von der HkN-fähigen Strommenge abzuziehen ist. Diese Änderung resultiert aus der strengen
europäischen Vorgabe des Nettostrombegriffs. Es bleibt hier jedoch offen, wie dies im HkNR
berücksichtigt werden kann.
Übertragung der Strommengen durch den Netzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)
Bislang war es Netzbetreibern technisch nicht möglich, den eingespeisten Strom für Mischfeuerungsanlagen, Pumpspeicher- und Grenzkraftwerken automatisch anhand der EDIFACT-Schnittstelle an
das HkNR zu kommunizieren. In diesen Fällen teilte der Anlagenbetreiber die produzierten
Strommengen mit, der Umweltgutachter bestätigte diese. Mit der neuen Verordnung wird dieses
System so beibehalten werden.
Dies wird auch in § 7 Abs. 1 Nr. 8 bestätigt, da der Umweltgutachter bei Mischfeuerungsanlagen
größer 100 kW attestieren muss, dass die im Register eingetragene Strommenge der in das Netz
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eingespeisten Strommenge entspricht. Dabei handelt es sich bei der Strommenge um die Menge, die
mit derjenigen identisch ist, die der Netzbetreiber auch nach einem ersten Clearing um den 8.
Werktag nach dem Liefermonat feststellt.
Diese Bestimmung führt dazu, dass Umweltgutachter nun eine konkretere Prüfvorgabe haben. Ein
Jahresausgleich ist demnach nicht mehr notwendig.
Die Optionale Kopplung (§ 10 Abs. 3 HkNDV-E)
Verfechter einer Änderung der Optionalen Kopplung können beruhigt sein: Auch wenn im Entwurf
keine Änderung bezüglich der 1-Bilanzkreis-Regel zu finden ist, so kann sich bis zur finalen Fassung
doch noch einiges ändern. Dabei wird entscheidend sein, was kommende Woche im Workshop der
Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters besprochen wird. Falls dort eine plausible Lösung
gefunden werden kann, wird sich dieser Paragraph höchstwahrscheinlich noch ändern.
Unabhängig davon können dem Entwurf zufolge künftig auch Herkunftsnachweise für erzeugten
biogenen Strom ausgestellt werden, der in ein außerhalb der Regelverantwortung eines
Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz (Bahnstromnetz) einspeist.
Änderungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Umweltgutachters
Auch Hinsichtlich der Begutachtung durch Umweltgutachter finden sich einige Spezifizierungen im
Entwurf wieder. Die Notwendigkeit des jährlichen Vor-Ort Audits (§ 25 Abs. 4 HkNDV-E), welches
bislang nur in den Nutzungsbedingungen angesiedelt war, wurde in den Entwurf der HkNDV
aufgenommen. Dabei wurde die Begutachtungsfrist flexibilisiert, indem der Umweltgutachter nun
nur die Vorgabe hat, einmal im Kalenderjahr vor Ort zu sein. Die bislang bestehende 14-Monatsfrist
wird somit aufgehoben.
Ebenso ist das der Bestätigung zugrundeliegende Gutachten zukünftig der Registerverwaltung
elektronisch zu übermitteln. Die technische Möglichkeit dazu besteht laut Aussage des UBA im HkNR
bereits.
Bis heute, den 15.04.2015, war es möglich, eine Stellungnahme zu dem Entwurf an das UBA zu
übermitteln. Sicherlich können Sie auf der Dritten Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters am
21. Und 22. April 2015 beim UBA auch einige Informationen zur Reform und zu aktuellen
Entwicklungen im Herkunftsnachweisregister erhalten. Falls Sie nicht vor Ort sind – wir sind es und
werden Sie selbstverständlich über Ergebnisse und Neuigkeiten informieren. Gerne können Sie uns
auch im Vorhinein Anregungen und Wünsche mitteilen, welche wir gerne für Sie an das
Umweltbundesamt herantragen werden. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden und werden
Sie auch über die endgültigen Regelungen und Änderungen der HkNDV informieren.
Bis dahin stehen wir Ihnen gerne für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
Was hat R1 mit Herkunftsnachweisen gemeinsam?
