GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 EMISSIONSHANDEL Wechselwirkungen der Energiesysteme EEG und EU-ETS Die Schriftenreihe Energiesystem der Zukunft hat eine Analyse zum Thema Wechselwirkung im Energiesystem veröffentlicht. Die Analyse betrachtet die Wirkmechanismen und Auswirkungen des EEG und des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS). Dabei beleuchtet sie zunächst die Ziele von Maßnahmen im Energiesystem und stellt die relevanten Mechanismen EEG und EU-ETS vor. In der Erläuterung zum Zusammenspiel verschiedener Wirkmechanismen wird deutlich, dass die Ziele des EEG nicht mit den Effekten übereinstimmen, die durch die Förderung der dezentralen Photovoltaik entstehen. Darüber hinaus soll der Betrieb von elektrischen Wärmepumpen durch die EEG-Umlage unrentabler sein. Weiter wird deutlich, dass der Ausbau kleiner dezentraler KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) die CO2 Emissionen erhöht und die Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG die Laufzeit von Kohlekraftwerken erhöht. Die Analyse umfasst darüber hinaus weitere Betrachtungen zu Photovoltaik und Windkraft und schafft so einen guten Überblick über die Wechselwirkung im Energiesystem. Die Analyse können Sie auf der Homepage der Leopoldina online abrufen: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2015_01_29_ESYS_Wechselwirkungen.pdf Einsatz Biobrenn- und Kraftstoffe im Emissionshandel Hinweis zur Nachweisführung beim Einsatz flüssiger Biobrenn- und kraftstoffe Wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Ihrer Internetpräsenz bekannt gab, können nur noch flüssige Brennund Biokraftstoffe, die im Rahmen der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. gemäß Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) nachhaltig geprüft worden sind, im Rahmen des Emissionshandels mit dem Emissionsfaktor null angewendet werden. Die Nachweisführung muss dann über die „Nabisy“Datenbank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erfolgen. Den gesamten Beitrag finden Sie hier Reform des EU-ETS durch Einführung der Marktstabilitätsreserve Am Montag, 30.03.2015, begannen die Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission über die Einführung der Markstabilitätsreserve (MSR) im europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Bisher einigten sich die europäischen Mitgliedsstaaten darauf, die Einführung der MSR im Jahr 2021 umzusetzen. Dagegen fordern sowohl das EU-Parlament als auch Nichtregierungsorganisationen einen früheren Termin für das Einführen der MSR. Die gesamten, im Rahmen der BackloadingEntscheidung vom Markt genommenen 900 Millionen Emissionszertifikate sollen direkt in die MSR überführt werden, anstatt sie dem Markt wieder zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung der noch nicht zugewiesenen Zertifikate (derzeit für neue Marktteilnehmer in Reserve gehaltene oder aus der Seite 1 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 Schließung von Anlagen resultierende Zertifikate) ist von der Kommission im Rahmen der anstehenden Überprüfung der EHS-Richtlinie zu klären. Nach insgesamt drei Verhandlungsrunden soll bis Ende Mai eine Entscheidung getroffen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des europäischen Rates: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/03/25-market-stability-reserve-councilready-negotiate-ep/ CO2-Preise durch aktuelle EU-Politik bestimmt Der Marktpreis für EU-Emissionsrechte war in den vergangenen Monaten von September bis Mitte Februar um 40 % auf knapp 7,80 € angestiegen. Preisbestimmender Faktor waren und sind die Diskussionen innerhalb von EU-Kommission und -Parlament über Reformmaßnahmen des EU-Emissionshandels. Konkret ist der Ausschuss für Umweltfragen damit beschäftigt, den Rahmen und Weg für die Einführung einer Marktstabilitätsreserve auszuarbeiten. Dadurch soll dem System ein atmender Deckel verpasst werden, der es der EU erlaubt, Zertifikate vom Markt zu nehmen. Der weiterhin herrschende Überschuss an Emissionsrechten soll so abgebaut werden. Dass die Marktstabilitätsreserve kommt, ist mittlerweile klar. Der Startpunkt ist jedoch der zentrale Punkt der Diskussionen. Viele Mitgliedsstaaten begrüßen eine möglichst frühe Einführung, darunter die Bundesregierung. Polen wehrt sich traditionsgemäß gegen eine Verschärfung und lehnt einen Start vor Ablauf der dritten Handelsperiode 2020 ab. Mitte Februar fand eine Abstimmung innerhalb des Ausschusses statt. Der moderat positive Ausgang hatte zur Folge, dass der CO 2-Preis zunächst stieg, in den folgenden Tagen jedoch stark sank. Händler hatten auf das Zeichen aus der EU gewartet und langen Positionen anschließend abgebaut („buy the rumor, sell the news“). Seither bewegt sich der Markt volatil zwischen 6,50 € und 7,20 €. Neue Entwicklungen in der unklaren EU-Politik führen beinahe täglich zu deutlichen Kursschwankungen. Analysten erwarten, dass sich ein frühzeitiger Start der Marktstabilitätsreserve in den nächsten Monaten durchsetzen wird. Benjamin Munzel, Geschäftsführer Carbon-Scout KG (E-Mail: [email protected]) HERKUNFTSNACHWEISE HkNDV Reform Die Herkunftsnachweisdurchführungsverordnung (HkNDV) wird reformiert – Wir haben schon mal reingeschaut! Jetzt ist er da, der Entwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der HerkunftsnachweisDurchführungsverordnung (HkNDV-E). Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Denn nach nun etwa zweieinhalb Jahren laufendem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters hat sich auch auf diesem Gebiet viel getan, aber keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde geändert und auch die Praxis des Herkunftsnachweisregisters hat einige Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nun wird die HkNDV inhaltlich überarbeitet, fortentwickelt Seite 2 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 und präzisiert. Bislang handelt es sich um einen Entwurf und bis zur endgültig novellierten Verordnung wird es noch etwas dauern, aber ein erster Einblick in das Kommende ist auch jetzt schon möglich. Unter der Voraussetzung, dass sich bis zur endgültigen Fassung nicht noch Entscheidendes tut, wird sich in der Praxis zunächst wenig ändern. Die Grundstruktur bleibt im Großen und Ganzen erhalten und auch die Tätigkeiten für Anlagenbetreiber und Umweltgutachter werden in Zukunft weitestgehend identisch sein. Einen kurzen Überblick über einige relevante Änderungen geben wir Ihnen schon heute: Speicher als Anlage (§ 2 Nr. 9 HkNDV-E) Angepasst an den Anlagenbegriff des EEG 2014, würden nun auch so genannte Speicher unter den Anlagenbegriff der HkNDV fallen. Speicher sind Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Arealnetze (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E) Auch die Sondersituation der Arealnetze wird explizit aufgegriffen. Konkrete Aussagen bezüglich dieses Begriffes finden sich in der dem Gesetzestext zugehörigen Begründung wieder. So stellt diese darauf ab, dass Herkunftsnachweise nur dann ausgestellt werden, wenn zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher Personenverschiedenheit besteht. Ebenso wird dort das Erfordernis einer verpflichtenden Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG benannt, die dem Letztverbraucher für den gelieferten und verbrauchten Strom ausgestellt werden muss. Nach Rücksprache mit dem Umweltbundesamt wurde diese Spezifikation aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Arealnetzen eingefügt. Da das Thema Arealnetz aber schwer zu vereinheitlichen ist und die Fälle je unterschiedliche Konstellationen aufzeigen, wird es auch in Zukunft immer auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen. Die