Bei einer kombinierten Prüfung nach R1 und Herkunftsnachweisregister ergeben sich
Synergieefekte
Die Leitlinien zum Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG legen die Bestimmung des R1-Kriteriums aus.
Wenn eine Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle diesen Wert erreicht hat, gilt die Fiktion
der energetischen Verwertung ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen. Somit
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müssen Müllverbrennungsanlagen ausreichende Energieeffizienz aufbringen, um unter das
Verwertungsverfahren R1 – der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der
Energieerzeugung – zu fallen.
Herkunftsnachweise zeigen an, dass eine MWh Strom erneuerbar erzeugt und in das Netz
eingespeist wurde. Neben Anlagen, welche rein erneuerbare Energie produzieren, fallen jedoch auch
Anlagen, die neben erneuerbaren Energieträgern auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen.
Unter diese so genannten Mischfeuerungsanlagen fallen auch Müllverbrennungsanlagen. Da der dort
verbrannte Müll nur teilweise biogene Anteile aufweist und zudem meist noch fossile Energieträger
für die Anfahr-, Abfahr- und Stützfeuerung eingesetzt werden, wird in diesen Anlagen nur zum Teil
biogener Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Für den biogen erzeugten und eingespeisten
Anteil des Stroms, können Müllverbrennungsanlagen jedoch in vollem Umfang Herkunftsnachweise
beziehen.
Für das Ermitteln der fossilen Verbrauchsmengen im Rahmen der Bestimmung des biogenen Anteils,
die sowohl während des An- und Abfahrbetriebs eingesetzt werden, greifen auch die Nutzungsbedingungen für das Herkunftsnachweisregister auf die Vorgabe der Leitlinie zur Auslegung der R1Energieeffizienzformel zurück. Auch hier gilt, dass 50% der eingesetzten Energie während dieser
Phase Dampf erzeugen.
Allgemein gilt, dass viele Prüfschritte für die Begutachtung nach R1 und nach Herkunftsnachweisregister sich überschneiden. Außerdem wird sich der Umweltgutachter, der die Begutachtung nach
dem Herkunftsnachweisregister vornimmt, stets auch die Angaben des aktuellen R1-Gutachtens
einsehen und nachvollziehen, um den Betrieb der Anlage zu plausibilisieren.
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass sich durch eine kombinierte Begutachtung der R1-Kriterien
sowie des biogenen Anteils der Stromerzeugung im HkNR eine Vielzahl von Vorteilen ergeben, die
den Aufwand für alle Beteiligten deutlich reduzieren. Gerne lassen wir Ihnen ein entsprechendes
Angebot zukommen, um bestehende Synergien zu nutzen. Für Fragen bezüglich beider Systeme,
stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN
BAFA Merkblattentwurf zum Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Erste Eindrücke zum Inhalt des BAFA Merkblattentwurfs für Energieaudits nach §8 EDL-G
aus Sicht des Zertifizierers
Im Rahmen der Konkretisierung der Ausführung der Novelle des § 8 EDL-G veröffentlichte das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen ersten Entwurf zu einem „Merkblatt
für Energieaudits nach §8 EDL-G". Alle Interessierten sind aufgefordert, bis zum 17.04.2015
Stellung zu nehmen.
Der Entwurf behandelt als zentrales Themenfeld die konkreten Anforderungen an die Durchführung
des Energieaudits nach EN 16247. Dabei wird z.B. auf die Erfordernisse der Datengrundlage zur
Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs oder Besonderheiten im Transport- und Gebäudebereich
eingegangen. Zudem wurden erste Regelungen für die Umsetzung des Multi-Site-Verfahrens im
Rahmen der EN 16247 erstellt.
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In seinen Ausführungen zum Unternehmensbegriff folgt das BAFA größtenteils der Vorgabe der
Kommission. Eine Ausnahme stellen lediglich Hoheitsbetriebe im Sinne des §4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) dar. Als solche Definierte öffentliche Betriebe unterliegen gemäß BAFA nicht dem EDL-G.