spezifizierte Begründung ändert somit in der Praxis nichts an der Tatsache, dass eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. Eigenversorgung und Strombezug von Dritten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E) Auch bislang war der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms einer Anlage nicht herkunftsnachweisfähig. Ein von Dritten bezogener Strom musste jedoch bislang nicht von der erzeugten und eingespeisten Menge abgezogen werden. Der Entwurf der HkNDV sieht nun vor, dass dieser von der HkN-fähigen Strommenge abzuziehen ist. Diese Änderung resultiert aus der strengen europäischen Vorgabe des Nettostrombegriffs. Es bleibt hier jedoch offen, wie dies im HkNR berücksichtigt werden kann. Übertragung der Strommengen durch den Netzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E) Bislang war es Netzbetreibern technisch nicht möglich, den eingespeisten Strom für Mischfeuerungsanlagen, Pumpspeicher- und Grenzkraftwerken automatisch anhand der EDIFACT-Schnittstelle an das HkNR zu kommunizieren. In diesen Fällen teilte der Anlagenbetreiber die produzierten Strommengen mit, der Umweltgutachter bestätigte diese. Mit der neuen Verordnung wird dieses System so beibehalten werden. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 Nr. 8 bestätigt, da der Umweltgutachter bei Mischfeuerungsanlagen größer 100 kW attestieren muss, dass die im Register eingetragene Strommenge der in das Netz Seite 3 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 eingespeisten Strommenge entspricht. Dabei handelt es sich bei der Strommenge um die Menge, die mit derjenigen identisch ist, die der Netzbetreiber auch nach einem ersten Clearing um den 8. Werktag nach dem Liefermonat feststellt. Diese Bestimmung führt dazu, dass Umweltgutachter nun eine konkretere Prüfvorgabe haben. Ein Jahresausgleich ist demnach nicht mehr notwendig. Die Optionale Kopplung (§ 10 Abs. 3 HkNDV-E) Verfechter einer Änderung der Optionalen Kopplung können beruhigt sein: Auch wenn im Entwurf keine Änderung bezüglich der 1-Bilanzkreis-Regel zu finden ist, so kann sich bis zur finalen Fassung doch noch einiges ändern. Dabei wird entscheidend sein, was kommende Woche im Workshop der Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters besprochen wird. Falls dort eine plausible Lösung gefunden werden kann, wird sich dieser Paragraph höchstwahrscheinlich noch ändern. Unabhängig davon können dem Entwurf zufolge künftig auch Herkunftsnachweise für erzeugten biogenen Strom ausgestellt werden, der in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz (Bahnstromnetz) einspeist. Änderungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Umweltgutachters Auch Hinsichtlich der Begutachtung durch Umweltgutachter finden sich einige Spezifizierungen im Entwurf wieder. Die Notwendigkeit des jährlichen Vor-Ort Audits (§ 25 Abs. 4 HkNDV-E), welches bislang nur in den Nutzungsbedingungen angesiedelt war, wurde in den Entwurf der HkNDV aufgenommen. Dabei wurde die Begutachtungsfrist flexibilisiert, indem der Umweltgutachter nun nur die Vorgabe hat, einmal im Kalenderjahr vor Ort zu sein. Die bislang bestehende 14-Monatsfrist wird somit aufgehoben. Ebenso ist das der Bestätigung zugrundeliegende Gutachten zukünftig der Registerverwaltung elektronisch zu übermitteln. Die technische Möglichkeit dazu besteht laut Aussage des UBA im HkNR bereits. Bis heute, den 15.04.2015, war es möglich, eine Stellungnahme zu dem Entwurf an das UBA zu übermitteln. Sicherlich können Sie auf der Dritten Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters am 21. Und 22. April 2015 beim UBA auch einige Informationen zur Reform und zu aktuellen Entwicklungen im Herkunftsnachweisregister erhalten. Falls Sie nicht vor Ort sind – wir sind es und werden Sie selbstverständlich über Ergebnisse und Neuigkeiten informieren. Gerne können Sie uns auch im Vorhinein Anregungen und Wünsche mitteilen, welche wir gerne für Sie an das Umweltbundesamt herantragen werden. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden und werden Sie auch über die endgültigen Regelungen und Änderungen der HkNDV informieren. Bis dahin stehen wir Ihnen gerne für Fragen und Anregungen zur Verfügung. Was hat R1 mit Herkunftsnachweisen gemeinsam? Bei einer kombinierten Prüfung nach R1 und Herkunftsnachweisregister ergeben sich Synergieefekte Die Leitlinien zum Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG legen die Bestimmung des R1-Kriteriums aus. Wenn eine Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle diesen Wert erreicht hat, gilt die Fiktion der energetischen Verwertung ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen. Somit Seite 4 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 müssen Müllverbrennungsanlagen ausreichende Energieeffizienz aufbringen, um unter das Verwertungsverfahren R1 – der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung – zu fallen. Herkunftsnachweise zeigen an, dass eine MWh Strom erneuerbar erzeugt und in das Netz eingespeist wurde. Neben Anlagen, welche rein erneuerbare Energie produzieren, fallen jedoch auch Anlagen, die neben erneuerbaren Energieträgern auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen. Unter diese so genannten Mischfeuerungsanlagen fallen auch Müllverbrennungsanlagen. Da der dort verbrannte Müll nur teilweise biogene Anteile aufweist und zudem meist noch fossile Energieträger für die Anfahr-, Abfahr- und Stützfeuerung eingesetzt werden, wird in diesen Anlagen nur zum Teil biogener Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Für den biogen erzeugten und eingespeisten Anteil des Stroms, können Müllverbrennungsanlagen jedoch in vollem Umfang Herkunftsnachweise beziehen. Für das Ermitteln der fossilen Verbrauchsmengen im Rahmen der Bestimmung des biogenen Anteils, die sowohl während des An- und Abfahrbetriebs eingesetzt werden, greifen auch die Nutzungsbedingungen für das Herkunftsnachweisregister auf die Vorgabe der Leitlinie zur Auslegung der R1Energieeffizienzformel zurück. Auch hier gilt, dass 50% der eingesetzten Energie während dieser Phase Dampf erzeugen. Allgemein gilt, dass viele Prüfschritte für die Begutachtung nach R1 und nach Herkunftsnachweisregister sich überschneiden. Außerdem wird sich der Umweltgutachter, der die Begutachtung nach dem Herkunftsnachweisregister vornimmt, stets auch die Angaben des aktuellen R1-Gutachtens einsehen und nachvollziehen, um den Betrieb der Anlage zu plausibilisieren. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass sich durch eine kombinierte Begutachtung der R1-Kriterien sowie des biogenen Anteils der Stromerzeugung im HkNR eine Vielzahl von Vorteilen ergeben, die den Aufwand für alle Beteiligten deutlich reduzieren. Gerne lassen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot zukommen, um bestehende Synergien zu nutzen. Für Fragen bezüglich beider Systeme, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN BAFA Merkblattentwurf zum Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Erste Eindrücke zum Inhalt des BAFA Merkblattentwurfs für Energieaudits nach §8 EDL-G aus Sicht des Zertifizierers Im Rahmen der Konkretisierung der Ausführung der Novelle des § 8 EDL-G veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen ersten Entwurf zu einem „Merkblatt für Energieaudits nach §8 EDL-G". Alle Interessierten sind aufgefordert, bis zum 17.04.2015 Stellung zu nehmen. Der Entwurf behandelt als zentrales Themenfeld die konkreten Anforderungen an die Durchführung des Energieaudits nach EN 16247. Dabei wird z.B. auf die Erfordernisse der Datengrundlage zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs oder Besonderheiten