Im Rahmen des Merkblattentwurfs definiert das BAFA auch den Umfang der Nachweisführung bei
den zugelassenen Alternativen zum Energieaudit nach EN 16247. Analog zum Energieaudit können
auch für diese Alternativen 10% des erfassten Gesamtenergieverbrauchs von der Nachweisführung
ausgenommen werden.
Aus Sicht des Zertifizierers sind die meisten Konkretisierungen nachvollziehbar und praxisgerecht. Die
Konkretisierung des Multi-Site-Verfahrens im Rahmen der EN 16247 ist unseres Erachtens nicht
ausgereift, weil im Entwurf des BAFA nicht auf die zeitliche Komponente eingegangen wurde.
Gemäß den internationalen Vorgaben ist das Multi-Site-Verfahren als mehrjährig konsekutives
Verfahren definiert, was gegen ein im 4-Jahresrythmus umgesetztes Multi-Site-Energieaudit spricht.
Kritisch sehen wir die Überprüfung der Einführungsphase durch das BAFA. Unsere Erfahrungen aus
über 1000 SpaEfV-Testierungen haben gezeigt, wie sehr problematisch gerade die Erhebung des
Gesamtenergieverbrauchs und die korrekte und vollständige energetische Bewertung der Standorte
und des Energieverbrauchs gemäß 4.4.3a der ISO 50001 sind: Nur etwa 20% der von der GUTcert
geprüften Unternehmen konnten sofort valide Daten zu den gesetzlichen Forderungen nachweisen.
Diese Grundvoraussetzungen für ein zertifizierbares EnMS gewissenhaft zu prüfen erfordert viel Zeit
und Erfahrung und setzt enge Kommunikation mit den Unternehmen voraus. Fehler, die in der
Einführungsphase übersehen werden, führen dazu, dass der spätere Zertifizierungsprozess bis zu
deren Korrektur gestoppt werden muss. Und leider kann auch unwissentliches Nichterfüllen der
gesetzlichen Vorgaben zu Bußgeldern führen. Kunden, die sich vor ggf. zeitraubenden und teuren
Fehlern schützen möchten, empfehlen wir daher dringend, auch die Einführungsphase von einer
akkreditierten Zertifizierungsstelle testieren zu lassen.
Besondere Ausgleichsregelung: „Hinweisblatt Stromzähler“ vom BAFA
veröffentlicht
Wie bereits von uns gemeldet, muss ab 31.03.2015 jeder Abnahmestelle ein geeichter
Stromzähler zugeordnet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat
nun eine aktualisierte Version des „Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum 2015“
veröffentlicht, welches ab 31.03.2015 gilt.
BIOMASSEDIENSTLEISTUNGEN
Klarstellung Massenbilanzzeitraum Nabisy
Im ISCC-Newsletter vom 1. April 2015 wurde bzgl. der Einstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in nabisy auf folgendes hingewiesen:
Neben einem gültigen Zertifikat der letzten Schnittstelle muss ein Nachhaltigkeitsnachweis spätestens
nach einer 30-Tage-Frist nach Ablauf der geltenden Massenbilanz eingestellt werden. Obwohl es
keine Festlegungen zu den Start- und Enddaten der Massenbilanzbilanz gibt, hat die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dazu die folgenden Daten in nabisy hinterlegt: 31. März, 30.
Juni, 30. September sowie 31. Dezember. Weichen unternehmensinterne Stichtage davon ab, muss
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auf eine zeitnahe Eingabe der Daten in Nabisy geachtet werden, da die BLE keine abweichenden
Massenbilanzierungszeiträume in Nabisy zulässt.
Rauchende Köpfe beim THG-Training für Biokraftstoffhersteller
GUTcert-Training zur Berechnung von Treibhausgaswerten für Biokraftstoffe war ein voller
Erfolg!
Nach sieben Stunden intensiver Kopfarbiet rund um Anbau-, Transport und Herstellungsemissionen
waren alle Teilnehmer des Seminars geschafft aber um viele Informationen und Erfahrungen reicher.
Neben Hinweisen zum Erstellen und Vorbereiten einer Berechnung wurden die Teilnehmer
angeleitet, spezielle Aufgaben für Biogas- und Biodieselhersteller mit Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten zu berechnen.