im Transport- und Gebäudebereich eingegangen. Zudem wurden erste Regelungen für die Umsetzung des Multi-Site-Verfahrens im Rahmen der EN 16247 erstellt. Seite 5 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 In seinen Ausführungen zum Unternehmensbegriff folgt das BAFA größtenteils der Vorgabe der Kommission. Eine Ausnahme stellen lediglich Hoheitsbetriebe im Sinne des §4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) dar. Als solche Definierte öffentliche Betriebe unterliegen gemäß BAFA nicht dem EDL-G. Im Rahmen des Merkblattentwurfs definiert das BAFA auch den Umfang der Nachweisführung bei den zugelassenen Alternativen zum Energieaudit nach EN 16247. Analog zum Energieaudit können auch für diese Alternativen 10% des erfassten Gesamtenergieverbrauchs von der Nachweisführung ausgenommen werden. Aus Sicht des Zertifizierers sind die meisten Konkretisierungen nachvollziehbar und praxisgerecht. Die Konkretisierung des Multi-Site-Verfahrens im Rahmen der EN 16247 ist unseres Erachtens nicht ausgereift, weil im Entwurf des BAFA nicht auf die zeitliche Komponente eingegangen wurde. Gemäß den internationalen Vorgaben ist das Multi-Site-Verfahren als mehrjährig konsekutives Verfahren definiert, was gegen ein im 4-Jahresrythmus umgesetztes Multi-Site-Energieaudit spricht. Kritisch sehen wir die Überprüfung der Einführungsphase durch das BAFA. Unsere Erfahrungen aus über 1000 SpaEfV-Testierungen haben gezeigt, wie sehr problematisch gerade die Erhebung des Gesamtenergieverbrauchs und die korrekte und vollständige energetische Bewertung der Standorte und des Energieverbrauchs gemäß 4.4.3a der ISO 50001 sind: Nur etwa 20% der von der GUTcert geprüften Unternehmen konnten sofort valide Daten zu den gesetzlichen Forderungen nachweisen. Diese Grundvoraussetzungen für ein zertifizierbares EnMS gewissenhaft zu prüfen erfordert viel Zeit und Erfahrung und setzt enge Kommunikation mit den Unternehmen voraus. Fehler, die in der Einführungsphase übersehen werden, führen dazu, dass der spätere Zertifizierungsprozess bis zu deren Korrektur gestoppt werden muss. Und leider kann auch unwissentliches Nichterfüllen der gesetzlichen Vorgaben zu Bußgeldern führen. Kunden, die sich vor ggf. zeitraubenden und teuren Fehlern schützen möchten, empfehlen wir daher dringend, auch die Einführungsphase von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle testieren zu lassen. Besondere Ausgleichsregelung: „Hinweisblatt Stromzähler“ vom BAFA veröffentlicht Wie bereits von uns gemeldet, muss ab 31.03.2015 jeder Abnahmestelle ein geeichter Stromzähler zugeordnet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun eine aktualisierte Version des „Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum 2015“ veröffentlicht, welches ab 31.03.2015 gilt. BIOMASSEDIENSTLEISTUNGEN Klarstellung Massenbilanzzeitraum Nabisy Im ISCC-Newsletter vom 1. April 2015 wurde bzgl. der Einstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in nabisy auf folgendes hingewiesen: Neben einem gültigen Zertifikat der letzten Schnittstelle muss ein Nachhaltigkeitsnachweis spätestens nach einer 30-Tage-Frist nach Ablauf der geltenden Massenbilanz eingestellt werden. Obwohl es keine Festlegungen zu den Start- und Enddaten der Massenbilanzbilanz gibt, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dazu die folgenden Daten in nabisy hinterlegt: 31. März, 30. Juni, 30. September sowie 31. Dezember. Weichen unternehmensinterne Stichtage davon ab, muss Seite 6 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 auf eine zeitnahe Eingabe der Daten in Nabisy geachtet werden, da die BLE keine abweichenden Massenbilanzierungszeiträume in Nabisy zulässt. Rauchende Köpfe beim THG-Training für Biokraftstoffhersteller GUTcert-Training zur Berechnung von Treibhausgaswerten für Biokraftstoffe war ein voller Erfolg! Nach sieben Stunden intensiver Kopfarbiet rund um Anbau-, Transport und Herstellungsemissionen waren alle Teilnehmer des Seminars geschafft aber um viele Informationen und Erfahrungen reicher. Neben Hinweisen zum Erstellen und Vorbereiten einer Berechnung wurden die Teilnehmer angeleitet, spezielle Aufgaben für Biogas- und Biodieselhersteller mit Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten zu berechnen. Die Resonanz zum Ende des Seminartags war so gut, dass die GUTcert sich kurzfristig entschlossen hat, am 9.06.2015 einen weiteren Kurs zu diesem Thema anzubieten. Details dazu werden wir in Kürze auf unserer Internetseite veröffentlichen. NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Deutscher Nachhaltigkeitspreis Die Bewerberbungsphase für den Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2015 läuft! Bis zum bis 5. Juni 2015 können sich Unternehmen mit ihren Produkten und Dienstleistungen um den Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2015 bewerben. Ausgezeichnet werden besondere untenehmerische Leistungen, die sich erfolgreich ökologischen und sozialen Herausforderungen stellen und Nachhaltige Entwicklung als wirtschaftliche Chance verstehen. Auch in diesem Jahr wird die Auszeichnung in drei Größenklassen vergeben (KMU, mittelgroße Unternehmen, große Unternehmen). Zudem gibt es zwei Sonderpreise: prämiert wird die nachhaltigste Marke und der besondere Fokus auf Ressourceneffizienz. Die Preisverleihung findet am 27. November 2015 in Düsseldorf statt. Mehr Informationen und den Bewerbungsbogen finden Sie unter www.nachhaltigkeitspreis.de GUTcert INTERN Audittermine frühzeitig vereinbaren… …um Geldbeutel und Nerven zu schonen! Da wir auch in diesem Jahr wieder mit erhöhtem Termindruck zum Ende des Jahres rechnen, empfehlen wir dringend, sich schon jetzt auf einen Audittermin festzulegen. Wir haben zwar vorgesorgt und viele neue Kollegen für die Vor-Ort-Prüfungen gewinnen können. Dennoch häufen sich die Anfragen für Audittermine gerade im letzten Quartal i.d.R. so stark, dass Wunschtermine teilweise nicht mehr erfüllt werden können und Auditoren umständlich und weit reisen müssen. Neben den Auditoren sind insbesondere Umweltgutachter genau in diesem Zeitraum für den Emissionshandel und zur Zertifizierung von Biogasanlagen unterwegs und haben jetzt schon kaum Seite 7 von 8 GUT zu wissen! Newsletter Nr. 10, 16. April 2015 noch freie Kapazitäten im Oktober bis Dezember. Bitte nehmen Sie deshalb schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner bei GUTcert auf und vereinbaren Sie Termine mit Ihrem Auditor. VERANSTALTUNGEN GUTcert Akademie – Programm für April/Mai 17.04.2015 - Erfahrungsaustausch EEG – Gutachten http://gut-cert.de/eeg-gutachten-seminar.html?seminar=4 30.04.2015 - Energieauditpflicht durch das EDL-G – Was ist zu tun? ISO 50001 versus EN 16247 http://gut-cert.de/iso50001_vs_en16247.html?seminar=41 04.05. – 08.05.2015 - Energiebeauftragter/Energieauditor nach ISO 50001 für Dienstleister (GUTcert) http://gut-cert.de/energiebeauftragterenergieauditor-fuer-diensleisterweiterbildung.html?seminar=15 18.05. – 22.05.2015 - Energiebeauftragter/Energieauditor nach ISO 50001 für produzierendes Gewerbe (GUTcert) http://gut-cert.de/enba-ena-prod-gewerbe-weiterbildung.html?seminar=10 26.05. – 28.05.2015 - Umweltmanagementbeauftragter (GUTcert) http://gut-cert.de/umweltmanagementbeauftragter-schulung.html?seminar=8 29.05.2015 - Informationen zur Revision: die neue ISO 14001:2015 http://gut-cert.de/revision-iso-14001-seminar.html?seminar=31 GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH Umweltgutachter Eichenstraße 3 b 12435 Berlin Tel.: Fax: E-Mail: +49 30 2332021 - 0 +49 30 2332021 - 39 [email protected] www.gut-cert.de Der Infobrief ist urheberrechtlich geschützt. 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