Die Resonanz zum Ende des Seminartags war so gut, dass die GUTcert sich kurzfristig entschlossen
hat, am 9.06.2015 einen weiteren Kurs zu diesem Thema anzubieten. Details dazu werden wir in
Kürze auf unserer Internetseite veröffentlichen.
NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Deutscher Nachhaltigkeitspreis
Die Bewerberbungsphase für den Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2015 läuft!
Bis zum bis 5. Juni 2015 können sich Unternehmen mit ihren Produkten und Dienstleistungen um
den Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2015 bewerben. Ausgezeichnet werden besondere
untenehmerische Leistungen, die sich erfolgreich ökologischen und sozialen Herausforderungen
stellen und Nachhaltige Entwicklung als wirtschaftliche Chance verstehen. Auch in diesem Jahr wird
die Auszeichnung in drei Größenklassen vergeben (KMU, mittelgroße Unternehmen, große
Unternehmen). Zudem gibt es zwei Sonderpreise: prämiert wird die nachhaltigste Marke und der
besondere Fokus auf Ressourceneffizienz.
Die Preisverleihung findet am 27. November 2015 in Düsseldorf statt.
Mehr Informationen und den Bewerbungsbogen finden Sie unter www.nachhaltigkeitspreis.de
GUTcert INTERN
Audittermine frühzeitig vereinbaren…
…um Geldbeutel und Nerven zu schonen!
Da wir auch in diesem Jahr wieder mit erhöhtem Termindruck zum Ende des Jahres rechnen,
empfehlen wir dringend, sich schon jetzt auf einen Audittermin festzulegen. Wir haben zwar
vorgesorgt und viele neue Kollegen für die Vor-Ort-Prüfungen gewinnen können. Dennoch häufen
sich die Anfragen für Audittermine gerade im letzten Quartal i.d.R. so stark, dass Wunschtermine
teilweise nicht mehr erfüllt werden können und Auditoren umständlich und weit reisen müssen.
Neben den Auditoren sind insbesondere Umweltgutachter genau in diesem Zeitraum für den
Emissionshandel und zur Zertifizierung von Biogasanlagen unterwegs und haben jetzt schon kaum
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Nr. 10, 16. April 2015
noch freie Kapazitäten im Oktober bis Dezember. Bitte nehmen Sie deshalb schnellstmöglich Kontakt
zu Ihrem Ansprechpartner bei GUTcert auf und vereinbaren Sie Termine mit Ihrem Auditor.
VERANSTALTUNGEN
GUTcert Akademie – Programm für April/Mai
17.04.2015 - Erfahrungsaustausch EEG – Gutachten
http://gut-cert.de/eeg-gutachten-seminar.html?seminar=4
30.04.2015 - Energieauditpflicht durch das EDL-G – Was ist zu tun? ISO 50001 versus EN 16247
http://gut-cert.de/iso50001_vs_en16247.html?seminar=41
04.05. – 08.05.2015 - Energiebeauftragter/Energieauditor nach ISO 50001 für Dienstleister
(GUTcert)
http://gut-cert.de/energiebeauftragterenergieauditor-fuer-diensleisterweiterbildung.html?seminar=15
18.05. – 22.05.2015 - Energiebeauftragter/Energieauditor nach ISO 50001 für produzierendes
Gewerbe (GUTcert)
http://gut-cert.de/enba-ena-prod-gewerbe-weiterbildung.html?seminar=10
26.05. – 28.05.2015 - Umweltmanagementbeauftragter (GUTcert)
http://gut-cert.de/umweltmanagementbeauftragter-schulung.html?seminar=8
29.05.2015 - Informationen zur Revision: die neue ISO 14001:2015
http://gut-cert.de/revision-iso-14001-seminar.html?seminar=31
GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH Umweltgutachter
Eichenstraße 3 b
12435 Berlin
Tel.:
Fax:
E-Mail:
+49 30 2332021 - 0
+49 30 2332021 - 39
[email protected]
www.gut-cert.de
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keine Gewähr und Haftung übernommen.
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